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Document 32010D0188
2010/188/: Commission Decision of 29 March 2010 amending Annex III to Decision 2003/467/EC as regards the declaration that certain administrative regions of Poland and Portugal are officially free of enzootic bovine leukosis (notified under document C(2010) 1912) (Text with EEA relevance)
2010/188/: Beschluss der Kommission vom 29. März 2010 zur Änderung des Anhangs III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens und Portugals amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1912) (Text von Bedeutung für den EWR)
2010/188/: Beschluss der Kommission vom 29. März 2010 zur Änderung des Anhangs III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens und Portugals amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1912) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 83 vom 30.3.2010, p. 59–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620
30.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/59 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. März 2010
zur Änderung des Anhangs III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Erklärung, dass bestimmte Verwaltungsgebiete Polens und Portugals amtlich frei von enzootischer Rinderleukose sind
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1912)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/188/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang D Kapitel I Abschnitt E,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der genannten Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen. |
(2) |
Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) enthält die Liste der Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von Rinderleukose anerkannt sind. |
(3) |
Polen hat der Kommission für 25 Verwaltungsregionen (Landkreise) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Kujawsko-Pomorskie, Podlaskie and Mazowieckie Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannten Regionen amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden können. |
(4) |
Nach Bewertung der von Polen vorgelegten Unterlagen sollten die betreffenden Regionen (powiaty) als amtlich von der enzootischen Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden. |
(5) |
Portugal hat der Kommission für die Autonome Region der Azoren Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannte Region amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Region Portugals anerkannt werden kann. |
(6) |
Nach Bewertung der von Portugal vorgelegten Unterlagen sollte die Autonome Region der Azoren als amtlich von der enzootischen Rinderleukose freie Region Portugals anerkannt werden. |
(7) |
Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. März 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG
1. |
In Anhang III Kapitel 2 erhält der Eintrag für Polen folgende Fassung: „In Polen:
|
2. |
In Anhang III Kapitel 2 wird folgender Eintrag hinzugefügt: „In Portugal: Autonome Region der Azoren.“ |