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Document 32012R0788

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission vom 31. August 2012 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 235 vom 1.9.2012, p. 8–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014R0400

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/788/oj

1.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 235/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 788/2012 DER KOMMISSION

vom 31. August 2012

über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2013, 2014 und 2015 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 28 und 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission (2) wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter darauf folgenden Kommissionsverordnungen weiter. Die letzte davon war die Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (3).

(2)

Dreißig bis vierzig Lebensmittel bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, sollten Pestizide in diesen Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Unionsrechts möglich ist.

(3)

Auf der Grundlage einer binominalen Wahrscheinlichkeitsverteilung kann errechnet werden, dass bei einer Untersuchung von 642 Proben mit mehr als 99 %iger Sicherheit festgestellt werden kann, wenn eine Probe Pestizidrückstände über der Bestimmungsgrenze (LOD) enthält, und zwar unter der Annahme, dass mindestens 1 % der Erzeugnisse Rückstände über dieser Grenze enthalten. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Produkt und Jahr zu entnehmen sind.

(4)

Die im amtlichen Kontrollprogramm der EU für 2010 (4) enthaltenen Untersuchungsergebnisse machen deutlich, dass bestimmte Pestizide häufiger auf Landwirtschaftsprodukten vorkommen als zuvor, was auf andere Verwendungsmuster bei diesen Pestiziden hindeutet. Diese Pestizide sollten zusätzlich zu den von der Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 erfassten Pestiziden in das Kontrollprogramm aufgenommen werden, damit die vom Kontrollprogramm erfasste Auswahl an Pestiziden der Verwendung dieser Pestizide entspricht.

(5)

Die Untersuchung auf bestimmte Pestizide, vor allem die mit der vorliegenden Verordnung in das Kontrollprogramm aufgenommenen oder diejenigen mit sehr schwieriger Rückstandsdefinition, sollte 2013 freigestellt sein, damit die amtlichen Laboratorien die für den Nachweis dieser Pestizide erforderliche Methoden validieren können, falls sie dies noch nicht getan haben.

(6)

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten oder Abbauprodukte, sollten diese Metaboliten getrennt aufgeführt werden.

(7)

Leitlinien für Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle zur Analyse von Lebens- und Futtermitteln auf Pestizidrückstände sind auf der Website der Kommission veröffentlicht („Method Validation and Quality Control Procedures for Pesticide Residues Analysis in Food and Feed“) (5). Den Mitgliedstaaten sollte es unter bestimmten Bedingungen gestattet werden, qualitative Screening-Methoden anzuwenden.

(8)

Mitgliedstaaten, Kommission und Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit haben Durchführungsmaßnahmen wie die „Standard Sample Description (SSD)“ (6) für die Vorlage der Ergebnisse von Rückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.

(9)

Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (7) gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(10)

Es ist zu bewerten, ob die Rückstandshöchstgehalte für Säuglingsnahrung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (8) sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (9) eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.

(11)

Ebenfalls zu bewerten sind mögliche gemeinsame, kumulative und synergistische Wirkungen von Pestiziden, sobald eine Methodik verfügbar ist. Diese Bewertung sollte mit einigen Organophosphaten, Carbamaten, Triazolen und Pyrethroiden gemäß Anhang I beginnen.

(12)

Bei Einzelrückstandsmethoden können die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, indem sie amtliche Laboratorien hinzuziehen, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

(14)

Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Für im Jahr 2012 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten entnehmen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Produkt-Kombinationen und analysieren sie.

Die Zahl der Proben je Produkt ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

(2)   Die Proben werden gemäß den Rückstandsdefinitionen in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 analysiert. Fehlt für ein bestimmtes Pestizid in der genannten Verordnung eine Rückstandsdefinition, so gilt die Rückstandsdefinition in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2013, 2014 und 2015 untersuchten Proben bis zum 31. August 2014 bzw. 2015 bzw. 2016 vor. Diese Ergebnisse werden im Einklang mit dem in Anhang III beschriebenen Verfahren der „Standard Sample Description (SSD)“ eingereicht.

(2)   Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukte, so melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der gesetzlichen Rückstandsdefinition. Die Ergebnisse für alle wichtigen in der Rückstandsdefinition genannten Isomere oder Metaboliten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 wird aufgehoben.

Für im Jahr 2012 untersuchte Proben gilt sie jedoch weiterhin.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24.

(4)  The 2010 European Union Report on Pesticide Residues in Food. http://ec.europa.eu/food/plant/protection/pesticides/docs/2010_eu_report_ppesticide_residues_food_en.pdf.

(5)  Dokument SANCO/12495/2011, eingeführt am 1.1.2012. http://ec.europa.eu/food/plant/protection/pesticides/docs/qualcontrol_en.pdf.

(6)  Allgemeine Leitlinien zur SSD für die gesamte EFSA-Datensammlung, verfügbar im EFSA Journal 2010; 8(1):1457 [54 S.] unter: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/1457.htm.

(7)  ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

(8)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.


ANHANG I

TEIL A

Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Waren pflanzlichen Ursprungs

 

2013

2014

2015

Anmerkungen

2,4-D

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Untersuchung 2013 in Wein; 2014 auf Orangen/Mandarinen und 2015 auf Auberginen/Melanzani, Blumenkohl/Karfiol und Tafeltrauben. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

2-Phenylphenol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Abamectin

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Acephat

 (3)

 (1)

 (2)

 

Acetamiprid

 (3)

 (1)

 (2)

 

Acrinathrin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Aldicarb

 (3)

 (1)

 (2)

 

Amitraz

 (3)

 (1)

 (2)

Untersuchung 2013 in Äpfeln und Tomaten; 2014 auf Birnen und 2015 auf Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Amitraz (Ausgangsverbindung) und seine mit Multirückstandsmethoden nachweisbaren Metaboliten 2,4-Dimethylformanilid (DMF) und N-(2,4-Dimethylphenyl)-N’-methylformamid (DMPF) können getrennt untersucht und gemeldet werden.

Amitrol

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Azinphos-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Azoxystrobin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Benfuracarb

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Bifenthrin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Biphenyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Bitertanol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Boscalid

 (3)

 (1)

 (2)

 

Bromid-Ion

 (3)

 (1)

 (2)

Untersuchung 2013 auf Kopfsalat und Tomaten/Paradeisern; 2014 auf Reis und 2015 nur auf Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Brompropylat

 (3)

 (1)

 (2)

 

Bromuconazol

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Bupirimat

 (3)

 (1)

 (2)

 

Buprofezin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Captan

 (3)

 (1)

 (2)

Die spezifische Rückstandsdefinition für die Summe aus Captan und Folpet gilt für Bohnen, Erdbeeren, Kernobst und Tomaten/Paradeiser; für alle übrigen Waren umfasst die Rückstandsdefinition nur Captan.

Captan und Folpet sind sowohl getrennt als auch als Summe zu melden.

Carbaryl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Carbendazim

 (3)

 (1)

 (2)

 

Carbofuran

 (3)

 (1)

 (2)

 

Carbosulfan

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Chlorantraniliprol

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Chlorfenapyr

 (3)

 (1)

 (2)

 

Chlorfenvinphos

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Chlormequat

 (3)

 (1)

 (2)

Untersuchung 2013 auf Hafer bzw. Roggen, Tomaten/Paradeisern und Wein; 2014 auf Birnen, Karotten, Reis und Weizenmehl und 2015 auf Auberginen/Melanzani, Tafeltrauben und Weizen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Chlorthalonil

 (3)

 (1)

 (2)

 

Chlorpropham

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Chlorpropham und 3-Chloroanilin ausgedrückt als Chlorpropham.

Für Kartoffeln/Erdäpfel (2014 im Programm) gilt die Rückstandsdefinition nur für die Ausgangsverbindung.

Chlorpyrifos

 (3)

 (1)

 (2)

 

Chlorpyrifos-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Clofentezin

 (3)

 (1)

 (2)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Clothianidin

 (3)

 (1)

 (2)

Siehe auch Thiamethoxam

Cyfluthrin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Cymoxanil

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Cypermethrin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Cyproconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Cyprodinil

 (3)

 (1)

 (2)

 

Cyromazin

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Deltamethrin (cis-Deltamethrin)

 (3)

 (1)

 (2)

 

Diazinon

 (3)

 (1)

 (2)

 

Dichlofluanid

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Der Metabolit DMSA (N,N-Dimethyl-N-phenylsulfamid), der nicht Bestandteil der Rückstandsdefinition ist, ist zu überwachen und zu melden, soweit die Methode validiert ist.

Dichlorvos

 (3)

 (1)

 (2)

 

Dicloran

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Dicofol

 (3)

 (1)

 (2)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Dicrotophos

 (3)

 (1)

 (2)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung

Untersuchung 2014 auf Bohnen und 2015 auf Auberginen/Melanzani und Blumenkohl/Karfiol. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Diethofencarb

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Difenoconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Diflubenzuron

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Dimethoat

 (3)

 (1)

 (2)

Rückstandsdefinition: Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat.

Dimethomorph

 (3)

 (1)

 (2)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Diniconazol

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Diphenylamin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Dithianon

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Dithiocarbamate

 (3)

 (1)

 (2)

Untersuchung in allen aufgeführten Waren mit Ausnahme von Olivenöl und Orangensaft.

Dodin

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Endosulfan

 (3)

 (1)

 (2)

 

EPN

 (3)

 (1)

 (2)

 

Epoxiconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Ethephon

 (3)

 (1)

 (2)

Untersuchung 2013 auf Äpfeln, Hafer bzw. Roggen, Tomaten/Paradeisern und Wein; 2014 auf Mandarinen bzw. Orangen, Reis und Weizenmehl; 2015 auf Gemüsepaprika, Orangensaft, Tafeltrauben und Weizen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Ethion

 (3)

 (1)

 (2)

 

Ethirimol

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Anmerkung: Ehtirimol wird auch als Abbauprodukt von Bupirimat gebildet.

Ethoprophos

 (3)

 (1)

 (2)

 

Etofenprox

 (3)

 (1)

 (2)

 

Famoxadon

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Fenamiphos

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenamidon

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenarimol

 (3)

 (1)

 (2)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Fenazaquin

 (3)

 (1)

 (2)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Fenbuconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenbutatinoxid

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Untersuchung 2013 auf Äpfeln und Tomaten/Paradeisern; 2014 auf Birnen und Mandarinen bzw. Orangen; 2015 auf Auberginen/Melanzani, Gemüsepaprika und Tafeltrauben. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Fenhexamid

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenitrothion

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenoxycarb

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenpropathrin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenpropimorph

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenpyroximat

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Fenthion

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fenvalerat/Esfenvalerat (Summe)

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Fipronil

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Flonicamid

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (8)

Fluazifop

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Untersuchung 2013 auf Erdbeeren und Kopfkohl; 2014 auf Bohnen, Karotten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Spinat; 2015 auf Blumenkohl/Karfiol, Erbsen und Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Flubendiamid

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Fludioxonil

 (3)

 (1)

 (2)

 

Flufenoxuron

 (3)

 (1)

 (2)

 

Fluopyram

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Fluquinconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Flusilazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Flutriafol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Folpet

 (3)

 (1)

 (2)

Die spezifische Rückstandsdefinition für die Summe aus Captan und Folpet gilt für Bohnen, Erdbeeren, Kernobst und Tomaten/Paradeiser. Für alle übrigen Waren umfasst die Rückstandsdefinition nur Folpet.

Formetanat

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Formothion

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Fosthiazat

 (3)

 (1)

 (2)

 

Glyphosat

 (3)

 (1)

 (2)

Untersuchung 2013 auf Hafer bzw. Roggen; 2014 auf Weizenmehl und 2015 auf Weizen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Haloxyfop einschließlich Haloxyfop-R

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Untersuchung 2013 auf Erdbeeren und Kopfkohl; 2014 auf Bohnen (mit Hülsen), Karotten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Spinat; 2015 auf Blumenkohl/Karfiol und Erbsen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Hexaconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Hexythiazox

 (3)

 (1)

 (2)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Imazalil

 (3)

 (1)

 (2)

 

Imidacloprid

 (3)

 (1)

 (2)

 

Indoxacarb

 (3)

 (1)

 (2)

 

Iprodion

 (3)

 (1)

 (2)

 

Iprovalicarb

 (3)

 (1)

 (2)

 

Isocarbophos

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Isofenphos-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Isoprocarb

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Kresoxym-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Lambda-Cyhalothrin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Linuron

 (3)

 (1)

 (2)

 

Lufenuron

 (3)

 (1)

 (2)

 

Malathion

 (3)

 (1)

 (2)

 

Mandipropamid

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Mepanipyrim

 (3)

 (1)

 (2)

 

Mepiquat

 (3)

 (1)

 (2)

Untersuchung 2013 auf Hafer bzw. Roggen und Tomaten/Paradeisern; 2014 auf Birnen, Reis und Weizenmehl; 2015 auf Weizen. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Meptyldinocap

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Summe aus 2,4-DNOPC und 2,4-DNOP, ausgedrückt als Meptyldinocap.

Metalaxyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Metconazol

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Methamidophos

 (3)

 (1)

 (2)

 

Methidathion

 (3)

 (1)

 (2)

 

Methiocarb

 (3)

 (1)

 (2)

 

Methomyl

 (3)

 (1)

 (2)

Rückstandsdefinition: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl).

Methoxychlor

 (3)

 (1)

 (2)

 

Methoxyfenozid

 (3)

 (1)

 (2)

 

Metobromuron

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Monocrotophos

 (3)

 (1)

 (2)

 

Myclobutanil

 (3)

 (1)

 (2)

 

Nitenpyram

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Untersuchung 2013 auf Pfirsichen; 2014 auf Bohnen (mit Hülsen) und Gurken; 2015 auf Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Oxadixyl

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Oxamyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Oxydemeton-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Paclobutrazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Parathion

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Parathion-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Penconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Pencycuron

 (3)

 (1)

 (2)

 

Pendimethalin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Phenthoat

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Phosalon

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Phosmet

 (3)

 (1)

 (2)

 

Phoxim

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Pirimicarb

 (3)

 (1)

 (2)

 

Pirimiphos-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Prochloraz

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Procymidon

 (3)

 (1)

 (2)

 

Profenofos

 (3)

 (1)

 (2)

 

Propamocarb

 (3)

 (1)

 (2)

Untersuchung 2013 auf Äpfeln, Kopfkohl, Kopfsalat, Tomaten/Paradeisern und Wein; 2014 auf Bohnen, Erdbeeren, Gurken, Karotten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Klementinen bzw. Orangen; 2015 auf Auberginen/Melanzani, Blumenkohl/Karfiol und Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Propargit

 (3)

 (1)

 (2)

 

Propiconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Propoxur

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Propyzamid

 (3)

 (1)

 (2)

 

Prothioconazol

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Rückstandsdefinition: Prothioconazol (Prothioconazol-desthio).

Prothiofos

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Pymetrozin

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Untersuchung 2013 auf Erdbeeren, Kopfkohl, Kopfsalat und Tomaten/Paradeisern; 2014 auf Gurken und 2015 auf Auberginen/Melanzani und Gemüsepaprika. Bei allen übrigen Waren ist die Untersuchung freigestellt.

Pyraclostrobin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Pyrethrine

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Pyridaben

 (3)

 (1)

 (2)

 

Pyrimethanil

 (3)

 (1)

 (2)

 

Pyriproxyfen

 (3)

 (1)

 (2)

 

Quinoxyfen

 (3)

 (1)

 (2)

 

Rotenon

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Spinosad

 (3)

 (1)

 (2)

 

Spirodiclofen

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Spiromesifen

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Spiroxamine

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tau-Fluvalinat

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tebuconazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tebufenozid

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tebufenpyrad

 (3)

 (1)

 (2)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Teflubenzuron

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tefluthrin

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Terbuthylazin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tetraconazole

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tetradifon

 (3)

 (1)

 (2)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Tetramethrin

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Die entsprechende Rückstandsdefinition umfasst nur die Ausgangsverbindung.

Thiabendazol

 (3)

 (1)

 (2)

 

Thiacloprid

 (3)

 (1)

 (2)

 

Thiamethoxam

 (3)

 (1)

 (2)

Rückstandsdefinition: Summe aus Thiametoxam und Clothianidin, ausgedrückt als Thiametoxam.

Thiophanat-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tolclofos-methyl

 (3)

 (1)

 (2)

 

Tolylfluanid

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Triadimefon und Triadimenol

 (3)

 (1)

 (2)

Rückstandsdefinition: Summe aus Triadimefon und Triadimenol.

Triazophos

 (3)

 (1)

 (2)

 

Trichlorfon

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (7)

Trifloxystrobin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Triflumuron

 (3)

 (1)

 (2)

 

Trifluralin

 (3)

 (1)

 (2)

 

Triticonazol

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (9)

Vinclozolin

 (3)

 (1)

 (2)

Anmerkung (8)

Keine Untersuchung auf Getreide erforderlich.

Zoxamid

 (3)

 (1)

 (2)

 


TEIL B

Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Waren tierischen Ursprungs

 

2013

2014

2015

Anmerkungen

Aldrin und Dieldrin

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Rückstandsdefinition: Aldrin und Dieldrin zusammen, ausgedrückt als Dieldrin.

Azinphos-ethyl

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Bifenthrin

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Bixafen

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe aus Bixafen und Desmethyl-Bixafen, ausgedrückt als Bixafen.

Untersuchung freigestellt in Milch und Schweinefleisch (2013), Butter und Eiern (2015). 2014 für keine Ware zutreffend.

Boscalid

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Summe aus Boscalid und M 510F01 und ihren Konjugaten, ausgedrückt als Boscalid.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Carbendazim und Thiophanat-methyl, ausgedrückt als Carbendazim

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (7)

Rückstandsdefinition: Carbendazim und Thiophanat-methyl, ausgedrückt als Carbendazim.

Chlordan

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Rückstandsdefinition: Summe aus cis- und trans-Isomeren und Oxychlordan, ausgedrückt als Chlordan.

Chlormequat

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Kuhmilch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Chlorbenzilat

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (7), Anmerkung (9)

Chlorpropham

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Chlorpropham und 4'-Hydroxychlorpropham-O-sulfonsäure (4-HSA), ausgedrückt als Chlorpropham.

Untersuchung freigestellt in Milch und Schweinefleisch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Chlorpyriphos

 (5)

 (6)

 (4)

 

Chlorpyriphos-methyl

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

 

 (5)

 (6)

 (4)

 

Cyfluthrin

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Cypermethrin

 (5)

 (6)

 (4)

 

Cyproconazol

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

DDT

 (5)

 (6)

 (4)

 

Deltamethrin

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Diazinon

 (5)

 (6)

 (4)

 

Dichlorprop (einschl. Dichlorprop-P)

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Endosulfan

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Endrin

 (5)

 (6)

 (4)

 

Epoxiconazol

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Etofenprox

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Famoxadon

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

Fenpropidin

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe aus Fenpropidin und CGA289267, ausgedrückt als Fenpropidin.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Fenpropimorph

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Fenpropimorphcarbonsäure (BF 421-2), ausgedrückt als Fenpropimorph.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Fenthion

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Fenvalerat/Esfenvalerat

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Fluazifop

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015). Keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Fluquinconazol

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

Fluopyram

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (7)

Rückstandsdefinition: Summe aus Fluopyram und Fluopyrambenzamid, ausgedrückt als Fluopyram.

Flusilazol

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe aus Flusilazol und seinem Metaboliten IN-F7321 ([Bis(4-fluorphenyl)methyl]silanol), ausgedrückt als Flusilazol.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Glufosinatammonium

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Summe aus Glufosinat, seinen Salzen, MPP und NAG, ausgedrückt als Glufosinatäquivalente.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Glyphosat

 (5)

 (6)

 (4)

Im Jahr 2014 auf freiwilliger Basis zu analysieren. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Haloxyfop

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (7), Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Haloxyfop-R und Konjugate von Haloxyfop-R, ausgedrückt als Haloxyfop-R.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

Heptachlor

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor.

Hexachlorbenzol

 (5)

 (6)

 (4)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH), alpha-Isomer

 (5)

 (6)

 (4)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH), beta-Isomer

 (5)

 (6)

 (4)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH) (gamma-Isomer) (Lindan)

 (5)

 (6)

 (4)

 

Indoxacarb

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Indoxacarb als Summe der Isomere S und R.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Ioxynil

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe aus Ioxynil, seinen Salzen und seinen Estern, ausgedrückt als Ioxynil.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013). Leber (2014) und Geflügelfleisch (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Maleinsäurehydrazid

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (7), Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition für Milch und Milchprodukte: Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate, ausgedrückt als Maleinsäurehydrazid.

Mepiquat

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Metaflumizon

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe der E- und Z-Isomere.

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015); keine Untersuchung in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015) erforderlich.

Metazachlor

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Metazachlor einschließlich seiner Abbau- und Reaktionsprodukte, die als 2,6-Dimethylanilin bestimmt werden können, insgesamt berechnet als Metazachlor.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Methidathion

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Methoxychlor

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Parathion

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Parathion-methyl

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Rückstandsdefinition: Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl.

Permethrin

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe aus cis- und trans-Permethrin.

Pirimiphos-methyl

 (5)

 (6)

 (4)

 

Prochloraz

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol- Gruppe enthalten, ausgedrückt als Prochloraz).

Untersuchung freigestellt in Schweinefleisch (2013). Geflügelfleisch (2014) und Leber (2014); keine Untersuchung in Milch (2013) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Profenofos

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Prothioconazol

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe aus Prothioconazol-desthio und seinem Glucuronid-Konjugat, ausgedrückt als Prothioconazol-desthio.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Pyrazophos

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Resmethrin

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)

Rückstandsdefinition: Summe der Isomere.

Spinosad

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Summe aus Spinosyn A und Spinosyn D, ausgedrückt als Spinosad.

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Spiroxamin

 (5)

 (6)

 (4)

Rückstandsdefinition: Spiroxamin-Carbonsäure, ausgedrückt als Spiroxamin.

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Leber (2014); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2015 für keine Ware zutreffend.

Tau-Fluvalinat

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013) und Eiern (2015) erforderlich. 2014 für keine Ware zutreffend.

Tebuconazol

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Tetraconazol

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Milch (2013), Leber (2014) und Butter (2015); keine Untersuchung in Schweinefleisch (2013), Geflügelfleisch (2014) und Eiern (2015) erforderlich.

Thiacloprid

 (5)

 (6)

 (4)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Topramezon

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (8)

Rückstandsdefinition: Topramezon (BAS 670H)

Untersuchung freigestellt in Leber (2014), keine Untersuchung in Geflügelfleisch (2014) erforderlich. 2013/2015 für keine Ware zutreffend.

Triazophos

 (5)

 (6)

 (4)

Anmerkung (9)


(1)  Birnen, Bohnen mit Hülsen (frisch oder gefroren), Gurken, Karotten, Kartoffeln/Erdäpfel, Orangen oder Mandarinen, Reis, Spinat (frisch oder gefroren) und Weizenmehl.

(2)  Auberginen/Melanzani, Bananen, Blumenkohl/Karfiol oder Brokkoli, Erbsen ohne Hülsen (frisch oder gefroren), Gemüsepaprika, natives Olivenöl (Verarbeitungsfaktor = 5 bei einem Standardproduktionsertrag an Olivenöl von 20 % der Olivenernte), Orangensaft, Tafeltrauben und Weizen.

(3)  Äpfel, Kopfkohl, Kopfsalat, Porree, Pfirsiche einschließlich Nektarinen und ähnliche Hybride, Tomaten/Paradeiser; Erdbeeren, Hafer oder Roggen und Wein (rot oder weiß) aus Trauben. (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Wein vor, kann ein Standardfaktor von 1 angewandt werden.) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im nationalen zusammenfassenden Bericht verwendeten Verarbeitungsfaktoren für Wein anzugeben.

(4)  Butter und Hühnereier.

(5)  Kuhmilch und Schweinefleisch.

(6)  Geflügelfleisch, Leber (Rind und andere Wiederkäuer, Schwein und Geflügel).

(7)  Untersuchung 2013 auf freiwilliger Basis.

(8)  Stoffe mit schwieriger Rückstandsdefinition. Die amtlichen Laboratorien führen je nach Ausstattung und Kapazität Untersuchungen nach der vollständigen Rückstandsdefinition durch und melden die Ergebnisse entsprechend der SSD.

(9)  Stoffe, die nach dem amtlichen Kontrollprogramm 2010 kaum nachgewiesen werden konnten, sind von den amtlichen Laboratorien zu untersuchen, die die erforderliche Methode bereits validiert haben. Laboratorien, die nicht über eine validierte Methode verfügen, sind nicht verpflichtet, 2013 und 2014 eine Methode zu validieren.


ANHANG II

Anzahl der Proben gemäß Artikel 1

(1)

Die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat bei den einzelnen Waren zu entnehmenden und zu analysierenden Proben ist in der Tabelle unter Punkt 5 festgelegt.

(2)

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2013 jeder Mitgliedstaat insgesamt zehn Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2014 jeder Mitgliedstaat insgesamt zehn Proben von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle unter Punkt 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2015 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.

(3)

Soweit verfügbar, stammt jeweils eine Probe der gemäß der Tabelle unter Punkt (5) zu entnehmenden und zu analysierenden Produkte von Produkten des ökologischen Landbaus.

(4)

Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, können bis zu 15 % der gemäß der Tabelle unter Punkt 5 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit qualitativen Screeningmethoden untersuchen. Wendet ein Mitgliedstaat qualitative Screening-Methoden an, analysiert er die übrigen Proben mit Hilfe von Multirückstandsmethoden.

Sind die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv, wendet der Mitgliedstaat eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

(5)

Zahl der Proben je Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat

Proben

BE

12 (1)

15 (2)

BG

12 (1)

15 (2)

CZ

12 (1)

15 (2)

DK

12 (1)

15 (2)

DE

93

EE

12 (1)

15 (2)

EL

12 (1)

15 (2)

ES

45

FR

66

IE

12 (1)

15 (2)

IT

65

CY

12 (1)

15 (2)

LV

12 (1)

15 (2)

LT

12 (1)

15 (2)

LU

12 (1)

15 (2)

HU

12 (1)

15 (2)

MT

12 (1)

15 (2)

NL

17

AT

12 (1)

15 (2)

PL

45

PT

12 (1)

15 (2)

RO

17

SI

12 (1)

15 (2)

SK

12 (1)

15 (2)

FI

12 (1)

15 (2)

SE

12 (1)

15 (2)

UK

66

MINDESTZAHL DER PROBEN INSGESAMT: 642


(1)  Mindestzahl der Proben für jede angewandte Einzelrückstandsmethode.

(2)  Mindestzahl der Proben für jede angewandte Multirückstandsmethode.


ANHANG III

(1)

Die „Standard Sample Description (SSD)“ für Lebens- und Futtermittel ist das Format für die Meldung der Ergebnisse der Pestizidrückstandsuntersuchungen.

(2)

Die SSD umfasst eine Liste standardisierter Datenelemente (zur Beschreibung der Merkmale von Proben oder Untersuchungsergebnissen wie Ursprungsland, Produkt, Untersuchungsmethode, Nachweisgrenze, Ergebnis usw.), kontrollierte Ausdrücke und Validierungsregeln zur Verbesserung der Datenqualität.

Tabelle

Liste der Datenelemente der „Standard Sample Description“ zur Erhebung der Pestizidrückstandsdaten

Code

Name

Label

Datentyp (1)

Kontrollierte Ausdrücke

Beschreibung

S.01

labSampCode

Laborcode Probe

xs:string (20)

 

Alphanumerischer Code der untersuchten Probe

S.03

lang

Sprache

xs:string (2)

LANG

Eingabesprache für freien Text (ISO-639-1)

S.04

sampCountry

Land der Probe

xs:string (2)

LAND

Land, in dem die Probe entnommen wurde (ISO 3166-1-alpha-2).

S.06

origCountry

Ursprungsland des Produkts

xs:string (2)

LAND

Ursprungsland des Produkts (Ländercode ISO 3166-1-alpha-2).

S.13

prodCode

Produktcode

xs:string (20)

MATRIX

Beschreibung des untersuchten Lebensmittelprodukts nach dem MATRIX-Katalog.

S.14

prodText

Ausführliche Produktbeschreibung

xs:string (250)

 

Freier Text zur ausführlichen Beschreibung des beprobten Produkts. Bei „Produktcode“ = „XXXXXXA“ (nicht in der Liste) muss dieses Element ausgefüllt werden.

S.15

prodProdMeth

Herstellungsverfahren

xs:string (5)

PRODMD

Angabe zusätzlicher Informationen über das Verfahren zur Herstellung des zu untersuchenden Lebensmittels.

S.17

prodTreat

Produktbehandlung

xs:string(5)

PRODTR

Beschreibung der Behandlungen oder Prozesse, denen das Lebensmittelprodukt unterzogen wurde.

S.21

prodCom

Bemerkungen zum Produkt

xs:string (250)

 

Zusätzliche Informationen über das Produkt, vor allem Zubereitungshinweise, falls vorhanden.

S.28

sampY

Jahr der Probenahme

xs:decimal (4,0)

 

Jahr der Probenahme.

S.29

sampM

Monat der Probenahme

xs:decimal (2,0)

 

Monat der Probenahme. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Proben genommen, ist der Monat anzugeben, aus dem die erste Probe stammt.

S.30

sampD

Tag der Probenahme

xs:decimal (2,0)

 

Tag der Probenahme. Werden über einen längeren Zeitraum hinweg Proben genommen, ist der Tag anzugeben, von dem die erste Probe stammt.

S.31

progCode

Nummer des Programms

xs:string (20)

 

Eindeutiger Kenncode des Absenders für das Programm oder Projekt, zu dem die untersuchte Probe gehört.

S.32

progLegalRef

Rechtliche Quelle für das Programm

xs:string (100)

 

Bezug auf die Rechtsvorschriften für das mit Programmnummer gekennzeichnete Programm.

S.33

progSampStrategy

Beprobungsstrategie

xs:string (5)

SAMPSTR

Beprobungsstrategie (Eurostat — Typology of sampling strategy, Fassung von Juli 2009) des mit Nummer bezeichneten Programms oder Projekts

S.34

progType

Art des Probenprogramms

xs:string (5)

SRCTYP

Angabe der Art des Programms, für das die Proben entnommen wurden.

S.35

sampMethod

Probenahmeverfahren

xs:string (5)

SAMPMD

Code zur Beschreibung des Probenahmeverfahrens.

S.39

sampPoint

Probenahmestelle

xs:string (10)

SAMPNT

Stelle der Probenahme in der Lebensmittelkette (ESTAT/F5/ES/155 „Data dictionary of activities of the establishments“).

L.01

labCode

Labor

xs:string (100)

 

Laborcode (möglichst der nationale Laborcode). Dieser Code sollte eindeutig sein und bei allen Transaktionen gleich bleiben.

L.02

labAccred

Akkreditierung Labor

xs:string (5)

LABACC

Akkreditierung des Labors nach ISO/IEC 17025.

R.01

resultCode

Ergebniscode

xs:string (40)

 

Eindeutige Kennnummer des Untersuchungsergebnisses (Zeile in der Tabelle) in der übermittelten Datei. Der Ergebniscode muss betriebsintern unverändert bleiben und wird vom Absender bei späteren Änderungen/Streichungen verwendet.

R.02

analysisY

Jahr der Untersuchung

xs:decimal (4,0)

 

Jahr, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde.

R.06

paramCode

Parametercode

xs:string (20)

PARAM

Parameter/Analyt der Untersuchung nach dem Stoffcode des PARAM-Katalogs.

R.07

paramText

Parametertext

xs:string (250)

 

Freier Text zur Beschreibung des Parameters. Bei „Parametercode“ = „RF-XXXX-XXX-XXX“ (nicht in der Liste) muss dieses Element ausgefüllt werden.

R.08

paramType

Art des Parameters

xs:string (5)

PARTYP

Definieren, ob der gemeldete Parameter ein einzelner Rückstand/Analyt, eine Summe von Rückständen oder Teil einer Summe ist.

R.12

accredProc

Akkreditierungsverfahren für die Untersuchungsmethode

xs:string (5)

MDSTAT

Akkreditierungsverfahren für die verwendete Untersuchungsmethode

R.13

resUnit

Ergebniseinheit

xs:string (5)

UNIT

Sämtliche Ergebnisse sind in mg/kg anzugeben.

R.14

resLOD

Ergebnis, LOD

xs:double

 

Angabe der Nachweisgrenze in der durch die Variable „Ergebnis, Einheit“ bestimmten Einheit.

R.15

resLOQ

Ergebnis, LOQ

xs:double

 

Angabe der Quantifizierungsgrenze in der durch die Variable „Ergebnis, Einheit“ bestimmten Einheit.

R.18

resVal

Ergebniswert

xs:double

 

Ergebnis der analytischen Bestimmung in mg/kg wenn resType = „VAL“.

R.19

resValRec

Ergebniswert der Wiederfindung

xs:double

 

Wiederfindungswert in Verbindung mit der Konzentrationsmessung, ausgedrückt als prozentualer Anteil (%), d. h. Angabe 100 für 100 %.

R.20

resValRecCorr

Ergebniswert, berichtigt um die Wiederfindung

xs:string (1)

YESNO

Bestimmung, ob der Ergebniswert um die Berechnung der Wiederfindung berichtigt wurde.

R.21

resValUncertSD

Ergebniswert, Standardabweichung Unsicherheit

xs:double

 

Standardabweichung für die Messunsicherheit.

R.22

resValUncert

Ergebniswert, Unsicherheit

xs:double

 

Angabe des erweiterten Unsicherheitswertes (gewöhnlich Vertrauensbereich von 95 %) in Verbindung mit der Messung, die in der Einheit im Feld „Ergebniseinheit“ ausgedrückt wird.

R.23

moistPerc

Prozentualer Feuchtigkeitsanteil in der Originalprobe

xs:double

 

Prozentualer Feuchtigkeitsanteil in der Originalprobe.

R.24

fatPerc

Prozentualer Fettanteil in der Originalprobe

xs:double

 

Prozentualer Fettanteil in der Originalprobe.

R.25

exprRes

Wiedergabe der Ergebnisse

xs:string (5)

EXRES

Code zur Beschreibung, in welcher Weise die Ergebnisse ausgedrückt werden: Gesamtgewicht, Fettgewicht, Trockengewicht usw.

R.27

resType

Art des Ergebnisses

xs:string (3)

VALTYP

Angabe der Art des Ergebnisses, unabhängig davon, ob es quantifiziert/bestimmt werden konnte.

R.28

resLegalLimit

Gesetzlicher Grenzwert für das Ergebnis

xs:double

 

Angabe des gesetzlichen Grenzwerts für den Analyten in der Produktprobe.

R.29

resLegalLimitType

Art des gesetzlichen Grenzwerts

xs:string(5)

LMTTYP

Art des für die Bewertung des Ergebnisses verwendeten gesetzlichen Grenzwerts: ML, MRPL, MRL, Schwellenwert usw.

R.30

resEvaluation

Ergebnisbewertung

xs:string (5)

RESEVAL

Angabe, ob das Ergebnis einen gesetzlichen Grenzwert überschreitet.

R.31

actTakenCode

Ergriffene Maßnahmen

xs:string (5)

ACTION

Beschreibung der Maßnahmen, die bei Überschreitung eines gesetzlichen Grenzwerts ergriffen wurden.

R.32

resComm

Bemerkungen zum Ergebnis

xs:string (250)

 

Zusätzliche Bemerkungen zu dem Untersuchungsergebnis.


(1)  Der Datentyp double entspricht der IEEE double-precision-Gleitkommazahl (64-Bit), die Dezimalzahl steht für beliebig genaue Dezimalzahlen, der Datentyp string steht für Zeichen-strings in XML. Datentyp xs: Für Datentypen double und andere numerische Datentypen mit Dezimaltrennung sollte das Dezimaltrennzeichen “.“ sein; “,“ ist nicht zulässig.


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