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Document 32010R1005

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung von Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 291 vom 9.11.2010, p. 36–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2022; Aufgehoben durch 32019R2144

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1005/oj

9.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1005/2010 DER KOMMISSION

vom 8. November 2010

über die Typgenehmigung von Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2).

(2)

Die Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (3) wird durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

(3)

Der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung entspricht dem der Richtlinie 77/389/EWG und ist daher auf Fahrzeuge der Klassen M und N begrenzt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Bestimmungen zu den Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Abschleppeinrichtungen. Deshalb müssen die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)   „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen“: Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Eigenschaften der Abschleppeinrichtungen nicht unterscheiden.

(2)   „Abschleppeinrichtung“: Einrichtung in Form eines Hakens, einer Öse oder in anderer Form, an der ein Verbindungsteil, z. B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann.

Artikel 3

Vorschriften für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen

1.   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen vor.

2.   Der Antrag ist in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 zu erstellen.

3.   Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG–Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

Artikel 4

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 77/389/EWG erteilt wurden

Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und erweitern die EG-Typgenehmigung weiterhin auf diese Fahrzeuge nach den Bestimmungen der Richtlinie 77/389/EWG.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 154 vom 13.6.1977, S. 41.


ANHANG I

Verwaltungsunterlagen für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Abschleppeinrichtungen

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seiner Abschleppeinrichtungen

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (3)  (4)

2.8.   Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (5): …

2.11.5.   Fahrzeug ist/ist nicht (6) für Zuglasten geeignet

12.   VERSCHIEDENES

12.3.   Abschleppeinrichtung(en)

12.3.1.   vorn: Haken/Öse/sonstige (6)

12.3.2.   hinten: Haken/Öse/sonstige/keine (6)

12.3.3.   Zeichnung oder Foto des Fahrgestells (oder des Aufbaubereichs), aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppeinrichtung(en) ersichtlich sind: …

Erläuterungen

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Mitteilung über:

die Erteilung der EG-Typgenehmigung (7)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (7)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (7)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (7)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen

nach der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. …/… (7)

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (8): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (9): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt

2.   Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Informationsdokument nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ dargestellt (z. B. ABC??123??).

(2)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)  Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(4)  ISO-Norm 612:1978 – Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern – Benennungen und Definitionen.

(5)  Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

(6)  Nichtzutreffendes streichen.

(7)  Nichtzutreffendes streichen.

(8)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Beschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Informationsdokument nicht relevant sind, so werden diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ dargestellt (z. B. ABC??123??).

(9)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: …

1.2.

Gesamtzahl und Anbringungsstelle(n) der Abschleppeinrichtung(en): …

1.3.

Art der Befestigung am Fahrzeug: …

1.4.

Technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand: … kg

2.

Vordere Abschleppeinrichtung(en): abnehmbare(r)/nicht abnehmbare(r) (1) Haken/Öse/sonstige (1)

3.

Hintere Abschleppeinrichtung(en): abnehmbare(r)/nicht abnehmbare(r) (1) Haken/Öse/sonstige/keine (1),

4.

Fahrzeug ist/ist nicht (1) für Zuglasten geeignet.

5.

Anmerkungen: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Anforderungen an Abschleppeinrichtungen

1.   BESONDERE ANFORDERUNGEN

1.1.   Mindestanzahl der Einrichtungen:

1.1.1.

Alle Kraftfahrzeuge müssen vorn mit einer Abschleppeinrichtung versehen sein.

1.1.2.

Fahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG müssen auch hinten mit einer Abschleppeinrichtung versehen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht für Zuglasten geeignet sind.

1.1.3.

Als hintere Abschleppeinrichtung kann eine mechanische Verbindungseinrichtung gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 55 (1) angebracht werden, wobei die Anforderungen von Absatz 1.2.1 eingehalten sein müssen.

1.2.   Last und Festigkeit

1.2.1.

Die am Fahrzeug befestigten Abschleppeinrichtungen müssen einer statischen Kraft auf Zug und Druck standhalten, die mindestens der Hälfte der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand entspricht.

2.   PRÜFVERFAHREN

2.1.   Auf jede einzelne am Fahrzeug befestigte Abschleppeinrichtung sind sowohl Zug– als auch Druckprüfkräfte aufzubringen.

2.2.   Die Prüfkräfte sind horizontal in Längsrichtung zum Fahrzeug aufzubringen.


(1)  ABl. L 373 vom 27.12.2006, S. 50.


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