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Document 32011L0037

Richtlinie 2011/37/EU der Kommission vom 30. März 2011 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 85 vom 31.3.2011, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/37/oj

31.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/3


RICHTLINIE 2011/37/EU DER KOMMISSION

vom 30. März 2011

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/53/EG dürfen Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden, nicht verwendet werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b derselben Richtlinie ändert die Kommission deren Anhang II regelmäßig entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

(2)

In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind die Werkstoffe und Bauteile aufgeführt, die von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen sind. Fahrzeuge, die vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, dürfen in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG genannten Werkstoffen und Bauteilen Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

(3)

Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten weiterhin von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung dieser Stoffe in diesen besonderen Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen noch immer unvermeidbar ist. Es empfiehlt sich daher, die Ablauffrist dieser Ausnahmen zu verlängern, bis auf die Verwendung des verbotenen Stoffs verzichtet werden kann.

(4)

Die Verwendung von Blei in thermoelektrischen Werkstoffen in Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung ist derzeit aus technischen und wissenschaftlichen Gründen unvermeidbar. Diese Werkstoffe sollten daher befristet von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sein.

(5)

Bestimmte Werkstoffe und Bauteile, die Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, sollten weiterhin unbefristet von dem Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen bleiben, da die Verwendung dieser Stoffe in diesen besonderen in Anhang II genannten Werkstoffen und Bauteilen aus technischen oder wissenschaftlichen Gründen noch immer unvermeidbar ist.

(6)

Gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen. Aufgrund der Ausnahme können Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des Verbots gemäß dem genannten Artikel in den Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen repariert werden, die die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen wie die Teile, mit denen die Fahrzeuge ursprünglich ausgestattet waren.

(7)

Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2003, aber vor Ablauf der Geltungsdauer einer bestimmten Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter diese Ausnahme. Daher sollten Ersatzteile für die genannten Fahrzeuge frei von Schwermetallen sein, auch wenn sie Teile ersetzen sollen, die ursprünglich Schwermetalle enthielten.

(8)

In bestimmten Fällen ist es technisch unmöglich, Fahrzeuge mit anderen Ersatzteilen als den Originalteilen zu reparieren, da sonst Änderungen der Dimensionen oder der funktionalen Eigenschaften ganzer Fahrzeugsysteme erforderlich wären. Solche Ersatzteile können nicht in die ursprünglich mit schwermetallhaltigen Teilen hergestellten Fahrzeugsysteme eingebaut werden, so dass diese Fahrzeuge nicht repariert werden können, sondern möglicherweise vorzeitig entsorgt werden müssten. Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sollte daher dahingehend geändert werden, dass solche Fahrzeuge repariert werden können.

(9)

Die Richtlinie 2000/53/EG ist daher in diesem Sinne zu ändern.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2011 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

„ANHANG II

Von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv

Blei als Bestandteil einer Legierung

1a.

Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

 

 

1b.

Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

2a.

Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2b.

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

2c.

Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent

 (2)

 

3.

Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent

 (2)

 

4a.

Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

4b.

Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen

1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

5.

Batterien

 (2)

X

6.

Schwingungsdämpfer

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

7a.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7b.

Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

7c.

Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

8a.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8b.

Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas

Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8c.

Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren

Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8d.

Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X (1)

8e.

Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent)

 (3)

X (1)

8f.

Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik)

 (3)

X (1)

8g.

Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 (3)

X (1)

8h.

Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche

 (3)

X (1)

8i.

Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas

Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge (4)

X (1)

8j.

Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas

 (3)

X (1)

9.

Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 

10a.

Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten

Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in

Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen,

dielektrischen Keramikwerkstoffen in unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen

 

X (5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren)

10b.

Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind

 

 

10c.

Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC

Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

10d.

Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen

 (3)

 

11.

Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

 

12.

Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung

Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

Sechswertiges Chrom

13a.

Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

13b.

Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

14.

Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d.h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken

 

X

Quecksilber

15a.

Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

15b.

Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X

Cadmium

16.

Batterien für Elektrofahrzeuge

Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Anmerkungen:

Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.

Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a fällt.

Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a ausgenommen (6).


(1)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

(2)  Diese Ausnahme wird 2015 überprüft.

(3)  Diese Ausnahme wird 2014 überprüft.

(4)  Diese Ausnahme wird vor dem 1. Januar 2012 überprüft.

(5)  Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

(6)  Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“


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