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Document 32012R0203
Commission Implementing Regulation (EU) No 203/2012 of 8 March 2012 amending Regulation (EC) No 889/2008 laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007, as regards detailed rules on organic wine
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein
ABl. L 71 vom 9.3.2012, p. 42–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R1165
9.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 71/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 203/2012 DER KOMMISSION
vom 8. März 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 38 Buchstabe a und Artikel 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält allgemeine Vorschriften für die ökologische/biologische Herstellung verarbeiteter Lebensmittel. Die Durchführungsvorschriften zu diesen allgemeinen Vorschriften wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (2) festgelegt. |
(2) |
Für die Herstellung von ökologischem/biologischem Wein sollten Sondervorschriften in die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingefügt werden. Diese Vorschriften sollten für die Erzeugnisse des Weinsektors im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) gelten. |
(3) |
Bei der Verarbeitung von ökologischem/biologischem Wein müssen bestimmte Erzeugnisse und Stoffe unter genau definierten Bedingungen als Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe eingesetzt werden. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Empfehlungen der unionsweiten Studie „Ökologischer/biologischer Weinbau und ökologische/biologische Weinherstellung: Entwicklung von umwelt- und verbraucherfreundlichen Techniken für die Verbesserung der Qualität von ökologischem/biologischem Wein und eines wissenschaftlich fundierten Rechtsrahmens“ (auch „ORWINE“ genannt) (4) sollte die Verwendung dieser Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden. |
(4) |
Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe, die als Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (5) verwendet werden, stammen von Ausgangsstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs. In diesem Fall sind die Ausgangsstoffe möglicherweise auch in ökologischer/biologischer Form auf dem Markt verfügbar. Zur Stärkung einer entsprechenden Nachfrage sollte bei der Verwendung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen denjenigen der Vorzug gegeben werden, die aus ökologisch/biologisch erzeugten Ausgangsstoffen gewonnen werden. |
(5) |
Die Verfahren und Methoden für die Herstellung von Wein sind auf Unionsebene in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und ihren Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (6) festgelegt. Die Anwendung dieser Verfahren und Methoden bei der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein steht möglicherweise nicht mit den in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten Zielen und Gründsätzen und insbesondere mit den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten spezifischen Grundsätzen für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln im Einklang. Deshalb sollten für bestimmte önologische Verfahren und Behandlungen besondere Einschränkungen und Begrenzungen festgelegt werden. |
(6) |
Bestimmte andere Verfahren, die in der Lebensmittelverarbeitung weit verbreitet sind, können auch für die Weinbereitung angewendet werden und gewisse Auswirkungen auf bestimmte wesentliche Merkmale der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und somit auf ihre tatsächliche Beschaffenheit haben, aber zurzeit gibt es keine Alternativen zu ihnen. Dies gilt für thermische Behandlungen, Filtration, Umkehrosmose und die Anwendung von Ionenaustauschharzen. Diese Verfahren sollten Herstellern von ökologischem/biologischem Wein folglich zur Verfügung stehen, doch ihre Anwendung sollte eingeschränkt werden. Für die thermische Behandlung, die Anwendung von Ionenaustauschharzen und Umkehrosmose sollte vorgesehen werden, dass sie zu gegebener Zeit überprüft werden. |
(7) |
Önologische Verfahren und Behandlungen, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit der ökologischen/biologischen Erzeugnisse irreführend sein könnten, sollten von der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein ausgeschlossen sein. Dies gilt für die Konzentration durch Kälte, die Entalkoholisierung, die Entschwefelung durch physikalische Verfahren, die Elektrodialyse und die Verwendung von Kationenaustauschern, da diese önologischen Verfahren die Zusammensetzung des Erzeugnisses so wesentlich verändern, dass sie in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des ökologischen/biologischen Weins irreführend sein können. Ebenso kann auch die Verwendung oder Zugabe bestimmter Stoffe in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des ökologischen/biologischen Weins irreführend sein. Es empfiehlt sich daher festzulegen, dass diese Stoffe bei den ökologischen/biologischen önologischen Verfahren und Behandlungen nicht verwendet oder zugegeben werden sollten. |
(8) |
Die Ergebnisse der ORWINE-Studie haben gezeigt, dass es Erzeugern von ökologischem/biologischem Wein in der Europäischen Union bereits gelungen ist, den Schwefeldioxidgehalt in Weinen aus ökologischen/biologischen Trauben unter den für nichtökologische/nichtbiologische Weine zugelassenen Schwefeldioxidhöchstgehalt zu senken. Es empfiehlt sich daher, für ökologische/biologische Weine einen niedrigeren Schwefelhöchstgehalt festzusetzen als für nichtökologische/nichtbiologische Weine. Die notwendigen Mengen Schwefeldioxid hängen von den verschiedenen Kategorien der Weine sowie von bestimmten Wesensmerkmalen des Weins, insbesondere seinem Zuckergehalt, ab, der bei der Festlegung des für ökologische/biologische Weine spezifischen Schwefeldioxidhöchstgehalts berücksichtigt werden sollte. Unter extremen Witterungsbedingungen können in bestimmten Weinanbaugebieten jedoch Schwierigkeiten auftreten, die die Verwendung zusätzlicher Sulfitmengen bei der Weinbereitung erfordern, damit die Stabilität des Enderzeugnisses in dem betreffenden Jahr gewährleistet ist. Es sollte erlaubt sein, den Schwefeldioxidhöchstgehalt zu erhöhen, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. |
(9) |
Wein ist ein Erzeugnis mit langer Haltbarkeit, und einige Weine werden traditionell über Jahre in Fässern oder Tanks gelagert, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (7) und für einen begrenzten Zeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sollte das Inverkehrbringen dieser Weine unter Beibehaltung der Kennzeichnungsauflagen der genannten Verordnung erlaubt sein, bis die Vorräte aufgebraucht sind. |
(10) |
Einige dieser gelagerten Weine wurden jedoch bereits nach einem Weinbereitungsverfahren hergestellt, das mit den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften für ökologische/biologische Weine im Einklang steht. Kann dies nachgewiesen werden, so sollte die Verwendung des Gemeinschaftslogos für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das ab dem 1. Juli 2010„EU-Logo für ökologische/biologische Produktion“ heißt, erlaubt sein, damit ein fairer Vergleich und Wettbewerb zwischen den ökologischen/biologischen Weinen, die vor und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erzeugt wurden, möglich ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, sollte der Wein ausschließlich als „Wein aus ökologischen/biologischen Trauben“ ohne das EU-Logo für ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet werden, sofern er gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor ihrer Änderung durch die vorliegende Verordnung hergestellt wird. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Titel II wird wie folgt geändert:
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2. |
Titel V wird wie folgt geändert:
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3. |
Ein neuer Anhang VIIIa mit dem im Anhang dieser Verordnung festgelegten Wortlaut wird eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. August 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.
(3) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(4) http://www.orwine.org/default.asp?scheda=263
(5) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.
(6) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.
(7) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ersetzt.
(8) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(9) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.
(10) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.“;
ANHANG
„ANHANG VIIIa
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 29c, die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind
Art der Behandlung gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 |
Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe |
Besondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 |
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Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff |
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zugelassen bis zum 31. Juli 2015 |
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Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 |
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nur für ‚vino generoso‘ oder ‚vino generoso de licor‘ |
(1) Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.
(2) Falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.“