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Document 32012R0153

Verordnung (EU) Nr. 153/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

ABl. L 58 vom 29.2.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/153/oj

29.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Februar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) sieht Hilfe für Bewerberländer und mögliche Bewerberländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politik der Union, gegebenenfalls einschließlich des Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft vor.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird klar zwischen Bewerberländern und möglichen Bewerberländern unterschieden.

(3)

Der Europäische Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 die Stellungnahme der Kommission zum Antrag Islands auf Beitritt zur Union, stellte fest, dass Island die vom Europäischen Rat 1993 in Kopenhagen festgelegten politischen Kriterien erfüllt und beschloss, dass Beitrittsverhandlungen mit Island aufgenommen werden sollten. Island ist daher ein Bewerberland.

(4)

Auf seiner Tagung vom 17. Dezember 2010 billigte der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010 zur Erweiterung und kam überein, Montenegro den Status eines Bewerberlands zuzuerkennen.

(5)

Der Rat hat die Kommission aufgefordert, eine Änderung des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 vorzuschlagen, um die Regeln für die Teilnahme an der Vergabe von Zuschussverträgen, die im Rahmen der IPA-Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit finanziert werden, zu präzisieren und die Kohärenz mit anderen Instrumenten der Außenhilfe, insbesondere mit dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, zu gewährleisten.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns (3) ist vorgesehen, dass die Kommission von dem in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (4) vorgesehenen Ausschuss („Phare-Ausschuss“) bei der Verwaltung der Hilfe für die türkische Gemeinschaft Zyperns unterstützt wird. Im Einklang mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 aufgehoben; sie gilt jedoch weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Durchführung der Haushaltsjahre vor 2007. Da die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 auch über diese Haushaltsjahre hinaus weiterhin der Basisrechtsakt für die finanzielle Unterstützung der türkischen Gemeinschaft Zyperns ist, sollte auch der Phare-Ausschuss zu diesem Zweck weitergeführt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(9)   Die Absätze 1 bis 8 gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Ortes mit Blick auf die Ziele der Maßnahme teilnahmeberechtigt sind.“

2.

Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnungen sowie die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Durchführung der Haushaltsjahre vor 2007 und für die Durchführung von Artikel 31 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (5) und für die Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns (6).

3.

In Anhang I werden nach dem Eintrag zu Kroatien die folgenden Einträge eingefügt:

„—

Island

Montenegro“.

4.

In Anhang II werden folgende Einträge gestrichen:

„—

Island

Montenegro“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Februar 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(3)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5.

(4)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(5)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(6)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5.“


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