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Document 32011L0094
Commission Directive 2011/94/EU of 28 November 2011 amending Directive 2006/126/EC of the European Parliament and of the Council on driving licences
Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
ABl. L 314 vom 29.11.2011, p. 31–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
29.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/31 |
RICHTLINIE 2011/94/EU DER KOMMISSION
vom 28. November 2011
zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ist das Muster festgelegt, das die Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Führerscheine zugrunde legen müssen. Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 sollte die Bezugnahme auf die Gemeinschaft im Führerschein durch eine Bezugnahme auf die Europäische Union ersetzt werden. Das Muster sollte ferner aktualisiert werden, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
(2) |
Gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG sollte das Führerscheinmuster der Europäischen Union die Fahrzeugklasse angeben, die der Inhaber führen darf. |
(3) |
Eine Aktualisierung des Führerscheinmusters der Europäischen Union ist angesichts der durch die Richtlinie 2006/126/EG eingeführten neuen Fahrzeugklassen erforderlich. Insbesondere wurden die Fahrzeugklasse AM (Kleinkrafträder) und die Fahrzeugklasse A2 (Krafträder) eingeführt, die ab 19. Januar 2013 gelten. Das Führerscheinmuster der Europäischen Union sollte daher angepasst werden. |
(4) |
Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für sich selbst und im Interesse der Europäischen Union eine eigene Tabelle aufzustellen, in der die Entsprechung zwischen dieser Richtlinie und den Maßnahmen zu ihrer Umsetzung so weit wie möglich dargelegt wird, und sie zu veröffentlichen. |
(6) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.
ANHANG
Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „BESTIMMUNGEN ZUM FÜHRERSCHEIN GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION“. |
2. |
In Nummer 1 werden die Wörter „das EG-Führerscheinmuster“ ersetzt durch die Wörter „den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union“. |
3. |
Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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4. |
Nummer 3 (betreffend Seite 1 des Führerscheins) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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5. |
Nummer 3 betreffend Seite 2 des Führerscheins:
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6. |
In Nummer 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:
|
7. |
Das Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell wird wie folgt ersetzt: „MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION Seite 1
Seite 2 “ |
8. |
Das Beispiel für einen Führerschein gemäß EG-Modell wird gestrichen. |