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Document 32011R0213

    Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 59 vom 4.3.2011, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/213/oj

    4.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 59/4


    VERORDNUNG (EU) Nr. 213/2011 DER KOMMISSION

    vom 3. März 2011

    zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Österreich hat die Aufnahme von zehn Ausbildungsgängen in der Gesundheits- und Krankenpflege in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Diese Ausbildungsgänge sind in der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005) und der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV, BGBl. II Nr. 453/2005) geregelt.

    (2)

    Da diese österreichischen Ausbildungsgänge dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen und eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln sowie auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, ist ihre Aufnahme in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii gerechtfertigt.

    (3)

    Portugal hat ein begründetes Ersuchen vorgelegt, in Nummer 5.1.3. des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG die Weiterbildung zum Facharzt in medizinischer Onkologie aufzunehmen.

    (4)

    Die medizinische Onkologie soll eine systemische Behandlung von Krebserkrankungen anbieten. Die Behandlung von Krebspatienten hat sich aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts im Laufe der letzten zehn Jahre wesentlich verändert. Die Weiterbildung zum Facharzt in medizinischer Onkologie ist in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. In mehr als zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten hat sich jedoch die medizinische Onkologie zu einer eigenen Fachrichtung entwickelt, die sich von anderen fachärztlichen Weiterbildungen unterscheidet, so dass ihre Aufnahme in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG gerechtfertigt ist.

    (5)

    Damit ein ausreichend hohes Niveau der fachärztlichen Weiterbildung gewährleistet ist, sollte für die automatische Anerkennung der Spezialisierung in medizinischer Onkologie eine Mindestdauer der Ausbildung von fünf Jahren vorgeschrieben werden.

    (6)

    Frankreich hat ein begründetes Ersuchen vorgelegt, in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG die Weiterbildung zum Facharzt in Humangenetik/Medizinischer Genetik aufzunehmen.

    (7)

    Humangenetik/Medizinische Genetik ist eine Spezialisierung, die sich aufgrund der raschen Zunahme des Wissens im Bereich der Genetik und ihrer Bedeutung für zahlreiche Fachrichtungen entwickelt hat, unter anderem für die Onkologie, die Fetalmedizin, die Pädiatrie und chronische Krankheiten. Humangenetik/Medizinische Genetik spielt eine zunehmend wichtige Rolle für das Screening und die Prävention zahlreicher Pathologien. Die Weiterbildung zum Facharzt in Humangenetik/Medizinischer Genetik ist in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG nicht aufgeführt. In mehr als zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten hat sich jedoch die Humangenetik/Medizinische Genetik zu einer eigenen Fachrichtung entwickelt, die sich von anderen fachärztlichen Weiterbildungen unterscheidet, so dass ihre Aufnahme in Nummer 5.1.3 des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG gerechtfertigt ist.

    (8)

    Damit ein ausreichend hohes Niveau der fachärztlichen Weiterbildung gewährleistet ist, sollte für die automatische Anerkennung der Spezialisierung in Humangenetik/Medizinischer Genetik eine Mindestdauer der Ausbildung von vier Jahren vorgeschrieben werden.

    (9)

    Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. März 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


    ANHANG

    Die Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang II Nummer 1 ist unter dem Eintrag „in Österreich“ Folgendes hinzuzufügen:

    „—

    Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

    Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

    Sonderausbildung in der Intensivpflege

    Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

    Sonderausbildung in der Anästhesiepflege

    Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie

    Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

    Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

    Sonderausbildung für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

    Sonderausbildung für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13½ bis 14 Jahren; davon entfallen mindestens 10 Jahre auf die allgemeine Schulausbildung, weitere 3 Jahre auf eine Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und weitere 6 bis 12 Monate auf die Sonderausbildung in der Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgabe.“

    2.

    In Nummer 5.1.3 des Anhangs V ist folgende Tabelle anzufügen:

    „Land

    Medizinische Onkologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Humangenetik/Medizinische Genetik

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Oncologie médicale/ Medische oncologie

     

    България

    Медицинска онкология

    Медицинска генетика

    Česká republika

    Klinická onkologie

    Lékařská genetika

    Danmark

     

    Klinisk genetik

    Deutschland

     

    Humangenetik

    Eesti

     

    Meditsiinigeneetika

    Ελλάς

    Παθολογική Ογκολογία

     

    España

     

     

    France

    Oncologie

    Génétique médicale

    Ireland

    Medical oncology

    Clinical genetics

    Italia

    Oncologia medica

    Genetica medica

    Κύπρος

    Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία

     

    Latvija

    Onkoloģija ķīmijterapija

    Medicīnas ģenētika

    Lietuva

    Chemoterapinė onkologija

    Genetika

    Luxembourg

    Oncologie médicale

    Médecine génétique

    Magyarország

    Klinikai onkológia

    Klinikai genetika

    Malta

     

     

    Nederland

     

    Klinische genetica

    Österreich

     

    Medizinische Genetik

    Polska

    Onkologia kliniczna

    Genetyka kliniczna

    Portugal

    Oncologia médica

    Genética médica

    România

    Oncologie medicala

    Genetica medicala

    Slovenija

    Internistična onkologija

    Klinična genetika

    Slovensko

    Klinická onkológia

    Lekárska genetica

    Suomi/Finland

     

    Perinnöllisyyslääketiede/ Medicinsk genetik

    Sverige

     

     

    United Kingdom

    Medical oncology

    Clinical genetics“


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