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Document 32013D0468

    Beschluss 2013/468/GASP des Rates vom 23. September 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP des Rates über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    ABl. L 252 vom 24.9.2013, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/468/oj

    24.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/29


    BESCHLUSS 2013/468/GASP DES RATES

    vom 23. September 2013

    zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP des Rates über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 21. September 2010 den Beschluss 2010/565/GASP (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2012/515/GASP (2), angenommen

    (2)

    Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 13. Juli 2012 die Empfehlung gebilligt, die EUSEC RD Congo bis zum 30. September 2013 zu verlängern, woran sich eine endgültige Übergangsphase von zwölf Monaten zur Übertragung der Aufgaben der Mission anschließen soll.

    (3)

    Die EUSEC RD Congo sollte daher um eine endgültige Übergangsphase bis zum 30. September 2014 verlängert werden.

    (4)

    Die EUSEC RD Congo wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/565/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Der Missionsleiter ist vertritt die Mission nach außen. Er kann Aufgaben im Bereich der Personal- und Finanzverwaltung auf Mitglieder des Personals der Mission übertragen, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei ihm verbleibt.“

    b)

    Absatz 5 wird gestrichen.

    2.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 8a

    Rechtsvereinbarungen

    Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EUSEC RD Congo die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

    3.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Finanzregelung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 beläuft sich auf 12 600 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012 beläuft sich auf 13 600 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der Mission im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 beläuft sich auf 11 000 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 beläuft sich auf 8 455 000 EUR.

    (2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Angehörigen von Drittstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUSEC RD Congo schließen.

    (3)   Die EUSEC RD Congo trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die Mission eine Vereinbarung mit der Kommission.

    (4)   Die EUSEC RD Congo trägt die Verantwortung für alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die aus der Ausführung des am 1. Oktober 2013 beginnenden Mandats entstehen; hiervon ausgenommen sind Forderungen aufgrund einer schweren Verfehlung des Missionsleiters, für die dieser die Verantwortung zu übernehmen hat.

    (5)   Die Finanzregelung trägt der Befehlskette gemäß den Artikeln 5 und 7 und den operativen Erfordernissen der EUSEC RD Congo, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams, Rechnung.

    (6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt werden.“

    4.

    Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUSEC RD Congo und den betreffenden Mitgliedern des Personals geregelt.“

    5.

    Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 30. September 2014.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 1. Oktober 2013.

    Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    V. JUKNA


    (1)  Beschluss 2010/565/GASP des Rates vom 21. September 2010 über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 59).

    (2)  Beschluss 2012/515/GASP des Rates vom 24. September 2012 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/565/GASP über die Beratungs- und Unterstützungsmission der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC RD Congo) (ABl. L 257 vom 25.9.2012, S. 18).


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