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Document 32012D0635
Council Decision 2012/635/CFSP of 15 October 2012 amending Decision 2010/413/CFSP concerning restrictive measures against Iran
Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
ABl. L 282 vom 16.10.2012, p. 58–69
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
16.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/58 |
BESCHLUSS 2012/635/GASP DES RATES
vom 15. Oktober 2012
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) angenommen, durch den die Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird. |
(2) |
Zur Umsetzung der Resolution 1747 (2007) des VN-Sicherheitsrats wurde der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP am 23. April 2007 durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP (2) geändert. Mit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2008/652/GASP (3) am 7. August 2008 änderte der Rat dann den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP erneut, um die Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrats umzusetzen. |
(3) |
Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP (4) angenommen, durch den die Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrats umgesetzt und der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP aufgehoben wurde. |
(4) |
Am 23. Januar 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/35/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2010/413/GASP geändert und die restriktiven Maßnahmen gegen Iran verschärft wurden, nachdem wiederholt ernsthafte und immer stärkere Bedenken hinsichtlich der Art des iranischen Nuklearprogramms geäußert worden waren, insbesondere angesichts der Untersuchungsergebnisse zu den iranischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung militärischer Nukleartechnologie, wie sie im Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) wiedergegeben sind. Diese Maßnahmen wurden am 15. März 2012 mit dem Beschluss 2012/152/GASP (5) nochmals verschärft. |
(5) |
Da sich Iran nicht ernsthaft auf Verhandlungen einlässt, um den Bedenken der internationalen Gemeinschaft wegen seines Nuklearprogramms Rechnung zu tragen, erachtet der Rat es als erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zu erlassen. |
(6) |
In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Weitergabe zusätzlicher Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Iran, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, zu überprüfen, um Güter einzuschließen, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Branchen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, unnötige Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung des Iran zu vermeiden. |
(7) |
Außerdem sollte verboten werden, Erdgas aus Iran zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. |
(8) |
Ferner sollte in Bezug auf Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium oder Stahl sowie Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Branchen relevant sind bzw. die für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, der Verkauf, die Lieferung oder die Weiterangabe an Iran verboten werden. |
(9) |
Es sollte verboten werden, wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen an Iran zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten zudem keine neue Verpflichtungen zur Gewährung von finanzieller Unterstützung für den Handel mit Iran eingehen. Dies sollte bestehende Verpflichtungen nicht berühren und den Handel bezüglich Lebensmitteln, zu medizinischen und humanitären Zwecken nicht betreffen. |
(11) |
Den Mitgliedstaaten sollte es auch verboten werden, für Iran neue Öltankschiffe zu bauen oder sich an deren Bau zu beteiligen. |
(12) |
Um den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen zu verhindern, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, sollten Transaktionen zwischen Banken der Union und iranischen Banken und Finanzinstituten verboten werden, es sei denn, sie wurden im Voraus von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt. Dies sollte die Fortführung desjenigen Handels, der nicht nach dem Beschluss 2010/413/EU verboten ist, nicht verhindern. |
(13) |
Überdies sollte es verboten werden, Einflaggungs- und Klassifikationsdienste für iranische Öltank- und Frachtschiffe zu erbringen. |
(14) |
Die Lieferung von Schiffen, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen oder Einrichtungen oder an andere Personen oder Einrichtungen zum Zwecke der Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen sollte verboten werden. |
(15) |
Außerdem sollten die Bestimmungen über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der Zentralbank Irans geändert werden. |
(16) |
Es sollten weitere Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden, insbesondere Einrichtungen, deren Geschäftstätigkeit im Öl- und Gasbereich liegt und die sich im Eigentum des iranischen Staates befinden, da diese Einrichtungen eine wesentliche Einnahmequelle des iranischen Staates sind. |
(17) |
Es sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können. |
(18) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/413/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel wird hinzugefügt: "Artikel 3e (1) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von iranischem Erdgas ist verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2) Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischem Erdgas unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Maklerdienste in Bezug auf Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen. (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 berührt nicht die Durchführung von Verträgen zur Lieferung von Erdgas durch einen anderen Staat als Iran an einen Mitgliedstaat der EU." |
2. |
Artikel 4b erhält folgende Fassung: "Artikel 4b (1) Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 unberührt. (2) Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4 unberührt. (3) Die Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 oder dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von dem Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 unberührt. (4) Die Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 oder 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesen Zeitpunkten getätigt wurden, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4a unberührt. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Erfüllung von in Artikel 3d Absatz 2 genannten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen sich aus Dienstleistungsverträgen oder aus Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, ergeben, und sofern die Erfüllung dieser Verpflichtungen im Voraus von dem entsprechenden Mitgliedstaat genehmigt worden ist. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen." |
3. |
Folgende Artikel werden hinzugefügt: "Artikel 4e (1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant sind, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2) Es ist ebenfalls verboten,
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 4f Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum 15. April 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4e unberührt. Artikel 4g (1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlicher Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für Iran oder in diesem Sektor tätige iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen bestimmt sind. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2) Die Lieferung von wesentlicher Schiffsausrüstung und Technologie an ein Schiff, das nicht im Eigentum Irans steht und nicht von Iran kontrolliert wird, aber aufgrund höherer Gewalt einen iranischen Hafen anlaufen oder in iranische Hoheitsgewässer einlaufen musste, bleibt von dem Verbot nach Absatz 1 unberührt. (3) Es ist ebenfalls verboten,
(4) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 3 bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 4h Die Erfüllung von vor dem 16. Oktober 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleibt bis zum bis zum 15. Februar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4g unberührt. Artikel 4i (1) Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse, die für mittelbar oder unmittelbar vom Korps der Iranischen Revolutionsgarde kontrollierte Industrieunternehmen bzw. für das iranische Nuklearprogramm, das militärische Programm Irans oder das iranische Programm für ballistische Flugkörper relevant ist, an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, verboten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2) Es ist ebenfalls verboten,
(3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artiktel 4j Die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 16. Oktober 2012 geschlossen wurden, oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bleiben bis zum 15. Januar 2013 von den Verboten gemäß Artikel 4i unberührt." |
4. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen kurz-, mittel- oder langfristigen Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung des Handels mit Iran, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen, ein und sie gewähren auch keine Garantien oder Rückversicherung für solche Verpflichtungen." |
5. |
Folgender Artikel wird hinzugefügt: "BAU VON ÖLTANKSCHIFFEN Artikel 8a (1) Unbeschadet des Artikels 4g ist der Bau oder die Beteiligung am Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen verboten. (2) Es ist verboten, technische Hilfe oder Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Bau neuer Öltankschiffe für Iran oder für iranische Personen oder Einrichtungen bereitzustellen." |
6. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Um die den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung von iranischen Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen (einschließlich Niederlassungen im Ausland) oder Personen oder Finanzinstituten in ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern, gehen die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstitute mit folgenden Einrichtungen keine Transaktionen ein bzw. beteiligen sich nicht länger an solchen Transaktionen:
es sei denn, solche Transaktionen wurden von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 im voraus genehmigt. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die folgenden Transaktionen von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt werden:
Bei Transaktionen im Sinne der Buchstaben a bis e ist unterhalb eines Betrags von 10 000 EUR keine Genehmigung und keine Mitteilung erforderlich. (3) Geldtransfers von und nach Iran über eine iranische Bank oder über ein iranisches Finanzinstitut für die in Absatz 2 genannten Transaktionen werden folgendermaßen vorgenommen:
(4) Geldtransfers von und nach Iran, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, werden folgendermaßen vorgenommen:
(5) Die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in Iran sind ferner verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Ausführung oder Eingang zu melden. Vorbehaltlich der Regelungen für den Informationsaustausch übermitteln die zuständigen Behörden, die eine Meldung erhalten haben, die entsprechende Information über die Meldung falls erforderlich unverzüglich den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen an solchen Transaktionen Beteiligten niedergelassen sind“. |
7. |
Folgende Artikel werden hinzugefügt: "Artikel 18a Die Erbringung von Einflaggungs- und Klassifikationsdiensten, einschließlich Registrierungs- und Identifizierungsnummern jeglicher Art, für iranische Öltank- und Frachtschiffe durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten aus, ist ab dem 15. Januar 2013 verboten. Artikel 18b (1) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu liefern. (2) Es ist verboten, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von iranischem Öl und iranischen petrochemischen Erzeugnissen bestimmt sind, an eine sonstige Person, Organisation oder Einrichtung zu liefern. (3) Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach den Absätzen 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird." |
8. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 49.
(2) ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 67.
(3) ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.
(4) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
(5) ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 18.
ANHANG
I. |
Die Überschrift I von Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung: "Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen" |
II. |
Folgende Personen und Einrichtungen werden in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen: A. Person
B. Einrichtungen
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III. |
Der Eintrag zu der nachstehenden Einrichtung, die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt ist, erhält folgende Fassung: B. Einrichtungen
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IV. |
Die nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen:
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