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Document 32013D0368

Beschluss 2013/368/GASP des Rates vom 9. Juli 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

ABl. L 189 vom 10.7.2013, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/368/oj

10.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/13


BESCHLUSS 2013/368/GASP DES RATES

vom 9. Juli 2013

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) angenommen, dessen Geltungsdauer am 15. Juli 2014 endet.

(2)

Der gegenwärtige als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag deckt den Zeitraum bis zum 15. Juli 2013 ab.

(3)

Der Beschluss 2012/392/GASP sollte daher so geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag aufgenommen wird, der den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2013 abdeckt.

(4)

Die Mission wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses 2012/392/GASP erhält folgende Fassung:

"(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8 700 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 9. Juli 2013

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.


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