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Document 32011R0121

    Verordnung (EU) Nr. 121/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2011

    ABl. L 38 vom 12.2.2011, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/121/oj

    12.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 38/6


    VERORDNUNG (EU) Nr. 121/2011 DER KOMMISSION

    vom 11. Februar 2011

    zur Festsetzung der Pauschalwerte für die aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse, die zur Berechung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dienen, für das Fischwirtschaftsjahr 2011

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absätze 5 und 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen, die unter bestimmten Voraussetzungen die in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse aus dem Handel nehmen, ein finanzieller Ausgleich gewährt. Der Betrag dieses Ausgleichs sollte im Fall von zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen um pauschal festgesetzte Werte verringert werden.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2493/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über den Absatz bestimmter aus dem Handel genommener Fischereierzeugnisse (2) wurden die Möglichkeiten für den Absatz der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse festgelegt. Der Wert dieser Erzeugnisse sollte für jede der vorgesehenen Möglichkeiten pauschal festgesetzt werden, wobei die durchschnittlichen Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem solchen Absatz in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielt werden können.

    (3)

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für die Rücknahme bestimmter Fischereierzeugnisse (3) gelten für den Fall, dass eine Erzeugerorganisation oder eines ihrer Mitglieder ihre bzw. seine Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zum Verkauf anbietet als dem Mitgliedstaat, in dem sie anerkannt wurde, besondere Bestimmungen, wonach die für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs zuständige Stelle hiervon zu unterrichten ist. Besagte Stelle ist die Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt ist. Demnach sollte der abziehbare Pauschalwert derjenige sein, der in diesem Mitgliedstaat gilt.

    (4)

    Dieselbe Berechnungsmethode ist beim Vorschuss auf den finanziellen Ausgleich gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2509/2000 anzuwenden.

    (5)

    Damit die Interventionsregelung im Jahr 2011 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2011 gelten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses heranzuziehenden Pauschalwerte für die von den Erzeugerorganisationen aus dem Handel genommenen und zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind für das Fischwirtschaftsjahr 2011 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Der vom Betrag des finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses abzuziehende Pauschalwert ist derjenige, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die Erzeugerorganisation anerkannt ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Februar 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (2)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 20.

    (3)  ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 11.


    ANHANG

    PAUSCHALWERTE

    Verwendungszweck der aus dem Handel genommenen Erzeugnisse

    (EUR/Tonne)

    1.

    Verwendung nach Verarbeitung zu Mehl (Tierfutter):

     

    a)

    Heringe der Art Clupea harengus und Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

     

    Dänemark und Schweden

    55

    Vereinigtes Königreich

    50

    andere Mitgliedstaaten

    15

    Frankreich

    2

    b)

    Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis):

     

    Dänemark und Schweden

    0

    andere Mitgliedstaaten

    10

    c)

    andere Erzeugnisse:

     

    Dänemark

    40

    Schweden, Portugal und Irland

    20

    Vereinigtes Königreich

    25

    andere Mitgliedstaaten

    1

    2.

    Verwendung in frischem oder haltbar gemachten Zustand (Tierfutter):

     

    a)

    Sardinen der Art Sardina pilchardus und Sardellen (Engraulis spp.):

     

    alle Mitgliedstaaten

    8

    b)

    andere Erzeugnisse:

     

    Schweden

    0

    Frankreich

    30

    andere Mitgliedstaaten

    30

    3.

    Verwendung als Köder:

     

    Frankreich

    55

    andere Mitgliedstaaten

    20

    4.

    Verwendung für andere als Futterzwecke

    0


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