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Document 32012R1014

    Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

    ABl. L 307 vom 7.11.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1014/oj

    7.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1014/2012 DES RATES

    vom 6. November 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den BeschlussBeschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (2) sieht vor, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von Personen, die unter anderem für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition oder für die Verletzung internationaler Wahlstandards verantwortlich sind. Dort wird ebenfalls vorgeschrieben, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, eingefroren werden.

    (2)

    Mit dem Beschluss 2012/642/GASP hat der Rat beschlossen, die Kriterien für die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Listen in den Anhängen des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates (3) zu präzisieren und diese Anhänge in einem einzigen Anhang zusammenzufassen.

    (3)

    Da diese Verordnung in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Durchführung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

    (2)   Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

    (3)   Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

    (4)   Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (4) als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

    (5)   Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642//GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

    2.

    In Artikel 2b Absätze 1 und 2 werden die Worte „Die Anhänge I, IA und IB enthalten“ durch die Worte „Anhang I enthält“ ersetzt; in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8a Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang I, IA bzw. IB“ durch die Bezugnahme auf „Anhang I“ ersetzt; in Artikel 4a wird die Bezugnahme auf „Anhang I, IA oder IB“ durch die Bezugnahme auf „Anhang I“ ersetzt; in Artikel 8a Absatz 4 wird die Bezugnahme auf „den Anhänge I, IA und IB“ durch die Bezugnahme auf „Anhang I“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EuropäischenUnion in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 6. November 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. D. MAVROYIANNIS


    (1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

    (3)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.

    (4)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.“


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