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Document 32011R0342

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 342/2011 der Kommission vom 8. April 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 96 vom 9.4.2011, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/342/oj

    9.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 96/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 342/2011 DER KOMMISSION

    vom 8. April 2011

    zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht.

    (3)

    Am 25. Februar 2011 meldete Südafrika der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche. Mangels klinischer Symptome wurden die Ausbrüche am 11. Februar 2011 serologisch bestätigt.

    (4)

    Gemäß der Meldung wurden die Ausbrüche in zwei benachbarten Distrikten im nordöstlichen Teil der Provinz KwaZulu-Natal festgestellt. Diese Distrikte liegen in Gebieten Südafrikas, aus denen frisches entbeintes und gereiftes Fleisch von Huftieren in die Union ausgeführt werden darf. Diese Gebiete sind in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt.

    (5)

    Da das Risiko besteht, dass durch die Einfuhr frischen Fleisches von Arten, die für diese Seuche empfänglich sind, die Maul- und Klauenseuche in die Union eingeschleppt wird und da Garantien fehlen, die eine Regionalisierung Südafrikas ermöglichen würden, sollte die Ausfuhr solchen frischen Fleisches in die Union nicht länger zugelassen sein. Der Eintrag für Südafrika in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält der Eintrag für Südafrika folgende Fassung:

    „ZA — Südafrika

    ZA-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    EQU, EQW

     

     

     

     

    ZA-1

    Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen

    die Teile der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den nördlichen Provinzen, im District Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal und im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads und

    der District Camperdown in der Provinz KwaZulu-Natal

    BOV, OVI, RUF, RUW

    F

    1

    11. Februar 2011“

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. April 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


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