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Document 32011L0094

Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

ABl. L 314 vom 29.11.2011, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/94/oj

29.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/31


RICHTLINIE 2011/94/EU DER KOMMISSION

vom 28. November 2011

zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ist das Muster festgelegt, das die Mitgliedstaaten bei der Einführung nationaler Führerscheine zugrunde legen müssen. Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 sollte die Bezugnahme auf die Gemeinschaft im Führerschein durch eine Bezugnahme auf die Europäische Union ersetzt werden. Das Muster sollte ferner aktualisiert werden, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(2)

Gemäß Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG sollte das Führerscheinmuster der Europäischen Union die Fahrzeugklasse angeben, die der Inhaber führen darf.

(3)

Eine Aktualisierung des Führerscheinmusters der Europäischen Union ist angesichts der durch die Richtlinie 2006/126/EG eingeführten neuen Fahrzeugklassen erforderlich. Insbesondere wurden die Fahrzeugklasse AM (Kleinkrafträder) und die Fahrzeugklasse A2 (Krafträder) eingeführt, die ab 19. Januar 2013 gelten. Das Führerscheinmuster der Europäischen Union sollte daher angepasst werden.

(4)

Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für sich selbst und im Interesse der Europäischen Union eine eigene Tabelle aufzustellen, in der die Entsprechung zwischen dieser Richtlinie und den Maßnahmen zu ihrer Umsetzung so weit wie möglich dargelegt wird, und sie zu veröffentlichen.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2012 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

BESTIMMUNGEN ZUM FÜHRERSCHEIN GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION“.

2.

In Nummer 1 werden die Wörter „das EG-Führerscheinmuster“ ersetzt durch die Wörter „den Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union“.

3.

Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen; die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:

B: Belgien

BG: Bulgarien

CZ: Tschechische Republik

DK: Dänemark

D: Deutschland

EST: Estland

GR: Griechenland

E: Spanien

F: Frankreich

IRL: Irland

I: Italien

CY: Zypern

LV: Lettland

LT: Litauen

L: Luxemburg

H: Ungarn

M: Malta

NL: Niederlande

A: Österreich

PL: Polen

P: Portugal

RO: Rumänien

SLO: Slowenien

SK: Slowakei

FIN: Finnland

S: Schweden

UK: Vereinigtes Königreich“.

4.

Nummer 3 (betreffend Seite 1 des Führerscheins) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Aufschrift ‚Modell der Europäischen Union‘ in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift ‚Führerschein‘ in den anderen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:

 

Свидетелство за управление на МПС

 

Permiso de Conducción

 

Řidičský průkaz

 

Kørekort

 

Führerschein

 

Juhiluba

 

Άδεια Οδήγησης

 

Driving Licence

 

Permis de conduire

 

Ceadúas Tiomána

 

Patente di guida

 

Vadītāja apliecība

 

Vairuotojo pažymėjimas

 

Vezetői engedély

 

Liċenzja tas-Sewqan

 

Rijbewijs

 

Prawo Jazdy

 

Carta de Condução

 

Permis de conducere

 

Vodičský preukaz

 

Vozniško dovoljenje

 

Ajokortti

 

Körkort;“.

5.

Nummer 3 betreffend Seite 2 des Führerscheins:

Buchstabe a Nummer 10 und Buchstabe a Nummer 11 erhalten folgende Fassung:

„10.

das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut in dem Führerschein einzutragen); jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);

11.

das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird; jedes Datumsfeld ist mit zwei Ziffern in der folgenden Reihenfolge anzugeben: Tag.Monat.Jahr (TT.MM.JJ);“.

In Buchstabe a Nummer 12 erster Gedankenstrich werden die Wörter „harmonisierte Gemeinschaftscodes“ ersetzt durch die Wörter „harmonisierte Codes der Europäischen Union“.

Buchstabe a Nummer 12 Code 95 erhält folgende Fassung:

„95

Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt [z. B. 95(01.01.12)]“.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken: 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12;

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;“.

In Buchstabe c werden die Wörter ‚EG-Führerscheinmuster‘ ersetzt durch die Wörter ‚Führerschein gemäß dem Modell der Europäischen Union‘.

6.

In Nummer 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mit bloßem Auge lesbar sein, wofür in den Rubriken 9 bis 12 auf der Rückseite eine Fontgröße von mindestens 5 Punkten zu verwenden ist.“

7.

Das Muster eines Führerscheins gemäß EG-Modell wird wie folgt ersetzt:

„MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS DEM MODELL DER EUROPÄISCHEN UNION

Seite 1

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Seite 2

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8.

Das Beispiel für einen Führerschein gemäß EG-Modell wird gestrichen.


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