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Document 32010R0540

    Verordnung (EU) Nr. 540/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

    ABl. L 158 vom 24.6.2010, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/540/oj

    24.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 158/7


    VERORDNUNG (EU) Nr. 540/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. Juni 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (2) sieht Hilfe für Bewerberländer und mögliche Bewerberländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politiken der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine Mitgliedschaft in der Union vor.

    (2)

    Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 dieses Vertrags genannten Werte, wie die Menschenwürde, die Freiheit, die Demokratie, die Gleichheit, die Rechtstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden.

    (3)

    Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2006 einen erneuerten Konsens über die Erweiterung zum Ausdruck gebracht, wozu auch der Grundsatz gehört, dass jedes Bewerberland für sich beurteilt werden muss.

    (4)

    Nachdem die Republik Island (nachstehend „Island“ genannt) am 16. Juli 2009 einen Antrag auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union gestellt hat, forderte der Rat die Kommission auf, ihm ihre Stellungnahme zu dem Antrag Islands zu übermitteln. Island kann daher als mögliches Bewerberland betrachtet werden.

    (5)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird möglichen Bewerberländern und Bewerberländern des westlichen Balkans und der Türkei Hilfe unter anderem im Einklang mit den Europäischen Partnerschaften und den Beitrittspartnerschaften gewährt.

    (6)

    Island gehört zum Europäischen Wirtschaftsraum. Daher muss die Hilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 unter gebührender Berücksichtigung der Berichte und des Strategiepapiers gewährt werden, die in dem jährlichen Erweiterungspaket der Kommission enthalten sind —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

    „Für Island wird die Hilfe vor allem nach Maßgabe der Berichte und des Strategiepapiers gewährt, die in dem Erweiterungspaket enthalten sind.“

    2.

    In Anhang II wird nach „Bosnien und Herzegowina“ Folgendes eingefügt:

    „—

    Island“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 16. Juni 2010.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. LÓPEZ GARRIDO


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 31. Mai 2010.

    (2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.


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