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Document 32012D0635

    Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    ABl. L 282 vom 16.10.2012, p. 58–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/635/oj

    16.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 282/58


    BESCHLUSS 2012/635/GASP DES RATES

    vom 15. Oktober 2012

    zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird.

    (2)

    Zur Umsetzung der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats wurde der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP am 23. April 2007 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) geändert. Mit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/652/GASP (3) am 7. August 2008 änderte der Rat dann den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP erneut, um die Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats umzusetzen.

    (3)

    Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP (4) angenommen, durch den die Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats umgesetzt und der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP aufgehoben wurde.

    (4)

    Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert und die restriktiven Maßnahmen gegen Iran verschärft wurden, nachdem wiederholt ernsthafte und immer stärkere Bedenken hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms geäußert worden waren, insbesondere angesichts der Untersuchungsergebnisse zu den iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung militärischer Nukleartechnologie, wie sie im Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) wiedergegeben sind. Diese Maßnahmen wurden am 15. März 2012 mit dem Beschluss 2012/152/GASP (5) nochmals verschärft.

    (5)

    Da sich Iran nicht ernsthaft auf Verhandlungen einlässt, um den Bedenken der internationalen Gemeinschaft wegen seines Nuklearprogramms Rechnung zu tragen, erachtet der Rat es als erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zu erlassen.

    (6)

    In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Weitergabe zusätzlicher Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Iran, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, zu überprüfen, um Güter einzuschließen, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Branchen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, unnötige Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung des Iran zu vermeiden.

    (7)

    Außerdem sollte verboten werden, Erdgas aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern.

    (8)

    Ferner sollte in Bezug auf Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium oder Stahl sowie Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Branchen relevant sind bzw. die für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, der Verkauf, die Lieferung oder die Weiterangabe an Iran verboten werden.

    (9)

    Es sollte verboten werden, wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen an Iran zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.

    (10)

    Die Mitgliedstaaten sollten zudem keine neue Verpflichtungen zur Gewährung von finanzieller Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen. Dies sollte bestehende Verpflichtungen nicht berühren und den Handel bezüglich Lebensmitteln, zu medizinischen und humanitären Zwecken nicht betreffen.

    (11)

    Den Mitgliedstaaten sollte es auch verboten werden, für Iran neue Öltankschiffe zu bauen oder sich an deren Bau zu beteiligen.

    (12)

    Um den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen zu verhindern, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, sollten Transaktionen zwischen Banken der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten werden, es sei denn, sie wurden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. Dies sollte die Fortführung desjenigen Handels, der nicht nach dem Beschluss 2010/413/EU verboten ist, nicht verhindern.

    (13)

    Überdies sollte es verboten werden, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen.

    (14)

    Die Lieferung von Schiffen, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen oder Einrichtungen oder an andere Personen oder Einrichtungen zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen sollte verboten werden.

    (15)

    Außerdem sollten die Bestimmungen über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Zentralbank Irans geändert werden.

    (16)

    Es sollten weitere Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden, insbesondere Einrichtungen, deren Geschäftstätigkeit im Öl- und Gasbereich liegt und die sich im Eigentum des iranischen Staates befinden, da diese Einrichtungen eine wesentliche Einnahmequelle des iranischen Staates sind.

    (17)

    Es sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können.

    (18)

    Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/413/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel wird hinzugefügt:

    "Artikel 3e

    (1)   Die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von iranischem Erdgas ist verboten.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

    (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Erdgas unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Maklerdienste in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

    (3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 berührt nicht die Durchführung von Verträgen zur Lieferung von Erdgas durch einen anderen Staat als Iran an einen Mitgliedstaat der EU."

    2.

    Artikel 4b erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4b

    (1)   Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 unberührt.

    (2)   Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4 unberührt.

    (3)   Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 oder dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 unberührt.

    (4)   Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4a unberührt.

    (5)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.

    (6)   Die Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3d Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen."

    3.

    Folgende Artikel werden hinzugefügt:

    "Artikel 4e

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

    (2)   Es ist ebenfalls verboten,

    a)

    Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;

    b)

    Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

    (3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 4f

    Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4e unberührt.

    Artikel 4g

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlicher Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für Iran oder in diesem Sektor tätige iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen bestimmt sind.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

    (2)   Die Lieferung von wesentlicher Schiffsausrüstung und Technologie an ein Schiff, das nicht im Eigentum Irans steht und nicht von Iran kontrolliert wird, aber aufgrund höherer Gewalt einen iranischen Hafen anlaufen oder in iranische Hoheitsgewässer einlaufen musste, bleibt von dem Verbot nach Absatz 1 unberührt.

    (3)   Es ist ebenfalls verboten,

    a)

    Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;

    b)

    Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

    (4)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 3 bezweckt oder bewirkt wird.

    Artikel 4h

    Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum bis zum 15. Februar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4g unberührt.

    Artikel 4i

    (1)   Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant ist, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, verboten.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

    (2)   Es ist ebenfalls verboten,

    a)

    Iran technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienste in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter zu leisten;

    b)

    Iran Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Güter oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, bereitzustellen.

    (3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    Artiktel 4j

    Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleiben bis zum 15. Januar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4i unberührt."

    4.

    Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1)   Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen kurz-, mittel- oder langfristigen Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des Handels mit Iran, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, ein und sie gewähren auch keine Garantien oder Rückversicherung für solche Verpflichtungen."

    5.

    Folgender Artikel wird hinzugefügt:

    "BAU VON ÖLTANKSCHIFFEN

    Artikel 8a

    (1)   Unbeschadet des Artikels 4g ist der Bau oder die Beteiligung am Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen verboten.

    (2)   Es ist verboten, technische Hilfe oder Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen bereitzustellen."

    6.

    Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    (1)   Um die den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von iranischen Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, gehen die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstitute mit folgenden Einrichtungen keine Transaktionen ein bzw. beteiligen sich nicht länger an solchen Transaktionen:

    a)

    Banken mit Sitz in Iran, einschließlich der Zentralbank Irans,

    b)

    der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran,

    c)

    nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran,

    d)

    Finanzunternehmen, die nicht in Iran ansässig sind, die aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden,

    es sei denn, solche Transaktionen wurden von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 im voraus genehmigt.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können die folgenden Transaktionen von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt werden:

    a)

    Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,

    b)

    Transaktionen betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen,

    c)

    Transaktionen betreffend die Ausführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelungen;

    d)

    Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, die nicht gemäß diesem Beschluss verboten sind;

    e)

    Transaktionen in Verbindung mit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

    f)

    im Einzelfall Transaktionen in Verbindung mit Zahlungen zur Erfüllung von Forderungen gegen Iran, iranische Personen und Einrichtungen, wenn 10 Tage vor der Genehmigung eine Mitteilung erfolgt ist, sowie vergleichbare Transaktionen, die nicht zu nach diesem Beschluss verbotenen Tätigkeiten beitragen.

    Bei Transaktionen im Sinne der Buchstaben a bis e ist unterhalb eines Betrags von 10 000 EUR keine Genehmigung und keine Mitteilung erforderlich.

    (3)   Geldtransfers von und nach Iran über eine iranische Bank oder über ein iranisches Finanzinstitut für die in Absatz 2 genannten Transaktionen werden folgendermaßen vorgenommen:

    a)

    Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 100 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 40 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

    b)

    Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 100 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 40 000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung;

    c)

    alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 10 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede erteilte Genehmigung.

    (4)   Geldtransfers von und nach Iran, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, werden folgendermaßen vorgenommen:

    a)

    Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

    b)

    sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt; ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

    c)

    alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 40 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt binnen vier Wochen als erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.

    (5)   Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Ausführung oder Eingang zu melden.

    Vorbehaltlich der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die entsprechende Information über die Meldung falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an solchen Transaktionen Beteiligten niedergelassen sind“.

    7.

    Folgende Artikel werden hinzugefügt:

    "Artikel 18a

    Die Erbringung von Einflaggungs- und Klassifikationsdiensten, einschließlich Registrierungs- und Identifizierungsnummern jeglicher Art, für iranische Öltank- und Frachtschiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten aus, ist ab dem 15. Januar 2013 verboten.

    Artikel 18b

    (1)   Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu liefern.

    (2)   Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an eine sonstige Person, Organisation oder Einrichtung zu liefern.

    (3)   Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird."

    8.

    Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstaben b und c werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "b)

    nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren, sowie weitere führende Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die unter ihrem Eigentum oder ihrer Kontrolle stehen oder in ihrem Namen handeln oder andere Versicherungs- und sonstige wesentliche Dienstleistungen für sie erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt.

    c)

    andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt"

    b)

    Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Absatz 1 gilt nicht für

    a)

    einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, wenn dieser Transfer dazu dient, der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehende Finanzinstitute mit liquiden Mitteln für die Finanzierung von Handelsgeschäften zu versorgen,

    b)

    die Rückzahlung durch oder über die Zentralbank Irans von fälligen Forderungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor der Annahme dieses Beschlusses von öffentlichen oder privaten iranischen Einrichtungen geschlossen wurden,

    vorausgesetzt, der Transfer oder die Rückzahlung wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.“

    c)

    Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.

    d)

    Absatz 11 erhält folgende Fassung:

    "(11).   Absatz 7 gilt unbeschadet der Absätze 3, 4, 4a, 5 und 6 sowie des Artikels 10 Absatz 3 und 4."

    e)

    Es wird folgender Absatz angefügt:

    „(13)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführte Einrichtungen ausgeführt werden, die Inhaber von Rechten sind, die auf ein ursprünglich vor dem 27. Oktober 2010 von einem anderen souveränen Staat als Iran vergebenes Produktionsbeteiligungsabkommen über Erdgas zurückgehen, soweit diese Handlungen und Transaktionen in Bezug zu der Beteiligung dieser Einrichtungen an dem genannten Abkommen stehen.

    (14)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführte Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2013 notwendig ist, sofern diese Handlungen und Transaktionen im Einzelfall von dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus genehmigt worden sind. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.“

    Artikel 2

    Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.

    (2)  ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.

    (3)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

    (4)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

    (5)  ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 18.


    ANHANG

    I.

    Die Überschrift I von Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:

    "Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen"

    II.

    Folgende Personen und Einrichtungen werden in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:

    A.   Person

     

    Name

    Identifizierungsinformationen

    Gründe

    Datum der Aufnahme in die Liste

    1.

    Majid NAMJOO

    geboren am 5. Januar 1963 in Teheran, Iran

    Minister für Energie. Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates, der die Atompolitik Irans festlegt.

    16.10.2012

    B.   Einrichtungen

     

    Name

    Identifizierungsinformationen

    Gründe

    Datum der Aufnahme in die Liste

    1.

    Ministerium für Energie

    Palestine Avenue North, next to Zarathustra Avenue 81,

    Tel.: 9-8901081.

    Zuständig für die Politik im Energiesektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.

    16.10.2012

    2.

    Ministerium für Erdöl

    Taleghani Avenue, next to Hafez Bridge,

    Tel.: 6214-6153751

    Zuständig für die Politik im Erdölsektor, der eine wesentliche Einnahmequelle für die iranische Regierung darstellt.

    16.10.2012

    3.

    National Iranian Oil Company

    (NIOC)

    NIOC HQ, National Iranian Oil Company Hafez Crossing,

    Taleghani Avenue Teheran - Iran/First Central Building,

    Taleghan St., Teheran, Iran,

    Postal Code: 1593657919

    P.O. Box 1863 and 2501

    Staatliche Einrichtung, die Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Die NIOC wird vom Ölministerium geleitet. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIOC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor der NIOC.

    16.10.2012

    4.

    National Iranian Oil Company

    (NIOC) PTE LTD

    7 Temasek Boulevard #07-02,

    Suntec Tower One 038987,

    Singapur;

    Registriernummer 199004388C

    (Singapur);

    Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    5.

    National Iranian Oil Company

    (NIOC)

    International Affairs Limited

    NIOC House,

    4 Victoria Street,

    London

    SW1H 0NE,

    Vereinigtes Königreich; britische

    Unternehmensnummer 02772297

    (Vereinigtes Königreich)

    Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    6.

    Iran Fuel Conservation Organization

    (IFCO)

    No. 23 East Daneshvar St.

    North Shiraz St.

    Molasadra St.

    Vanak Sq.

    Teheran

    Iran

    Tel.: (+98) 2188604760-6

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    7.

    Karoon Oil & Gas Production Company

    Karoon Industrial Zone

    Ahwaz

    Khouzestan

    Iran

    Tel.: (+98) 6114446464

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    8.

    Petroleum Engineering & Develop-ment Company

    (PEDEC)

    No. 61 Shahid Kalantari St.

    Sepahbod Qarani Ave.

    Teheran

    Iran

    Tel.: (+98) 2188898650-60

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    9.

    North Drilling Company

    (NDC)

    No. 8 35th St.

    Alvand St.

    Argentine Sq.

    Teheran

    Iran

    Tel.: (+98) 2188785083-8

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    10.

    Khazar Expl & Prod Co

    (KEPCO)

    No. 19 11th St.

    Khaled Eslamboli St.

    Teheran

    Iran

    Tel.: (+98) 2188722430

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    11.

    National Iranian Drilling Company

    (NIDC)

    Airport Sq.

    Pasdaran Blvd.

    Ahwaz

    Khouzestan

    Iran

    Tel.: (+98) 6114440151

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    12.

    South Zagros Oil & Gas Production Company

    Parvaneh St.

    Karimkhan Zand Blvd.

    Shiraz

    Iran

    Tel.: (+98) 7112138204

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    13.

    Maroun Oil & Gas Company

    Ahwaz-Mahshahr Rd.

    (Km 12)

    Ahwaz

    Iran

    Tel.: (+98) 6114434073

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    14.

    Masjed-soleyman Oil & Gas Company

    (MOGC)

    Masjed Soleyman

    Khouzestan

    Iran

    Tel.: (+98) 68152228001

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    15.

    Gachsaran Oil & Gas Company

    Gachsaran

    Kohkiluye-va-Boyer

    Ahmad

    Iran

    Tel.: (+98) 7422222581

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    16.

    Aghajari Oil & Gas Production Company

    (AOGPC)

    Naft Blvd.

    Omidieh

    Khouzestan

    Iran

    Tel.: (+98) 611914701

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    17.

    Arvandan Oil & Gas Company

    (AOGC)

    Khamenei Ave.

    Khoramshar

    Iran

    Tel.: (+98) 6324214021

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    18.

    West Oil & Gas Production Company

    No. 42 Zan Blvd.

    Naft Sq.

    Kermanshah

    Iran

    Tel.: (+98) 8318370072

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    19.

    East Oil & Gas Production Company

    (EOGPC)

    No. 18 Payam 6 St.

    Payam Ave.

    Sheshsad Dastgah

    Mashhad

    Iran

    Tel.: (+98) 5117633011

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    20.

    Iranian Oil Terminals Company

    (IOTC)

    No. 17 Beyhaghi St.

    Argentine Sq.

    Teheran

    Iran

    Tel.: (+98) 2188732221

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    21.

    Pars Special Economic Energy Zone

    (PSEEZ)

    Pars Special Economic Energy Zone Org.

    Assaluyeh

    Boushehr

    Iran

    Tel.: (+98) 7727376330

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    22.

    Iran Liquefied Natural Gas Co.

    No.20, Alvand St, Argentina Sq,

    Teheran, 1514938111

    IRAN

    Tel: +9821 888 77 0 11

    Fax: +9821 888 77 0 25

    info@iranlng.ir

    Tochtergesellschaft der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    23.

    Naftiran Intertrade Company

    (alias Naftiran Trade Company)

    (NICO)

    Tel.: (+41) 213106565

    OG 1

    International House

    The Parade

    St. Helier JE3QQ

    Jersey, UK

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der National Iranian Oil Company (NIOC).

    16.10.2012

    24.

    Naftiran Intertrade Company Srl

    Sàrl Ave.

    De la Tour-Haldimand 6

    1009 Pully

    Schweiz

    Tochtergesellschaft (zu 100 %) der Naftiran Intertrade Company Ltd.

    16.10.2012

    25.

    Petroiran Development Company (PEDCO) Ltd

    (alias PetroIran; alias "PEDCO")

    National Iranian Oil Company - PEDCO,

    P.O. Box 2965,

    Al Bathaa Tower,

    9th Floor, Apt. 905, Al Buhaira Corniche, Sharjah,

    Vereinigte Arabische Emirate;

    P.O. Box 15875-6731,

    Teheran,

    Iran; 41,

    1st Floor, International House,

    The Parade,

    St. Helier JE2 3QQ,

    Jersey;

    No. 22, 7th Lane,

    Khalid Eslamboli Street,

    Shahid Beheshti Avenue,

    Teheran,

    Iran;

    No. 102, Next to Shahid Amir Soheil Tabrizian Alley,

    Shahid Dastgerdi (Ex Zafar) Street,

    Shariati Street,

    Teheran 19199/45111,

    Iran;

    Kish Harbour,

    Bazargan Ferdos Warehouses,

    Kish Island,

    Iran;

    Registriernummer 67493 (Jersey);

    Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd.

    16.10.2012

    26.

    Petropars Ltd.

    (alias Petropasr Limited; alias "PPL")

    Calle La Guairita, Centro Profesional Eurobuilding,

    Piso 8,

    Oficina 8E,

    Chuao,

    Caracas 1060,

    Venezuela;

    No. 35, Farhang Blvd.,

    Saadat Abad,

    Teheran,

    Iran;

    P.O. Box 3136,

    Road Town,

    Tortola,

    Britische

    Jungferninseln;

    alle Büros weltweit

    Tochtergesellschaft der Naftiran Intertrade Company Ltd.

    16.10.2012

    27.

    Petropars International FZE

    (alias PPI FZE)

    P.O. Box 72146,

    Dubai,

    Vereinigte Arabische Emirate;

    alle Büros weltweit

    Tochtergesellschaft der Petropars Ltd.

    16.10.2012

    28.

    Petropars UK Limited

    47 Queen Anne Street,

    London W1G 9JG,

    Vereinigtes Königreich; britische

    Unternehmensnummer 03503060

    (Vereinigtes Königreich);

    alle Büros weltweit

    Tochtergesellschaft der Petropars Ltd.

    16.10.2012

    29.

    National Iranian Gas Company

    (NIGC)

    (1)

    National Iranian Gas Company Building,

    South Aban Street,

    Karimkhan Boulevard,

    Teheran,

    Iran

    (2)

    P.O. Box 15875,

    Teheran,

    Iran

    (3)

    NIGC Main Bldg.

    South Aban St.

    Karimkhan Ave.,

    Teheran 1598753113,

    Iran

    Staatliches Unternehmen, das Finanzmittel für die Regierung Irans bereitstellt. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIGC, und der stellvertretende Minister für Öl ist geschäftsführender Direktor und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der NIGC.

    16.10.2012

    30.

    National Iranian Oil Refining and Distribution Company

    (NIORDC)

    4 Varsho Street,

    Teheran 1598666611,

    P.O. Box 15815/3499

    Teheran

    Im staatlichen Besitz befindliche und vom Staat betriebene Einrichtung, die finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt. Der Minister für Öl ist Vorstandsvorsitzender der NIORDC.

    16.10.2012

    31.

    National Iranian Tanker Company

    (NITC)

    35 East Shahid Atefi Street,

    Africa Ave., 19177

    Teheran,

    P.O. Box: 19395-4833,

    Tel.: +98 21 23801,

    E-Mail: info@nitc-tankers.com;

    alle Büros weltweit

    Unternehmen, das in Wirklichkeit von der iranischen Regierung kontrolliert wird. Stellt über seine Aktionäre, die über enge Verbindungen zur iranischen Regierung verfügen, finanzielle Unterstützung für diese bereit.

    16.10.2012

    32.

    Trade Capital Bank

    220035 Belarus

    Timiriazeva str. 65A

    Tel.: +375 (17) 3121012

    Fax: +375 (17) 3121008

    E-mail: info@tcbank.by

    Tochtergesellschaft (zu 99 %) der Tejarat Bank

    16.10.2012

    33.

    Bank of Industry and Mine

    No. 2817 Firouzeh Tower (above park way junction)

    Valiaar St.

    Teheran

    Tel. 021-22029859

    Fax: 021-22260272-5

    Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

    16.10.2012

    34.

    Cooperative Development Bank

    (alias Tose’e Ta’avon Bank)

    Bozorgmehr St.

    Vali-e Asr Ave

    Teheran

    Tel: +(9821) 66419974/ 66418184

    Fax: (+9821) 66419974

    E-mail: info@sandoghtavon.gov.ir

    Staatliches Unternehmen, das finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereitstellt.

    16.10.2012

    III.

    Der Eintrag zu der nachstehenden Einrichtung, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt ist, erhält folgende Fassung:

    B.   Einrichtungen

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    Central Bank of Iran

    (auch bekannt als Central Bank of the Islamic Republic of Iran)

    Postanschrift: Mirdamad Blvd., No. 144,

    Teheran,

    Islamische Republik Iran;

    P.O. Box: 15875 / 7177;

    Switchboard: +98 21 299 51

    Cable Address: MARKAZBANK;

    Telex: 216 219-22 MZBK IR SWIFT

    Address: BMJIIRTH

    Website: http://www.cbi.ir

    E-Mail: G.SecDept@cbi.ir

    Beteiligt an Maßnahmen zur Umgehung der Sanktionen. Unterstützt die iranische Regierung finanziell.

    23.1.2012

    IV.

    Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen:

    1.

    Mohammad MOKHBER

    2.

    Hassan BAHADORI

    3.

    Dr. Peyman Noori BROJERDI

    4.

    Dr. Mohammad JAHROMI

    5.

    Mahmoud Reza KHAVARI

    6.

    Dr. M H MOHEBIAN

    7.

    Bahman VALIKI

    8.

    Pouya Control

    9.

    Boustead Shipping Agencies Sdn Bhd

    10.

    OTS Steinweg Agency


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