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Document 32011D0706
2011/706/CFSP: Council Decision 2011/706/CFSP of 27 October 2011 amending Decision 2010/638/CFSP concerning restrictive measures against the Republic of Guinea
2011/706/GASP: Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
2011/706/GASP: Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
ABl. L 281 vom 28.10.2011, p. 28–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/28 |
BESCHLUSS 2011/706/GASP DES RATES
vom 27. Oktober 2011
zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/638/GASP (1) angenommen, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen die Republik Guinea bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden und der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP (2) aufgehoben wird. |
(2) |
Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/169/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP in Anbetracht der politischen Situation und des Berichts der Internationalen Untersuchungskommission mit dem Auftrag, die Tatsachen und Umstände der Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea zu ermitteln, angenommen. |
(3) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2010/638/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2012 verlängert werden. |
(4) |
Ferner müssen die in dem Beschluss 2010/638/GASP vorgesehenen Maßnahmen betreffend militärisches Gerät sowie zur internen Repression verwendbare Ausrüstung geändert werden. |
(5) |
Der Beschluss 2010/638/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/638/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Artikel 1 gilt nicht für:
unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden.“ |
2. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2012. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder beziehungsweise geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. MILLER
(1) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.
(2) ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.
(3) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 59.