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Document 32010R0080
Commission Regulation (EU) No 80/2010 of 28 January 2010 amending Regulation (EC) No 718/2007 implementing Council Regulation (EC) No 1085/2006 establishing an instrument for pre-accession assistance (IPA)
Verordnung (EU) Nr. 80/2010 der Kommission vom 28. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)
Verordnung (EU) Nr. 80/2010 der Kommission vom 28. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)
ABl. L 25 vom 29.1.2010, p. 1–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
29.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 80/2010 DER KOMMISSION
vom 28. Januar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2) legt ausführliche Vorschriften für die Durchführung der IPA-Verordnung fest. |
(2) |
Aufgrund der in den ersten Jahren der Durchführung der IPA-Verordnung gewonnenen Erfahrungen erweist sich eine begrenzte Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 als notwendig, um einige Widersprüche und falsche Querverweise zu beseitigen, den Wortlaut einiger Artikel klarer zu fassen und einige der besonderen Bestimmungen zu ändern, damit ein höheres Maß an Kohärenz, Effizienz und Wirksamkeit bei der Durchführung des Instruments erreicht wird. |
(3) |
Außerdem muss klargestellt werden, in welchen Fällen die besonderen Bestimmungen im Rahmen der einzelnen IPA-Komponenten den gemeinsamen Bestimmungen vorgehen. Die Bestimmungen über die Evaluierung der Hilfe müssen mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) in Einklang gebracht und gleichzeitig muss für eine bessere Kohärenz zwischen den für alle IPA-Komponenten geltenden gemeinsamen Bestimmungen und den für die einzelnen Komponenten geltenden besonderen Bestimmungen gesorgt werden. |
(4) |
Die besonderen Bestimmungen, die die Komponente Übergangshilfe und Institutionenaufbau betreffen, müssen den Bestimmungen der IPA-Verordnung stärker Rechnung tragen, und zwar was die Bereiche der Hilfe für die in Anhang I der IPA-Verordnung aufgelisteten Länder und die Möglichkeit, die Hilfe sowohl in Form von Jahres- als auch von Mehrjahresprogrammen zu programmieren, anbetrifft. Um einen einheitlichen Ansatz bei allen IPA-Komponenten zu gewährleisten, muss der Höchstbeitrag der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben auf 85 % der zuschussfähigen Ausgaben angehoben und damit an die geänderte Hilfeintensität für Investitionen im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung angepasst werden. |
(5) |
Es hat sich als notwendig erwiesen, den Betrag der Vorfinanzierung, der in den besonderen Bestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere für die Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit begünstigter Länder mit Mitgliedstaaten, festgelegt und an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zu zahlen ist, deutlich anzuheben. |
(6) |
Einige der besonderen Bestimmungen für die Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums müssen stärker an die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds und die Mittel für ländliche Entwicklung angeglichen werden, deren Vorläufer sie sind. |
(7) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen mit der Stellungnahme des IPA-Ausschusses im Einklang — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31 Besondere Stellen Innerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für diese Struktur, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich.“ |
3. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 35 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 Eigentum an Zinsen Zinsen, die auf einem komponentenspezifischen Euro-Konto anfallen, das vom nationalen Fonds für die dezentrale Mittelverwaltung eröffnet wurde, bleiben Eigentum des begünstigten Landes. Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, werden ausschließlich diesem Programm zugeordnet; sie werden als Mittel des begünstigten Landes in Form eines einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags angesehen und sind beim endgültigen Abschluss des Programms der Kommission zu melden.“ |
6. |
Artikel 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sofern in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen IPA-Komponenten nichts anderes festgelegt ist, sind für alle Vorhaben, für die im Rahmen der verschiedenen IPA-Komponenten Hilfe geleistet wird, ein einzelstaatlicher Beitrag und ein Beitrag der Gemeinschaft erforderlich.“ |
7. |
Artikel 40 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Beträge, die in dem von dem begünstigten Land vorgelegten Programm, in den bescheinigten Ausgabenaufstellungen, in den Zahlungsanträgen und als Ausgaben in den Durchführungsberichten angegeben werden, lauten auf Euro. Die begünstigten Länder rechnen die Beträge der in Landeswährung entstandenen Ausgaben zu dem von der Kommission festgesetzten monatlichen Buchungskurs des Euro für den Monat, in dem die Ausgaben in den Büchern des nationalen Fonds oder der betreffenden operativen Struktur verbucht wurden, in Euro um.“ |
8. |
Artikel 47 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
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9. |
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung setzt das begünstigte Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen mit dem nationalen IPA-Koordinator und der Kommission einen IPA-Monitoringausschuss ein, der Kohärenz und Koordinierung der Durchführung der IPA-Komponenten gewährleistet.“ |
12. |
Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der IPA-Monitoringausschuss wird von sektoralen Monitoringausschüssen unterstützt, die im Rahmen der IPA-Komponenten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung nach den besonderen Bestimmungen in Teil II eingesetzt werden. Die sektoralen Monitoringausschüsse werden Programmen oder Komponenten zugeordnet. Gegebenenfalls können ihnen Vertreter der Zivilgesellschaft angehören.“ |
13. |
Artikel 60 erhält folgende Fassung: „Artikel 60 Monitoring im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die sie als für die Überwachung der betreffenden Programme erforderlich ansieht. Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung können diese Maßnahmen gemeinsam mit den betreffenden internationalen Organisationen getroffen werden. Der nationale IPA-Koordinator kann an den Monitoringmaßnahmen beteiligt werden.“ |
14. |
Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung sind die operativen Strukturen dafür zuständig, die Veröffentlichung der Liste der Endempfänger, der Bezeichnungen der Vorhaben und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten Gemeinschaftsmittel zu organisieren. Sie gewährleisten, dass dem Endempfänger bekannt ist, dass er mit der Annahme der Mittel der Aufnahme in die veröffentlichte Liste der Endempfänger zustimmt. Personenbezogene Angaben in dieser Liste werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet (5). |
15. |
In Artikel 64 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Kommission kann im Einzelfall entscheiden, den in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern, denen noch keine Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 14 übertragen wurden, im Rahmen dieser Komponente Hilfe in den genannten Bereichen zu gewähren.“ |
16. |
In Artikel 66 Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
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17. |
In Artikel 67 Absatz 2 wird die Angabe „75 %“ jeweils durch „85 %“ und die Angabe „25 %“ durch „15 %“ ersetzt. |
18. |
In Artikel 68 erhält der einleitende Text folgende Fassung: „Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente wird grundsätzlich in folgender Form geleistet:“ |
19. |
In Artikel 69 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Die einzelstaatlichen Programme werden von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen des begünstigten Landes beschlossen, die den Grundsätzen und Prioritäten Rechnung tragen, die in den indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 niedergelegt sind. In den Vorschlägen sind insbesondere die in dem begünstigten Land abzudeckenden Prioritätsachsen aufzuführen, zu denen die in Artikel 64 festgelegten Bereiche der Hilfe gehören können. (2) Die Auswahl von Vorschlägen der begünstigten Länder erfolgt im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das die Anhörung der betreffenden Interessengruppen während der Ausarbeitung der Vorschläge einschließt. (3) Jedes Jahr werden der Kommission nach Beratungen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land über dessen Vorschläge von dem begünstigten Land Projektbögen vorgelegt. In den Projektbögen sind klar die Prioritätsachsen, die geplanten Vorhaben und die für ihre Durchführung ausgewählten Verfahren dargelegt. Die Kommission arbeitet Finanzierungsvorschläge für die Projektbögen aus.“ |
20. |
Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die regionalen Programme gelten für die begünstigten westlichen Balkanländer. Die Programme sind insbesondere auf Versöhnung, Wiederaufbau und politische Zusammenarbeit in der Region ausgerichtet.“ |
21. |
Artikel 73 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die regionalen und horizontalen Programme werden von der Kommission zentral oder im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen nach Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt.“ |
22. |
Artikel 75 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 78 erhält folgende Fassung: „Artikel 78 Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des begünstigten Landes an den Haushalt des Programms bzw. der Einrichtung. Die Zahlung wird im Falle der dezentralen Mittelverwaltung vom nationalen Fonds und im Falle der zentralen Mittelverwaltung von Ministerien oder anderen zuständigen staatlichen Stellen des begünstigten Landes geleistet. Im letzteren Fall erfolgt keine Vorfinanzierung des Gemeinschaftsbeitrags durch die Kommission.“ |
24. |
Artikel 82 erhält folgende Fassung: „Artikel 82 Evaluierung (1) Programme im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau werden gemäß Artikel 57 Ex-ante-Evaluierungen sowie Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen. (2) Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf das begünstigte Land werden alle Evaluierungen von der Kommission vorgenommen. Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse ist für die Durchführung von Zwischenevaluierungen, sofern erforderlich, das begünstigte Land zuständig; dies lässt das Recht der Kommission unberührt, ad hoc von ihr als erforderlich angesehene Zwischenevaluierungen der Programme vorzunehmen. Für die Durchführung der Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen ist auch nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse die Kommission verantwortlich; dies lässt das Recht des begünstigen Landes unberührt, ebenfalls solche Evaluierungen vorzunehmen, wenn es sie für erforderlich hält. (3) Gemäß Artikel 22 der IPA-Verordnung sind die Berichte über die Evaluierungen dem IPA-Ausschuss zur Erörterung zu übermitteln.“ |
25. |
Artikel 86 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Im Rahmen der Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit kann gegebenenfalls auch die Teilnahme förderfähiger Regionen der begünstigten Länder an transnationalen und interregionalen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der Strukturfonds oder an multilateralen Programmen für Meeresbecken nach der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterstützt werden. Die Vorschriften für die Teilnahme der begünstigten Länder an den genannten Programmen werden in den einschlägigen Programmplanungsdokumenten und/oder Finanzierungs-vereinbarungen festgelegt. |
26. |
Artikel 89 wird wie folgt geändert:
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27. |
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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29. |
Artikel 95 wird wie folgt geändert:
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30. |
Artikel 96 erhält folgende Fassung: „Artikel 96 Zuständigkeiten des federführenden Empfängers und der übrigen Endempfänger (1) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ernennen die Endempfänger eines Vorhabens einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Länder ansässig und ist dafür zuständig,
(2) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden,
Die federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens. (3) Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d. Die federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens. (4) Jeder an dem Vorhaben beteiligte Endempfänger ist für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm geltend gemachten Ausgaben verantwortlich.“ |
31. |
Artikel 97 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Auf der Ebene der Projekte können ausnahmsweise Ausgaben zuschussfähig sein, die außerhalb des Programmgebiets im Sinne des Unterabsatzes 1 entstanden sind, sofern die Ziele des Projekts nur durch diese Ausgaben verwirklicht werden konnten.“ |
32. |
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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33. |
Artikel 104 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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34. |
In Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe d wird das Datum „31. Dezember“ durch „31. März“ ersetzt. |
35. |
Artikel 108 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jedes teilnehmende Land gewährleistet, dass die Ausgaben von den Prüfern innerhalb von drei Monaten nach dem Tag bestätigt werden können, an dem sie den Prüfern vom Endempfänger vorgelegt wurden.“ |
36. |
Artikel 112 wird wie folgt geändert:
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37. |
Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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38. |
Artikel 121 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Beschaffungsverfahren für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen richten sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des Zweiten Teils Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie des Beschlusses K(2007)2034 der Kommission zur Genehmigung von Regeln und Verfahren für die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, mit Ausnahme von Nummer II.8.2. Diese Bestimmungen finden in dem gesamten Gebiet Anwendung, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird, sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der begünstigten Länder.“ |
39. |
Artikel 124 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Wird der Beitrag aus Gemeinschaftsmitteln nach Artikel 90 Absatz 2 im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben berechnet, so haben Informationen über Ausgaben, die keine öffentlichen Ausgaben sind, keinen Einfluss auf den auf der Grundlage des Zahlungsantrags berechneten fälligen Betrag.“ |
40. |
Artikel 126 erhält folgende Fassung: „Artikel 126 Vollständigkeit der Zahlungen an die Endempfänger Artikel 40 Absatz 9 gilt sinngemäß.“ |
41. |
Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben den Prüfern nach Artikel 108 vom Endempfänger vorgelegt wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.“ |
42. |
In Artikel 128 Absatz 1 wird die sich auf die Höhe der Vorfinanzierung beziehende Angabe „25 %“ durch „50 %“ ersetzt. |
43. |
Artikel 139 wird wie folgt geändert:
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44. |
Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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45. |
Artikel 141 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission ad hoc die als erforderlich angesehenen Bewertungen vornehmen.“ |
46. |
Artikel 148 wird wie folgt geändert:
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47. |
Artikel 149 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt höchstens 85 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Ebene der Prioritätsachsen.“ |
48. |
Artikel 150 wird wie folgt geändert:
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49. |
In Artikel 152 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
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50. |
Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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51. |
In Artikel 160 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei der Komponente Regionale Entwicklung kann die Vorfinanzierung nach Absatz 3 zum Zeitpunkt der Änderung der operativen Programme nach Artikel 156 auf bis zu 30 % des Beitrags der Gemeinschaft für die letzten drei Jahre erhöht werden.“ |
52. |
Artikel 167 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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53. |
Artikel 181 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die begünstigten Länder arbeiten eine Berufsbildungsstrategie für die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus. Diese Strategie umfasst eine kritische Bewertung der vorhandenen Berufsbildungsstrukturen, eine Analyse des Ausbildungsbedarfs und Zielsetzungen. Darüber hinaus beinhaltet sie eine Reihe von Kriterien für die Auswahl der Anbieter von Berufsbildungsmaßnahmen. Das Programm enthält eine Beschreibung der Berufsbildungsstrategie.“ |
54. |
Artikel 182 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der sektorale Monitoringausschuss für diese Komponente wird zu den Maßnahmen der technischen Hilfe gehört. Er genehmigt jedes Jahr einen jährlichen Aktionsplan für die Umsetzung der Maßnahmen der technischen Hilfe.“ |
55. |
Artikel 184 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jedes Programm umfasst
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56. |
In Artikel 193 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „(1) Im Rahmen dieser Komponente werden der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahrs der Programmdurchführung jährliche Sektorberichte nach Artikel 61 Absatz 1 übermittelt.“ |
57. |
Im Anhang erhält Nummer 3 Buchstabe o folgende Fassung:
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Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
(2) ABl. L 170 vom 29.6.2007, S. 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“
(6) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.“