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Document 32011R0512

Verordnung (EU) Nr. 512/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

ABl. L 145 vom 31.5.2011, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32012R0978

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/512/oj

31.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/28


VERORDNUNG (EU) Nr. 512/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) gewährt die Union den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen. Das APS wurde durch aufeinanderfolgende Verordnungen über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „Schema“), deren Geltungsdauer in der Regel jeweils drei Jahre beträgt, durchgeführt.

(2)

Das derzeitige Schema wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (2) eingeführt und findet bis zum 31. Dezember 2011 Anwendung. Die vorliegende Verordnung sollte sicherstellen, dass das Schema nach diesem Zeitpunkt weiterhin Anwendung findet.

(3)

Künftige Verbesserungen des Schemas sollten auf einem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung (im Folgenden „nächste Verordnung“) beruhen, der relevanten Erwägungen zur Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Schemas Rechnung tragen sollte. Die nächste Verordnung sollte die zur Gewährleistung der weiteren Wirksamkeit des Schemas erforderlichen Änderungen beinhalten. Außerdem ist es von grundlegender Bedeutung, dass in dem Kommissionsvorschlag Handelsstatistiken über unter das Schema fallende Einfuhren für den Zeitraum bis einschließlich 2009, die erst im Juli 2010 zur Verfügung standen, berücksichtigt werden, da der Welthandel, einschließlich des Handels der Entwicklungsländer, 2009 drastisch zurückging. Gleichermaßen wichtig ist es sicherzustellen, dass Wirtschaftsbeteiligte und begünstigte Länder rechtzeitig von den mit der nächsten Verordnung einhergehenden Veränderungen in Kenntnis gesetzt werden. Aus diesen Gründen reicht die noch verbleibende Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 für die Ausarbeitung eines Vorschlags durch die Kommission und den anschließenden Erlass der nächsten Verordnung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nicht aus. Es ist jedoch wünschenswert, dass die ununterbrochene Anwendung des Schemas nach dem 31. Dezember 2011 bis zum Erlass und zur Geltung der nächsten Verordnung sichergestellt wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte nicht unbefristet verlängert werden. Um die Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme des neuen Schemas in zeitlicher Hinsicht zu ermöglichen, sollte die Geltungsdauer der genannten Verordnung daher bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden. Falls die nächste Verordnung vor diesem Zeitpunkt Geltung erlangt, sollte die Geltungsdauer der Verlängerung entsprechend verkürzt werden.

(5)

Es sind gewisse technische Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 erforderlich, um Kohärenz und Kontinuität bei der Anwendung des Schemas zu gewährleisten.

(6)

Entwicklungsländer, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) erfüllen, sollten in den Genuss der darin vorgesehenen zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern sie bis zum 31. Oktober 2011 bzw. 30. April 2013 einen entsprechenden Antrag stellen und die Kommission beschließt, ihnen die Inanspruchnahme der Sonderregelung bis zum 15. Dezember 2011 bzw. 15. Juni 2013 zu gewähren. Entwicklungsländer, denen die Inanspruchnahme der Sonderregelung mit der Entscheidung 2008/938/EG der Kommission vom 9. Dezember 2008 über die Liste der begünstigten Länder, die für die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates in Frage kommen (3), und dem Beschluss 2010/318/EU der Kommission vom 9. Juni 2010 über die Länder, die in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates kommen (4), bereits zugestanden wurde, sollten diesen Status während der Dauer der Verlängerung des geltenden Schemas behalten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii die am 1. September 2010 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren,

d)

für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv die am 1. September 2012 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.“

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a wird nach Ziffer ii Folgendes angefügt:

„oder

iii)

bis zum 31. Oktober 2011 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Januar 2012 gestellt

oder

iv)

bis zum 30. April 2013 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Juli 2013 gestellt;“.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii oder iv zu stellen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder iv zu stellen. Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu stellen.“

4.

Artikel 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende von Buchstabe b wird das Wort „bzw.“ angefügt;

b)

folgende Buchstaben werden angefügt:

„c)

bis zum 15. Dezember 2011 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii bzw.

d)

bis zum 15. Juni 2013 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv.“

5.

In Artikel 32 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2011“ ersetzt durch die Wendung „31. Dezember 2013 oder bis zu einem mit der nächsten Verordnung festgelegten Zeitpunkt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2011.

(2)  ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90.

(4)  ABl. L 142 vom 10.6.2010, S. 10.


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