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Document 32010D0015

    2010/15/: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch RAPEX gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9843)

    ABl. L 22 vom 26.1.2010, p. 1–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/11/2018; Aufgehoben durch 32019D0417

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/15(1)/oj

    26.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 22/1


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2009

    zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9843)

    (2010/15/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Anhang II Nummer 8,

    nach Anhörung des beratenden Ausschusses gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG ist ein gemeinschaftliches System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) geschaffen worden; es dient dazu, die Mitgliedstaaten und die Kommission über Maßnahmen zu informieren, die in Bezug auf Produkte ergriffen worden sind, welche ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.

    (2)

    Das RAPEX-Verfahren trägt dazu bei, die Bereitstellung von Produkten, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen, zu verhindern oder zu beschränken, und es erleichtert das Monitoring der Wirksamkeit und Konsistenz der Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten. Es liefert eine Grundlage für die Ermittlung des Handlungsbedarfs auf EU-Ebene, und es sorgt für eine konsequente Durchsetzung der EU-Anforderungen an die Produktsicherheit und damit für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts.

    (3)

    Das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG umfasst den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Maßnahmen, die in Bezug auf Produkte ergriffen worden sind, welche ein nicht ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.

    (4)

    Meldungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG tragen dazu bei, dass konstant ein hohes Niveau im Gesundheitsschutz sichergestellt und dass die Einheit des Binnenmarktes gewahrt wird.

    (5)

    Um das RAPEX-Verfahren und das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG zu vereinfachen, formuliert die Kommission Leitlinien zur Regelung verschiedener Aspekte dieser Verfahren und legt insbesondere den Inhalt der Meldungen fest. Die Leitlinien sollen ein Standardformular für Meldungen, Kriterien für Meldungen betreffend Risiken, die nicht über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgehen oder hinausgehen können, und Kriterien für die Einstufung der Meldungen je nach ihrer Dringlichkeit umfassen. Sie sollen außerdem die Funktionsweise regeln, u. a. die Fristen für die einzelnen Phasen der Verfahren.

    (6)

    Damit gewährleistet ist, dass das RAPEX-Verfahren und das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG vorschriftsmäßig angewandt werden, sollen in den Leitlinien auch ein Verfahren zur Risikobewertung und insbesondere spezifische Kriterien für die Identifizierung ernster Risiken festgelegt werden.

    (7)

    Am 29. April 2004 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/418/EG zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) und für Meldungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG (2). Gemäß Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2001/95/EG und gemäß Abschnitt 1.2 der Leitlinien im Anhang der Entscheidung 2004/418/EG müssen die Leitlinien im Licht der Erfahrung und neuer Entwicklungen regelmäßig aktualisiert werden.

    (8)

    Im fünften Jahr nach dem Erlass der Entscheidung 2004/418/EG hat sich die Zahl der Meldungen nach dem RAPEX-Verfahren und nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG vervierfacht, und sie steigt weiter. Die Marktüberwachungsbehörden haben ihre Durchsetzungsaktivitäten (einschließlich der Teilnahme an gemeinsamen Marktüberwachungsvorhaben) verstärkt, und die nationalen, für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden sind heute aktiver in die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Produktsicherheit eingebunden.

    (9)

    In Anbetracht dieser Entwicklungen, und damit die Meldeverfahren durch die Einbeziehung bewährter Vorgehensweisen effizienter und effektiver werden, ist es erforderlich, die Leitlinien zu aktualisieren.

    (10)

    Hauptzweck dieser Entscheidung ist die Formulierung neuer Leitlinien, die den Anwendungsbereich des RAPEX-Verfahrens und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG genauer bestimmen und die außerdem die Meldekriterien festlegen und verschiedene Aspekte des Melde- und des Rückmeldeverfahrens regeln, etwa den Umfang der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten und deren vertrauliche Behandlung, das Zurückziehen von Meldungen, die Reaktion auf Meldungen und organisatorische Aspekte.

    (11)

    Im Einklang mit Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2001/95/EG enthalten die neuen Leitlinien verbesserte Leitlinien für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten mit genauen Kriterien für die Identifizierung ernster Risiken.

    (12)

    Die neuen Leitlinien sind so strukturiert und formuliert, dass sie bei Bedarf jederzeit um Bestimmungen erweitert werden können, die zum einen das Meldeverfahren gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (3) betreffen, wenn für den Informationsaustausch das RAPEX-Verfahren genutzt wird, zum anderen das sektorspezifische Schutzklausel-Meldeverfahren, wenn es sich beispielsweise um Spielzeug handelt.

    (13)

    Die Leitlinien sind an alle mitgliedstaatlichen Behörden gerichtet, die auf dem Gebiet der Sicherheit von Verbraucherprodukten tätig und gemäß der Richtlinie 2001/95/EG Teil des RAPEX-Netzes sind, einschließlich der für das Monitoring der Übereinstimmung von Verbraucherprodukten mit den Sicherheitsanforderungen zuständigen Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden. Die Leitlinien sollen der Kommission bei der Verwaltung des RAPEX-Verfahrens und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG als Bezugsdokument dienen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG befinden sich im Anhang dieser Entscheidung.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2004/418/EG wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 2009.

    Für die Kommission

    Meglena KUNEVA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (2)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 83.

    (3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.


    ANHANG

    Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG (Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit)

    INHALTSVERZEICHNIS

    TEIL I — Status und Adressaten der Leitlinien

    1.

    Status, Ziele und Aktualisierung der Leitlinien

    1.1.

    Status

    1.2.

    Ziele

    1.3.

    Aktualisierung

    2.

    Adressaten der Leitlinien

    TEIL II — Das gemeinschaftliche System zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit

    1.

    Einleitung

    1.1.

    Ziele von RAPEX

    1.2.

    Bausteine des RAPEX-Systems

    2.

    RAPEX-Meldekriterien

    2.1.

    Verbraucherprodukte

    2.1.1.

    Produkte, die unter RAPEX fallen

    2.1.2.

    Produkte, die nicht unter RAPEX fallen

    2.2.

    Maßnahmen

    2.2.1.

    Maßnahmekategorien

    2.2.2.

    Maßnahmearten

    2.2.3.

    Obligatorische Maßnahmen, die von den für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden veranlasst werden

    2.2.4.

    Ausschluss von generell anwendbaren obligatorischen Maßnahmen

    2.2.5.

    Zeitpunkt der Meldung

    2.2.6.

    Meldende Behörden

    2.2.7.

    RAPEX-Meldungen aufgrund von Unternehmensmeldungen

    2.3.

    Ernstes Risiko

    2.3.1.

    Ernstes Risiko

    2.3.2.

    Risikobewertungsmethode

    2.3.3.

    Bewertende Behörde

    2.3.4.

    Risikobewertung bei Unternehmensmeldungen

    2.4.

    Grenzüberschreitende Auswirkungen

    2.4.1.

    Internationales Ereignis

    2.4.2.

    Lokales Ereignis

    3.

    Meldungen

    3.1.

    Meldungsarten

    3.1.1.

    RAPEX-Meldungen

    3.1.2.

    Informationsmeldungen

    3.2.

    Inhalt der Meldungen

    3.2.1.

    Vollständigkeit der Daten

    3.2.2.

    Umfang der Daten

    3.2.3.

    Aktualisierung der Daten

    3.2.4.

    Verantwortung für die übermittelten Informationen

    3.3.

    Vertraulichkeit

    3.3.1.

    Weitergabe von Informationen als Regelfall

    3.3.2.

    Ausnahmen

    3.3.3.

    Antrag auf vertrauliche Behandlung

    3.3.4.

    Bearbeitung von vertraulichen Meldungen

    3.3.5.

    Zurückziehen eines Antrags auf vertrauliche Behandlung

    3.4.

    Prüfung der Meldungen durch die Kommission

    3.4.1.

    Formale Richtigkeit

    3.4.2.

    Vollständigkeit

    3.4.3.

    Ersuchen um ergänzende Auskünfte

    3.4.4.

    Untersuchungen

    3.5.

    Validierung und Verbreitung von Meldungen

    3.5.1.

    Validierung und Verbreitung von Meldungen

    3.5.2.

    Meldungen zu Sicherheitsaspekten, die Gegenstand von Beratungen auf EU-Ebene sind

    3.6.

    Informationen der Kommission über gefährliche Produkte

    3.7.

    Reaktion auf Meldungen

    3.7.1.

    Verschiedene Folgemaßnahmen je nach Art der Meldung

    3.7.2.

    Zweck der Folgemaßnahmen

    3.7.3.

    Verschiedene Techniken für Folgemaßnahmen

    3.8.

    Dauerhaftes Entfernen einer Meldung aus der RAPEX-Anwendung

    3.8.1.

    Fälle, in denen ein Entfernen möglich ist

    3.8.2.

    Antragstellender Mitgliedstaat

    3.8.3.

    Inhalt des Antrags

    3.8.4.

    Entscheidung, die Meldung zu entfernen

    3.9.

    Vorübergehendes Entfernen einer RAPEX-Meldung von der RAPEX-Website

    3.9.1.

    Fälle, in denen ein vorübergehendes Entfernen möglich ist

    3.9.2.

    Antragstellender Mitgliedstaat

    3.9.3.

    Inhalt des Antrags

    3.9.4.

    Entscheidung, die Meldung zu entfernen

    3.9.5.

    Erneute Veröffentlichung einer Meldung

    3.10.

    Fristen für die Übermittlung von RAPEX-Meldungen

    3.10.1.

    Fristen

    3.10.2.

    Notfälle

    4.

    Rückmeldungen

    4.1.

    Mitteilung von Folgemaßnahmen

    4.2.

    Inhalt der Rückmeldung

    4.2.1.

    Bereitgestellte Daten

    4.2.2.

    Vollständigkeit der Rückmeldungen

    4.2.3.

    Aktualisierung validierter Rückmeldungen

    4.2.4.

    Verantwortung für die Rückmeldungen

    4.3.

    Vertraulichkeit

    4.4.

    Prüfung der Rückmeldungen durch die Kommission

    4.4.1.

    Richtigkeit und Vollständigkeit

    4.4.2.

    Ersuchen um ergänzende Auskünfte

    4.5.

    Validierung und Verbreitung von Rückmeldungen

    4.6.

    Dauerhaftes Entfernen einer Rückmeldung aus der RAPEX-Anwendung

    4.7.

    Fristen für die Erstattung von Rückmeldungen

    5.

    Funktionsweise der RAPEX-Netze

    5.1.

    RAPEX-Kontaktstellen

    5.1.1.

    Organisation

    5.1.2.

    Aufgaben

    5.2.

    RAPEX-Netze auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene

    5.2.1.

    Netz der RAPEX-Kontaktstellen

    5.2.2.

    RAPEX-Netze auf nationaler Ebene

    5.3.

    Kommunikationsmittel, praktische und technische Regelungen für RAPEX

    5.3.1.

    Sprachen

    5.3.2.

    Online-Anwendung für RAPEX

    5.3.3.

    Funktionsbereitschaft von RAPEX außerhalb der regulären Arbeitszeit

    TEIL III — Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit

    1.

    Hintergrund und Ziele

    2.

    Meldekriterien

    3.

    Meldungen

    4.

    Rückmeldungen

    5.

    Praktische und technische Regelungen

    TEIL IV — Anlagen

    1.

    Standardformular für Meldungen

    2.

    Formular für Rückmeldungen

    3.

    Fristen für die Mitgliedstaaten

    4.

    Fristen für die Kommission

    5.

    Leitfaden für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten

    TEIL I

    STATUS UND ADRESSATEN DER LEITLINIEN

    1.   Status, Ziele und Aktualisierung der Leitlinien

    1.1.   Status

    Die „Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems“ zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG (Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) („die Leitlinien“) werden von der Kommission (1) gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (2) („RaPS“) angenommen; die Kommission wird bei der Annahme von einem beratenden Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und gemäß Artikel 15 Absatz 3 der RaPS eingesetzt wurde.

    In Anhang II Nummer 8 der RaPS heißt es: „Die Kommission erarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 3 Leitlinien für die Durchführung von RAPEX durch die Kommission und die Mitgliedstaaten und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.“ In Artikel 11 Absatz 1 der RaPS heißt es außerdem, dass die für das RAPEX-Verfahren formulierten Leitlinien auch verschiedene Aspekte des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der RaPS regeln sollen. Die Leitlinien regeln somit die Funktionsweise und Verwaltung des RAPEX-Verfahrens gemäß Artikel 12 der RaPS wie auch des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der RaPS.

    Die Leitlinien sind ein eigenständiges Dokument, mit dem das RAPEX-Verfahren gemäß Artikel 12 der RaPS geregelt wird. Dieses Verfahren findet Anwendung auf präventive und restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit Verbraucherprodukten, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen. Die Leitlinien sind jedoch so strukturiert und formuliert, dass sie bei Bedarf jederzeit um Bestimmungen erweitert werden können, die das Meldeverfahren gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (3) betreffen.

    Mitgliedstaaten (4) und Beitrittsländer sowie Drittländer und internationale Organisationen, denen (unter den Voraussetzungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 der RaPS) Zugang zu RAPEX gewährt wird, beteiligen sich entsprechend den Bestimmungen in der RaPS und in den Leitlinien am System.

    1.2.   Ziele

    Gemäß der RaPS sollen Leitlinien mit einfachen und klaren Kriterien sowie mit praktischen Regeln festgelegt werden, um die Funktionsweise der Meldeverfahren gemäß den Artikeln 11 und 12 der RaPS zu vereinfachen. Die Leitlinien dienen dazu,

    den Geltungsbereich der beiden Meldeverfahren klar zu beschreiben;

    für beide Meldeverfahren die Meldekriterien festzulegen;

    den Inhalt der Meldungen und Rückmeldungen festzulegen, die gemäß den beiden Meldeverfahren zu übermitteln sind, insbesondere die erforderlichen Daten und die vorgeschriebenen Formulare;

    die von den Mitgliedstaaten nach Erhalt einer Meldung zu ergreifenden Maßnahmen und die Art der bereitzustellenden Informationen festzulegen;

    die Bearbeitung der Meldungen und Rückmeldungen durch die Kommission zu beschreiben;

    Fristen für die verschiedenen Arten der im Rahmen der beiden Meldeverfahren zu ergreifenden Maßnahmen festzusetzen;

    die praktischen und technischen Vorkehrungen zu beschreiben, die bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten erforderlich sind, damit die Meldeverfahren effektiv und effizient angewendet werden;

    ein Verfahren zur Risikobewertung und insbesondere Kriterien für die Identifizierung ernster Risiken aufzustellen.

    1.3.   Aktualisierung

    Die Kommission wird die Leitlinien im Licht der Erfahrung und neuer Entwicklungen auf dem Gebiet der Produktsicherheit regelmäßig im Einklang mit dem Beratungsverfahren aktualisieren.

    2.   Adressaten der Leitlinien

    Die Leitlinien sind an alle mitgliedstaatlichen Behörden gerichtet, die auf dem Gebiet der Sicherheit von Verbraucherprodukten tätig und Teil des RAPEX-Netzes sind, einschließlich der für das Monitoring der Übereinstimmung von Verbraucherprodukten mit den Sicherheitsanforderungen zuständigen Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden.

    Die Leitlinien sollen der Kommission bei der Verwaltung des RAPEX-Verfahrens nach Artikel 12 der RaPS und des Meldeverfahrens nach Artikel 11 der RaPS als Bezugsdokument dienen.

    TEIL II

    DAS GEMEINSCHAFTLICHE SYSTEM ZUM RASCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH „RAPEX“ GEMÄSS ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE ÜBER DIE ALLGEMEINE PRODUKTSICHERHEIT

    1.   Einleitung

    1.1.   Ziele von RAPEX

    Mit Artikel 12 der RaPS wird ein gemeinschaftliches System zum raschen Informationsaustausch („RAPEX“) eingeführt.

    RAPEX dient dazu,

    ein System für den raschen Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Kommission über präventive und restriktive Maßnahmen bereitzustellen, die im Zusammenhang mit Verbraucherprodukten ergriffen wurden, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen;

    Mitgliedstaaten und Kommission über die abschließenden Feststellungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nationaler Behörden zu unterrichten, die als Reaktion auf im Rahmen von RAPEX ausgetauschte Informationen ergriffen wurden.

    Das RAPEX-Verfahren spielt eine bedeutsame Rolle im Bereich der Produktsicherheit; es ergänzt andere Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der EU.

    RAPEX-Daten tragen dazu bei, dass

    die Bereitstellung gefährlicher Produkte auf dem Markt verhindert oder beschränkt wird;

    ein Monitoring von Wirksamkeit und Konsistenz der Marktüberwachungs- und Durchsetzungsaktivitäten mitgliedstaatlicher Behörden möglich wird;

    sich der Bedarf ermitteln lässt und eine Grundlage für das Handeln auf EU-Ebene vorhanden ist;

    die EU-Anforderungen an die Produktsicherheit durchgesetzt werden können und der Binnenmarkt somit reibungslos funktioniert.

    1.2.   Bausteine des RAPEX-Systems

    RAPEX besteht aus mehreren komplementären Bausteinen, die für das effektive und effiziente Funktionieren des Systems von zentraler Bedeutung sind. Die wichtigsten Bausteine sind:

    der rechtliche Rahmen, der regelt, wie das System funktioniert (d. h. die RaPS und die Leitlinien);

    die Online-Anwendung („RAPEX-Anwendung“), die den Mitgliedstaaten und der Kommission einen raschen Informationsaustausch über eine internetbasierte Plattform ermöglicht;

    das Netz der RAPEX-Kontaktstellen, das aus den zentralen RAPEX-Kontaktstellen besteht, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für RAPEX zuständig sind;

    die nationalen RAPEX-Netze, die in jedem Mitgliedstaat bestehen und die sich jeweils aus der zentralen RAPEX-Kontaktstelle sowie allen Behörden zusammensetzen, die an der Gewährleistung der Sicherheit von Verbraucherprodukten beteiligt sind;

    das RAPEX-Team in der für die RaPS zuständigen Verwaltungseinheit der Kommission, das die über RAPEX übermittelten Dokumente prüft und validiert sowie das RAPEX-System pflegt und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren gewährleistet;

    die RAPEX-Website (5) mit Zusammenfassungen von RAPEX-Meldungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der RaPS;

    RAPEX-Veröffentlichungen, etwa RAPEX-Statistiken, RAPEX-Jahresberichte und anderes Werbematerial.

    2.   RAPEX-Meldekriterien

    Das RAPEX-Verfahren gemäß Artikel 12 der RaPS ist für Maßnahmen vorgesehen, die die Bereitstellung und Verwendung von Verbraucherprodukten, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen, verhindern, beschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen.

    Gemäß der RaPS ist die Teilnahme an RAPEX für die Mitgliedstaaten obligatorisch; sie sind somit gesetzlich verpflichtet, der Kommission Meldung zu erstatten, wenn die folgenden vier Meldekriterien erfüllt sind:

    Das Produkt ist ein Verbraucherprodukt.

    Das Produkt unterliegt Maßnahmen, die seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Verwendung verhindern, beschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen („präventive und restriktive Maßnahmen“).

    Das Produkt stellt ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher dar.

    Das ernste Risiko hat grenzüberschreitende Auswirkungen.

    2.1.   Verbraucherprodukte

    2.1.1.   Produkte, die unter RAPEX fallen

    Gemäß Artikel 2 Buchstabe a der RaPS fallen folgende Verbraucherprodukte unter das RAPEX-Verfahren:

    „für Verbraucher bestimmte Produkte“, also Produkte, die für Verbraucher konzipiert und hergestellt und ihnen bereitgestellt werden;

    „auf den Verbrauchermarkt gelangende Produkte“, also Produkte, die zwar für die gewerbliche Nutzung konzipiert und hergestellt werden, jedoch unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Verbrauchern verwendet werden dürften. Dabei handelt es sich um Produkte, die für die gewerbliche Nutzung hergestellt, aber auch Verbrauchern bereitgestellt werden, welche sie ohne besonderes Wissen oder besondere Schulung erwerben und bedienen können; Beispiele sind Bohrmaschinen, Winkelschleifer oder Tischsägen, die zwar für die gewerbliche Nutzung konzipiert und hergestellt werden, aber auch auf den Verbrauchermarkt gelangen (d. h. Verbraucher können sie ohne Weiteres in Ladengeschäften erwerben und ohne besondere Schulung selber bedienen).

    Beide Produktarten (für Verbraucher bestimmte Produkte und auf den Verbrauchermarkt gelangende Produkte) können Verbrauchern kostenlos überlassen oder von Verbrauchern erworben oder Verbrauchern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden. Alle drei Sachverhalte fallen in den Anwendungsbereich von RAPEX.

    Produkte, die Verbrauchern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, sind u. a.:

    Produkte, die Verbrauchern bereitgestellt und von diesen mitgenommen und außerhalb der Geschäftsräume bzw. des Betriebsgeländes eines Dienstleisters verwendet werden; Beispiele hierfür sind gemietete oder geleaste Autos und Rasenmähmaschinen, Tätowiertinten und (nicht als medizinische Geräte eingestufte) Implantate, die dem Verbraucher von einem Dienstleister unter die Haut implantiert werden;

    Produkte, die in den Geschäftsräumen bzw. auf dem Betriebsgelände eines Dienstleisters verwendet werden, falls die Verbraucher selbst sie aktiv bedienen (z. B. falls Verbraucher ein Gerät starten, falls sie es abschalten können oder falls sie seinen Betrieb beeinflussen, indem sie die Position oder die Betriebsintensität des Geräts während der Verwendung ändern). Ein Beispiel für derartige Produkte sind Sonnenbänke in Bräunungs- und Fitnessstudios. Die Produkte müssen aktiv von den Verbrauchern verwendet werden, und dabei muss ein hohes Maß an Kontrolle und Steuerung gegeben sein. Nicht als eine Verwendung durch Verbraucher zählt eine rein passive Verwendung, etwa die Benutzung von Shampoo durch eine Person, der ein Frisör die Haare wäscht, und die Benutzung eines Busses durch Fahrgäste.

    Nicht in den Anwendungsbereich von RAPEX fallen Produkte, die von Dienstleistern selbst zur Erbringung einer Dienstleistung benutzt oder bedient werden, zum Beispiel Produkte, auf oder in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen; solche Produkte können daher nicht im Rahmen von RAPEX gemeldet werden.

    2.1.2.   Produkte, die nicht unter RAPEX fallen

    Nicht unter das RAPEX-Verfahren fallen:

    1.

    Produkte, auf die nicht die Definition von „Produkt“ gemäß Artikel 2 Buchstabe a der RaPS zutrifft, also:

    Produkte, die nur für gewerbliche Nutzer konzipiert und hergestellt und nur ihnen bereitgestellt werden und die unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen nicht von Verbrauchern verwendet werden dürften („Produkte für die gewerbliche Verwendung“);

    gebrauchte Produkte, d. h. Antiquitäten oder Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern derjenige, der ein solches Produkt bereitstellt, denjenigen, dem er das Produkt bereitstellt, hierüber klar informiert.

    2.

    Produkte, die spezifischen und gleichwertigen Meldeverfahren gemäß anderen EU-Rechtsvorschriften unterliegen:

    Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (6);

    Arzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (7) und gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (8);

    Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (9);

    In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (10);

    aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (11).

    2.2.   Maßnahmen

    2.2.1.   Maßnahmenkategorien

    Alle präventiven und restriktiven Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwendung von Verbraucherprodukten, welche ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen, ergriffen werden, sind im Rahmen von RAPEX meldepflichtig. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b bis f der RaPS werden die verschiedenen im Rahmen von RAPEX meldepflichtigen Maßnahmen aufgelistet; meldepflichtig sind demnach Maßnahmen, die

    das Anbringen geeigneter Warnhinweise über Risiken verlangen, die von einem Produkt ausgehen können;

    die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen;

    vorschreiben, dass bestimmte Personen vor Risiken gewarnt werden, die für sie von einem Produkt ausgehen können;

    vorübergehend verbieten, dass ein Produkt bereitgestellt, zur Bereitstellung angeboten und ausgestellt wird;

    die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt verbieten und Begleitmaßnahmen vorsehen;

    die Rücknahme eines Produkts vom Markt anordnen;

    den Rückruf eines Produkts von den Verbrauchern anordnen;

    die Vernichtung eines zurückgenommenen oder zurückgerufenen Produkts anordnen.

    Für die Zwecke von RAPEX sind „Rücknahmen“ ausschließlich solche Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verbraucher kostenlos überlassen wird, und „Rückrufe“ ausschließlich solche Maßnahmen, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher durch den Hersteller oder Händler bereits bereitgestellten gefährlichen Produkts abzielen.

    2.2.2.   Maßnahmearten

    Präventive und restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit einem gefährlichen Produkt können entweder auf Betreiben eines Herstellers oder Händlers ergriffen werden, der es auf dem Markt bereitgestellt und/oder vertrieben hat („freiwillige Maßnahmen“), oder von einer mitgliedstaatlichen Behörde angeordnet werden, die für das Monitoring der Übereinstimmung der Produkte mit den Sicherheitsanforderungen zuständig ist („obligatorische Maßnahmen“).

    Für die Zwecke von RAPEX gelten für freiwillige und für obligatorische Maßnahmen folgende Definitionen:

    Obligatorische Maßnahmen:

    Maßnahmen — oft in Form von Verwaltungsbeschlüssen —, die mitgliedstaatliche Behörden ergreifen oder beschlossen haben zu ergreifen und die einen Hersteller oder Händler dazu verpflichten, im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt, das er auf dem Markt bereitgestellt hat, präventive oder restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

    Freiwillige Maßnahmen:

    Präventive und restriktive Maßnahmen, die von einem Hersteller oder Händler freiwillig, d. h. ohne Eingreifen einer mitgliedstaatlichen Behörde ergriffen werden. Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen, und die diesbezüglichen präventiven und restriktiven Maßnahmen, die ein Hersteller oder Händler veranlasst hat, sind den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden unverzüglich nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 3 der RaPS zu melden.

    Empfehlungen und Vereinbarungen, die von mitgliedstaatlichen Behörden mit Herstellern und Händlern getroffen worden sind. Hierzu gehören nichtschriftliche Vereinbarungen, die dazu führen, dass Hersteller oder Händler im Zusammenhang mit einem Produkt, das ein ernstes Risiko darstellt und von ihnen auf dem Markt bereitgestellt worden ist, präventive oder restriktive Maßnahmen ergreifen.

    Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der RaPS müssen sowohl die obligatorischen als auch die freiwilligen Maßnahmen über RAPEX gemeldet werden.

    2.2.3.   Obligatorische Maßnahmen, die von den für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden veranlasst werden

    Maßnahmen, die von den für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden ergriffen werden und die Bereitstellung eines Verbraucherprodukts, das ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellt, auf dem EU-Markt verhindern (z. B. eine Entscheidung, die Einfuhr eines Produkts an der EU-Grenze zu stoppen), müssen der Kommission im Rahmen von RAPEX genauso gemeldet werden, wie Maßnahmen, die von Marktüberwachungsbehörden ergriffen werden und die Bereitstellung oder Verwendung eines Produkts beschränken.

    2.2.4.   Ausschluss von generell anwendbaren obligatorischen Maßnahmen

    Generell anwendbare Beschlüsse und Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden und dazu gedacht sind, die Bereitstellung und die Verwendung einer oder mehrerer allgemein beschriebener Verbraucherproduktkategorien zu verhindern oder zu beschränken, weil diese Produkte ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen, sollen der Kommission nicht über RAPEX gemeldet werden. Alle derartigen nationalen Maßnahmen, die auf nur allgemein definierte Produktkategorien anwendbar sind, wie alle Produkte allgemein oder alle Produkte, die dem gleichen Zweck dienen — und nicht auf Produkte (Produktkategorien), die an ihrem Markennamen, besonderen Aussehen, Hersteller, Händler, Modell oder ihrer Nummer usw. zu erkennen sind —, werden der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (12) gemeldet.

    2.2.5.   Zeitpunkt der Meldung

    Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der RaPS müssen die Mitgliedstaaten der Kommission präventive und restriktive Maßnahmen unverzüglich mit Hilfe von RAPEX melden. Diese Bestimmung ist auf die obligatorischen und die freiwilligen Maßnahmen anwendbar, doch ist der Zeitpunkt der Meldung unterschiedlich.

    Obligatorische Maßnahmen

    Diese Maßnahmen werden über RAPEX unverzüglich gemeldet, nachdem sie ergriffen worden sind bzw. nachdem entschieden worden ist, sie zu ergreifen, und zwar auch dann, wenn gegen sie auf nationaler Ebene Einspruch eingelegt werden könnte oder bereits eingelegt worden ist oder wenn sie Veröffentlichungsvorschriften unterliegen.

    Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Zielsetzung von RAPEX, wonach ein rascher Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Kommission gewährleistet sein soll, um die Bereitstellung und Verwendung von Produkten zu verhindern, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.

    Freiwillige Maßnahmen

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der RaPS müssen Hersteller und Händler den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden freiwillige Maßnahmen melden, die sie zur Abwendung von Risiken ergriffen haben, welche ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt für Verbraucher darstellt („Unternehmensmeldung“). Die mitgliedstaatliche Behörde, die eine solche Unternehmensmeldung erhält, verwendet diese Information als Grundlage für eine sofort nach Erhalt der Unternehmensmeldung zu übermittelnde RAPEX-Meldung (falls alle RAPEX-Meldekriterien gemäß Artikel 12 Absatz 1 der RaPS erfüllt sind).

    Wenn auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen einem Hersteller bzw. Händler und einer mitgliedstaatlichen Behörde oder auf der Grundlage einer von einer Behörde ausgesprochenen Empfehlung an einen Hersteller bzw. Händler freiwillige Maßnahmen ergriffen werden, erfolgt eine RAPEX-Meldung unmittelbar nach dem Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. nach der Annahme einer solchen Empfehlung.

    Damit die RAPEX-Meldepflicht einheitlich angewandt wird, enthält Anlage 3 der Leitlinien genaue Fristen für RAPEX-Meldungen an die Kommission (13).

    2.2.6.   Meldende Behörden

    Die RAPEX-Meldungen betreffend die obligatorischen und die freiwilligen Maßnahmen erfolgen über die nationale RAPEX-Kontaktstelle, die für alle von ihrem Land über das System übermittelten Informationen zuständig ist (14).

    2.2.7.   RAPEX-Meldungen aufgrund von Unternehmensmeldungen

    Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der RaPS müssen Hersteller und Händler die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen das gefährliche Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden ist, (gleichzeitig) über dieses Produkt informieren. Die Einzelheiten dieser Meldung sind in Anhang I der RaPS geregelt.

    In diesen Fällen gilt die RAPEX-Meldepflicht für jeden Mitgliedstaat, der eine Unternehmensmeldung erhalten hat. Um die praktische Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der RaPS zu vereinfachen und um eine unnötige Mehrfachversendung von RAPEX-Meldungen zu vermeiden, ist allerdings mit den Mitgliedstaaten vereinbart worden, dass nur der Mitgliedstaat eine RAPEX-Meldung übermittelt, in dem der meldende Hersteller bzw. Händler niedergelassen ist („Hauptmitgliedstaat“). Nachdem die RAPEX-Meldung von der Kommission validiert und über das System verbreitet worden ist, müssen die Mitgliedstaaten (insbesondere die, die die gleiche Unternehmensmeldung erhalten haben) Rückmeldung erstatten.

    Wenn der Hauptmitgliedstaat innerhalb der in Anlage 3 der Leitlinien festgesetzten Fristen keine RAPEX-Meldung übermittelt und die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten nicht über die Gründe für die Verzögerung informiert, kann jeder andere Mitgliedstaat, der die gleiche Unternehmensmeldung erhalten hat, eine RAPEX-Meldung übermitteln.

    2.3.   Ernstes Risiko

    2.3.1.   Ernstes Risiko

    Bevor eine mitgliedstaatliche Behörde beschließt, eine RAPEX-Meldung zu übermitteln, nimmt sie stets eine angemessene Risikobewertung vor, um zu beurteilen, ob ein zu meldendes Produkt ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellt und ob die RAPEX-Meldekriterien somit erfüllt sind.

    Da RAPEX nicht für den Austausch von Informationen über Produkte gedacht ist, die kein ernstes Risiko darstellen, dürfen Maßnahmen betreffend solche Produkte nicht nach dem RAPEX-Verfahren gemäß Artikel 12 der RaPS gemeldet werden.

    2.3.2.   Risikobewertungsmethode

    In Anlage 5 der Leitlinien wird die Methode beschrieben, die die mitgliedstaatlichen Behörden anwenden sollen, um zu bewerten, wie groß die von einem Verbraucherprodukt ausgehenden Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für Verbraucher sind, und um zu entscheiden, ob eine RAPEX-Meldung erforderlich ist.

    2.3.3.   Bewertende Behörde

    Die Risikobewertung wird stets von der mitgliedstaatlichen Behörde vorgenommen, die die Untersuchung geführt und geeignete Maßnahmen ergriffen hat oder die die freiwilligen Maßnahmen eines Herstellers oder Händlers beaufsichtigt hat.

    Bevor eine RAPEX-Meldung an die Kommission übermittelt wird, überprüft die RAPEX-Kontaktstelle stets die von einer mitgliedstaatlichen Behörde vorgenommene (und der Meldung beizufügende) Risikobewertung. Offene Fragen klärt die Kontaktstelle vor Übermittlung der RAPEX-Meldung mit der zuständigen Behörde.

    2.3.4.   Risikobewertung bei Unternehmensmeldungen

    Meldungen betreffend gefährliche Verbraucherprodukte, die Hersteller und Händler gemäß Artikel 5 Absatz 3 an die zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden übermitteln, müssen eine ausführliche Beschreibung des Risikos umfassen. Die nationalen Behörden, bei denen solche Meldungen eingehen, prüfen deren Inhalt und analysieren die vorgelegte Risikobewertung. Wenn eine mitgliedstaatliche Behörde auf der Grundlage der erteilten Informationen und einer unabhängigen Risikobewertung beschließt, dass das gemeldete Produkt ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellt, wird unverzüglich eine entsprechende RAPEX-Meldung an die Kommission übermittelt (Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 4 der RaPS).

    Risikobewertungen von Herstellern und Händlern sind für mitgliedstaatliche Behörden nicht bindend. Eine mitgliedstaatliche Behörde kann somit hinsichtlich der Risikobewertung zu einem anderen Schluss gelangen als die Unternehmensmeldung.

    2.4.   Grenzüberschreitende Auswirkungen

    2.4.1.   Internationales Ereignis

    Gemäß Artikel 12 der RaPS erstattet ein Mitgliedstaat nur dann eine RAPEX-Meldung, wenn er der Auffassung ist, dass die Auswirkungen der Risiken eines gefährlichen Produkts über sein Hoheitsgebiet hinausgehen oder hinausgehen können („grenzüberschreitende Auswirkungen“ oder „internationales Ereignis“).

    In Anbetracht des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt und des Umstandes, dass Produkte über verschiedene Vertriebswege in die EU importiert werden und dass Verbraucher Produkte bei Auslandsaufenthalten und über das Internet erwerben, sind die nationalen Behörden gebeten, das Kriterium der grenzüberschreitenden Auswirkungen recht weit auszulegen. Eine RAPEX-Meldung wird somit übermittelt,

    wenn nicht auszuschließen ist, dass ein gefährliches Produkt an Verbraucher in mehr als einem EU-Mitgliedstaat verkauft worden ist, oder

    wenn nicht auszuschließen ist, dass ein gefährliches Produkt über das Internet an Verbraucher verkauft worden ist, oder

    wenn das Produkt aus einem Drittland stammt und vermutlich über verschiedene Vertriebswege in die EU importiert worden ist.

    2.4.2.   Lokales Ereignis

    Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Produkt, das ein ernstes Risiko darstellt, welches aber nur örtlich begrenzte Auswirkungen haben kann („lokales Ereignis“), werden nicht über RAPEX gemeldet. Dies gilt, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde davon ausgehen kann, dass ein Produkt in anderen Mitgliedstaaten (auf welche Art auch immer) weder auf dem Markt bereitgestellt worden ist noch auf dem Markt bereitgestellt werden wird, z. B. ein lokales Produkt, das nur in einem Mitgliedstaat hergestellt und vertrieben wird.

    Auch ein lokales Ereignis muss der Kommission gemeldet werden, allerdings nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 der RaPS und nur wenn es Informationen zur Produktsicherheit bietet, die auch für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein dürften, also insbesondere Informationen über Maßnahmen betreffend ein neues, noch nicht gemeldetes Risiko oder ein neuartiges, sich aus der Kombination verschiedener Produkte ergebendes Risiko oder eine neue Art oder Kategorie gefährlicher Produkte (Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der RaPS).

    3.   Meldungen

    3.1.   Meldungsarten

    3.1.1.   RAPEX-Meldungen

    Es gibt zwei Arten von RAPEX-Meldungen: „Meldungen gemäß Artikel 12“ und „Meldungen gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordern“.

    Wenn alle RAPEX-Meldekriterien gemäß Artikel 12 der RaPS (siehe Abschnitt 2 von Teil II der Leitlinien) erfüllt sind, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine RAPEX-Meldung, die in der RAPEX-Anwendung als „Meldung gemäß Artikel 12“ eingestuft wird.

    Wenn alle RAPEX-Meldekriterien erfüllt sind und das Produkt außerdem ein lebensbedrohliches Risiko darstellt und/oder wenn es tödliche Unfälle gegeben hat und in anderen Fällen, in denen eine RAPEX-Meldung Sofortmaßnahmen aller Mitgliedstaaten erfordert, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine RAPEX-Meldung, die in der RAPEX-Anwendung als „Meldung gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordert“ eingestuft wird.

    Vor der Übermittlung einer RAPEX-Meldung an die Kommission prüft die RAPEX-Kontaktstelle des meldenden Mitgliedstaats, ob alle RAPEX-Meldekriterien erfüllt sind und ob die Meldung als „Meldung gemäß Artikel 12“ oder als „Meldung gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordert“ über RAPEX übermittelt werden soll.

    3.1.2.   Informationsmeldungen

    Auch wenn eine Kontaktstelle Informationen nicht als RAPEX-Meldung übermitteln darf, kann sie für die Übermittlung dieser Informationen die RAPEX-Anwendung nutzen. Solche Meldungen zu Informationszwecken werden in der RAPEX-Anwendung als „Informationsmeldungen“ bezeichnet; sie können in folgenden Fällen erstattet werden:

    a)

    wenn alle RAPEX-Meldekriterien gemäß Artikel 12 der RaPS erfüllt sind, aber eine Meldung nicht alle Informationen (hauptsächlich in Bezug auf die Produktidentifizierung und die Vertriebswege) enthält, die andere Mitgliedstaaten benötigen, um aufgrund einer solchen Meldung Folgemaßnahmen (15) zu ergreifen. Ein Beispiel für eine Meldung, die über die RAPEX-Anwendung als „Informationsmeldung“ verbreitet werden kann, ist eine Meldung, in der Produktbezeichnung, Markenname und Bild fehlen, so dass das gemeldete Produkt nicht einwandfrei identifiziert und von anderen auf dem Markt befindlichen Produkten der gleichen Kategorie oder Art unterschieden werden kann. Ob eine Meldung genügend Informationen enthält, um anderen Mitgliedstaaten Folgemaßnahmen zu ermöglichen, ist immer von Fall zu Fall zu beurteilen;

    b)

    wenn ein Mitgliedstaat Kenntnis davon hat, dass ein auf dem EU-Markt befindliches Verbraucherprodukt ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellt, aber der Hersteller oder der Händler noch keine präventiven und restriktiven Maßnahmen ergriffen hat oder eine mitgliedstaatliche Behörde solche Maßnahmen noch nicht ergriffen hat oder noch nicht zu ergreifen beschlossen hat (Artikel 12 Absatz 1 der RaPS). Falls Informationen über ein solches Produkt über die RAPEX-Anwendung verbreitet werden, bevor Maßnahmen ergriffen worden sind, teilt der meldende Mitgliedstaat der Kommission nachträglich (so bald wie möglich und innerhalb der Fristen gemäß Anlage 3 der Leitlinien) den endgültigen Beschluss betreffend das gemeldete Produkt mit (in erster Linie, welche präventiven oder restriktiven Maßnahmen ergriffen worden sind und warum dies geschehen ist);

    c)

    wenn ein Mitgliedstaat beschließt, präventive und restriktive Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Verbraucherprodukt zu melden, das ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellt, welches aber nur örtlich begrenzte Auswirkungen hat („lokales Ereignis“). Falls eine Meldung eines „lokalen Ereignisses“, wie in Abschnitt 2.4.2 erläutert, jedoch Informationen zur Produktsicherheit bietet, die auch für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein dürften, soll die Meldung gemäß Artikel 11 der RaPS erfolgen;

    d)

    wenn eine Meldung ein Verbraucherprodukt betrifft, dessen Sicherheitsaspekte (insbesondere die Frage, wie groß das Gesundheits- und Sicherheitsrisikos für Verbraucher ist) Gegenstand von Beratungen auf EU-Ebene sind, die eine gemeinsame Haltung der Mitgliedstaaten gegenüber der Risikobewertung und/oder Durchsetzungsmaßnahmen herbeiführen sollen (16);

    e)

    Wenn nicht mit Sicherheit entschieden werden kann, ob ein oder mehrere RAPEX-Kriterien erfüllt sind, aber die Meldung Informationen zur Produktsicherheit bietet, die auch für andere Mitgliedstaaten von Interesse sein dürften. Ein Beispiel für eine Meldung, die über die RAPEX-Anwendung als „Informationsmeldung“ verbreitet werden kann, ist eine Meldung betreffend ein nicht zweifelsfrei als Verbraucherprodukt einzustufendes Produkt, die aber Informationen über eine neue Art von Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher enthält.

    Bei der Übermittlung einer „Informationsmeldung“ gibt die RAPEX-Kontaktstelle die Gründe für die Wahl dieser Meldungsart deutlich an.

    3.2.   Inhalt der Meldungen

    3.2.1.   Vollständigkeit der Daten

    Die Meldungen sollten möglichst vollständig sein. Das Standardformular für Meldungen befindet sich in Anlage 1 der Leitlinien. Alle Felder dieses Formulars sollen ausgefüllt werden. Falls einige Daten zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung nicht vorliegen, wird dies vom meldenden Mitgliedstaat auf dem Formular deutlich angegeben und erklärt. Sobald die fehlenden Daten verfügbar sind, aktualisiert der meldende Mitgliedstaat seine Meldung. Die Kommission prüft die aktualisierte Meldung, bevor sie validiert und über das System verbreitet wird.

    Die RAPEX-Kontaktstellen stellen allen nationalen, am RAPEX-Netz beteiligten Behörden Anweisungen bezüglich des Umfangs der für das Ausfüllen des Standardmeldeformulars erforderlichen Daten bereit. Dies trägt dazu bei, dass die Angaben, die diese Behörden der RAPEX-Kontaktstelle machen, korrekt und vollständig sind.

    Die Mitgliedstaaten sollen sich an die festgesetzten Fristen halten und die RAPEX-Meldung eines Produkts, das ein sehr ernstes oder lebensbedrohliches Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellt, nicht deshalb verzögern, weil ein Teil der gemäß den Leitlinien erforderlichen Daten noch nicht verfügbar ist.

    Damit Mehrfachmeldungen vermieden werden, prüft die Kontaktstelle vor der Übermittlung einer Meldung, ob das betreffende Produkt nicht schon von einem anderen Mitgliedstaat über die Anwendung gemeldet worden ist. Wenn das Produkt schon gemeldet worden ist, übermittelt die Kontaktstelle keine neue Meldung, sondern eine Rückmeldung; dabei macht sie ggf. ergänzende Angaben, die für die Behörden in anderen Mitgliedstaaten relevant sein können, z. B. zusätzliche Fahrzeug-Identifizierungsnummern, eine detaillierte Importeur- und Händlerliste und weitere Testberichte.

    3.2.2.   Umfang der Daten

    RAPEX-Meldungen an die Kommission enthalten folgende Arten von Daten:

    Angaben, die eine Identifizierung des Produkts ermöglichen, d. h. Produktkategorie, Produktbezeichnung, Markenname, Modell- und/oder Typnummer, Strichcode, Los- oder Seriennummer, Zolltarif-Code, Beschreibung von Produkt und Verpackung, ergänzt durch Bilder des Produkts, der Verpackung und der Etiketten. Eine ausführliche und genaue Beschreibung des Produkts ist für die Marktüberwachung und für Durchsetzungsmaßnahmen von zentraler Bedeutung; anhand einer solchen Beschreibung können die nationalen Behörden das gemeldete Produkt identifizieren und es von anderen auf dem Markt befindlichen Produkten der gleichen Art oder Kategorie unterscheiden, können es auf dem Markt finden und geeignete Maßnahmen ergreifen oder vereinbaren.

    Angaben zur Herkunft des Produkts, d. h. Ursprungsland sowie Name und Kontaktdaten (z. B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse) des Herstellers und Exporteurs. Insbesondere machen die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Angaben zum Hersteller und zu den Exporteuren aus Drittländern, die auf dem Gebiet der Produktsicherheit eng mit der EU zusammenarbeiten. Die Kommission informiert die RAPEX-Kontaktstellen auf diese Weise regelmäßig über die neuesten Entwicklungen in diesem Bereich. Sofern verfügbar, sind dem Formular außerdem die folgenden Unterlagen beizufügen: Kopien von Bestellscheinen, Kaufverträgen, Rechnungen, Ladepapieren, Zollerklärungen usw. Detaillierte Angaben zu Herstellern in Drittländern ermöglichen es der Kommission, für eine wirksamere Durchsetzung der Vorschriften in diesen Ländern einzutreten, und tragen dazu bei, die Zahl der gefährlichen, in die EU exportierten Produkte zu verringern.

    Angaben zu den auf das gemeldete Produkt anwendbaren Sicherheitsanforderungen, einschließlich der Bezeichnung und der Nummer der Rechtsvorschrift oder Norm.

    Eine Beschreibung des vom gemeldeten Produkt ausgehenden Risikos, einschließlich der Ergebnisse von Laboruntersuchungen oder Sichtprüfungen, der Testberichte und Bescheinigungen über die Nichterfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das gemeldete Produkt, einer vollständigen Risikobewertung mit Schlussfolgerungen und Informationen über bekannt gewordene Unfälle oder Zwischenfälle.

    Angaben zu den Vertriebswegen des gemeldeten Produkts in den Mitgliedstaaten und insbesondere Angaben zu den Bestimmungsländern sowie zu den Importeuren und, sofern verfügbar, zu den Händlern des gemeldeten Produkts.

    Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen, insbesondere zur Art (obligatorische oder freiwillige Maßnahme), zur Kategorie (z. B. Rücknahme vom Markt, Rückruf von den Verbrauchern), zum Geltungsbereich (z. B. landesweit, örtlich), zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zur Geltungsdauer (z. B. unbefristet, vorübergehend).

    Angaben dazu, ob die ganze Meldung oder Teile davon und/oder eine oder mehrere Anlagen vertraulich sind. Jedem Antrag auf vertrauliche Behandlung wird eine klare und deutliche Begründung beigefügt.

    Die Mitgliedstaaten sind gebeten, Informationen über die Vertriebswege des gemeldeten Produkts in Nicht-EU-Ländern, die auf dem Gebiet der Produktsicherheit eng mit der EU zusammenarbeiten, einzuholen und diese bereitzustellen.

    3.2.3.   Aktualisierung der Daten

    Der meldende Mitgliedstaat informiert die Kommission (so bald wie möglich und innerhalb der Fristen gemäß Anlage 3 der Leitlinien) über Entwicklungen, die Änderungen einer über die RAPEX-Anwendung übermittelten Meldung erfordern. Insbesondere informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über Änderungen (z. B. in Folge der Verkündung eines Urteils in einem Revisionsverfahren) des Status der gemeldeten Maßnahmen, der Risikobewertung oder der Vertraulichkeit.

    Die Kommission prüft die vom Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen und aktualisiert ggf. die betreffenden Informationen in der RAPEX-Anwendung und auf der RAPEX-Website.

    3.2.4.   Verantwortung für die übermittelten Informationen

    Gemäß Anhang II Nummer 10 der RaPS „[ist] der meldende Mitgliedstaat […] für die mitgeteilten Informationen verantwortlich“.

    Die RAPEX-Kontaktstelle des meldenden Mitgliedstaats und die zuständige nationale Behörde stellen sicher, dass die über RAPEX bereitgestellten Daten, insbesondere die Beschreibungen von Produkt und Risiko, korrekt sind, damit es keine Verwechslungen mit ähnlichen Produkten der gleichen Kategorie oder Art gibt, die auf dem EU-Markt erhältlich sind.

    Für die über RAPEX übermittelten Informationen verantwortlich sind die RAPEX-Kontaktstelle und die am Meldeverfahren beteiligte Behörde (z. B. die Behörde, die die Risikobewertung des gemeldeten Produkts vorgenommen oder Angaben zu Vertriebswegen gemacht hat). Vor der Übermittlung an die Kommission prüft und validiert die RAPEX-Kontaktstelle alle von den zuständigen Behörden eingegangenen Meldungen.

    Mit der Bearbeitung der Meldungen, also u. a. deren Prüfung, Validierung oder Verbreitung über die RAPEX-Anwendung oder deren Veröffentlichung auf der RAPEX-Website, übernimmt die Kommission keinerlei Verantwortung für die übermittelten Informationen; diese liegt weiterhin beim meldenden Mitgliedstaat.

    3.3.   Vertraulichkeit

    3.3.1.   Weitergabe von Informationen als Regelfall

    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der RaPS hat die Öffentlichkeit das Recht, über gefährliche Produkte, die ein Risiko für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen, informiert zu werden. Hierzu veröffentlicht die Kommission auf der RAPEX-Website Übersichten über neue RAPEX-Meldungen (d. h. „Meldungen gemäß Artikel 12“ und „Meldungen gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordern“). Die Mitgliedstaaten verfahren ebenso und stellen der Öffentlichkeit in der oder den Landessprachen Informationen über Produkte bereit, die ein ernstes Risiko für Verbraucher darstellen, sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieses Risikos. Derartige Informationen können u. a. über das Internet, auf Papier oder in elektronischer Form verbreitet werden.

    Als Information wird der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der RAPEX-Meldung bereitgestellt, die nur die Angaben gemäß Artikel 16 der RaPS enthält, d. h. Informationen zur Beschreibung des Produkts, zur Art des Risikos und zu den ergriffenen präventiven und restriktiven Maßnahmen. Den vollständigen Inhalt von Meldungen, insbesondere die ausführlichen Risikobeschreibungen mit Testberichten und Bescheinigungen oder die detaillierten Listen mit den Vertriebswegen, geben die Kommission und die Mitgliedstaaten nicht an die Öffentlichkeit weiter, weil einige dieser Informationen ihrem Wesen nach vertraulich sind (Geschäftsgeheimnisse) und geschützt werden müssen.

    3.3.2.   Ausnahmen

    In Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der RaPS heißt es, dass die Informationen der Öffentlichkeit „unbeschadet der für die Überwachung und Untersuchung erforderlichen Einschränkungen“ zugänglich gemacht werden, während es in Unterabsatz 2 heißt, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission „Informationen, die ihrem Wesen nach in hinreichend begründeten Fällen dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, geheim […] halten, es sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante Eigenschaften von Produkten müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten“.

    In Anbetracht dieser Bestimmungen sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission keine Informationen zu einem über die RAPEX-Anwendung gemeldeten gefährlichen Produkt an die Öffentlichkeit weitergeben, wenn eine solche Weitergabe den Schutz von Gerichtsverfahren, Monitoring- und Untersuchungsmaßnahmen oder das Geschäftsgeheimnis gefährden würde; ausgenommen sind Informationen über die Sicherheitseigenschaften eines Produkts, die veröffentlicht werden müssen, wenn dies für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern erforderlich ist.

    3.3.3.   Antrag auf vertrauliche Behandlung

    Der meldende Mitgliedstaat kann in einer Meldung deren vertrauliche Behandlung beantragen. In einem solchen Antrag werden deutlich der oder die Teile der Meldung angegeben, der bzw. die vertraulich behandelt werden soll(en).

    Darüber hinaus wird gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 jedem Antrag auf vertrauliche Behandlung eine Begründung beigefügt, in der die Gründe für einen solchen Antrag deutlich angegeben werden.

    Anträge auf vertrauliche Behandlung werden von der Kommission geprüft. Die Kommission prüft, ob der Antrag vollständig ist (d. h., ob angegeben ist, welche Teile des Formulars vertraulich behandelt werden sollen, und ob der Antrag eine Begründung enthält) und ob er begründet ist (d. h., ob er den Bestimmungen der RaPS und der Leitlinien entspricht). Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Anhörung der betreffenden RAPEX-Kontaktstelle.

    3.3.4.   Bearbeitung von vertraulichen Meldungen

    In Artikel 16 Absatz 2 der RaPS heißt es: „Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses darf der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen und der Marktüberwachung relevant sind, an die zuständigen Behörden nicht entgegenstehen.“ Vertrauliche oder teilweise vertrauliche Meldungen werden von der Kommission geprüft und sind nach der Validierung und nach der Verbreitung über die RAPEX-Anwendung Gegenstand der üblichen Folgemaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten. Auch wenn eine Meldung ganz oder teilweise vertraulich ist, wird sie bearbeitet und über RAPEX an die zuständigen nationalen Behörden verbreitet.

    Der einzige große Unterscheid betreffend die Bearbeitung und die Folgemaßnahmen besteht darin, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Teile einer Meldung, die vertraulich sind, nicht an die Öffentlichkeit weitergeben sollen. Diese Teile müssen vertraulich bleiben und sollen somit in keiner Weise veröffentlicht werden. Die mitgliedstaatlichen Behörden, die vertrauliche Informationen über RAPEX erhalten, stellen sicher, dass diese Informationen geschützt werden.

    3.3.5.   Zurückziehen eines Antrags auf vertrauliche Behandlung

    Der meldende Mitgliedstaat zieht seinen Antrag auf vertrauliche Behandlung zurück, sobald die Behörde in diesem Mitgliedstaat Kenntnis davon hat, dass die Begründung für einen solchen Antrag nicht mehr gültig ist. Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten von der Aufhebung der Vertraulichkeit, sobald ein entsprechender Antrag vom meldenden Mitgliedstaat eingeht.

    Eine RAPEX-Meldung, die nicht mehr (ganz oder teilweise) vertraulich ist, wird der Öffentlichkeit im Einklang mit den auf RAPEX-Meldungen anwendbaren „allgemeinen Bestimmungen“ bereitgestellt.

    3.4.   Prüfung der Meldungen durch die Kommission

    Vor der Weiterleitung an die Mitgliedstaaten prüft die Kommission alle über die RAPEX-Anwendung eingegangenen Meldungen daraufhin, ob sie formal richtig und vollständig sind.

    3.4.1.   Formale Richtigkeit

    Bei der Beurteilung der formalen Richtigkeit einer Meldung prüft die Kommission insbesondere, ob

    die Meldung alle relevanten Bestimmungen der RaPS und der Leitlinien erfüllt;

    das gemeldete Produkt nicht bereits gemeldet worden ist (um unnötige Mehrfachmeldungen zu vermeiden);

    die Meldung, die die RAPEX-Kontaktstelle des meldenden Mitgliedstaats übermittelt hat, gemäß den Kriterien in Abschnitt 3.1 der Leitlinien eingestuft ist;

    die bereitgestellten Informationen (insbesondere die Risikobeschreibung) den anwendbaren Produktsicherheitsvorschriften und den relevanten Normen entsprechen;

    das richtige Meldeverfahren benutzt worden ist.

    3.4.2.   Vollständigkeit

    Sobald die formale Richtigkeit einer Meldung feststeht, prüft die Kommission die Meldung auf Vollständigkeit. Hierbei dienen die Abschnitte 3.2.1 und 3.2.2 der Leitlinien als Bezugspunkt. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Teilen der Meldung, die die Produkt- und die Risikobeschreibung, die Maßnahmen, die Rückverfolgbarkeit und die Vertriebswege betreffen.

    Da die Kommission nicht befugt ist, das gemeldete Produkt einer Risikobewertung zu unterziehen, sondern lediglich prüft, ob die Meldung die Bewertung enthält, stellt der meldende Mitgliedstaat stets eine umfassende Risikobeschreibung mit allen in Abschnitt 3.2.2 der Leitlinien aufgeführten Angaben bereit.

    3.4.3.   Ersuchen um ergänzende Auskünfte

    Sollten sich bei der Prüfung einer Meldung Fragen ergeben, so kann die Kommission die Validierung des Meldung aussetzen und den meldenden Mitgliedstaat um ergänzende Auskünfte oder Klarstellungen ersuchen. Der meldende Mitgliedstaat erteilt diese ergänzenden Auskünfte innerhalb der im Auskunftsersuchen der Kommission gesetzten Frist.

    3.4.4.   Untersuchungen

    Bei Bedarf kann die Kommission eine Untersuchung durchführen, um die Sicherheit eines Produkts zu bewerten. Eine solche Untersuchung kann insbesondere dann durchgeführt werden, wenn ernste Zweifel bezüglich der Risiken bestehen, die von dem über die RAPEX-Anwendung gemeldeten Produkt ausgehen sollen. Diese Zweifel können entweder während der Prüfung der Meldung durch die Kommission aufgetaucht oder der Kommission durch einen Mitgliedstaat (z. B. im Rahmen einer Rückmeldung) oder durch einen Dritten (z. B. einen Hersteller) zur Kenntnis gebracht worden sein.

    Im Rahmen solcher Untersuchungen kann die Kommission insbesondere

    jeden Mitgliedstaat um Auskünfte oder Klarstellungen ersuchen;

    um eine unabhängige Risikobewertung und eine unabhängige (Labor- oder Sicht-)Prüfung des betreffenden Produkts ersuchen;

    die Wissenschaftlichen Ausschüsse, die Gemeinsame Forschungsstelle oder jede andere Stelle, die auf die Sicherheit von Verbraucherprodukten spezialisiert ist, anhören;

    eine Sitzung des RaPS-Ausschusses, des Netzwerks „Verbrauchersicherheit“ und/oder der RAPEX-Kontaktstellen einberufen und die relevanten Arbeitsgruppen anhören, um die Entwicklungen einer Untersuchung zu erörtern.

    Wenn die Untersuchung ein über die RAPEX-Anwendung gemeldetes Produkt betrifft, kann die Kommission die Validierung der Meldung aussetzen oder, wenn die Meldung bereits validiert und über die RAPEX-Anwendung verbreitet worden ist, vorübergehend die Übersicht auf der RAPEX-Website entfernen. Je nach dem Untersuchungsergebnis (und erforderlichenfalls nach Anhörung des meldenden Mitgliedstaats) kann die Kommission insbesondere die vorher ausgesetzte Meldung validieren und über RAPEX verbreiten, die validierte (eventuell geänderte) RAPEX-Meldung in der Anwendung belassen oder die Meldung dauerhaft aus der RAPEX-Anwendung entfernen.

    Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten von

    ihrer Entscheidung, eine Untersuchung einzuleiten, wobei sie die Gründe hierfür deutlich angibt,

    ihrer Entscheidung, eine Untersuchung einzustellen, wobei sie ihre Schlussfolgerungen sowie (ggf.) Änderungen der untersuchten Meldung darlegt, und

    allen relevanten, während der Untersuchung eingetretenen Entwicklungen.

    3.5.   Validierung und Verbreitung von Meldungen

    3.5.1.   Validierung und Verbreitung von Meldungen

    Alle Meldungen, die nach der Prüfung als formal richtig und vollständig befunden worden sind, werden von der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Anlage 4 validiert und über die RAPEX-Anwendung verbreitet („Validierung“).

    Wenn der meldende Mitgliedstaat im Verlauf der Prüfung um ergänzende Auskünfte oder Klarstellungen ersucht worden ist (ggf. zweimal), kann die Kommission folgende Entscheidungen treffen:

    Wenn die ergänzenden Auskünfte oder Klarstellungen, um die ersucht wurde, erteilt worden bzw. erfolgt sind, prüft die Kommission die Meldung erneut und validiert sie dann, ggf. nach Änderung der Einstufung (z. B. „Meldung gemäß Artikel 12“ statt „Informationsmeldung“).

    Wenn die ergänzenden Auskünfte oder Klarstellungen, um die ersucht wurde, nicht fristgerecht erteilt worden bzw. erfolgt sind oder wenn sie unzureichend sind, entscheidet die Kommission auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen; abhängig von den Umständen kann die Kommission die ergänzenden Auskünfte oder Klarstellungen entweder nach Änderung der Einstufung („Informationsmeldung“ statt „Meldung gemäß Artikel 12“) validieren oder sie nicht validieren.

    3.5.2.   Meldungen zu Sicherheitsaspekten, die Gegenstand von Beratungen auf EU-Ebene sind

    Sobald die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Vorgehen bezüglich der Risikobewertung und/oder der Durchsetzungsmaßnahmen vereinbart haben, kann die Kommission abhängig von den Umständen und den Ansichten der Mitgliedstaaten insbesondere

    die betreffenden Meldungen in der RAPEX-Anwendung belassen oder

    die in der RAPEX-Anwendung gespeicherten Meldungen anders einstufen oder

    die Meldungen aus der RAPEX-Anwendung entfernen (17).

    3.6.   Informationen der Kommission über gefährliche Produkte

    In Anhang II Nummer 9 der RaPS heißt es: „Die Kommission kann die nationalen Kontaktstellen über in die Gemeinschaft und den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführte oder aus diesen ausgeführte Produkte informieren, von denen eine ernste Gefahr ausgeht.“

    Die Kommission darf den Mitgliedstaaten Informationen über gefährliche Produkte (außer Lebensmitteln) — mit Herkunft in und außerhalb der EU — übermitteln, die sich nach den verfügbaren Informationen auf dem EU-Markt befinden dürften. Dies betrifft hauptsächlich Informationen, die die Kommission von Drittländern, internationalen Organisationen, Unternehmen oder anderen Schnellwarnsystemen erhält.

    Im Rahmen des Möglichen bewertet die Kommission vor der Weiterleitung an die Mitgliedstaaten die formale Richtigkeit und die Vollständigkeit der Daten. Allerdings kann die Kommission nur Vorabprüfungen vornehmen und keine rechtliche Verantwortung für die Gültigkeit der von ihr übermittelten Informationen übernehmen, da sie aus rechtlichen und technischen Gründen keine vollständige Risikobewertung vornehmen und keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen kann.

    3.7.   Reaktion auf Meldungen

    3.7.1.   Verschiedene Folgemaßnahmen je nach Art der Meldung

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten so bald wie möglich und spätestens innerhalb der Fristen gemäß Anlage 3 der Leitlinien eine angemessene Reaktion auf die RAPEX-Meldungen (d. h. auf „Meldungen gemäß Artikel 12“ und auf „Meldungen gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordern“) und auf Informationen, die die Kommission (gemäß Abschnitt 3.6) übermittelt.

    Bei Informationsmeldungen ist keine besondere Folgemaßnahme erforderlich. Diese Meldungen enthalten oft nicht die Daten, die für effektive und effiziente Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem gemeldeten Produkt erforderlich wären (z. B. unzureichende Beschreibung des gemeldeten Produkts und/oder der Maßnahmen). Die Mitgliedstaaten sind dennoch gebeten, auf solche Meldungen zu reagieren, wenn davon auszugehen ist, dass das gemeldete Produkt Verbrauchern auf dem nationalen Markt bereitgestellt worden ist und wenn ein Ergreifen von Maßnahmen aufgrund der Produktbeschreibung möglich ist.

    3.7.2.   Zweck der Folgemaßnahmen

    Nach Erhalt einer Meldung prüft der Mitgliedstaat die darin übermittelten Informationen, und er ergreift geeignete Maßnahmen, um

    festzustellen, ob das Produkt in seinem Hoheitsgebiet auf dem Markt bereitgestellt worden ist;

    zu beurteilen, welche präventiven oder restriktiven Maßnahmen bezüglich des gemeldeten, auf seinem Markt gefundenen Produkts ergriffen werden sollten; hierbei berücksichtigt er, welche Maßnahmen der meldende Mitgliedstaat ergriffen hat und welche besonderen Umstände es eventuell rechtfertigen könnten, andere oder keine Maßnahmen zu ergreifen;

    das gemeldete Produkt bei Bedarf einer zusätzlichen Risikobewertung und zusätzlichen Tests zu unterziehen;

    eventuell ergänzende Informationen einzuholen, die für andere Mitgliedstaaten relevant sein können (z. B. Informationen über die Vertriebswege des gemeldeten Produkts in anderen Mitgliedstaaten).

    3.7.3.   Verschiedene Techniken für Folgemaßnahmen

    Um effiziente und effektive Folgemaßnahmen zu gewährleisten, sollen die nationalen Behörden bewährte Methoden anwenden; dazu zählen:

    Prüfungen auf dem Markt

    Die nationalen Behörden organisieren regelmäßig (geplante und zufällige) Marktprüfungen, um festzustellen, ob Verbraucherprodukte, die über die RAPEX-Anwendung gemeldet worden sind, auf dem Markt bereitgestellt werden.

    Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden

    Die nationalen Behörden stellen den Wirtschaftsverbänden regelmäßig Übersichten über die aktuellsten Meldungen bereit und erkundigen sich bei den Verbänden, ob unter ihren Verbandsmitgliedern Hersteller oder Händler der gemeldeten Produkte sind. Die nationalen Behörden stellen den Unternehmen lediglich Zusammenfassungen der Meldungen bereit, z. B. die wöchentlichen Übersichten, die auf der RAPEX-Website veröffentlicht werden. Vollständige Meldungen dürfen nicht an Dritte übermittelt werden, da bestimmte Informationen (z. B. Einzelheiten der Risikobeschreibung oder Angaben über die Vertriebswege) oft vertraulich sind und geschützt werden sollten.

    Veröffentlichung von RAPEX-Daten über das Internet oder in elektronischen Medien und auf Papier

    Die nationalen Behörden warnen Verbraucher und Unternehmen regelmäßig auf ihren Websites und/oder über andere Medien vor Verbraucherprodukten, die über RAPEX gemeldet worden sind. Die auf diese Weise veröffentlichten Informationen ermöglichen es Verbrauchern, zu prüfen, ob sie ein gefährliches Produkt haben und verwenden, und sie liefern der Behörde oft ein nützliches Feedback.

    Die nationalen Behörden sollten verschiedene Methoden parallel anwenden und ihr Handeln nicht nur auf eine davon beschränken.

    Insbesondere der Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur des gemeldeten Produkts niedergelassen ist („Hauptmitgliedstaat“), gewährleistet eine angemessene Reaktion auf Meldungen, die über die RAPEX-Anwendung verbreitet werden. Der „Hauptmitgliedstaat“ verfügt oft über bessere rechtliche und technische Möglichkeiten, Informationen über den gemeldeten Fall einzuholen, die dann wiederum anderen Mitgliedstaaten dabei helfen werden, wirksame Folgemaßnahmen zu ergreifen.

    3.8.   Dauerhaftes Entfernen einer Meldung aus der RAPEX-Anwendung

    Meldungen, die über die RAPEX-Anwendung verbreitet worden sind, bleiben unbefristet im System. In den in den folgenden Abschnitten beschriebenen Fällen darf die Kommission eine Meldung jedoch dauerhaft aus der Anwendung entfernen.

    3.8.1.   Fälle, in denen ein Entfernen möglich ist

    Eines oder mehrere der RAPEX-Meldekriterien (18) sind nachweislich nicht erfüllt, so dass eine RAPEX-Meldung nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn feststeht, dass die ursprüngliche Risikobewertung nicht vorschriftsmäßig vorgenommen worden ist und dass das gemeldete Produkt ein nicht-ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellt. Hierzu zählen auch die Fälle, in denen gemeldete Maßnahmen vor Gericht oder im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgreich angefochten wurden und somit nicht mehr gültig sind.

    Es sind letztlich keine Maßnahmen betreffend das Produkt ergriffen worden, das schon (informationshalber) über die RAPEX-Anwendung gemeldet worden war, bevor Maßnahmen beschlossen waren (19).

    Nach einer Diskussion auf EU-Ebene verständigen sich die Mitgliedstaaten darauf, dass es nicht lohnt, Informationen über bestimmte Sicherheitsmerkmale auszutauschen, die über die RAPEX-Anwendung gemeldet worden sind (20).

    Das Produkt ist nachweislich nicht mehr auf dem Markt; alle den Verbrauchern je auf dem Markt bereitgestellten Produkteinheiten sind in allen Mitgliedstaaten vom Markt genommen bzw. von den Verbrauchern zurückgerufen worden.

    Der Umstand, dass das gemeldete Produkt nachträglich so modifiziert worden ist, dass es allen anwendbaren Sicherheitsanforderungen genügt, reicht als Begründung eines Antrags auf Entfernen einer Meldung nur dann aus, wenn nachgewiesen wird, dass alle den Verbrauchern je auf dem Markt bereitgestellten Einheiten des gefährlichen Produkts in allen Mitgliedstaaten zurückgenommen bzw. zurückgerufen worden sind und auch nicht mehr bereitgestellt werden.

    3.8.2.   Antragstellender Mitgliedstaat

    Die Kommission darf eine Meldung aus der RAPEX-Anwendung nur auf Antrag des meldenden Mitgliedstaats entfernen, da dieser die volle Verantwortung für die über das System übermittelten Informationen trägt. Die übrigen Mitgliedstaaten sind jedoch gebeten, die Kommission über Sachverhalte zu informieren, die ein Entfernen der Meldung rechtfertigen könnten.

    3.8.3.   Inhalt des Antrags

    Jedem Antrag auf Entfernen einer Meldung sind eine Begründung und alle verfügbaren Unterlagen beizufügen, die diese Begründung untermauern. Die Kommission prüft jeden Antrag, insbesondere die Begründung und die Unterlagen. Die Kommission kann den meldenden Mitgliedstaat und/oder andere Mitgliedstaaten vor einer Entscheidung um ergänzende Auskünfte, Klarstellungen oder Stellungnahmen ersuchen.

    3.8.4.   Entscheidung, die Meldung zu entfernen

    Sollte sich die Kommission aufgrund der vorgebrachten Begründung für ein Entfernen der Meldung aus der RAPEX-Anwendung entscheiden, so löscht sie die Meldung

    aus der RAPEX-Anwendung (oder sie macht die Meldung auf andere Weise für alle Systemnutzer unsichtbar),

    auf der RAPEX-Website (bei Bedarf).

    Über das Entfernen einer Meldung informiert die Kommission alle Mitgliedstaaten (per E-Mail oder auf eine andere ebenso wirksame Weise) sowie bei Bedarf auch die Öffentlichkeit (durch die Veröffentlichung einer Berichtigung).

    3.9.   Vorübergehendes Entfernen einer RAPEX-Meldung von der RAPEX-Website

    3.9.1.   Fälle, in denen ein vorübergehendes Entfernen möglich ist

    In begründeten Fällen und insbesondere dann, wenn der meldende Mitgliedstaat vermutet, dass die einer Meldung beigefügte Risikobewertung nicht vorschriftsmäßig vorgenommen worden ist und dass das gemeldete Produkt somit möglicherweise kein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellt, darf die Kommission eine RAPEX-Meldung vorübergehend von der RAPEX-Website entfernen. Meldungen können vorübergehend von der RAPEX-Website entfernt werden, bis Fragen im Zusammenhang mit der Risikobewertung eines gemeldeten Produkts geklärt sind.

    3.9.2.   Antragstellender Mitgliedstaat

    Es gelten die Bestimmungen von Abschnitt 3.8.2.

    3.9.3.   Inhalt des Antrags

    Es gelten die Bestimmungen von Abschnitt 3.8.3.

    3.9.4.   Entscheidung, die Meldung zu entfernen

    Sollte sich die Kommission aufgrund der vorgebrachten Begründung für ein Entfernen der Meldung von der RAPEX-Website entscheiden, so informiert sie darüber alle Mitgliedstaaten (per E-Mail oder auf eine andere ebenso wirksame Weise) und bei Bedarf auch die Öffentlichkeit (durch die Veröffentlichung einer Berichtigung).

    3.9.5.   Erneute Veröffentlichung einer Meldung

    Der meldende Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich, sobald die Gründe für das Entfernen einer RAPEX-Meldung von der RAPEX-Website nicht mehr gültig sind. Insbesondere informiert er die Kommission über die Ergebnisse einer eventuellen neuen Risikobewertung, damit die Kommission entscheiden kann, die Meldung in der RAPEX-Anwendung zu belassen und sie auf der RAPEX-Website erneut zu veröffentlichen oder sie dauerhaft aus der RAPEX-Anwendung zu entfernen (aufgrund eines entsprechenden Antrags des meldenden Mitgliedstaats).

    Aufgrund eines begründeten Antrags des meldenden Mitgliedstaats und nach Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Risikobewertung kann die Kommission eine RAPEX-Meldung erneut auf der RAPEX-Website veröffentlichen.

    Über die erneute Veröffentlichung einer RAPEX-Meldung auf der RAPEX-Website informiert die Kommission alle anderen Mitgliedstaaten (per E-Mail oder auf eine andere ebenso wirksame Weise) und auch die Öffentlichkeit (durch Ersetzen der Berichtigung auf der Website durch eine neue Berichtigung).

    3.10.   Fristen für die Übermittlung von RAPEX-Meldungen

    3.10.1.   Fristen (21)

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission so bald wie möglich und spätestens innerhalb der Fristen gemäß Anlage 3 der Leitlinien die präventiven und restriktiven Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit Verbraucherprodukten ergriffen haben, welche ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen. Damit die Fristen eingehalten werden, bestehen auf nationaler Ebene geeignete Regelungen für die Übermittlung von Informationen zwischen den für Produktsicherheit zuständigen nationalen Behörden und der RAPEX-Kontaktstelle.

    Die Fristen gelten ungeachtet eines eventuellen Einspruchverfahrens oder einer eventuell vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichung.

    3.10.2.   Notfälle

    Die RAPEX-Kontaktstelle ruft vor jeder „Meldung gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordert“ das RAPEX-Team der Kommission unter dessen Handynummer an, damit die sofortige Validierung und Weiterbehandlung der Meldung gewährleistet ist. Diese Bestimmung gilt insbesondere für Meldungen, die an Wochenenden oder in Urlaubszeiten übermittelt werden.

    4.   Rückmeldungen

    4.1.   Mitteilung von Folgemaßnahmen

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission, wie sie ggf. auf RAPEX-Meldungen (d. h. „Meldungen gemäß Artikel 12“ und „Meldungen gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordern“) sowie auf Informationen der Kommission über gefährliche Produkte (Abschnitt 3.6) reagiert haben.

    Die Mitgliedstaaten sind gebeten, der Kommission auch zu melden, wie sie ggf. auf die informationshalber verbreiteten Meldungen reagiert haben.

    4.2.   Inhalt der Rückmeldung

    4.2.1.   Bereitgestellte Daten

    Die Ergebnisse von Folgemaßnahmen werden der Kommission in Form von Rückmeldungen mitgeteilt. Im Sinne einer Harmonisierung der Informationen und einer Beschränkung des Aufwands übermitteln die Mitgliedstaaten Rückmeldungen insbesondere in folgenden Fällen:

    Produkt gefunden

    Eine Rückmeldung wird übermittelt, wenn die nationalen Behörden das gemeldete Produkt auf dem Markt oder an der Außengrenze gefunden haben. Diese Rückmeldung enthält genaue Angaben zu dem fraglichen Produkt (z. B. Bezeichnung, Marke, Modellnummer, Strichcode, Losnummer) sowie zu der Zahl der gefundenen Produkteinheiten. Außerdem werden folgende Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen übermittelt: Art (obligatorische oder freiwillige Maßnahme), Kategorie (z. B. Rücknahme vom Markt, Rückruf von den Verbrauchern), Geltungsbereich (z. B. landesweit, örtlich), Zeitpunkt des Inkrafttretens und Geltungsdauer (z. B. unbefristet, vorübergehend). Wenn das gemeldete Produkt auf dem Markt gefunden wurde, aber keine Maßnahmen ergriffen wurden, sollte in der Rückmeldung genau begründet werden, warum keine Maßnahmen ergriffen worden sind.

    Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission nicht über die Ergebnisse von Folgemaßnahmen, wenn das gemeldete Produkt nicht auf dem Markt gefunden worden ist (außer die Kommission bittet darum, informiert zu werden).

    Unterschiedliche Risikobewertung

    Eine Rückmeldung wird übermittelt, wenn die von einer Behörde des rückmeldenden Mitgliedstaats vorgenommene Risikobewertung zu anderen Ergebnissen kommt als die in der Meldung genannte Risikobewertung. Diese Rückmeldung enthält eine eingehende Risikobeschreibung (einschließlich Testergebnissen, einer Risikobewertung und Informationen über bekannt gewordene Unfälle und Zwischenfälle) sowie Unterlagen (Testberichte, Bescheinigungen usw.). Außerdem weist der rückmeldende Mitgliedstaat nach, dass die Risikobewertung, die der Rückmeldung beigefügt ist, das gleiche Produkt betraf, d. h. dass Markenname, Bezeichnung, Modellnummer, Herstellungsdaten, Herkunft usw. die gleichen sind wie bei dem gemeldeten Produkt.

    Ergänzende Informationen

    Eine Rückmeldung wird übermittelt, wenn nationale Behörden (im Zuge von Folgemaßnahmen) ergänzende Informationen erhalten, die für die Marktüberüberwachung und die Durchsetzungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten nützlich sein könnten.

    Die Mitgliedstaaten sind gebeten, Informationen einzuholen, die für Behörden in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern, die auf dem Gebiet der Produktsicherheit eng mit der EU zusammenarbeiten, sachdienlich sein könnten. Im Einzelnen gehören hierzu Informationen über die Herkunft des Produkts (z. B. Ursprungsland, Hersteller und/oder Exporteure) und über die Vertriebswege (z. B. Bestimmungsländer, Importeure und Händler). Der rückmeldende Mitgliedstaat fügt der Rückmeldung alle verfügbaren Unterlagen bei, etwa Kopien von Bestellscheinen, Kaufverträgen, Rechnungen, Zollerklärungen usw.

    Die RAPEX-Kontaktstelle des rückmeldenden Mitgliedstaats und die zuständige Behörde stellen sicher, dass die in der Rückmeldung bereitgestellten Daten korrekt und vollständig sind und dass es keine Verwechslungen mit ähnlichen Produkten der gleichen oder einer ähnlichen Kategorie oder Art gibt, die auf dem EU-Markt erhältlich sind.

    4.2.2.   Vollständigkeit der Rückmeldungen

    Die Angaben in den Rückmeldungen sollen möglichst vollständig sein. Das Standardformular für Rückmeldungen befindet sich in Anlage 2 der Leitlinien. Sollten bestimmte relevante Informationen bei der Übermittlung einer Rückmeldung nicht verfügbar sein, so gibt der rückmeldende Mitgliedstaat dies im Rückmeldeformular deutlich an. Sobald die fehlenden Angaben vorliegen, aktualisiert der rückmeldende Mitgliedstaat seine Rückmeldung. Die Kommission prüft die aktualisierte Rückmeldung, bevor sie validiert und über das System verbreitet wird.

    Die RAPEX-Kontaktstelle stellt allen am RAPEX-Netz beteiligten Behörden ihres Mitgliedstaats Anweisungen bezüglich des Umfangs der für das korrekte Ausfüllen des Rückmeldeformulars erforderlichen Angaben bereit. Dies trägt dazu bei, dass die Angaben, die diese Behörden der Kontaktstelle machen, korrekt und vollständig sind.

    4.2.3.   Aktualisierung validierter Rückmeldungen

    Der rückmeldende Mitgliedstaat informiert die Kommission (so bald wie möglich und innerhalb der Fristen gemäß Anlage 3 der Leitlinien) über Entwicklungen, die Änderungen einer über die RAPEX-Anwendung übermittelten Rückmeldung erfordern könnten. Insbesondere informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über Änderungen des Status der ergriffenen Maßnahmen und der mit einer Rückmeldung übermittelten Risikobewertung.

    Die Kommission prüft die von dem rückmeldenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen und aktualisiert bei Bedarf die betreffenden Angaben.

    4.2.4.   Verantwortung für die Rückmeldungen

    In Anhang II Nummer 10 der RaPS heißt es: „Der meldende Mitgliedstaat ist für die mitgeteilten Informationen verantwortlich.“

    Für die in Rückmeldungen gemachten Angaben sind die RAPEX-Kontaktstelle und die am Rückmeldeverfahren beteiligte Behörde (z. B. die Behörde, die die Risikobewertung vorgenommen oder restriktive Maßnahmen ergriffen hat) verantwortlich. Vor der Übermittlung an die Kommission prüft und validiert die RAPEX-Kontaktstelle alle von den jeweiligen Behörden eingehenden Rückmeldungen.

    Mit der Bearbeitung der Rückmeldungen, also u. a. bei deren Prüfung oder Validierung, übernimmt die Kommission keinerlei Verantwortung für die übermittelten Informationen; diese liegt weiterhin beim rückmeldenden Mitgliedstaat.

    4.3.   Vertraulichkeit

    Der rückmeldende Mitgliedstaat kann in einer Rückmeldung deren vertrauliche Behandlung beantragen. In einem solchen Antrag werden deutlich der oder die Teile der Rückmeldung angegeben, der bzw. die vertraulich behandelt werden soll(en). Jedem Antrag auf vertrauliche Behandlung wird eine klare und deutliche Begründung beigefügt.

    Die Kommission prüft einen Antrag auf vertrauliche Behandlung darauf hin, ob er begründet ist (d. h., ob er den Bestimmungen der RaPS und der Leitlinien entspricht) und ob er vollständig ist (d. h., ob angegeben ist, welche Teile des Formulars vertraulich behandelt werden sollen, und ob er eine Begründung enthält). Die endgültige Entscheidung über einen Antrag auf vertrauliche Behandlung trifft die Kommission nach Anhörung der zuständigen RAPEX-Kontaktstelle.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten behandeln Rückmeldungen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde, genauso wie andere Rückmeldungen. Auch wenn eine Rückmeldung ganz oder teilweise vertraulich ist, wird sie über das RAPEX-System an die zuständigen nationalen Behörden verbreitet. Allerdings geben weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten die Teile einer Rückmeldung, die vertraulich sind, an die Öffentlichkeit weiter. Diese Informationen sind vertraulich und dürfen somit in keiner Weise veröffentlicht werden.

    Der rückmeldende Mitgliedstaat zieht seinen Antrag auf vertrauliche Behandlung zurück, sobald die Behörde in diesem Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt, dass die Gründe für einen solchen Antrag nicht mehr gültig sind. Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten von der Aufhebung der Vertraulichkeit, sobald ein entsprechender Antrag vom rückmeldenden Mitgliedstaat eingeht.

    4.4.   Prüfung der Rückmeldungen durch die Kommission

    4.4.1.   Richtigkeit und Vollständigkeit

    Vor der Validierung und Weiterleitung an die Mitgliedstaaten prüft die Kommission alle über die RAPEX-Anwendung eingegangen Rückmeldungen. Das Augenmerk liegt dabei vor allem auf der formalen Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben.

    Die Kommission prüft, ob die Rückmeldung alle relevanten Bestimmungen in der RaPS und in den Leitlinien erfüllt und ob das richtige Rückmeldeverfahren angewandt worden ist. Sobald die formale Richtigkeit einer Rückmeldung feststeht, prüft die Kommission die Rückmeldung auf Vollständigkeit. Hierbei dient Abschnitt 4.2.2 der Leitlinien als Bezugspunkt.

    Besondere Aufmerksamkeit widmet die Kommission Rückmeldungen mit Risikobewertungen. Sie überprüft insbesondere, ob die Risikobeschreibung vollständig, klar und deutlich sowie gut dokumentiert ist, und ob die Risikobewertung sich eindeutig auf das gemeldete Produkt bezieht.

    4.4.2.   Ersuchen um ergänzende Auskünfte

    Vor der Validierung einer Rückmeldung kann die Kommission den rückmeldenden Mitgliedstaat ersuchen, ihr innerhalb einer bestimmten Frist ergänzende Auskünfte zu erteilen oder Klarstellungen vorzunehmen. Die Validierung einer Rückmeldung kann vom Erhalt der angeforderten Daten abhängig gemacht werden.

    Die Kommission darf jeden Mitgliedstaat und insbesondere den meldenden Mitgliedstaat um Stellungnahme zu einer validierten Rückmeldung ersuchen. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist. Außerdem informiert der meldende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob die Meldung (z. B. im Hinblick auf die Risikobewertung) oder ihr Status (z. B. dauerhaftes Entfernen aus dem System) geändert werden muss.

    4.5.   Validierung und Verbreitung von Rückmeldungen

    Alle Rückmeldungen, die als formal richtig und vollständig befunden worden sind, werden von der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Anlage 4 validiert und verbreitet („Validierung“).

    Die Kommission validiert eine Rückmeldung nicht, wenn die beigefügte Risikobewertung von der in der betreffenden Meldung genannten Risikobewertung abweicht, wenn die Risikobewertung nicht vollständig, klar und deutlich sowie gut dokumentiert ist und wenn nicht eindeutig ist, dass die Risikobewertung sich auf das gemeldete Produkt bezieht.

    4.6.   Dauerhaftes Entfernen einer Rückmeldung aus der RAPEX-Anwendung

    Eine Rückmeldung, die über die RAPEX-Anwendung verbreitet worden ist, bleibt so lange im System wie die Meldung, auf die sie sich bezieht. Die Kommission darf eine validierte Rückmeldung dauerhaft aus der RAPEX-Anwendung entfernen, wenn die dazugehörige Meldung ihrerseits (gemäß Abschnitt 3.8 der Leitlinien) aus der RAPEX-Anwendung entfernt worden ist. Außerdem darf die Kommission eine validierte Rückmeldung entfernen, wenn die Rückmeldung eindeutig unrichtige Informationen enthält, und insbesondere wenn

    das von dem rückmeldenden Mitgliedstaat auf dem Markt gefundene Produkt nicht dem gemeldeten Produkt entspricht;

    die vom rückmeldenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen vor Gericht oder im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgreich angefochten wurden und daraufhin aufgehoben worden sind;

    die vom rückmeldenden Mitgliedstaat vorgenommene Risikobewertung nachweislich unrichtig ist oder nachweislich ein anderes als das gemeldete Produkt betrifft.

    Es gelten die Bestimmungen von Abschnitt 3.8.2 und 3.8.3.

    Sobald die Kommission entscheidet, eine Rückmeldung zu entfernen, löscht sie die Meldung aus der RAPEX-Anwendung (oder macht sie auf andere Weise für alle Systemnutzer unsichtbar).

    Über das Entfernen einer Rückmeldung informiert die Kommission alle Mitgliedstaaten per E-Mail oder auf eine andere ebenso wirksame Weise.

    4.7.   Fristen für die Erstattung von Rückmeldungen

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Rückmeldungen so bald wie möglich und spätestens innerhalb der Fristen gemäß Anlage 3 der Leitlinien.

    Damit die Fristen eingehalten werden, bestehen auf nationaler Ebene geeignete Regelungen für die Übermittlung von Informationen zwischen allen zuständigen Behörden und der RAPEX-Kontaktstelle.

    Die Fristen gelten ungeachtet eines eventuellen Einspruchverfahrens oder einer eventuell vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichung.

    5.   Funktionsweise der RAPEX-Netze

    5.1.   RAPEX-Kontaktstellen

    Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale RAPEX-Kontaktstelle ein, die das RAPEX-System auf nationaler Ebene verwaltet. Die nationalen Behörden entscheiden, bei welcher nationalen Behörde die RAPEX-Kontaktstelle angesiedelt wird. Außerdem organisiert jeder Mitgliedstaat sein nationales RAPEX-Netz so, dass ein effizienter Informationsfluss zwischen der RAPEX-Kontaktstelle und den verschiedenen an RAPEX beteiligten Behörden gewährleistet ist.

    5.1.1.   Organisation

    Jeder Mitgliedstaat gibt seiner RAPEX-Kontaktstelle die Ressourcen und Informationen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere, um das System wirksam abzusichern und auch in Notfällen weiterzubetreiben.

    Die RAPEX-Kontaktstelle hat ein gesondertes E-Mail-Konto für die Teilnahme am RAPEX-System (z. B. rapex@ …), auf das alle Bediensteten in dieser Kontaktstelle zugreifen können. Die beruflichen oder privaten E-Mail-Konten der Bediensteten der RAPEX-Kontaktstelle sollen nicht als E-Mail-Account der Kontaktstelle verwendet werden. Die RAPEX-Kontaktstelle hat außerdem direkte Telefon- und Faxverbindungen, über die sie während und außerhalb der Dienstzeiten erreichbar ist.

    5.1.2.   Aufgaben

    Die Hauptaufgaben einer RAPEX-Kontaktstelle bestehen darin,

    die Arbeit des nationalen RAPEX-Netzes im Einklang mit den Bestimmungen in den Leitlinien zu organisieren und zu lenken;

    alle am Netz angeschlossenen Behörden in der Nutzung von RAPEX zu schulen und zu unterstützen;

    zu gewährleisten, dass alle aus der RaPS und den Leitlinien abgeleiteten Aufgaben vorschriftsmäßig wahrgenommen werden und — insbesondere — dass der Kommission unverzüglich alle erforderlichen Informationen (Meldungen, Rückmeldungen, ergänzende Auskünfte usw.) bereitgestellt werden;

    zu gewährleisten, dass die Informationen zwischen der Kommission, den nationalen Marktüberwachungsbehörden und den für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden übermittelt werden;

    alle von den zuständigen Behörden eingegangenen Informationen zu prüfen und zu validieren, bevor sie über die RAPEX-Anwendung an die Kommission übermittelt werden;

    vor der Übermittlung einer Meldung zu prüfen, ob das betreffende Produkt nicht schon über die RAPEX-Anwendung gemeldet worden ist oder ob nicht schon Informationen betreffend dieses Produkt über die Anwendung ausgetauscht worden sind (um Mehrfachmeldungen zu vermeiden);

    (zusammen mit der jeweiligen Behörde) die Verantwortung für die über die RAPEX-Anwendung bereitgestellten Informationen zu übernehmen;

    an den Arbeitsgruppensitzungen der RAPEX-Kontaktstellen und an anderen Veranstaltungen im Zusammenhang mit RAPEX teilzunehmen;

    mögliche Verbesserungen der Funktionsweise des Systems vorzuschlagen;

    die Kommission unverzüglich über eventuelle technische Probleme der RAPEX-Anwendung zu informieren;

    alle nationalen Aktivitäten und Initiativen im Zusammenhang mit RAPEX zu koordinieren;

    den betroffenen Akteuren zu erklären, wie das RAPEX-System funktioniert und welche Pflichten sie gemäß der RaPS haben, insbesondere die Meldepflicht für Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3.

    5.2.   RAPEX-Netze auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene

    5.2.1.   Netz der RAPEX-Kontaktstellen

    Die Kommission organisiert und lenkt die Arbeiten des Netzes der RAPEX-Kontaktstellen. Dieses Netz besteht aus allen benannten RAPEX-Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten.

    Die Kommission beruft regelmäßig Sitzungen des Netzes der RAPEX-Kontaktstellen ein, um über die Funktionsweise des Systems zu diskutieren (z. B. um aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit RAPEX mitzuteilen oder um „Know-how“ austauschen) und um die Zusammenarbeit zwischen den Kontaktstellen zu verbessern.

    5.2.2.   RAPEX-Netze auf nationaler Ebene

    Die RAPEX-Kontaktstelle organisiert und lenkt die Arbeiten ihres eigenen „nationalen RAPEX-Netzes“. Das Netz besteht aus:

    der RAPEX-Kontaktstelle,

    den für das Monitoring der Sicherheit von Verbraucherprodukten zuständigen Marktüberwachungsbehörden,

    den für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden.

    Die RAPEX-Kontaktstellen sind gebeten, die Organisation und Funktionsweise des nationalen RAPEX-Netzes förmlich zu regeln, damit alle beteiligten Behörden ihre Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb des RAPEX-Systems kennen. Die entsprechenden Regeln können verpflichtend oder nicht verpflichtend sein, und sie müssen im Einklang mit den Leitlinien stehen.

    Die RAPEX-Kontaktstelle veranstaltet regelmäßig Sitzungen mit dem nationalen RAPEX-Netz, um mit allen beteiligten Behörden über die Organisation und Funktionsweise von RAPEX zu diskutieren und um Schulungen abzuhalten. Eine Sitzung eines nationalen RAPEX-Netzes kann mit einem RAPEX-Seminar verknüpft werden, wenn ein solches von der Kommission in diesem Mitgliedstaat organisiert wird.

    5.3.   Kommunikationsmittel, praktische und technische Regelungen für RAPEX

    5.3.1.   Sprachen

    Bei den Sprachen, die in Meldungen und Rückmeldungen sowie in Kontakten zwischen den RAPEX-Kontaktstellen und der Kommission verwendet werden, ist den Zielen von RAPEX gebührend Rechnung zu tragen und ein rascher Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten und Kommission über Verbraucherprodukte zu gewährleisten, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.

    5.3.2.   Online-Anwendung für RAPEX

    Die Kommission schafft und pflegt eine webbasierte Anwendung für den Nachrichtenaustausch im Rahmen von RAPEX. Die Mitgliedstaaten nutzen diese Anwendung zur Formulierung und Übermittlung von Meldungen und Rückmeldungen über RAPEX, und die Kommission nutzt sie zur Validierung der bei ihr eingehenden Dokumente.

    Die Kommission gewährt allen RAPEX-Kontaktstellen, den zuständigen nationalen Behörden und den betroffenen Verwaltungseinheiten der Kommission Zugriff auf die Anwendung. Die Kommission lässt unter Berücksichtigung des Bedarfs und der technischen Möglichkeiten so viele Nutzer wie möglich zu der Anwendung zu. Die Kommission legt Regeln für die Gewährung des Zugriffs auf die Anwendung fest.

    Wenn die RAPEX-Anwendung (außer wegen regelmäßiger und geplanter Wartungsarbeiten) vorübergehend nicht funktionsbereit ist, sollen die Mitgliedstaaten der Kommission nur RAPEX-Meldungen übermitteln (d. h. „Meldungen gemäß Artikel 12“ und „Meldungen gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordern“). Die Übermittlung von Informationsmeldungen und Rückmeldungen wird ausgesetzt, bis die RAPEX-Anwendung wieder funktionsbereit ist. Solange die Anwendung nicht funktionsbereit ist, werden die RAPEX-Meldungen an folgende E-Mail-Adresse der Kommission (sanco-reis@ec.europa.eu) oder an eine andere im Voraus mitgeteilte Adresse übermittelt. Falls eine Übermittlung per E-Mail nicht möglich ist, werden die RAPEX-Meldungen der Kommission per Fax an die im Voraus mitgeteilte Faxnummer übermittelt. Es ist nicht nötig, die Meldungen über die Ständige Vertretung des Mitgliedstaats bei der EU zu übermitteln.

    5.3.3.   Funktionsbereitschaft von RAPEX außerhalb der regulären Arbeitszeit

    Das RAPEX-System ist rund um die Uhr funktionsbereit. Die Kommission und die RAPEX-Kontaktstellen sorgen dafür, dass die für RAPEX zuständigen Bediensteten stets erreichbar sind (per Telefon, per E-Mail oder auf eine andere ebenso wirksame Weise) und dass sie auch in Notfällen und außerhalb der regulären Arbeitszeit, also etwa an Wochenenden oder Feiertagen, alle eventuell notwendigen Maßnahmen ergreifen können.

    Die Kommission stellt den RAPEX-Kontaktstellen Kontaktdaten der Mitglieder des RAPEX-Teams bereit, darunter die Namen, E-Mail-Adressen sowie die Telefon- und Faxnummern der Bediensteten, die während und außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sind.

    Die RAPEX-Kontaktstellen stellen der Kommission Kontaktdaten bereit, darunter die Namen der Bediensteten der Kontaktstelle, die Bezeichnung und die Adresse der Behörde, bei der die Kontaktstelle angesiedelt ist, und die E-Mail-Adressen sowie die Telefon- und Faxnummern der Bediensteten, die während und außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sind. Änderungen der Kontaktdaten werden der Kommission unverzüglich von den RAPEX-Kontaktstellen mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht die Kontaktdaten der RAPEX-Kontaktstellen auf der RAPEX-Website.

    TEIL III

    MELDEVERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE ÜBER DIE ALLGEMEINE PRODUKTSICHERHEIT

    1.   Hintergrund und ziele

    Das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der RaPS sieht einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über Maßnahmen vor, die in Bezug auf Verbraucherprodukte ergriffen worden sind, welche ein nichternstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.

    Das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 ist (trotz Ähnlichkeiten und Berührungspunkten) als ein unabhängiges Verfahren zu behandeln, getrennt vom Meldeverfahren gemäß Artikel 12 der RaPS („RAPEX“).

    Das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 dient im Wesentlichen zweierlei:

    Es soll zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.

    Das erste Ziel des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 besteht darin, zu gewährleisten, dass die Kommission über Maßnahmen informiert wird, die nationale Behörden ergriffen haben, um die Bereitstellung von Produkten auf dem EU-Markt zu beschränken, die ein nichternstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.

    Die Zielsetzung ähnelt der des Schutzklauselverfahrens gemäß den sektoralen Richtlinien, das gewährleisten soll, dass die Kommission immer über präventive und restriktive Maßnahmen der nationalen Behörden informiert wird und so beurteilen kann, ob die Verkehrsbeschränkung des gemeldeten Produkts mit dem EU-Recht vereinbar ist und den freien Warenverkehr nicht ungebührlich beeinträchtigt. Das Verfahren gemäß Artikel 11 ergänzt das Schutzklauselverfahren und gewährleistet, dass die Kommission auch dann immer über präventive und restriktive Maßnahmen der nationalen Behörden informiert wird, wenn diese Maßnahmen nicht unter das Schutzklauselverfahren fallen.

    Es soll die Bereitstellung von gefährlichen Produkten (die ein nicht ernstes Risiko darstellen) und deren Verwendung durch Verbraucher verhindern.

    Das zweite Ziel des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 besteht darin, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten rasch Informationen über Produkte austauschen können, die ein nicht ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen, und dass deren Bereitstellung und Verwendung in der EU verhindert oder beschränkt wird. Dieses Ziel ähnelt dem mit RAPEX verfolgten Ziel; RAPEX ist indes nur auf Produkte anwendbar, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen.

    2.   Meldekriterien

    Das Verfahren gemäß Artikel 11 ist nur auf Maßnahmen anwendbar, die von nationalen Behörden ergriffen worden sind, um die Bereitstellung von Produkten, die ein nichternstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher darstellen, auf dem Markt einzuschränken und um die Rücknahme dieser Produkte vom Markt oder deren Rückruf von den Verbrauchern zu veranlassen. Ausgeschlossen ist somit die Meldung freiwilliger Maßnahmen nach diesem Verfahren.

    Die Mitgliedstaaten sind gesetzlich verpflichtet, der Kommission gemäß Artikel 11 der RaPS Meldung zu erstatten, wenn die folgenden fünf Meldekriterien erfüllt sind:

    Das Produkt ist ein Verbraucherprodukt.

    Das Produkt unterliegt restriktiven Maßnahmen, die von nationalen Behörden ergriffen worden sind (obligatorischen Maßnahmen).

    Das Produkt stellt ein nichternstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für Verbraucher dar.

    Die Auswirkungen des Risikos können über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgehen oder gehen darüber hinaus, oder, wenn die Auswirkungen nicht darüber hinausgehen gehen oder gehen können, die Maßnahmen umfassen Informationen, die unter dem Aspekt der Produktsicherheit für andere Mitgliedstaaten von Interesse sind.

    Die ergriffenen Maßnahmen müssen nach keinem anderen Meldeverfahren gemäß EU-Recht gemeldet werden (z. B. nach dem RAPEX-Verfahren gemäß Artikel 12 der RaPS oder nach dem Schutzklauselverfahren gemäß einer sektoralen Richtlinie).

    Die folgenden Abschnitte in Teil II der Leitlinien sind für das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 relevant:

    Abschnitt 2.1 über Verbraucherprodukte (Definition des Ausdrucks „Verbraucherprodukt“),

    Abschnitt 2.2 über restriktive Maßnahmen (Kategorien von restriktiven Maßnahmen, Definition des Ausdrucks „obligatorische Maßnahmen“, Zeitpunkt der Meldung, meldende Behörden),

    Abschnitt 2.3 über die Risikobewertung (Methode zur Bewertung des Risikos, bewertende Behörde),

    Abschnitt 2.4 über grenzüberschreitende Auswirkungen (internationales Ereignis, lokales Ereignis).

    3.   Meldungen

    Wenn alle RAPEX-Meldekriterien erfüllt sind, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission mit Hilfe der RAPEX-Anwendung eine Meldung. Das Standardformular für Meldungen befindet sich in Anlage 1 der Leitlinien.

    Alle Meldungen, die gemäß Artikel 11 der RaPS über die RAPEX-Anwendung übermittelt werden, werden im System als „Meldungen gemäß Artikel 11“ eingestuft.

    Die RAPEX-Kontaktstelle des meldenden Mitgliedstaats stellt sicher, dass alle Meldungen die Meldekriterien gemäß Artikel 11 der RaPS erfüllen.

    Die folgenden Abschnitte in Teil II der Leitlinien sind für das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 relevant:

    Abschnitt 3.2 über den Inhalt der Meldungen (Vollständigkeit, Umfang, Aktualisierung, Verantwortung für die übermittelten Informationen),

    Abschnitt 3.3. über die vertrauliche Behandlung (Weitergabe von Informationen, Ausnahmen von der allgemeinen Regel, Anträge auf vertrauliche Behandlung, Bearbeitung von vertraulichen Meldungen, Zurückziehung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung),

    Abschnitt 3.4 über die Prüfung der Meldungen durch die Kommission (Richtigkeit, Vollständigkeit, Ersuchen um ergänzende Auskünfte, Untersuchung),

    Abschnitt 3.5 über die Validierung der Meldungen,

    Abschnitt 3.8 über das dauerhafte Entfernen einer Meldung aus der RAPEX-Anwendung (verschiedene Sachverhalte, antragstellender Mitgliedstaat, Inhalt des Antrags, Entscheidung).

    Die Mitgliedstaaten übermitteln „Meldungen gemäß Artikel 11“ so bald wie möglich und spätestens innerhalb der Fristen gemäß Anlage 3 der Leitlinien. Es gilt Teil II Abschnitt 3.10 (Fristen) der Leitlinien.

    4.   Rückmeldungen

    Die Mitgliedstaaten sind gebeten, auf „Meldungen gemäß Artikel 11“ zu reagieren, wenn ein Ergreifen präventiver und restriktiver Maßnahmen aufgrund der Produktbeschreibung in Frage kommt. Die Mitgliedstaaten sind ebenfalls gebeten, der Kommission die Ergebnisse der Folgemaßnahmen betreffend „Meldungen gemäß Artikel 11“ zu melden.

    Die folgenden Abschnitte in Teil II der Leitlinien sind für das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 relevant:

    Abschnitt 3.7 über Folgemaßnahmen (Ziele, Folgemaßnahmen),

    Abschnitt 4.2 über den Inhalt der Rückmeldungen (bereitgestellte Daten, Vollständigkeit, Aktualisierung, Verantwortung für die Rückmeldungen),

    Abschnitt 4.3 über die vertrauliche Behandlung,

    Abschnitt 4.4 über die Prüfung der Rückmeldungen durch die Kommission (Richtigkeit und Vollständigkeit, Ersuchen um ergänzende Auskünfte),

    Abschnitt 4.5 über die Validierung der Rückmeldungen,

    Abschnitt 4.6 über das dauerhafte Entfernen einer Rückmeldung aus der RAPEX-Anwendung.

    5.   Praktische und technische Regelungen

    „Meldungen gemäß Artikel 11“ und die sie betreffenden Rückmeldungen werden von den RAPEX-Kontaktstellen formuliert und der Kommission dann mit Hilfe der RAPEX-Anwendung übermittelt. Für das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 sind die Abschnitte 5.1 bis 5.3 von Teil II der Leitlinien über die Funktionsweise der RAPEX-Netze (auf EU- und auf nationaler Ebene) sowie über die praktischen und technischen Regelungen (Sprachen, Online-Anwendung, Funktionsbereitschaft außerhalb der normalen Arbeitszeit) relevant.

    TEIL IV

    ANLAGEN

    1.   Standardformular für Meldungen

    Image

    Image

    2.   Formular für Rückmeldungen

    Image

    3.   Fristen für die Mitgliedstaaten

    Meldeverfahren

    Maßnahme

    Frist

    RAPEX-Meldung gemäß Artikel 12 der RaPS

    Meldungen

    Übermittlung einer „Meldung gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordert“

    3 Tage nach

    dem Ergreifen „obligatorischer Maßnahmen“ oder dem Beschluss, solche Maßnahmen zu ergreifen oder

    dem Erhalt von Informationen über „freiwillige Maßnahmen“

    Übermittlung einer „Meldung gemäß Artikel 12“

    10 Tage nach

    dem Ergreifen „obligatorischer Maßnahmen“ oder dem Beschluss, solche Maßnahmen zu ergreifen oder

    dem Erhalt von Informationen über „freiwillige Maßnahmen“

    Nachträgliche Bestätigung von Maßnahmen, wenn die Meldung vor dem Beschluss, Maßnahmen zu ergreifen, übermittelt worden war

    45 Tage nach der Übermittlung der Meldung

    Aktualisierung einer Meldung

    5 Tage nach dem Erhalt von Informationen über Entwicklungen, die Änderungen an einer Meldung erfordern

    Rückmeldungen

    Folgemaßnahmen ergreifen

    „Meldung gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordert“

    20 Tage nach dem Erhalt der Meldung

    „Meldung gemäß Artikel 12“ und „Meldung der Europäischen Kommission“

    45 Tage nach dem Erhalt der Meldung

    Rückmeldung übermitteln

    „Meldung gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordert“

    3 Tage nach

    dem Auffinden des gemeldeten Produkts auf dem Markt oder

    dem Abschluss einer Risikobewertung mit anderem Ergebnis oder

    dem Erhalt ergänzender Informationen

    „Meldung gemäß Artikel 12“ und „Meldung der Europäischen Kommission“

    5 Tage nach

    dem Auffinden des gemeldeten Produkts auf dem Markt oder

    dem Abschluss einer Risikobewertung mit anderem Ergebnis oder

    dem Erhalt ergänzender Informationen

    Aktualisierung der Meldung

    5 Tage nach dem Erhalt von Informationen über Entwicklungen, die Änderungen an der Meldung erfordern

    Meldung gemäß Artikel 11 der RaPS

    Meldungen

    Übermittlung einer „Meldung gemäß Artikel 11“

    10 Tage nach dem Ergreifen „obligatorischer Maßnahmen“

    Aktualisierung der Meldung

    5 Tage nach dem Erhalt von Informationen über Entwicklungen, die Änderungen an der Rückmeldung erfordern

    4.   Fristen für die Kommission

    Meldeverfahren

    Maßnahme

    Frist

    RAPEX-Meldung gemäß Artikel 12 der RaPS

    Meldungen

    Validierung einer „Meldung gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordert“

    3 Tage nach dem Erhalt der Meldung

    Validierung einer „Meldung gemäß Artikel 12“

    5 Tage nach dem Erhalt der Meldung

    Validierung einer „Informationsmeldung“

    10 Tage nach dem Erhalt der Meldung

    Rückmeldungen

    Validierung einer Rückmeldung auf eine „Meldung gemäß Artikel 12, die Sofortmaßnahmen erfordert“

    3 Tage nach dem Erhalt der Rückmeldung

    Validierung einer Rückmeldung auf eine „Meldung gemäß Artikel 12“ und auf eine „Meldung der Europäischen Kommission“

    5 Tage nach dem Erhalt der Rückmeldung

    Validierung einer Rückmeldung auf eine „Informationsmeldung“

    10 Tage nach dem Erhalt der Rückmeldung

    Meldung gemäß Artikel 11 der RaPS

    Meldungen

    Validierung einer „Meldung gemäß Artikel 11“

    10 Tage nach dem Erhalt der Meldung

    Rückmeldungen

    Validierung einer Rückmeldung auf eine „Meldung gemäß Artikel 11“

    10 Tage nach dem Erhalt der Rückmeldung

    5.   Leitfaden für die Risikobewertung von Verbraucherprodukten

    INHALT

    1.

    Einleitung

    2.

    Risikobewertung — Ein Überblick

    2.1.

    Risiko — Kombination aus Gefahr und Wahrscheinlichkeit

    2.2.

    Risikobewertung in drei Schritten

    2.3.

    Nützliche Hinweise

    3.

    Erstellung einer Risikobewertung Schritt für Schritt

    3.1.

    Das Produkt

    3.2.

    Die Produktgefahr

    3.3.

    Der Verbraucher

    3.4.

    Verletzungsszenario: Schritte, die zu einer Verletzung führen

    3.5.

    Schweregrad der Verletzung

    3.6.

    Wahrscheinlichkeit einer Verletzung

    3.7.

    Bestimmung des Risikos

    4.

    Vom Risiko zu Folgemaßnahmen

    5.

    Erstellung einer Risikobewertung — kurzgefasst

    6.

    Beispiele

    6.1.

    Klappstuhl

    6.2.

    Steckdosensicherungen

    6.3.

    Sensitivitätsanalyse

    Tabelle 1 — Verbraucherkategorien

    Tabelle 2 — Gefahren, typische Verletzungsszenarien und typische Verletzungen

    Tabelle 3 — Schweregrad der Verletzung

    Tabelle 4 — Risikograd als Resultat der Kombination aus Schweregrad der Verletzung und Wahrscheinlichkeit

    Glossar

    1.   Einleitung

    Verbraucherprodukte können bei Benutzung Verletzungen verursachen. Heiße Bügeleisen beispielsweise können zu Verbrennungen führen, Scheren und Messer zu Schnittwunden und Haushaltsreiniger zu Hautschädigungen. Derartige Verletzungen sind nicht die Regel, da der sichere Umgang mit Verbraucherprodukten Teil des Allgemeinwissens ist oder in Anweisungen vermittelt wird. Ein Verletzungsrisiko aber bleibt.

    Die Bewertung des Risikos kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Zur Quantifizierung der Risiken von Verbraucherprodukten wurde schon eine ganze Reihe von Verfahren eingesetzt, so unter anderem ein nomografisches Verfahren (22), ein Matrixverfahren (23) und das bislang empfohlene Verfahren für das Schnellwarnsystem RAPEX der EU (24). Während über die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung Einvernehmen herrscht, entwickeln sich die Verfahren zur Quantifizierung von Risiken kontinuierlich weiter. Die Folge sind abweichende Ergebnisse und anschließende Diskussionen sowie Überlegungen, welches Verfahren wohl am besten geeignet ist.

    Mit diesem Leitfaden wird daher das Ziel verfolgt, die Situation zu klären und im Rahmen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (25) ein transparentes, praktikables Verfahren bereitzustellen, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf geeignete Weise zur Bewertung der Risiken von Non-Food-Verbraucherprodukten eingesetzt werden kann. Diesem Leitfaden liegt ein Verfahren zur Risikobewertung zugrunde, das für andere Zwecke (26) entwickelt und an die spezifischen Anforderungen von Non-Food-Verbraucherprodukten angepasst wurde.

    Die Umsetzung des Leitfadens setzt naturgemäß ein gewisses Maß an Schulung voraus, doch wird die Aufgabe durch Fachwissen im Bereich der Risikobewertung wesentlich vereinfacht. Hilfreich wird auch der Meinungsaustausch unter den Risikobewertern sein, da das Fachwissen und die Erfahrungen, die über die Jahre gesammelt wurden, von unschätzbarem Wert sind.

    Mit der Entwicklung eines Verfahrens zur Risikobewertung in kleinen, überschaubaren Schritten trägt dieser Leitfaden dazu bei, dass die relevanten Aspekte eines Produkts, seine Benutzer und sein Verwendungszweck im Mittelpunkt stehen und dass eventuell abweichende Standpunkte der Risikobewerter von Anfang an deutlich hervortreten und zeitraubende Diskussionen so vermieden werden. Dies dürfte zu konsistenten und belastbaren Bewertungsergebnissen führen, die belegbar und wissenschaftlich fundiert sind, und letztlich zu einem breiten Konsens in Bezug auf die Risiken, die von den zahlreichen Non-Food-Verbraucherprodukten ausgehen können.

    Abschnitt 5 enthält einen kurzen Überblick und ein Flussdiagramm zur Erstellung einer Risikobewertung gemäß diesem Leitfaden. Mit „Verbraucherprodukten“ sind hier generell „Non-Food-Verbraucherprodukte“ gemeint.

    Ziel dieses Leitfadens ist es nicht, andere Leitlinien zu ersetzen, die spezifische Produkte betreffen oder in Rechtsvorschriften verankert sind; dies trifft beispielsweise auf chemische, kosmetische oder pharmazeutische Produkte oder auch auf Medizinprodukte zu. Die Anwendung jener spezifischen Leitlinien wird dringend empfohlen, da sie auf die jeweiligen Produkte maßgeschneidert sind; die Entscheidung über das beste Verfahren zur Bewertung der Risiken eines Produkts liegt jedoch stets beim Risikobewerter.

    Der vorliegende Leitfaden ist auch nicht dazu gedacht, dass Hersteller ihn bei der Entwicklung und Fertigung von Produkten nur dazu heranziehen, die (sehr) ernsten Risiken zu vermeiden. Verbraucherprodukte müssen sicher sein, und dieser Leitfaden soll den Behörden dabei helfen, ernste Risiken festzustellen, wenn ein Produkt trotz aller Anstrengungen des Herstellers nicht sicher ist.

    2.   Risikobewertung — Ein Überblick

    2.1.   Risiko — Kombination aus Gefahr und Wahrscheinlichkeit

    Unter Risiko versteht man im Allgemeinen das Potenzial, die Gesundheit oder sogar das Leben von Menschen zu gefährden oder erheblichen materiellen Schaden anzurichten. Dennoch gehen Menschen Risiken ein, obwohl ihnen die Möglichkeit eines Schadens bewusst ist, denn ein Schaden tritt nicht immer ein. Zum Beispiel:

    Beim Besteigen einer Leiter besteht immer die Möglichkeit, herunterzufallen und sich zu verletzen. „Von der Leiter fallen“ ist daher „leiterimmanent“, ein der Leiter innewohnendes Potenzial, das nicht ausgeschlossen werden kann. „Von der Leiter fallen“ wird daher als die der Leiter innewohnende Gefahr bezeichnet.

    Allerdings tritt diese Gefahr nicht immer ein, denn viele Menschen steigen auf Leitern, ohne herunterzufallen und ohne sich zu verletzen. Daraus lässt sich ableiten, dass zwar eine gewisse Möglichkeit (oder Wahrscheinlichkeit), aber keine Gewissheit besteht, dass die der Leiter innewohnende Gefahr eintritt. Die Gefahr besteht zu jeder Zeit, kann jedoch beispielsweise dadurch minimiert werden, dass die betreffende Person beim Besteigen der Leiter vorsichtig ist.

    Wenn ein Abflussreiniger mit Natriumhydroxid verwendet wird, besteht immer die Möglichkeit einer schweren Schädigung der Haut, wenn die Haut mit dem Produkt in Kontakt kommt, oder sogar die Möglichkeit des irreversiblen Erblindens, wenn Tropfen des Produkts ins Auge gelangen. Ursache dafür ist die stark ätzende Wirkung von Natriumhydroxid, die den Reiniger potenziell gefährlich macht.

    Bei ordnungsgemäßer Handhabung des Reinigers tritt die Gefahr jedoch nicht ein. Ordnungsgemäße Handhabung kann beispielsweise das Tragen von Plastikhandschuhen und einer Schutzbrille bedeuten. Haut und Augen sind dann geschützt und die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung sinkt ganz erheblich.

    Ein Risiko ergibt sich demnach aus dem Schweregrad einer möglichen Verletzung des Verbrauchers in Verbindung mit der Wahrscheinlichkeit, dass es zu dieser Verletzung kommt.

    2.2.   Risikobewertung in drei Schritten

    Das Risiko lässt sich in drei Schritten ermitteln:

    1.

    Ausgangsbasis ist ein Verletzungsszenario, bei dem die inhärente Produktgefahr zu einer Schädigung des Verbrauchers führt (siehe Tabelle 1). Bestimmen Sie den Schweregrad der Verletzung.

    Ein Maßstab für die Quantifizierung der inhärenten Produktgefahr ist das Ausmaß der potenziellen schädlichen Auswirkungen des Produkts auf die Gesundheit des Verbrauchers. Der Risikobewerter geht daher von einem „Verletzungsszenario“ aus, das Schritt für Schritt beschreibt, auf welche Weise das Risiko zur Verletzung eines Verbrauchers führt (siehe Tabelle 2). Kurz gesagt, das Verletzungsszenario beschreibt den Unfall, den der Verbraucher aufgrund des fraglichen Produkts erleidet, und den Schweregrad der durch den Unfall verursachten Verletzung des Verbrauchers.

    Eine Verletzung kann je nach Produktgefahr, Handhabung des Produkts durch den Verbraucher oder Verbraucherkategorie usw. einen unterschiedlichen Schweregrad haben (siehe Abschnitt 3). Je schwerer die Verletzung, desto höher die Gefahr, die zu der Verletzung geführt hat und umgekehrt. Der „Schweregrad der Verletzung“ ist daher ein Kriterium für die Quantifizierung der Gefahr. In diesem Leitfaden werden vier Schweregrade unterschieden, von Verletzungen, die in der Regel vollkommen reversibel sind, bis zu sehr schweren Verletzungen, die zu einer dauerhaften Behinderung von mehr als ca. 10 % oder sogar zum Tod führen (siehe Tabelle 3).

    2.

    Bestimmen Sie die Wahrscheinlichkeit, mit der die inhärente Produktgefahr tatsächlich zu einer Verletzung des Verbrauchers führt.

    Das Verletzungsszenario beschreibt, auf welche Weise die Gefahr zu einer Verletzung des Verbrauchers führen kann, doch tritt das Szenario nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit ein. Die Wahrscheinlichkeit lässt sich als Prozentwert oder Bruch ausdrücken, z. B. „> 50 %“ oder „> 1/1 000“ (siehe Tabelle 4, linke Seite).

    3.

    Kombinieren Sie die Gefahr (als Schweregrad der Verletzung) mit der Wahrscheinlichkeit (angegeben als Bruchteil), um das Risiko zu ermitteln.

    Diese Kombination wird vorgenommen, indem Sie die beiden Werte in der entsprechenden Tabelle heraussuchen (siehe Tabelle 4). In der Tabelle werden die Risikograde „ernst“, „hoch“, „mittel“ und „niedrig“ unterschieden.

    Wenn unterschiedliche Verletzungsszenarien vorhersehbar sind, sollte das Risiko für jedes dieser Szenarien ermittelt und das höchste Risiko als „das Risiko“ des Produkts definiert werden. Das höchste Risiko ist in der Regel entscheidend, denn nur Maßnahmen, die auf das höchste Risiko abzielen, sind geeignet, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

    Andererseits kann auch ein ermitteltes Risiko einen niedrigeren Risikograd als das höchste Risiko aufweisen, aber dennoch besondere Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich machen. In einem solchen Fall sind auch auf dieses Risiko ausgerichtete Maßnahmen wichtig, so dass alle Risiken wirkungsvoll verringert werden können.

    Nachdem die genannten Schritte ausgeführt wurden, ist die Risikobewertung im Wesentlichen abgeschlossen.

    Abschnitt 5 enthält ein Flussdiagramm zur Erstellung einer Risikobewertung.

    2.3.   Nützliche Hinweise

    Informieren Sie sich

    Die obigen Beispiele machen deutlich, dass jeder der beschriebenen Schritte zur Risikobewertung eine Abschätzung der möglichen Ereignisse und der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens erfordert, da das fragliche Produkt in der Regel noch keinen Unfall verursacht hat, das Risiko also (noch) nicht eingetreten ist. Frühere Erfahrungen mit ähnlichen Produkten sind dabei hilfreich. Gleiches gilt für alle sonstigen Informationen über das Produkt wie Bauweise, mechanische Festigkeit, chemische Zusammensetzung, Funktionsweise, Bedienungsanleitung einschließlich Hinweisen für ein eventuelles Risikomanagement, Verbraucherkategorien, für die das Produkt bestimmt (bzw. nicht bestimmt) ist, Prüfberichte, Unfallstatistiken, Verletzungsdatenbank der EU (EU Injury Database, IDB) (27), Informationen zu Verbraucherbeschwerden, zum Verhalten unterschiedlicher Benutzer bei der Verwendung des Produkts und zu Produktrückrufen. Auch gesetzlich festgelegte Produktanforderungen sowie Produktanforderungen in Produktnormen oder Prüflisten (z. B. ISO 14121: Sicherheit von Maschinen — Risikobeurteilung) können hilfreiche Informationsquellen darstellen.

    Da allerdings zum Teil ganz spezifische Produkte bewertet werden müssen, enthalten diese Quellen unter Umständen nicht die benötigten Informationen. Auch können die gesammelten Informationen unvollständig, inkonsistent oder nicht plausibel sein. Dies gilt in besonderem Maße für Unfallstatistiken, wenn nur die Produktkategorie erfasst wurde. Das Nichtvorhandensein von Unfallberichten, eine geringe Anzahl von Unfällen oder die geringe Schwere von Unfällen darf nicht mit einem niedrigen Risiko gleichgesetzt werden. Auch bei produktspezifischen Statistiken ist große Vorsicht geboten, da das Produkt vielleicht im Laufe der Zeit verändert wurde und nun beispielsweise ein neues Produktdesign oder eine neue Zusammensetzung aufweist. Informationen müssen daher stets einer kritischen Prüfung unterzogen werden.

    Rückmeldungen von Fachkollegen sind unter Umständen eine große Hilfe, da diese aus ihrem Erfahrungsschatz schöpfen und Hinweise geben können, die bei der Bewertung eines Produktrisikos nicht unbedingt offensichtlich sind. Fachkollegen können Sie eventuell auch bei der Bewertung des Risikos für unterschiedliche Verbraucherkategorien einschließlich gefährdeter Verbraucher, z. B. Kinder, beraten (siehe Tabelle 1), da diese ein Produkt möglicherweise anders handhaben. Auch bei der Bewertung des Risikos verschiedener Verletzungen, die von einem Produkt verursacht werden können, und der Ursachen, die beim Umgang mit dem Produkt zu diesen Verletzungen führen können, können sie eine Hilfe sein. Darüber hinaus können Fachkollegen beurteilen, ob ein Verletzungsszenario zu unwahrscheinlich („völlig abwegig“) ist, und dem Risikobewerter den Weg zu realistischeren Annahmen weisen.

    Rückmeldungen von erfahrenen Kollegen sind daher zwar kein Muss, können aber in mehrerlei Hinsicht hilfreich sein. Ein Risikobewerter einer Behörde könnte den Rat seiner Kollegen in derselben Behörde, in anderen Behörden, in der Industrie, in anderen Ländern, in wissenschaftlichen Foren usw. einholen. Umgekehrt könnte ein Risikobewerter in der Industrie seine Kontakte zu Behörden sowie sonstige Kontakte nutzen, wenn ein neues oder verbessertes Produkt bewertet werden soll, bevor es in Verkehr gebracht wird.

    Neue Erkenntnisse sollten selbstverständlich zu einer Aktualisierung einer bestehenden Risikobewertung führen.

    Führen Sie eine Sensitivitätsanalyse für Ihre Risikobewertung durch

    Wenn die erforderlichen, ganz spezifischen Daten trotz intensiver Recherche und der Befragung von Fachkollegen nicht beschafft werden können, kann eine so genannte Sensitivitätsanalyse helfen. Bei dieser Analyse werden für jeden Parameter der Risikobewertung ein niedrigerer und ein höherer als der ursprünglich ausgewählte Wert angenommen und beim Durchlaufen des Verfahrens zur Risikobewertung als Grundlage verwendet. An den resultierenden Risikogradwerten lässt sich ablesen, wie empfindlich der Risikograd auf die Eingabe niedrigerer und höherer Werte reagiert. Auf diese Weise lässt sich der Bereich ermitteln, in dem das tatsächliche Produktrisiko voraussichtlich liegen wird.

    Wenn sich der wahrscheinlichste Wert jedes Parameters schätzen lässt, sollten die wahrscheinlichsten Werte für das Verfahren verwendet werden. Der resultierende Risikograd gibt das wahrscheinlichste Risiko wieder.

    Ein Beispiel für eine Sensitivitätsanalyse enthält Abschnitt 6.

    Lassen Sie Ihre Risikobewertung von Kollegen überprüfen

    Kollegen können mit ihrem Feedback auch in der letzten Phase der Risikobewertung von Nutzen sein. Sie können Sie zu den Annahmen und Schätzungen, die aus den drei obigen Schritten hervorgegangen sind, beraten. Sie steuern eigene Erfahrungen bei und tragen so zu einer größeren Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz und letztlich Akzeptanz der Risikobewertung bei. Es empfiehlt sich daher, nach Möglichkeit den Rat von Fachkollegen einzuholen — eventuell in Form einer Gruppendiskussion —, bevor eine Risikobewertung abgeschlossen wird. In diesen Gruppen aus etwa drei bis fünf Personen sollten die für das zu bewertende Produkt relevanten Fachgebiete vertreten sein: Ingenieure, Chemiker, Biologen (bzw. Mikrobiologen), Statistiker, Verantwortliche für Produktsicherheit und andere. Diskussionen in der Gruppe sind insbesondere dann von Nutzen, wenn ein Produkt neu auf dem Markt ist und noch nie bewertet wurde.

    Risikobewertungen müssen zuverlässig und realistisch sein. Da sie jedoch auch auf Annahmen basieren, ist es denkbar, dass mehrere Risikobewerter anhand der Daten und anderer recherchierter Belege oder auch aufgrund ihres unterschiedlichen Erfahrungshintergrunds zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Die Risikobewerter müssen versuchen, im gemeinsamen Gespräch zu einer übereinstimmenden Meinung zu gelangen, zumindest aber einen Konsens zu erzielen. Durch die in diesem Leitfaden beschriebene Risikobewertung in mehreren Schritten dürfte der Dialog noch produktiver werden. Jeder Schritt einer Risikobewertung muss klar und im Detail beschrieben werden. Jede Unstimmigkeit tritt so unmittelbar zutage und die Konsensbildung wird vereinfacht. Letztlich führt dies zu einer größeren Akzeptanz der Risikobewertung.

    Dokumentieren Sie Ihre Risikobewertung

    Es ist wichtig, dass Sie Ihre Risikobewertung dokumentieren und dabei das Produkt und alle während des Bewertungsverfahrens ausgewählten Parameter wie Prüfergebnisse, für die Verletzungsszenarien ausgewählte Verbraucherkategorien sowie die zugrunde gelegten Daten und Annahmen und die daraus resultierenden Wahrscheinlichkeiten beschreiben. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, unmissverständlich darzulegen, wie Sie zu Ihrer Einschätzung des Risikograds gelangt sind, und hilft Ihnen zudem, Änderungen zu verfolgen und Ihre Bewertung entsprechend anzupassen.

    Mehrere Gefahren, mehrere Verletzungen — aber nur ein Risiko

    Wenn mehrere Gefahren oder Verletzungsszenarien, unterschiedliche Schweregrade von Verletzungen oder unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten ermittelt wurden, sollte für alle das komplette Verfahren zur Risikobewertung durchgeführt werden, um das jeweilige Risiko zu ermitteln. Infolgedessen kann das Produkt mehrere Risikograde aufweisen. Das Gesamtrisiko des Produkts entspricht dann dem höchsten ermittelten Risikograd, denn Risiken lassen sich in der Regel am wirksamsten mit Maßnahmen verringern, die auf den höchsten Risikograd abzielen. Nur in besonderen Fällen wird gegebenenfalls einem niedrigeren Risiko besondere Bedeutung beigemessen, da es besondere Risikomanagementmaßnahmen erfordert.

    Mehrere Risiken gehen beispielsweise von einem Hammer aus, dessen Kopf und Stiel nicht die erforderliche Festigkeit aufweisen und bei Benutzung brechen und den Verbraucher verletzten könnten. Wenn die betreffenden Szenarien zu unterschiedlichen Risikograden führen, sollte das höchste Risiko als „das Risiko“ des Hammers ausgewiesen werden.

    Folgende Gegenargumente könnten angeführt werden:

    Die offensichtlich größte Gefahr sollte ausschlaggebend sein, da sie die schwersten Verletzungen verursachen würde. Im obigen Beispiel des Hammers könnte diese Gefahr im Brechen des Hammerkopfes bestehen, denn dabei könnten Teile des Kopfes dem Benutzer ins Auge geschleudert werden und zur Erblindung führen. Beim Brechen des Hammerstiels würden hingegen nie kleine Bruchstücke entstehen, die eine ähnlich schwere Augenverletzung hervorrufen könnten.

    Diese Argumentation wäre jedoch eine Beurteilung der Gefahr und keine Risikobewertung, denn bei einer Risikobewertung wird auch die tatsächliche Wahrscheinlichkeit untersucht, mit der es zu einer Verletzung kommt. Die „größte Gefahr“ könnte daher eine Verletzung verursachen, deren Wahrscheinlichkeit weit geringer ist als die einer geringeren Gefahr, und daher ein niedrigeres Risiko darstellen. Andererseits kann ein Szenario, das zu einer weniger schweren Verletzung führt, eine wesentlich höhere Wahrscheinlichkeit aufweisen als ein Szenario, das zum Tod führt, so dass die weniger schwere Verletzung ein höheres Risiko darstellt.

    Die höchste Wahrscheinlichkeit, mit der ein Verletzungsszenario eintritt, sollte der ausschlaggebende Faktor für „das Risiko“ des Produkts sein. Wenn der Hammerstiel im obigen Beispiel eine sehr geringe Festigkeit aufweist, besteht das wahrscheinlichste Verletzungsszenario im Brechen des Stiels, weswegen dies ausschlaggebend sein sollte.

    Dabei bliebe jedoch die Schwere der Augenverletzungen, die ein Brechen des Hammerkopfes verursachen könnte, unberücksichtigt. Wird also allein die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, ist das Bild nicht vollständig.

    Daraus folgt, dass sich das Risiko zu gleichen Teilen aus der Gefahr und aus der Wahrscheinlichkeit, mit der die Gefahr zu einer Verletzung führt, ergibt. Das Risiko entspricht weder der Gefahr noch der Wahrscheinlichkeit, sondern beiden Komponenten zusammen. Die Produktsicherheit wird am wirkungsvollsten gewährleistet, wenn das höchste Risiko als „das Risiko“ des Produkts betrachtet wird (abgesehen von spezifischen Risiken, die, wie oben erwähnt, besondere Risikomanagementmaßnahmen erfordern).

    Ist eine Kumulierung von Risiken möglich?

    Für nahezu jedes Produkt können mehrere Verletzungsszenarien entwickelt werden, die zu mehreren Risiken führen. Bei einem Winkelschleifer z. B. kann neben dem Risiko eines Stromschlags aufgrund frei liegender Adern auch das Risiko eines Brandes bestehen, da das Gerät beim regulären Gebrauch überhitzen und sich entzünden kann. Wenn beide Risiken als „hoch“ eingestuft werden, ergeben sie dann in der Summe ein „ernstes Risiko“?

    Wenn mit einem Produkt mehrere Risiken verbunden sind, tritt offenkundig mit größerer Wahrscheinlichkeit eines davon ein und verursacht eine Verletzung. Die Gesamtwahrscheinlichkeit einer Verletzung ist daher höher. Das bedeutet jedoch nicht automatisch auch ein höheres Gesamtrisiko:

    Die Gesamtwahrscheinlichkeit ergibt sich nicht durch ein einfaches Addieren der Wahrscheinlichkeiten. Dazu sind komplexere Berechnungen erforderlich, und diese ergeben stets eine Wahrscheinlichkeit, die geringer ist als die Summe der Wahrscheinlichkeiten.

    Der Unterschied zwischen zwei aufeinander folgenden Wahrscheinlichkeitsgraden entspricht dem Faktor 10 (Tabelle 4). Das bedeutet, dass eine große Zahl unterschiedlicher Szenarien mit demselben Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich wäre, um die Gesamtwahrscheinlichkeit (und eventuell das Risiko) zu erhöhen.

    Wahrscheinlichkeitswerte sind Schätzungen, die unter Umständen nicht ganz exakt sind, da sie zur „sicheren“ Seite tendieren, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Es ist daher sinnvoller, eine genauere Schätzung der Wahrscheinlichkeit eines Szenarios zu betrachten, das zum höchsten Risiko führt, als grobe Wahrscheinlichkeitsschätzungen der unterschiedlichsten Szenarien zu addieren.

    Mit geringem Aufwand ließen sich hunderte von Verletzungsszenarien entwickeln. Würden die Risiken einfach addiert, so hinge das Gesamtrisiko von der Anzahl der generierten Verletzungsszenarien ab und könnte so ins Unermessliche steigen. Dies ist jedoch nicht sinnvoll.

    Risiken werden also nicht einfach kumuliert. Wenn jedoch mehrere relevante Risiken bestehen, muss gegebenenfalls schneller und mit entschiedeneren Maßnahmen gegen die Risiken vorgegangen werden. Gehen von einem Produkt zwei Risiken aus, muss es gegebenenfalls sofort vom Markt genommen und vom Verbraucher zurückgerufen werden, während es bei nur einem Risiko ausreichen kann, den Verkauf des Produkts zu stoppen.

    Das Risikomanagement ist von zahlreichen Faktoren abhängig, nicht nur von der Anzahl der Risiken, die gleichzeitig von einem Produkt ausgehen können. Weiter unten wird daher näher auf die Verbindung zwischen Risiko und Risikomanagement eingegangen (Abschnitt 4).

    Einhaltung der in Rechtsvorschriften und Normen festgelegten Grenzwerte

    Im Rahmen der Marktüberwachung wird häufig geprüft, ob die Verbraucherprodukte die Grenzwerte einhalten bzw. die Anforderungen erfüllen, die in Rechtsvorschriften und Produktsicherheitsnormen festgelegt sind. Ein Produkt, das die Grenzwertvorgaben bzw. Anforderungen (28) erfüllt, wird als sicher in Bezug auf die Sicherheitsmerkmale betrachtet, für die diese Werte bzw. Anforderungen maßgeblich sind. Diese Annahme kann getroffen werden, weil die Risiken, die beim bestimmungsgemäßen oder vernünftigerweise zu erwartenden Gebrauch von einem Produkt ausgehen, bei der Festlegung der Grenzwerte oder der Anforderungen berücksichtigt werden. Die Hersteller müssen daher dafür Sorge tragen, dass ihre Produkte diese Wertvorgaben oder Anforderungen erfüllen, da sie sich dann nur mit denjenigen Risiken ihrer Produkte befassen müssen, für die diese Grenzwerte bzw. Anforderungen nicht relevant sind.

    Beispiele:

    Ein Beispiel für einen in einer Rechtsvorschrift festgelegten Grenzwert ist der Grenzwert von 5 mg/kg Benzol in Spielwaren gemäß Anhang XVII Punkt 5 der REACH-Verordnung (29), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission (30).

    Ein Beispiel für einen in einer Norm festgelegten Grenzwert ist der Kleinteilezylinder: Die kleinen Teile eines Spielzeugs für Kinder unter drei Jahren dürfen nicht vollständig in den in der Spielzeugnorm (31) beschriebenen Zylinder passen. Ist dies doch der Fall, stellen die Teile ein Risiko dar.

    Wenn die festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, gilt das Produkt als nicht sicher. Hierbei gilt Folgendes:

    Wenn die Grenzwerte in Rechtsvorschriften festgelegt sind, z. B. zu Kosmetika, oder wenn das Inverkehrbringen oder die Verwendung beschränkt ist, darf das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

    Wenn die Grenzwerte in Normen festgelegt sind, kann der Hersteller dennoch versuchen zu belegen, dass sein Produkt so sicher ist, als würde der in der Norm festgelegte Grenzwert eingehalten, indem er eine vollständige Risikobewertung des Produkts durchführt. Allerdings kann dies unter Umständen einen höheren Aufwand erfordern als die Fertigung des Produkts gemäß dem in der Norm vorgegebenen Grenzwert oder auch ganz unmöglich sein, wie bei den oben erwähnten Fällen mit dem Kleinteilzylinder.

    Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden, folgt daraus nicht notwendigerweise, dass das Produkt ein „ernstes Risiko“ darstellt (der höchste von diesem Leitfaden abgedeckte Risikograd). Zur Gewährleistung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung ist daher eine Risikobewertung der Teile eines Produkts erforderlich, die nicht mit den Rechtsvorschriften oder einer Norm übereinstimmen oder nicht von diesen abgedeckt werden.

    Bei manchen Produkten, z. B. Kosmetika, ist auch dann eine Risikobewertung erforderlich, wenn die in den Rechtsvorschriften festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Bei dieser Risikobewertung ist die Sicherheit des Gesamtprodukts nachzuweisen (32).

    Abschließend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Einhaltung der in Rechtsvorschriften oder Normen festgelegten Grenzwerte angenommen werden kann, dass die Sicherheit eines Produkts gewährleistet ist. Allerdings reicht die Einhaltung der Grenzwerte allein unter Umständen nicht aus.

    Spezifische Leitlinien für die Risikobewertung in spezifischen Fällen

    Für die Erstellung einer Risikobewertung für chemische Stoffe liegen spezifische Anweisungen vor (33); aus diesem Grund wird im vorliegenden Leitfaden nicht im Detail auf chemische Stoffe eingegangen. Die Grundlagen einer Risikobewertung für chemische Stoffe sind jedoch dieselben wie für „normale“ Verbraucherprodukte:

    Ermittlung und Bewertung der schädlichen Wirkung — dies entspricht der Bestimmung des Schweregrads der Verletzung, wie oben beschrieben;

    Expositionsbeurteilung — in diesem Schritt wird die Exposition als wahrscheinliche Dosis des chemischen Stoffs ausgedrückt, die der Verbraucher oral, inhalativ, dermal oder über eine Kombination dieser Expositionswege aufnimmt, wenn er das Produkt wie im Verletzungsszenario angenommen verwendet. Dieser Schritt entspricht der Bestimmung der Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verletzung tatsächlich eintritt;

    Risikobeschreibung — dieser Schritt besteht im Wesentlichen darin, die Dosis des chemischen Stoffs, deren Aufnahme durch den Verbraucher wahrscheinlich ist (= Exposition) mit dem DNEL-Wert (Derived No-Effect Level) des betreffenden Stoffs zu vergleichen. Liegt die Exposition weit genug unter dem DNEL-Wert, mit anderen Worten, liegt das Risikoverhältnis (Risk Characterisation Ratio — RCR) klar unter 1, gilt das Risiko als ausreichend beherrscht. Dieser Schritt entspricht der Ermittlung des Risikograds. Risikomanagementmaßnahmen sind eventuell nicht erforderlich, wenn der Risikograd ausreichend niedrig ist.

    Da von einem chemischen Stoff unterschiedliche Gefahren ausgehen können, wird das Risiko in der Regel für die „vorrangige Auswirkung auf die Gesundheit“ ermittelt, d. h. für die Auswirkung (oder den „Endpunkt“, beispielsweise akute Toxizität, Reizung, Sensibilisierung, Kanzerogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität), der die größte Bedeutung beigemessen wird.

    Auch für Kosmetika liegen spezifische Leitlinien vor (34), und es mag darüber hinaus spezifische Leitlinien für andere Produkte oder Zwecke geben.

    Die Verwendung dieser spezifischen Leitlinien wird dringend empfohlen, da sie für die spezifischen Fälle maßgeschneidert sind. Wenn allerdings die in den spezifischen Leitlinien geforderten Daten nicht verfügbar sind oder sich nicht durch Schätzung ermitteln lassen, kann der vorliegende Leitfaden für eine vorläufige Risikobewertung herangezogen werden. Diese Risikobewertung muss mit der gebotenen Umsicht und Sorgfalt durchgeführt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

    3.   Erstellung einer Risikobewertung Schritt für Schritt

    In diesem Abschnitt wird im Detail beschrieben, welche Punkte bei der Erstellung einer Risikobewertung zu berücksichtigen sind und welche Fragen gestellt werden müssen.

    3.1.   Das Produkt

    Das Produkt sollte eindeutig identifiziert werden, und zwar anhand der Produktbezeichnung, der Marke, der Modellbezeichnung, der Typnummer, gegebenenfalls der Fertigungslosnummer, der dem Produkt beiliegenden Bescheinigungen, einer Kindersicherung (sofern vorhanden), der Identität der Person, von der das Produkt in Verkehr gebracht wurde, und des Ursprungslands. Auch ein Bild des Produkts, der Verpackung und der Kennzeichnung (des Etiketts) (ggf.) sowie ein oder mehrere Prüfberichte, in dem bzw. in denen die Produktgefahr(en) aufgezeigt wird bzw. werden, können als Teil der Produktbeschreibung betrachtet werden.

    In besonderen Fällen kann sich die Gefahr auf einen bestimmten Teil des Produkts beschränken, der von dem Produkt getrennt sein und vom Verbraucher auch getrennt erworben werden kann. In derartigen Fällen ist eine Bewertung dieses Teils des Produkts ausreichend. Ein Beispiel sind die Akkus eines Notebooks, die überhitzen können.

    Zur Beschreibung des Produkts gehören alle für die Risikobewertung relevanten Kennzeichnungen, insbesondere Warnhinweise. Auch Bedienungsanleitungen können einschlägige Informationen zum Produktrisiko und zu seiner weitgehenden Eindämmung, beispielsweise durch das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen oder durch Fernhalten des Produkts von Kindern, enthalten. Ein entsprechendes Beispiel ist eine Kettensäge.

    Manche Produkte müssen vom Verbraucher vor Verwendung selbst zusammengebaut werden, z. B. Bausätze für Möbel. Ist die Montageanleitung so klar formuliert, dass das zusammengebaute Produkt alle maßgeblichen Sicherheitsanforderungen erfüllt? Oder könnten dem Verbraucher bei der Montage Fehler unterlaufen, die zu unvorhergesehenen Risiken führen könnten?

    Eine Risikobewertung sollte immer die gesamte Lebensdauer eines Produkts einbeziehen. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die Risiken eines neu entwickelten Produkts bewertet werden. Wirken sich Alter und Verwendung auf die Art oder das Ausmaß der Gefahr aus? Treten mit zunehmendem Alter oder durch vernünftigerweise vorhersehbaren unsachgemäßen Gebrauch neue Gefahren auf? Wie lange dauert es, bis ein Produktfehler auftritt? Welche Lebensdauer (einschließlich der Verfallsdauer) hat das Produkt? Wie lange wird das Produkt vom Verbraucher genutzt, bis es entsorgt werden muss?

    Zusätzliche Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen, wenn ein Produkt nach gewisser Zeit nicht mehr verwendet werden kann, obwohl es noch nie benutzt wurde. Beispiele hierfür sind Heizdecken und Heizkissen. Die elektrischen Leitungen sind bei diesen Produkten in der Regel sehr dünn und werden nach zehn Jahren brüchig, selbst wenn das Produkt nie benutzt wurde. Wenn sich die Heizdrähte berühren, kann es zu einem Kurzschluss kommen, der die Bettwäsche in Brand setzen kann.

    Schließlich sollte auch die Produktverpackung in eine Risikobewertung einbezogen werden.

    3.2.   Die Produktgefahr

    Eine Gefahr ist das dem Produkt innewohnende Potenzial, eine Verletzung des Verbrauchers, der das Produkt verwendet, zu verursachen. Es werden unterschiedliche Arten von Gefahren unterschieden:

    mechanische Gefahr, z. B. durch scharfe Kanten, an denen sich der Verbraucher in die Finger schneiden, oder enge Öffnungen, in denen er die Finger einklemmen kann;

    Erstickungsgefahr, z. B. durch Kleinteile, die sich von einem Spielzeug lösen und dann von einem Kind verschluckt werden und zu dessen Ersticken führen können;

    Erstickungsgefahr, z. B. durch die Kordeln einer Anorakkapuze, die zur Strangulation führen können;

    Gefahr durch Elektrizität, z. B. durch Strom führende Teile, die einen Stromschlag verursachen können;

    Gefahr durch Hitze oder Feuer, z. B. durch einen Heizlüfter, der bei Überhitzung in Brand gerät und Verbrennungen verursacht;

    thermische Gefahr, z. B. die heiße Außenfläche eines Ofens, die zu Verbrennungen führen kann;

    chemische Gefahr, z. B. toxische Stoffe, die unmittelbar nach dem Verschlucken zum Tod führen können, oder karzinogene Stoffe, die langfristig Krebs verursachen können. Manche chemische Stoffe haben unter Umständen erst nach wiederholter Exposition eine gesundheitsschädigende Wirkung;

    mikrobiologische Gefahr, z. B. eine bakteriologische Kontaminierung von Kosmetika, die zu einer Hautentzündung führen kann;

    Lärmgefahr, z. B. viel zu laute Klingeltöne eines Spielzeughandys, die das Hörvermögen eines Kindes schädigen können;

    sonstige Gefahren, z. B. durch Explosion, Implosion, Schall- und Ultraschalldruck, Flüssigkeitsdruck oder von Laserquellen ausgehende Strahlung.

    Für die Zwecke dieses Leitfadens wurden die Gefahren zu Kategorien zusammengefasst und zu Größe, Form und Oberfläche eines Produkts, zu potenzieller, kinetischer bzw. elektrischer Energie, zu extremen Temperaturen usw. in Beziehung gesetzt, wie in Tabelle 2 dargestellt. Die Tabelle dient lediglich als Orientierungshilfe, und der Risikobewerter sollte das Szenario an das jeweilige Produkt anpassen. Selbstverständlich sind nicht alle Gefahrenkategorien für jedes Produkt relevant.

    Unabhängig hiervon bietet Tabelle 2 dem Risikobewerter Hilfestellung bei der Suche nach den möglichen Gefahren von Verbraucherprodukten und ihrer Identifizierung. Bei Produkten, von denen mehrere Gefahren ausgehen, sollte jede Gefahr mit der betreffenden Risikobewertung separat berücksichtigt werden. Das höchste festgestellte Risiko sollte als „das Risiko“ des Produkts definiert werden. Natürlich sollten auch Risiken erfasst werden, die spezifische Risikomanagementmaßnahmen erfordern. So wird sichergestellt, dass alle Risiken verringert werden können.

    Ein einzelnes Risiko kann im selben Szenario zu mehreren Verletzungen führen. So kann ein Versagen der Bremsen bei einem Motorrad einen Unfall verursachen, bei dem der Fahrer Verletzungen an Kopf, Händen und Beinen davonträgt; selbst Verbrennungen sind möglich, wenn der Kraftstoff bei dem Unfall Feuer fängt. In diesem Fall gehören alle Verletzungen zum selben Verletzungsszenario, und der Schweregrad aller Verletzungen zusammen müsste abgeschätzt werden. Alle Verletzungen zusammen sind selbstverständlich sehr ernst. — Mehrere Verletzungen in verschiedenen Szenarien sollten jedoch nicht addiert werden.

    In der täglichen Praxis der Marktüberwachung kann es genügen, auch das Risiko einer einzelnen Gefahr zu ermitteln. Wenn für das aus dieser Gefahr resultierende Risiko eine Risikomanagementmaßnahme vorgesehen ist, kann diese Maßnahme ohne Weiteres durchgeführt werden. Um die ausreichende Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahme zu gewährleisten, sollte der Risikobewerter jedoch sicher sein, dass es sich bei dem ermittelten Risiko um das höchste Risiko oder eines der höchsten Risiken handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um ein ernstes Risiko handelt, da dies der höchstmögliche in diesem Leitfaden vorgeschlagene Risikograd ist. Falls ein niedrigeres Risiko besteht, können allerdings weitere Risikobewertungen und zu einem späteren Zeitpunkt auch spezifische Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sein. Zusammenfassend lässt sich feststellen: Erfahrungen mit der Risikobewertung im Rahmen der Marktüberwachung begrenzen die Zahl der erforderlichen Risikobewertungen auf ein Minimum.

    Identifizierung von Gefahren anhand von Prüfungen und Normen

    Gefahren werden häufig anhand von Prüfungen (Tests) identifiziert und quantifiziert. Diese Prüfungen und ihre Durchführung werden in europäischen und internationalen Produktnormen beschrieben. Ein Produkt, das einer „harmonisierten“ europäischen Norm („EN …“) entspricht, auf die im Amtsblatt verwiesen wird, wird als sicher angesehen (wenn auch nur in Bezug auf die Sicherheitsmerkmale, die von dem Wert bzw. den Werten oder der Norm bzw. den Normen abgedeckt werden). In solchen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Produkt nur ein niedriges Risiko und ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die spezifische untersuchte Gefahr verbunden ist.

    Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen nicht von der Sicherheit des Produkts ausgegangen werden kann und in denen eine besonders sorgfältig dokumentierte Risikobewertung mit einer Aufforderung zur Änderung der harmonisierten Norm erstellt werden muss.

    Wenn ein Produkt die Prüfung nicht besteht, kann andererseits davon ausgegangen werden, dass ein Risiko besteht, es sei denn, der Hersteller kann Belege für die Sicherheit des Produkts beibringen.

    Auch Produkte, die keine Verletzungen verursachen, können ein Risiko darstellen

    Produkte können zwar nicht gefährlich sein, aber dennoch ein Risiko darstellen, wenn sie für ihre vorgesehene Verwendung nicht geeignet sind. Entsprechende Beispiele finden sich bei den persönlichen Schutzausrüstungen oder bei Rettungsmitteln, wie reflektierenden Westen, die von Autofahrern nach einem Unfall getragen werden sollen. Diese Westen sollen — vor allem nachts — die Fahrer herannahender Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer auf den Unfall aufmerksam machen und sie vor dem Unfall warnen. Sind die reflektierenden Streifen jedoch zu schmal oder reflektieren sie nicht genügend Licht, so werden diese Westen möglicherweise nicht gesehen und bieten dem Träger damit nicht den vorgesehenen Schutz. Diese Westen stellen daher ein Risiko dar, obwohl von ihnen selbst keine Gefahr ausgeht. Ein weiteres Beispiel ist ein Sonnenschutzmittel, das auf der Packung einen „hohen Schutz“ (Sonnenschutzfaktor 30) verspricht, aber nur einen „geringen Schutz“ (Faktor 6 bietet). Die Folge kann ein schwerer Sonnenbrand sein.

    3.3.   Der Verbraucher

    Die Fähigkeiten und das Verhalten des Verbrauchers, der das Produkt verwendet, können großen Einfluss auf den Risikograd haben. Eine klare Vorstellung von der Verbraucherkategorie, die im Verletzungsszenario dargestellt wird, ist daher äußerst wichtig.

    Es kann erforderlich sein, Verletzungsszenarien mit unterschiedlichen Verbraucherkategorien zu erstellen, um das höchste Risiko und damit „das Risiko“ des Produkts zu ermitteln. Es genügt z. B. nicht, nur die am stärksten gefährdeten Personen zu berücksichtigen, da die Wahrscheinlichkeit, dass sie in diesem Szenario eine Gesundheitsschädigung erleiden, so gering sein kann, dass das Risiko niedriger als bei einem Verletzungsszenario mit nicht gefährdeten Verbrauchern ist.

    Auch Personen, die das Produkt nicht selbst verwenden, die sich aber möglicherweise in der Nähe des Benutzers aufhalten, müssten berücksichtigt werden. Bei Verwendung einer Kettensäge z. B. könnten Umstehende von herumfliegenden Splittern im Auge getroffen werden. Auch wenn der Benutzer selbst das von der Kettensäge ausgehende Risiko wirkungsvoll eindämmt, indem er eine Schutzausrüstung trägt und die sonstigen vom Hersteller vorgegebenen Risikomanagementmaßnahmen durchführt, können Umstehende ernsthaft gefährdet sein. Infolgedessen sollte, z. B. in der Bedienungsanleitung der Kettensäge, vor den Risiken für Umstehende gewarnt werden. Zudem sollten Hinweise zur Minimierung solcher Risiken gegeben werden.

    Bei der Erstellung eines Verletzungsszenarios müssen daher die folgenden Aspekte hinsichtlich der Verbraucherkategorie und der Art der Verwendung des Produkts berücksichtigt werden. Die Liste ist nicht vollständig, soll jedoch Risikobewertern Anhaltspunkte für die Erstellung von ausreichend detaillierten Verletzungsszenarien liefern. Es ist zu beachten, dass als „Verbraucher“ auch Personen bezeichnet werden, die das Produkt nicht selbst benutzen, die aber betroffen sein können, weil sie sich in der Nähe aufhalten:

    Benutzer, für den das Produkt bestimmt ist/nicht bestimmt ist: Der Benutzer, für den das Produkt bestimmt ist, ist sich sicher im Umgang mit dem Produkt, da er sich an die Anleitung hält oder mit der Art des Produkts einschließlich der offensichtlichen und nicht offensichtlichen Gefahren vertraut ist. Die von dem Produkt ausgehende Gefahr tritt daher unter Umständen nicht ein, so dass das Produktrisiko verringert wird.

    Ein Benutzer, für den das Produkt nicht bestimmt ist, ist möglicherweise nicht mit dem Produkt vertraut und erkennt die Gefahr(en) nicht. Er setzt sich daher dem Risiko einer Verletzung aus, und das Risiko für den Verbraucher ist infolgedessen höher.

    Möglicherweise ergibt sich also für Benutzer, für die das Produkt bestimmt ist, und Benutzer, für die das Produkt nicht bestimmt ist, je nach Produkt und Art der Verwendung ein unterschiedliches Risiko.

    Gefährdete Verbraucher: Es lassen sich mehrere Kategorien von gefährdeten und besonders gefährdeten Verbrauchern unterscheiden: Kinder (unter 3 Jahren, zwischen 3 und unter 8 Jahren, zwischen 8 und 14 Jahren) und andere Personenkategorien, z. B. ältere Menschen (siehe Tabelle 1). Bei ihnen allen ist die Fähigkeit, eine Gefahr zu erkennen, eingeschränkt. Beispielsweise spüren Kinder, die eine heiße Fläche berühren, die Hitze erst nach etwa 8 Sekunden (und haben sich dann bereits verbrannt), während Erwachsene die Hitze sofort spüren.

    Für gefährdete Verbraucher kann es auch schwierig sein, Gefahrenhinweise zu erkennen. Zudem haben sie möglicherweise besondere Probleme, wenn sie ein Produkt zum ersten Mal benutzen. Durch ihr Verhalten — Kleinkinder z. B. krabbeln und stecken Gegenstände in den Mund — sind sie stärker exponiert. Kinder können zudem durch das Aussehen von Produkten angezogen werden, so dass diese Produkte in den Händen von Kindern zu einem hohen Risiko werden können. Andererseits sollte die Beaufsichtigung durch die Eltern oder andere Erwachsene normalerweise verhindern, dass die Kinder Schaden nehmen.

    Verbraucher, die normalerweise nicht gefährdet sind, können in bestimmten Situationen zu gefährdeten Verbrauchern werden, wenn z. B. die Anleitung oder die Warnhinweise auf einem Produkt in einer Fremdsprache abgefasst sind, die der Verbraucher nicht versteht.

    Im Fall von chemischen Stoffen schließlich gilt, dass Kinder empfindlicher auf deren Toxizität reagieren können als der durchschnittliche Erwachsene. Aus diesem Grund sollten Kinder nicht als „kleine Erwachsene“ behandelt werden.

    Abschließend bleibt festzuhalten, dass ein Produkt, das für einen durchschnittlichen Erwachsenen im Allgemeinen sicher ist, nicht notwendigerweise auch für gefährdete Verbraucher sicher sein muss. Dies muss bei der Bestimmung des Schweregrads und der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung (siehe unten) und folglich bei der Bestimmung des Risikos berücksichtigt werden.

    Bestimmungsgemäße und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung: Ein Produkt wird möglicherweise für einen anderen als den eigentlichen Zweck verwendet, obwohl die Anleitung und die Warnhinweise klar verständlich sind. Da Warnhinweise demnach nicht unbedingt die beabsichtigte Wirkung haben, müssen bei einer Risikobewertung auch andere als die bestimmungsgemäßen Verwendungszwecke berücksichtigt werden. Dieser Aspekt ist insbesondere für den Hersteller eines Produkts von Interesse, da er die Sicherheit des Produkts für alle vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungszwecke sicherstellen muss.

    Was eine vernünftigerweise absehbare Nutzung ist, lässt sich unter Umständen nur aufgrund von Erfahrungen bestimmen, falls die offiziellen Unfallstatistiken oder sonstige Informationsquellen keine entsprechenden Informationen enthalten. Die Grenze zwischen einem „vernünftigerweise absehbaren“ und einem „völlig abwegigen“ Szenario lässt sich in diesem Fall schwer ziehen. Dennoch können im Rahmen dieses Leitfadens selbst „völlig abwegige“ Szenarien berücksichtigt werden, auch wenn sie zu sehr schweren Verletzungen führen, denn solche Szenarien werden immer eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit aufweisen. Dies verhindert eine zu starke Gewichtung solcher Szenarien bei der Bestimmung des mit dem Produkt verbundenen Gesamtrisikos.

    Häufigkeit und Dauer der Verwendung: Unterschiedliche Verbraucher verwenden ein Produkt häufig oder weniger häufig, über einen längeren oder einen weniger langen Zeitraum. Verantwortlich dafür sind die Attraktivität des Produkts und die Einfachheit seiner Verwendung. Bei täglichem oder langfristigem Gebrauch kann ein Verbraucher mit einem Produkt und seinen Besonderheiten einschließlich Gefahren, Anweisungen und Warnhinweisen so vertraut sein, dass das Risiko minimiert wird. Andererseits gewöhnt sich der Verbraucher möglicherweise bei täglichem oder langfristigem Gebrauch so sehr an das Produkt, dass er unaufmerksam wird, Anweisungen und Warnhinweise leichtsinnig ignoriert und so das Risiko erhöht.

    Schließlich kann der tägliche oder langfristige Gebrauch die Produktalterung beschleunigen. Teile, die nicht für einen derart häufigen Gebrauch ausgelegt sind, können schnell ausfallen und zur Gefahren- und Unfallquelle werden. Verletzungen können die Folge sein, so dass auch in diesem Fall das Risiko steigen kann.

    Erkennen von Gefahren, sicheres Verhalten und Schutzausrüstungen: Bei manchen Produkten ist bekannt, dass von ihnen Gefahren ausgehen. Dies trifft unter anderem auf Scheren, Messer, Heimwerker-Bohrmaschinen, Kettensägen, Rollschuhe, Fahrräder, Motorräder und Pkw zu. In allen diesen Fällen ist die Produktgefahr bekannt oder klar erkennbar oder wird in der Anleitung beschrieben, die auch Risikomanagementmaßnahmen einschließt. Der Verbraucher kann sich besonders vorsichtig verhalten oder persönliche Schutzausrüstungen wie Handschuhe, Helm oder Sicherheitsgurt tragen, um so bei der Verwendung des Produkts das Risiko zu verringern.

    In anderen Fällen ist die Produktgefahr möglicherweise weniger deutlich erkennbar; so kann bei einem Bügeleisen ein Kurzschluss auftreten, Warnhinweise können übersehen oder missverstanden werden und der Verbraucher ist dann nur selten in der Lage, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen.

    Verbraucherverhalten bei einem Zwischenfall: Wenn sich eine Gefahr auf das Verhalten des Verbrauchers auswirkt, kann sie zu Verletzungen führen. Ein wichtiger Bestandteil einer Risikobewertung ist daher die Überlegung, wie der Verbraucher reagieren wird. Legt er das Produkt einfach zur Seite und ergreift Abwehrmaßnahmen, indem er beispielsweise den von einem Produkt verursachten Brand löscht, oder wirft er das Produkt in Panik weg? Es ist davon auszugehen, dass sich gefährdete Verbraucher, vor allem Kinder, in solchen Situationen anders als andere, nicht gefährdete Verbraucher verhalten.

    Der kulturelle Hintergrund des Verbrauchers und die Art und Weise, wie ein Produkt in seinem Heimatland verwendet wird, kann das Risiko eines Produkts beeinflussen. Hersteller müssen diese kulturellen Unterschiede insbesondere dann berücksichtigen, wenn sie ein neues Produkt in einen Markt einführen. Entsprechende Erfahrungen von Herstellern können daher eine wertvolle Informationsquelle für Behörden darstellen, die eine Risikobewertung erstellen.

    3.4.   Verletzungsszenario: Schritte, die zu einer Verletzung führen

    Die meisten Verletzungsszenarien umfassen im Wesentlichen die drei folgenden Schritte:

    1.

    Das Produkt hat einen „Mangel“ oder kann während seiner vorhersehbaren „Lebensdauer“ zu einer „gefährlichen Situation“ führen.

    2.

    Aufgrund des „Mangels“ oder der „gefährlichen Situation“ kommt es zu einem Unfall.

    3.

    Der Unfall führt zu einer Verletzung.

    Diese drei Schritte können in weitere Schritte untergliedert werden, um aufzuzeigen, wie die Produktgefahr zu einer Verletzung o. Ä. führen kann. Diese „Schritte auf dem Weg zu einer Verletzung“ müssen jedoch klar und präzise formuliert werden. Auf zu viele Details oder eine allzu große Zahl von Schritten sollte verzichtet werden. Mit zunehmender Erfahrung wird es immer einfacher, die Voraussetzungen für das Auftreten einer bestimmten Verletzung und den „kürzesten Weg zu einer Verletzung“ (oder den „kritischen Weg zu einer Verletzung“) zu ermitteln.

    Der beste Einstieg ist vermutlich ein Szenario mit dem Verbraucher, für den das Produkt bestimmt ist, und in dem dieser das Produkt gemäß der Anleitung oder, wenn diese fehlt, ganz normal handhabt und verwendet. Wenn das Ergebnis dieser Bewertung der höchste Risikograd ist, besteht in der Regel keine Notwendigkeit, weitere Bewertungen vorzunehmen, und es können entsprechende Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden. Auch wenn in einer bestimmten Verbraucherbeschwerde über einen Zwischenfall berichtet wird, kann ein einzelnes Verletzungsszenario genügen, um geeignete Maßnahmen zur Risikominderung abzuleiten.

    Andernfalls könnten weitere Szenarien unter Einbeziehung der folgenden Faktoren entwickelt werden: gefährdete Verbraucher (insbesondere Kinder — siehe Tabelle 1), leichte oder stärkere Abweichungen vom normalen Gebrauch, Verwendung unter unterschiedlichen klimatischen Bedingungen (z. B. bei großer Kälte oder Hitze), Verwendung unter ungünstigen Umgebungsbedingungen (z. B. bei schwachem Tageslicht oder schlechter Beleuchtung), Verwendung unter Bedingungen, die sich aus den Umständen des Verkaufs ableiten (bei einer Lampe, die in Spielzeugläden verkauft wird, müsste auch das Risiko bei Verwendung durch ein Kind bewertet werden), Verwendung über die gesamte Lebensdauer (einschließlich Verschleiß) usw. Jedes Szenario müsste das gesamte Verfahren zur Risikobewertung durchlaufen.

    Wenn von dem Produkt mehrere Risiken ausgehen, müsste für jedes dieser Risiken Verletzungs- und folglich Risikoszenarien entwickelt werden. Die Zahl der Verletzungsszenarien kann jedoch reduziert werden, indem anhand einer Plausibilitätsprüfung untersucht wird, ob aus einem Verletzungsszenario ein Risiko resultieren kann, das Maßnahmen erforderlich macht.

    Unter allen entwickelten Szenarien ist in der Regel das Szenario mit dem höchsten ermittelten Risiko (d. h. „dem Risiko“ des Produkts) ausschlaggebend für die Wahl der zur Risikominderung notwendigen Maßnahmen, da sich das Risiko am wirksamsten mit Maßnahmen minimieren lässt, die auf das höchste Risiko abzielen. Eine Ausnahme von dieser Regel könnte ein spezifisches, auf eine andere Gefahr zurückgehendes, weniger hohes Risiko sein, für das besondere Risikomanagementmaßnamen ergriffen werden könnten, die natürlich auch das höchste Risiko abdecken sollten.

    Als Faustregel gilt, dass Verletzungsszenarien zum höchsten Risikograd führen können, wenn

    die in Betracht gezogenen Verletzungen die höchsten Schweregrade aufweisen (Grad 4 oder 3);

    die Gesamtwahrscheinlichkeit eines Verletzungsszenarios relativ hoch ist (mindestens > 1/100).

    Tabelle 4 liefert weitere Anhaltspunkte hierzu, die bei der Einschränkung der Zahl der Szenarien von Nutzen sein können.

    Die Entscheidung über die Anzahl der Verletzungsszenarien liegt natürlich weiterhin beim Risikobewerter; sie ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, die bei der Bestimmung des „Risikos“ des Produkts berücksichtigt werden müssen. Es ist daher nicht möglich, eine bestimmte Anzahl von Verletzungsszenarien vorzugeben, die in einem bestimmten Fall notwendig sein können.

    Als Hilfe bei der Entwicklung einer geeigneten Anzahl von Szenarien umfasst dieser Leitfaden eine Tabelle mit typischen Verletzungsszenarien (Tabelle 2).

    3.5.   Schweregrad der Verletzung

    Die durch eine Gefahr verursachte Verletzung eines Verbrauchers kann einen unterschiedlichen Schweregrad aufweisen. Der Schweregrad der Verletzung spiegelt daher die Auswirkungen wider, die die Gefahr unter den im Verletzungsszenario beschriebenen Bedingungen auf den Verbraucher hat.

    Der Schweregrad der Verletzung kann von folgenden Faktoren abhängig sein:

    Art der Gefahr (siehe Liste der Gefahren oben und in Tabelle 2). Eine mechanische Gefahr, z. B. scharfe Kanten, kann zu Schnittverletzungen an den Fingern führen; diese werden sofort bemerkt und der Verbraucher kümmert sich um die Versorgung seiner Verletzungen. Eine chemische Gefahr andererseits kann eine Krebserkrankung verursachen. Der Verbraucher bemerkt dies in der Regel nicht, und die Krankheit tritt unter Umständen erst nach Jahren auf. Sie gilt als schwere Krankheit, da Krebs schwer, wenn überhaupt, heilbar ist.

    Ausmaß der Gefahr. Eine auf 50 °C erhitzte Fläche beispielsweise führt nur zu leichten Verbrennungen, während eine auf 180 °C erhitzte Fläche schwere Verbrennungen verursacht.

    Dauer der Einwirkung auf den Verbraucher. Ist der Verbraucher kurze Zeit der Gefahr ausgesetzt, sich eine Abschürfung zuzuziehen, trägt er möglicherweise nur oberflächliche Hautkratzer davon, während bei längerer Einwirkung großflächige Abschürfungen die Folge sein können.

    Verletzter Körperteil. Dringt ein spitzer Gegenstand beispielsweise in die Haut am Arm ein, so ist dies schmerzhaft, das Eindringen desselben Gegenstands ins Auge aber führt zu einer schwereren, vielleicht sogar lebensgefährlichen Verletzung.

    Art der Auswirkung der Gefahr auf ein oder mehrere Körperteile. Eine Gefahr durch Elektrizität kann einen Stromschlag verursachen, der zur Bewusstlosigkeit führt, und in der Folge einen Brand auslösen, der die Lunge des Bewusstlosen schädigen kann, wenn dieser den Rauch einatmet.

    Verbraucherkategorie und Verhalten des Verbrauchers. Ein erwachsener Verbraucher kann ein mit einem Warnhinweis versehenes Produkt verwenden, ohne sich zu verletzen, weil er das Produkt entsprechend handhabt. Kinder oder andere gefährdete Verbraucher aber (siehe Tabelle 1), die den Warnhinweis nicht lesen können oder nicht verstehen, können sehr schwere Verletzungen davontragen.

    Einen Anhaltspunkt für die Quantifizierung des Schweregrads von Verletzungen liefert Tabelle 3 dieses Leitfadens; Grundlage für die vier Kategorien ist die Reversibilität einer Verletzung, d. h. ob und inwieweit eine Wiederherstellung nach einer Verletzung möglich ist. Die Einstufung dient nur der Orientierung und sollte vom Risikobewerter nach Bedarf geändert und in der Risikobewertung angegeben werden.

    Werden bei der Risikobewertung mehrere Verletzungsszenarien berücksichtigt, sollte der Schweregrad jeder Verletzung separat eingestuft und im gesamten Prozess zur Risikobewertung berücksichtigt werden.

    Zum Beispiel: Ein Verbraucher verwendet einen Hammer, um einen Nagel in die Wand zu schlagen. Der Hammerkopf weist keine ausreichende Festigkeit auf (weil ungeeignetes Material verwendet wurde) und bricht. Dabei wird eines der Bruchstücke mit solcher Wucht in das Auge des Verbrauchers geschleudert, dass dieser erblindet. Die Verletzung fällt unter die Kategorie „Augenverletzung, Fremdkörper im Auge: Dauerhafter Verlust des Sehvermögens (ein Auge)“, ist also nach Tabelle 3 eine Verletzung mit dem Schweregrad 3.

    3.6.   Wahrscheinlichkeit einer Verletzung

    Die „Wahrscheinlichkeit einer Verletzung“ ist die Wahrscheinlichkeit, mit der das Verletzungsszenario während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts tatsächlich eintritt.

    Diese Wahrscheinlichkeit ist schwer einzuschätzen. Wenn ein Szenario in Einzelschritten beschrieben wird, kann jedoch jedem Schritt eine bestimmte Wahrscheinlichkeit zugeordnet und durch Multiplizieren der einzelnen Wahrscheinlichkeitswerte die Gesamtwahrscheinlichkeit des Szenarios ermittelt werden. Diese Vorgehensweise vereinfacht die Einschätzung der Gesamtwahrscheinlichkeit. Wenn mehrere Szenarien entwickelt werden, muss selbstverständlich für jedes Szenario eine Gesamtwahrscheinlichkeit ermittelt werden.

    Wird ein Verletzungsszenario jedoch in einem einzigen Schritt beschrieben, kann auch die Wahrscheinlichkeit des Szenarios in einem einzigen Schritt ermittelt werden. Das Ergebnis wäre jedoch keine Schätzung, sondern reine Spekulation, und könnte heftig kritisiert werden, so dass die gesamte Risikobewertung in Frage gestellt wäre. Einem Szenario mit mehreren Schritten und einer transparenteren Zuweisung von Wahrscheinlichkeiten ist daher der Vorzug zu geben, insbesondere weil den Teilwahrscheinlichkeiten unbestreitbare Belege zugrunde gelegt werden können.

    In diesem Leitfaden werden acht Wahrscheinlichkeitsgrade zur Einstufung der Gesamtwahrscheinlichkeit unterschieden: von < 1/1 000 000 bis > 50 % (siehe Tabelle 4, linke Seite). Das nachstehende Beispiel eines Hammerkopfs, der beim Einschlagen eines Nagels in die Wand bricht, verdeutlicht die Zuweisung einer Wahrscheinlichkeit für die einzelnen Schritte und die Einstufung der Gesamtwahrscheinlichkeit:

    Schritt 1:

    Der Hammerkopf bricht bei dem Versuch, einen Nagel in die Wand einzuschlagen, weil das Material des Hammerkopfs keine ausreichende Festigkeit aufweist. Die mangelnde Festigkeit wurde durch eine Prüfung ermittelt, und die Wahrscheinlichkeit, dass der Hammerkopf während seiner ansonsten zu erwartenden Lebensdauer bricht, wird angesichts des ermittelten Festigkeitswerts mit 1/10 angegeben.

    Schritt 2:

    Eines der Bruchstücke des Hammers trifft den Benutzer. Die Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses wird mit 1/10 angegeben, da angenommen wird, dass die Fläche des Oberkörpers, die den weggeschleuderten Bruchstücken ausgesetzt ist, 1/10 der vor der Wand liegenden Halbkugel entspricht. Je näher der Benutzer an der Wand steht, desto größer natürlich auch der Teil der Halbkugel, den er mit seinem Körper einnimmt, und desto höher die Wahrscheinlichkeit.

    Schritt 3:

    Das Bruchstück trifft den Benutzer am Kopf. Der Kopf macht geschätzt rund 1/3 des Oberkörpers aus, so dass die Wahrscheinlichkeit 1/3 beträgt.

    Schritt 4:

    Das Bruchstück trifft den Benutzer ins Auge. Es wird angenommen, dass die Augen etwa 1/20 der Fläche des Kopfs ausmachen, so dass die Wahrscheinlichkeit bei 1/20 liegt.

    Multipliziert man die Wahrscheinlichkeiten der beschriebenen Schritte, ergibt sich für das Szenario eine Gesamtwahrscheinlichkeit von 1/10 · 1/10 · 1/3 · 1/20 = 1/6 000. Dies entspricht der Kategorie > 1/10 000 (siehe Tabelle 4, linke Seite).

    Nachdem die Gesamtwahrscheinlichkeit für ein Verletzungsszenario berechnet wurde, sollte das Ergebnis auf seine Plausibilität hin untersucht werden. Dies erfordert große Erfahrung, so dass es sich empfiehlt, Fachleute mit Erfahrung in der Risikobewertung hinzuzuziehen (siehe den Abschnitt „Lassen Sie Ihre Risikobewertung von Kollegen überprüfen“ weiter oben). Je mehr Erfahrung Sie mit der Anwendung dieses Leitfadens gesammelt haben, desto einfacher dürfte es werden, die Wahrscheinlichkeit zu bestimmen; zusätzlich wird die Aufgabe durch die größere Zahl verfügbarer Beispiele vereinfacht.

    Wenn unterschiedlichen Verletzungsszenarien für dasselbe Produkt Wahrscheinlichkeiten zugewiesen wird, ist Folgendes zu beachten:

    Wenn das Produkt in einem Szenario von stärker gefährdeten Verbrauchern verwendet wird, muss die Wahrscheinlichkeit u. U. generell angehoben werden, da es bei stärker gefährdeten Verbrauchern leichter zu einer Verletzung kommen kann. Dies gilt insbesondere für Kinder, da Kinder in der Regel nicht über ausreichend Erfahrung verfügen, um vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, sondern ganz im Gegenteil (siehe auch „Gefährdete Verbraucher“ in Abschnitt 3.3).

    Wenn das Risiko einfach erkennbar ist, z. B. durch Warnhinweise, muss die Wahrscheinlichkeit eventuell reduziert werden, weil der Benutzer vorsichtiger mit dem Produkt umgeht, um eine Verletzung nach Möglichkeit auszuschließen. Für ein Verletzungsszenario mit Kleinkindern oder anderen gefährdeten Benutzern (siehe Tabelle 1), die nicht lesen können, trifft dies jedoch nicht unbedingt zu.

    Wenn Berichte über Unfälle vorliegen, die zum Verletzungsszenario passen, könnte sich die Wahrscheinlichkeit für dieses Szenario erhöhen. In Fällen, in denen nur wenige oder keine Unfallberichte vorliegen, kann es sinnvoll sein, beim Hersteller des Produkts Erkundigungen über von dem Produkt verursachte Unfälle oder sonstige negative Auswirkungen einzuziehen.

    Wenn eine relativ große Zahl von Voraussetzungen erfüllt sein muss, damit es zu einer Verletzung kommt, ist die Gesamtwahrscheinlichkeit des Szenarios in der Regel geringer.

    Wenn die Voraussetzungen für das Auftreten der Verletzung leicht erfüllt sein können, kann dies die Wahrscheinlichkeit erhöhen.

    Wenn die Prüfergebnisse des Produkts weit von den (gemäß der betreffenden Norm oder Rechtsvorschrift) erforderlichen Grenzwerten entfernt liegen, kann die Wahrscheinlichkeit der Verletzung (des Verletzungsszenarios) höher sein als bei Prüfergebnissen, die den Grenzwerten sehr nahe kommen.

    Die „Wahrscheinlichkeit einer Verletzung“ ist in diesem Fall die Wahrscheinlichkeit, mit der das Verletzungsszenario tatsächlich eintritt. Die Wahrscheinlichkeit gibt daher nicht generell die Exposition der Bevölkerung gegenüber dem Produkt wieder, die z. B. aufgrund der Annahme bestimmt wird, dass von den Millionen verkauften Produkteinheiten einige mangelhaft sind. Bei der Bestimmung geeigneter Maßnahmen zur Risikominderung spielen derartige Überlegungen jedoch sehr wohl eine Rolle (siehe Abschnitt 4).

    Auch bei Unfallstatistiken, selbst wenn sie produktspezifisch sind, ist Vorsicht angebracht, wenn sie für Wahrscheinlichkeitsschätzungen herangezogen werden. Die Informationen zum Unfallhergang können unzureichend sein, das Produkt wurde eventuell im Laufe der Zeit verändert oder wird mittlerweile von einem anderen Hersteller produziert usw. Möglicherweise wurden auch bei der Erhebung der Daten für die Statistik keine Berichte über leichte Unfälle vorgelegt. Dennoch können Unfallstatistiken im Zusammenhang mit Verletzungsszenarien und ihrer Wahrscheinlichkeit hilfreich sein.

    3.7.   Bestimmung des Risikos

    Nachdem der Schweregrad der Verletzung und die Wahrscheinlichkeit — möglichst für mehrere Verletzungsszenarien — bestimmt wurden, wird der Risikograd Tabelle 4 entnommen. Tabelle 4 kombiniert den Schweregrad der Verletzung mit der Wahrscheinlichkeit, und das höchste Risiko ist dann „das Risiko“ des Produkts. Auch Risiken, die besondere Risikomanagementmaßnahmen erfordern, sollten berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass sämtliche Risiken so weit wie möglich reduziert werden.

    In diesem Leitfaden werden vier Risikograde unterschieden: ernst, hoch, mittel und niedrig. Von einem Verletzungsschweregrad bzw. einem Wahrscheinlichkeitsgrad zum nächsten ändert sich der Risikograd in der Regel um eine Stufe. Dies stimmt mit der allgemeinen Erfahrung überein, dass das Risiko nicht sprunghaft zunimmt, wenn sich die zugrunde liegenden Faktoren nach und nach ändern. Während sich jedoch der Schweregrad einer Verletzung von Grad 1 zu Grad 2 erhöht (Tabelle 4, rechte Seite), erhöhen sich manche Risikograde um zwei Stufen, nämlich von „mittel“ auf „ernst“ und von „niedrig“ auf „hoch“. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in diesem Leitfaden beim Schweregrad einer Verletzung vier Abstufungen unterschieden werden, während das Verfahren ursprünglich von fünf Abstufungen ausging (siehe Einleitung). Vier Abstufungen werden jedoch als für Verbraucherprodukte normal angesehen, da sie eine zuverlässige Schätzung des Schweregrads möglich machen; bei fünf Abstufungen wäre das Verfahren zu komplex, denn weder der Schweregrad der Verletzung noch die Wahrscheinlichkeit lässt sich mit derart hoher Genauigkeit bestimmen.

    Zum Abschluss der Risikobewertung eines einzelnen Verletzungsszenarios oder des Produktgesamtrisikos sollten die Plausibilität des Risikograds und die Ungewissheiten der Schätzungen überprüft werden. Dazu kann beispielsweise geprüft werden, ob der Risikobewerter die besten verfügbaren Informationen für seine Schätzungen und Annahmen verwendet hat. Auch Rückmeldungen von Kollegen und anderen Fachleuten können hilfreich sein.

    Eine Sensitivitätsanalyse kann ebenfalls von großem Nutzen sein (siehe das Beispiel in Abschnitt 6.3). Wie verändert sich der Risikograd, wenn sich der Schweregrad der Verletzung oder der Wahrscheinlichkeitsgrad um eine Stufe nach oben oder unten verschiebt? Wenn sich der Risikograd gar nicht ändert, ist die Richtigkeit der Schätzung plausibel. Ändert er sich aber, so liegt der Risikograd unter Umständen zwischen zwei Abstufungen. In diesem Fall ist es notwendig, die Verletzungsszenarien und den zugewiesenen Schweregrad der Verletzung(en) und der Wahrscheinlichkeit(en) erneut zu prüfen. Nach Abschluss der Sensitivitätsanalyse müsste der Risikobewerter davon ausgehen können, dass der ermittelte Risikograd hinreichend plausibel ist und dass er den Risikograd dokumentieren und die Informationen weiterleiten kann.

    4.   Vom Risiko zu Folgemassnahmen

    Auf der Grundlage der abgeschlossenen Risikobewertung wird in der Regel entschieden, ob Maßnahmen zur Verringerung des Risikos erforderlich sind, um zu verhindern, dass die Gesundheit der Verbraucher geschädigt wird. Die Risikobewertung schließt zwar keine Folgemaßnahmen ein, doch sollen hier einige mögliche Reaktionen auf festgestellte Risiken vorgestellt werden.

    Maßnahmen im Rahmen der Marktbewertung beinhalten häufig die Kontaktaufnahme zwischen der Behörde einerseits und dem Hersteller, Importeur oder Händler andererseits. Dies kann der Behörde dabei helfen, den wirksamsten und effizientesten Weg zum Umgang mit dem Risiko zu finden.

    Wenn von einem Verbraucherprodukt ein ernstes Risiko ausgeht, beinhalten mögliche Maßnahmen zur Risikominderung die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf beim Verbraucher. Bei niedrigeren Risikograden werden in der Regel weniger rigorose Maßnahmen ergriffen. In diesem Fall kann es genügen, das Produkt mit Warnhinweisen zu versehen oder die Anweisungen zu ändern, um die Sicherheit des Produkts zu gewährleisten. Unabhängig vom Risikograd sollte die Behörde daher überlegen, ob sie, und wenn ja, welche Maßnahmen sie ergreift.

    Dennoch besteht kein Automatismus zwischen Risiko und Maßnahmen. Auch wenn ein Produkt mehrere nichternste Risiken aufweist und das Gesamtrisiko somit nicht ernst ist, können dringende Maßnahmen erforderlich sein, da jedes einzelne Risiko relativ rasch eintreten kann. Das Risikomuster des Produkts kann auf das Fehlen von Qualitätskontrollen bei der Fertigung hindeuten.

    Auch die Exposition der Bevölkerung insgesamt ist ein wichtiger Aspekt, der berücksichtigt werden muss. Wenn ein Produkt in großen Stückzahlen auf dem Markt ist und das Produkt daher von einer großen Zahl von Verbrauchern verwendet wird, kann es auch bei einem einzelnen nicht ernsten Risiko erforderlich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gesundheitsschädigung der Verbraucher zu verhindern.

    Nichternste Risiken können auch dann Maßnahmen erforderlich machen, wenn das betreffende Produkt zu tödlichen Unfällen führen könnte, selbst wenn derartige Unfälle äußerst unwahrscheinlich sind. Bei einem Getränkebehälter z. B. könnte sich der Verschluss lösen und zum Erstickungstod eines Kindes führen, das den Verschluss versehentlich verschluckt. Eine einfache Änderung des Verschlussdesigns könnte das Risiko eliminieren, so dass keine weitere Maßnahme erforderlich wäre. Auch eine Frist für den Abverkauf könnte gewährt werden, wenn das Risiko eines tödlichen Unfalls tatsächlich sehr niedrig ist.

    Weitere mögliche Aspekte im Zusammenhang mit Risiken sind die öffentliche Wahrnehmung des Risikos und die möglichen Folgen, kulturelle und politische Empfindlichkeiten und die Darstellung in den Medien. Diese Aspekte können vor allem dann relevant sein, wenn gefährdete Verbraucher, insbesondere Kinder, betroffen sind. Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen liegt in diesem Fall bei der bzw. den Marktüberwachungsbehörde(n) des jeweiligen Landes.

    Ob Gegenmaßnahmen für ein Risiko ergriffen werden, kann auch vom Produkt selbst abhängen und davon, ob es sich um „geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren“ handelt (35). Diese „geringen Gefahren“ sind bei Spielzeug, das für Kinder gedacht ist, vermutlich wesentlich niedrigschwelliger anzusetzen als bei einer Kettensäge, von der bekanntermaßen ein so hohes Risiko ausgeht, dass eine solide Schutzausrüstung erforderlich ist, um das Risiko in einem überschaubaren Rahmen zu halten.

    Schließlich können Maßnahmen auch dann erforderlich sein, wenn kein Risiko besteht. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Produkt nicht der entsprechenden Verordnung/Rechtsvorschrift entspricht (z. B. unvollständige Warnhinweise).

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass zwischen Risiko und Maßnahmen kein Automatismus besteht. Die Überwachungsbehörden ziehen bei ihrer Entscheidung eine ganze Reihe von Faktoren, wie die oben aufgeführten, in Betracht. Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, und die ergriffenen Maßnahmen müssen wirksam sein.

    5.   Erstellung einer Risikobewertung — kurzgefasst

    1.   Beschreiben Sie das Produkt und die von ihm ausgehende Gefahr.

    Beschreiben Sie das Produkt unmissverständlich. Betrifft die Gefahr das gesamte oder nur einen (abtrennbaren) Teil des Produkts?

    Weist das Produkt eine oder mehrere Gefahren auf? Beachten Sie hierzu Tabelle 2.

    Stellen Sie fest, welche Norm(en) oder Rechtsvorschrift(en) auf das Produkt Anwendung finden.

    2.   Wählen Sie die Verbraucherkategorie aus, die Sie in das Verletzungsszenario mit dem gefährlichen Produkt aufnehmen möchten.

    Betrachten Sie in Ihrem ersten Verletzungsszenario den bestimmungsmäßigen Benutzer und Verwendungszweck. Betrachten Sie dann in weiteren Szenarien andere Verbraucher (siehe Tabelle 1) und andere Verwendungszwecke.

    3.   Beschreiben Sie ein Verletzungsszenario, in dem die ausgewählte(n) Produktgefahr(en) eine oder mehrere Verletzung(en) bzw. eine oder mehrere Gesundheitsbeeinträchtigung(en) des ausgewählten Verbrauchers verursachen kann (können).

    Beschreiben Sie die Schritte, die zu der bzw. den Verletzung(en) führen, klar und genau, ohne zu sehr ins Detail zu gehen („kürzester Weg zu einer Verletzung“, „kritischer Weg zu einer Verletzung“). Wenn das Szenario mehrere gleichzeitig auftretende Verletzungen umfasst, nehmen Sie alle Verletzungen in dasselbe Szenario auf.

    Berücksichtigen Sie bei der Beschreibung des Verletzungsszenarios die Häufigkeit und Dauer der Verwendung, die Erkennung potenzieller Gefahren durch den Verbraucher, eine eventuelle Gefährdung des Verbrauchers (z. B. ob es sich um Kinder handelt), Schutzausrüstungen, das Verhalten des Verbrauchers bei einem Unfall, den kulturellen Hintergrund des Verbrauchers und andere Faktoren, die Ihrer Ansicht nach für die Risikobewertung von Bedeutung sind.

    Beachten Sie hierzu Abschnitt 3.3 und Tabelle 2.

    4.   Bestimmen Sie den Schweregrad der Verletzung.

    Bestimmen Sie den Schweregrad (1 bis 4) der Verletzung des Verbrauchers. Wenn der Verbraucher in Ihrem Szenario mehrere Verletzungen erleidet, ermitteln Sie den Schweregrad für alle Verletzungen zusammen.

    Beachten Sie hierzu Tabelle 3.

    5.   Bestimmen Sie die Wahrscheinlichkeit des Verletzungsszenarios.

    Weisen Sie jedem Schritt Ihres Verletzungsszenarios eine Wahrscheinlichkeit zu. Multiplizieren Sie zur Berechnung der Gesamtwahrscheinlichkeit des Verletzungsszenarios die einzelnen Wahrscheinlichkeitswerte.

    Beachten Sie hierzu die linke Seite von Tabelle 4.

    6.   Bestimmen Sie den Risikograd.

    Kombinieren Sie den Schweregrad der Verletzung mit der Gesamtwahrscheinlichkeit des Verletzungsszenarios und entnehmen Sie Tabelle 4 den Risikograd.

    7.   Prüfen Sie die Plausibilität des Risikograds.

    Wenn Ihnen der Risikograd nicht plausibel erscheint oder Sie sich über den Schweregrad der Verletzung(en) oder über die Wahrscheinlichkeit(en) nicht im Klaren sind, verwenden Sie den nächsthöheren und den nächsttieferen Wert und berechnen Sie das Risiko neu. Anhand dieser „Sensitivitätsanalyse“ erfahren Sie, ob sich bei einer Änderung Ihrer Werte auch das Risiko ändert.

    Bleibt der Risikograd gleich, können Sie sich Ihrer Risikobewertung relativ sicher sein. Ist das Ergebnis aber leicht veränderbar, empfiehlt es sich unter Umständen, sicherheitshalber den höheren Risikograd als „das Risiko“ des Produkts festzulegen.

    Es bietet sich auch an, die Plausibilität des Risikograds mit erfahrenen Kollegen zu besprechen.

    8.   Entwickeln Sie mehrere Verletzungsszenarien, um das höchste Risiko des Produkts zu ermitteln.

    Wenn sich für Ihr erstes Verletzungsszenario ein Risikograd ergibt, der niedriger ist als der höchste in diesem Leitfaden genannte Risikograd, Sie aber der Ansicht sind, dass das Produkt ein höheres Risiko darstellen könnte, so wählen Sie

    andere Verbraucher (einschließlich gefährdeter Verbraucher, insbesondere Kinder),

    andere Verwendungszwecke (einschließlich vernünftigerweise absehbarer Verwendungszwecke),

    um auf diese Weise das Verletzungsszenario zu bestimmen, in dem das Produkt sein höchstes Risiko aufweist.

    Das höchste Risiko ist in der Regel „das Risiko“ des Produkts, das den besten Ansatzpunkt für wirksame Risikomanagementmaßnahmen bietet. In besonderen Fällen kann eine bestimmte Gefahr zu einem niedrigeren Risiko führen und spezifische Risikomanagementmaßnahmen erforderlich machen. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen.

    Als Faustregel gilt, dass Verletzungsszenarien zum höchsten in diesem Leitfaden genannten Risikograd führen können, wenn

    die in Betracht gezogene(n) Verletzung(en) mindestens den Schweregrad 3 oder 4 aufweist (aufweisen);

    die Gesamtwahrscheinlichkeit eines Verletzungsszenarios mindestens bei > 1/100 liegt.

    Beachten Sie hierzu Tabelle 4.

    9.   Dokumentieren Sie Ihre Risikobewertung und leiten Sie sie weiter.

    Achten Sie auf Transparenz und führen Sie auch alle Ungewissheiten auf, auf die Sie bei Ihrer Risikobewertung gestoßen sind.

    Beispiele für die Dokumentierung von Risikobewertungen befinden sich in Abschnitt 6 dieses Leitfadens.

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    6.   Beispiele

    6.1.   Klappstuhl

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    Der Klappmechanismus eines Klappstuhls ist so konstruiert, dass die Finger des Benutzers zwischen Sitzfläche und Klappmechanismus eingeklemmt werden können. Dies kann zu einer Fraktur oder sogar zum Verlust eines oder mehrerer Finger führen.

    Bestimmung des Risikos/der Risiken

    Verletzungsszenario

    Art und Ort der Verletzung

    Schweregrad der Verletzung

    Wahrscheinlichkeit der Verletzung

    Gesamtwahrscheinlichkeit

    Risiko

    Der Benutzer klappt den Stuhl auseinander, fasst den Sitz versehentlich in der Nähe einer der hinteren Ecken (Benutzer ist unaufmerksam/abgelenkt), Finger wird zwischen Sitz und Rückenlehne eingeklemmt

    Leichte Quetschung des Fingers

    1

    Auseinanderklappen des Stuhls

    1

    1/500

    Niedriges Risiko

    Fassen des Sitzes an hinterer Ecke beim Auseinanderklappen

    1/50

    Finger wird eingeklemmt

    1/10

    > 1/1 000

    Leichte Quetschung

    1

    Der Benutzer klappt den Stuhl auseinander, fasst den Sitz versehentlich an der Seite (Benutzer ist unaufmerksam/abgelenkt), Finger wird zwischen Sitz und Gelenk eingeklemmt

    Leichte Quetschung des Fingers

    1

    Auseinanderklappen des Stuhls

    1

    1/500

    Niedriges Risiko

    Fassen des Sitzes an der Seite beim Auseinanderklappen

    1/50

    Finger wird eingeklemmt

    1/10

    > 1/1 000

    Leichte Quetschung

    1

    Der Benutzer klappt den Stuhl auseinander, der Stuhl klemmt, der Benutzer versucht den Sitz herunterzudrücken und fasst den Sitz versehentlich nahe an der Ecke (Benutzer ist unaufmerksam/abgelenkt), Finger wird zwischen Sitz und Rückenlehne eingeklemmt

    Fraktur des Fingers

    2

    Auseinanderklappen des Stuhls

    1

    1/500 000

    Niedriges Risiko

    Stuhl klemmt

    1/1 000

    Fassen des Sitzes an einer Ecke beim Auseinanderklappen

    1/50

    Finger wird eingeklemmt

    1/10

    > 1/1 000 000

    Fraktur des Fingers

    1

    Der Benutzer klappt den Stuhl auseinander, der Stuhl klemmt, der Benutzer versucht den Sitz herunterzudrücken und fasst den Sitz versehentlich an der Seite (Benutzer ist unaufmerksam/abgelenkt), Finger wird zwischen Sitz und Gelenk eingeklemmt

    Fraktur des Fingers

    2

    Auseinanderklappen des Stuhls

    1

    1/500 000

    Niedriges Risiko

    Stuhl klemmt

    1/1 000

    Fassen des Sitzes an der Seite beim Auseinanderklappen

    1/50

    Finger wird eingeklemmt

    1/10

    > 1/1 000 000

    Fraktur des Fingers

    1

    Der Benutzer sitzt auf dem Stuhl, möchte den Stuhl bewegen und fasst ihn an der Rückseite der Sitzfläche, um ihn hochzuheben, Finger wird zwischen Sitz und Rückenlehne eingeklemmt

    Verlust eines Fingers

    3

    Sitzen auf Stuhl

    1

    1/6 000

    Hohes Risiko

    Bewegen des Stuhls beim Sitzen

    1/2

    Fassen des Stuhls an der Rückseite beim Bewegen

    1/2

    Stuhl klappt teilw. zusammen, Lücke zwischen Rückenlehne u. Sitz

    1/3

    > 1/10 000

    Finger zwischen Rückenlehne und Sitz

    1/5

    Finger wird eingeklemmt

    1/10

    Verlust eines Fingers (Fingerglieds)

    1/10

    Der Benutzer sitzt auf dem Stuhl, möchte den Stuhl bewegen und fasst ihn an der Rückseite der Sitzfläche, um ihn hochzuheben, Finger wird zwischen Sitz und Gelenk eingeklemmt

    Verlust eines Fingers

    3

    Sitzen auf Stuhl

    1

    1/6 000

    Hohes Risiko

    Bewegen des Stuhls beim Sitzen

    1/2

    Fassen des Stuhls an der Rückseite beim Bewegen

    1/2

    Stuhl klappt teilw. zusammen, Lücke zwischen Rückenlehne u. Sitz

    1/3

    > 1/10 000

    Finger zwischen Rückenlehne und Sitz

    1/5

    Finger wird eingeklemmt

    1/10

    Verlust eines Fingers (Fingerglieds)

    1/10

    Bei diesem Klappstuhl ist das Gesamtrisiko also „hoch“.

    6.2.   Steckdosensicherungen

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    Bei diesem Fall geht es um Steckdosensicherungen. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen, die von den Benutzern (Eltern) in die Steckdosen eingesetzt werden, damit Kleinkinder nicht mit den stromführenden Teilen in Kontakt kommen und einen (tödlichen) Stromschlag erleiden, falls sie einen langen Metallgegenstand in eine der Öffnungen der Steckdose stecken.

    Die Öffnungen (in die die Kontaktstifte des Steckers eingeführt werden) sind bei dieser speziellen Sicherung so eng, dass die Kontaktstifte stecken bleiben könnten. Dies kann dazu führen, dass der Benutzer den Stecker zusammen mit der Sicherung aus der Dose zieht. Der Benutzer bemerkt dies möglicherweise nicht.

    Bestimmung des Risikos/der Risiken

    Verletzungsszenario

    Art und Ort der Verletzung

    Schweregrad der Verletzung

    Wahrscheinlichkeit der Verletzung

    Gesamtwahrscheinlichkeit

    Risiko

    Die Sicherung wird aus der Steckdose entfernt, die nun nicht mehr gesichert ist. Ein Kind spielt mit einem dünnen, leitfähigen Gegenstand, der sich in die Steckdose stecken lässt; dabei kommt es mit hoher Spannung in Kontakt und erleidet einen tödlichen elektr. Schlag.

    Tod durch elektrischen Schlag

    4

    Entfernen der Sicherung

    9/10

    27/160 000

    Ernstes Risiko

    Entfernen der Sicherung bleibt unbemerkt

    1/10

    Kind spielt mit dünnem, leitfähigem Gegenstand

    1/10

    Kind ist beim Spielen unbeaufsichtigt

    1/2

    > 1/10 000

    Kind steckt den Gegenstand in die Steckdose

    3/10

    Kontakt mit Spannung

    1/2

    Tödl. elektr. Schlag durch Spannung (ohne Leistungsschalter)

    1/4

    Die Sicherung wird aus der Steckdose entfernt, die nun nicht mehr gesichert ist. Ein Kind spielt mit einem dünnen, leitfähigen Gegenstand, der sich in die Steckdose stecken lässt; dabei kommt es mit hoher Spannung in Kontakt und erleidet einen elektrischen Schlag.

    Verbrennungen zweiten Grades

    1

    Entfernen der Sicherung

    9/10

    81/160 000

    Niedriges Risiko

    Entfernen der Sicherung bleibt unbemerkt

    1/10

    Kind spielt mit dünnem, leitfähigem Gegenstand

    1/10

    Kind steckt den Gegenstand in die Steckdose

    3/10

    Kontakt mit Spannung

    1/2

    > 1/10 000

    Kind ist beim Spielen unbeaufsichtigt

    1/2

    Verbrennungen durch elektr. Strom (ohne Leistungsschalter)

    3/4

    Die Steckdose ist nicht gesichert. Ein Kind spielt mit einem dünnen, leitfähigen Gegenstand, der sich in die Steckdose stecken lässt. Das Kind kommt mit Hochspannung in Kontakt und erleidet einen tödlichen elektrischen Schlag.

    Tod durch elektrischen Schlag

    4

    Kind spielt mit dünnem, leitfähigem Gegenstand

    1/10

    3/80 000

    Hohes Risiko

    Kind ist beim Spielen unbeaufsichtigt

    1/100

    Kind steckt den Gegenstand in die Steckdose

    3/10

    Kontakt mit Spannung

    1/2

    > 1/100 000

    Tödl. elektr. Schlag durch Spannung (ohne Leistungsschalter)

    1/4

    Bei dieser Steckdosensicherung ist das Gesamtrisiko also „ernst“.

    6.3.   Sensitivitätsanalyse

    Die Faktoren, mit denen das Risiko eines Verletzungsszenarios berechnet wird, nämlich der Schweregrad der Verletzung und die Wahrscheinlichkeit, müssen häufig geschätzt werden. Dies führt zu Ungewissheit. Insbesondere die Schätzung der Wahrscheinlichkeit kann sich als schwierig erweisen, da sich beispielsweise das Verhalten der Verbraucher schwer vorhersagen lässt. Führt eine Person eine bestimmte Aktion oft oder nur gelegentlich aus?

    Es ist daher wichtig, den Grad der Ungewissheit beider Faktoren zu berücksichtigen und eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Zweck dieser Analyse ist es festzustellen, inwieweit sich der Risikograd ändert, wenn sich die geschätzten Faktoren ändern. Im nachfolgenden Beispiel wird nur auf die Veränderung der Wahrscheinlichkeit eingegangen, da sich der Schweregrad der Verletzung in der Regel mit größerer Gewissheit vorhersagen lässt.

    Eine praktische Lösung zur Durchführung der Sensitivitätsanalyse besteht darin, die Risikobewertung für ein bestimmtes Szenario zu wiederholen, dabei jedoch für einen oder mehrere Schritte eine andere Wahrscheinlichkeit zu verwenden. Beispielsweise könnte eine Kerze, in die Samen eingelassen sind, einen Brand verursachen, weil die Samen Feuer fangen und hohe Flammen erzeugen können. Die Möbel oder die Vorhänge können Feuer fangen, und Personen, die sich in einem anderen Raum aufhalten, könnten giftige Dämpfe einatmen und an einer Vergiftung sterben:

    Verletzungsszenario

    Art und Ort der Verletzung

    Schweregrad der Verletzung

    Wahrscheinlichkeit der Verletzung

    Resultierende Wahrscheinlichkeit

    Risiko

    Samen oder Körner fangen Feuer und erzeugen hohe Flammen. Möbel oder Vorhänge fangen Feuer. Personen, die sich nicht im Raum aufhalten, atmen giftige Dämpfe ein.

    Tod durch Vergiftung

    4

    Samen oder Bohnen fangen Feuer: 90 % (0,9)

    Vorübergehend ist niemand im Zimmer: 30 % (0,3)

    Möbel oder Vorhänge fangen Feuer: 50 % (0,5) (je nach Oberfläche, auf der die Kerze steht)

    Personen atmen giftige Dämpfe ein: 5 % (0,05)

    0,00675

    > 1/1 000

    Ernst

    Die Wahrscheinlichkeitsgrade der Schritte in diesem Szenario wurden auf die in der Tabelle angegebenen Werte geschätzt.

    Die Gesamtwahrscheinlichkeit beträgt 0,00675, was > 1/1 000 in Tabelle 4 entspricht. Infolgedessen wird das Risiko als „ernstes Risiko“ eingestuft. Beachten Sie, dass die genaue Wahrscheinlichkeit näher an der Einstufung 1/100 als an der Einstufung 1/1 000 liegt. Daher kann von einer gewissen Zuverlässigkeit des Risikograds ausgegangen werden, da er etwas tiefer im Bereich des ernsten Risikos liegt als aufgrund der Einordnung in der Tabelle 4 in die Zeile > 1/1 000 angenommen werden könnte.

    Angenommen, es besteht Ungewissheit in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit von 5 %, dass Personen die giftigen Dämpfe einatmen, und die Wahrscheinlichkeit wird daraufhin mit 0,1 % (0,001 = 1 von tausend) wesentlich niedriger angesetzt. Wenn eine neue Berechnung mit diesem Wert durchgeführt wird, sinkt die Gesamtwahrscheinlichkeit auf 0,000135, was > 1/10 000 entspricht. Dennoch liegt nach wie vor ein ernstes Risiko vor. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit aus einem bestimmten Grund um den Faktor 10 geringer wäre, bestünde immer noch ein hohes Risiko. Auch wenn sich die Wahrscheinlichkeit um das Zehn- oder Hundertfache ändert, ist das Risiko also immer noch ernst oder hoch (wobei zwischen „hoch“ und „ernst“ kein großer Unterschied besteht). Diese Sensitivitätsanalyse bestätigt also die Zuverlässigkeit der Einstufung als „ernstes Risiko“.

    Im Allgemeinen sollte die Risikobewertung jedoch auf den „vernünftigerweise anzunehmenden ungünstigsten Fällen“ basieren, d. h. kein übergroßer Pessimismus bei sämtlichen Faktoren, aber gewiss auch kein übertriebener Optimismus.

    Tabelle 1

    Verbraucherkategorien

    Verbraucher

    Beschreibung

    Stark gefährdete Verbraucher

    Kleinstkinder: Kinder zwischen 0 und 36 Monaten

    Sonstige: Personen mit schweren Behinderungen oder Mehrfachbehinderung

    Gefährdete Verbraucher

    Kleinkinder: Kinder über 36 Monaten und unter 8 Jahren

    Kinder: Kinder zwischen 8 und 14 Jahren

    Sonstige: Personen mit eingeschränkten körperlichen, sensorischen oder geistigen Fähigkeiten (z. B. teilbehinderte Menschen, ältere Menschen über 65 Jahre, Menschen mit gewissen körperlichen und geistigen Einschränkungen) oder Personen mit mangelnder Erfahrung und mangelnden Kenntnissen

    Sonstige Verbraucher

    Verbraucher, die nicht der Gruppe der stark gefährdeten oder der gefährdeten Verbraucher zuzurechnen sind


    Tabelle 2

    Gefahren, typische Verletzungsszenarien und typische Verletzungen

    Gefahrengruppe

    Gefahr (Produkteigenschaft)

    Typisches Verletzungsszenario

    Typische Verletzung

    Größe, Form und Oberfläche

    Produkt stellt ein Hindernis dar

    Der Benutzer stolpert über das Produkt und stürzt, oder der Benutzer stößt sich an dem Produkt

    Prellung, Fraktur, Gehirnerschütterung

     

    Produkt ist luftundurchlässig

    Das Produkt legt sich über Mund und/oder Nase des Benutzers (insbesondere bei Kindern) oder verdeckt interne Atemwege

    Ersticken durch Obstruktion der äußeren Atemwege

     

    Sehr kleines Produkt oder Produkt enthält Kleinteile

    Kleinteile werden verschluckt (insbesondere von Kindern), bleiben im Kehlkopf stecken und blockieren die Atemwege

    Ersticken durch Verschlucken (Obstruktion der inneren Atemwege)

     

    Von dem Produkt können kleine Teile abgebissen werden

    Kleinteile werden verschluckt (insbesondere von Kindern) und bleiben im Verdauungstrakt stecken

    Obstruktion des Vertrauungstrakts

     

    Scharfe Ecke oder Spitze

    Der Benutzer stößt sich an der scharfen Ecke oder wird von einem beweglichen scharfen Gegenstand getroffen, dies verursacht eine Stichverletzung oder Perforation

    Stichverletzung, Erblinden, Fremdkörper im Auge, Verletzung des Gehörs, Fremdkörper im Ohr

     

    Scharfe Kante

    Der Benutzer kommt mit einer scharfen Kante in Berührung und erleidet dadurch eine Riss- oder Schnittverletzung

    Rissverletzung, Schnittverletzung, Amputation,

     

    Rutschige Fläche

    Der Benutzer betritt die Fläche, rutscht aus und stürzt

    Prellung, Fraktur, Gehirnerschütterung

     

    Raue Oberfläche

    Der Benutzer rutscht über die raue Oberfläche und zieht sich dadurch Hautkratzer oder Abschürfungen zu

    Abschürfung

     

    Lücke oder Öffnung zwischen Teilen

    In Lücke oder Öffnung gesteckte Gliedmaßen (Finger, Arm, Hals, Kopf), Rumpf oder Kleidung bleiben stecken oder verfangen sich; Schwerkraft oder heftige Bewegungen verursachen Verletzung

    Quetschung, Fraktur, Amputation, Strangulation

    Potenzielle Energie

    Geringe mechanische Stabilität

    Das Produkt fällt um, der auf dem Produkt befindliche Benutzer stürzt herunter oder eine daneben stehende Person wird von dem umfallenden Produkt getroffen; ein Elektroprodukt fällt um und zerbricht, so dass stromführende Teile freiliegen, oder es läuft weiter und führt zur Erhitzung benachbarter Flächen

    Prellung, Luxation, Verstauchung, Fraktur, Gehirnerschütterung, Quetschung, elektrischer Schlag, Verbrennung

     

    Geringe mechanische Festigkeit

    Das Produkt bricht aufgrund von Überlastung zusammen, der auf dem Produkt befindliche Benutzer fällt herunter oder eine daneben stehende Person wird von dem Produkt getroffen; ein Elektroprodukt fällt um und zerbricht, so dass stromführende Teile freiliegen, oder es läuft weiter und führt zur Erhitzung benachbarter Flächen

    Prellung, Luxation, Fraktur, Gehirnerschütterung, Quetschung, elektrischer Schlag, Verbrennung

     

    Erhöhte Position des Benutzers

    Der auf dem Produkt befindliche Benutzer verliert das Gleichgewicht, kann sich nicht festhalten und fällt aus größerer Höhe herunter

    Prellung, Luxation, Fraktur, Gehirnerschütterung, Quetschung

     

    Elastisches Bauteil oder Feder

    Ein unter Spannung stehendes elastisches Bauteil oder eine unter Spannung stehende Feder löst sich plötzlich, der in der Bewegungslinie befindliche Benutzer wird von dem Produkt getroffen

    Prellung, Luxation, Fraktur, Gehirnerschütterung, Quetschung

     

    Unter Druck stehende Flüssigkeit/unter Druck stehendes Gas oder Unterdruck

    Plötzlicher Druckabfall bei unter Druck stehender Flüssigkeit/unter Druck stehendem Gas oder Implosion eines Produkts; eine in der Nähe befindliche Person wird von umherfliegenden Gegenständen getroffen

    Luxation, Fraktur, Gehirnerschütterung, Quetschung, Schnittverletzung (siehe auch „Brand und Explosion“)

    Kinetische Energie

    In Bewegung befindliches Produkt

    Der in der Bewegungslinie des Produkts befindliche Benutzer wird von dem Produkt getroffen oder überrollt

    Prellung, Verstauchung, Fraktur, Gehirnerschütterung, Quetschung

     

    Sich gegenläufig bewegende Teile

    Der Benutzer bringt einen Körperteil zwischen die sich aufeinander zu bewegenden Teile, der Körperteil wird erfasst und gerät unter Druckbelastung (wird gequetscht)

    Prellung, Luxation, Fraktur, Quetschung

     

    Aneinander vorbeilaufende Teile

    Der Benutzer bringt einen Körperteil zwischen die aneinander vorbeilaufenden Teile (Scherbewegung), der Körperteil wird von den sich bewegenden Teilen erfasst und eingeklemmt (Scherbelastung)

    Rissverletzung, Schnittverletzung, Amputation

     

    Rotierende Teile

    Ein Körperteil, Haare oder Kleidung des Benutzers verfangen sich in den rotierenden Teilen, es entsteht eine Zugkraft

    Prellung, Fraktur, Rissverletzung (Kopfhaut), Strangulation

     

    In geringem Abstand zueinander rotierende Teile

    Ein Körperteil, Haare oder Kleidung des Benutzers werden in die rotierenden Teile hineingezogen; der Körperteil gerät unter Zug- und Druckbelastung

    Quetschung, Fraktur, Amputation, Strangulation

     

    Beschleunigung

    Der Benutzer verliert auf dem beschleunigenden Produkt das Gleichgewicht, kann sich nicht festhalten und stürzt mit einer gewissen Beschleunigung

    Luxation, Fraktur, Gehirnerschütterung, Quetschung

     

    Umherfliegende Gegenstände

    Der Benutzer wird von dem umherfliegenden Gegenstand getroffen und erleidet Verletzungen, deren Schwere von der Energie beim Auftreffen des Gegenstands auf den Körper abhängt

    Prellung, Luxation, Fraktur, Gehirnerschütterung, Quetschung

     

    Vibration

    Der Benutzer, der das Produkt hält, verliert das Gleichgewicht und stürzt; oder Kontakt mit dem vibrierenden Produkt über einen längeren Zeitraum führt zu einer neurologischen Störung, Funktionsstörung des Bewegungsapparats, einem Wirbelsäulentrauma, einer Gefäßerkrankung

    Prellung, Luxation, Fraktur, Quetschung

     

    Lärm

    Der Benutzer ist dem von dem Produkt erzeugten Lärm ausgesetzt. Je nach Schalldruckpegel und Entfernung können Tinnitus und Hörverlust auftreten

    Hörschaden

    Elektrische Energie

    Hohe/Niedrige Spannung

    Der Benutzer berührt ein unter hoher Spannung stehendes Teil des Produkts und erhält einen unter Umständen tödlichen elektrischen Schlag

    Elektrischer Schlag

     

    Wärmeentwicklung

    Das Produkt wird heiß, der Benutzer, der es berührt, kann sich Verbrennungen zuziehen; oder das Produkt kann Schmelzpartikel, Dampf o. Ä. freisetzen, und der Benutzer kann davon getroffen werden

    Verbrennung, Verbrühung

     

    Zu geringer Abstand von stromführenden Teilen

    Zwischen stromführenden Teilen kann es zu Lichtbogenüberschlag oder Funkenbildung kommen; dadurch kann ein Brand verursacht oder intensive Strahlung hervorgerufen werden

    Augenverletzung, Verbrennung, Verbrühung

    Extreme Temperaturen

    Offene Flammen

    Der Benutzer, der den Flammen zu nahe kommt, kann Verbrennungen erleiden — unter Umständen, nachdem die Kleidung Feuer gefangen hat

    Verbrennung, Verbrühung

     

    Heiße Oberflächen

    Der Benutzer erkennt nicht, dass die Oberfläche heiß ist, und zieht sich durch Berührung Verbrennungen zu

    Verbrennung

     

    Heiße Flüssigkeiten

    Der Benutzer trägt einen Behälter mit heißer Flüssigkeit, verschüttet die Flüssigkeit und erleidet dadurch Verbrühungen

    Verbrühung

     

    Heiße Gase

    Der Benutzer atmet heiße Gase ein, die von einem Produkt freigesetzt werden, und erleidet dadurch Verbrennungen der Lunge; oder zu lange Verweildauer in heißer Luft führt zu Dehydrierung

    Verbrennung

     

    Kalte Oberflächen

    Der Benutzer erkennt nicht, dass die Oberfläche kalt ist, und zieht sich durch Berührung Frostschäden zu

    Verbrennung

    Strahlung

    Ultraviolette Strahlung, Laserstrahlung

    Haut oder Augen des Benutzers sind der von dem Produkt freigesetzten Strahlung ausgesetzt

    Verbrennung, Verbrühung, neurologische Störung, Augenverletzung, Hautkrebs, Mutation

     

    Quelle, die ein hochfrequentes elektromagnetisches Feld (EMF) abstrahlt, hochfrequente oder niedrigfrequente Strahlung (Mikrowellen)

    Der Benutzer befindet sich in zu nahe an einer EMF-Quelle, dies führt zu erhöhter Exposition (Zentralnervensystem)

    Neurologische Schädigung (Hirnschädigung), Leukämie (bei Kindern)

    Brand und Explosion

    Brennbare Stoffe

    Der Benutzer befindet sich in der Nähe eines brennbaren Stoffs; eine Zündquelle setzt den Stoff in Brand; der Benutzer erleidet dadurch Verletzungen

    Verbrennung

     

    Explosivstoffe

    Der Benutzer befindet sich in der Nähe eines Explosivstoffs; eine Zündquelle verursacht die Explosion des Stoffs; der Benutzer wird von der Stoßwelle, brennenden Materialien und/oder den Flammen erfasst

    Verbrennung, Verbrühung, Augenverletzung, Fremdkörper im Auge, Verletzung des Gehörs, Fremdkörper im Ohr

     

    Zündquellen

    Die Zündquelle verursacht einen Brand; der Benutzer wird durch die Flammen verletzt oder erleidet durch den Brand eine Gasvergiftung

    Verbrennung, Vergiftung

     

    Überhitzung

    Das Produkt überhitzt sich und verursacht einen Brand oder eine Explosion

    Verbrennung, Verbrühung, Augenverletzung, Fremdkörper im Auge, Verletzung des Gehörs, Fremdkörper im Ohr

    Toxizität

    Fester oder flüssiger toxischer Stoff

    Der Benutzer nimmt einen Stoff aus dem Produkt auf, z. B. indem er das Produkt in den Mund steckt, und/oder der Stoff gelangt auf die Haut

    Akute Vergiftung, Reizung, Dermatitis

    Der Benutzer atmet einen festen oder flüssigen Stoff, z. B. Erbrochenes, ein (Einatmung in die Lunge)

    Akute Vergiftung der Lunge (Aspirationspneumonie), Infektion

     

    Toxisches Gas, toxischer Dampf oder Staub

    Der Benutzer atmet einen Stoff aus dem Produkt ein, und/oder der Stoff gelangt auf die Haut

    Akute Vergiftungserscheinung der Lunge, Reizung, Dermatitis

     

    Sensibilisierender Stoff

    Der Benutzer nimmt einen Stoff aus dem Produkt auf, z. B. indem er das Produkt in den Mund steckt, und/oder der Stoff gelangt auf die Haut, und/oder der Benutzer atmet einen gas-, dampf- oder staubförmigen Stoff ein

    Sensibilisierung, allergische Reaktion

     

    Fester oder flüssiger Stoff mit Reiz- oder Ätzwirkung

    Der Benutzer nimmt einen Stoff aus dem Produkt auf, z. B. indem er das Produkt in den Mund steckt, und/oder der Stoff gelangt auf die Haut oder in die Augen

    Reizung, Dermatitis, Hautverbrennung, Augenverletzung, Fremdkörper im Auge

     

    Gas- oder dampfförmiger Stoff mit Reiz- oder Ätzwirkung

    Der Benutzer atmet einen Stoff ein, der von dem Produkt abgegeben wird, und/oder der Stoff gelangt auf die Haut oder in die Augen

    Reizung, Dermatitis, Hautverbrennung, akute Vergiftung oder Verätzung der Lunge oder der Augen

     

    Krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Stoff („CMR“-Stoff)

    Der Benutzer nimmt einen Stoff aus dem Produkt auf, z. B. indem er Produkt in den Mund steckt, und/oder der Stoff gelangt auf die Haut, und/oder der Benutzer atmet einen gas-, dampf- oder staubförmigen Stoff ein

    Krebs, Mutation, Reproduktionstoxizität

    Mikrobiologische Kontaminierung

    Mikrobiologische Kontaminierung

    Der Benutzer kommt durch Aufnahme über den Verdauungstrakt, Einatmen oder Hautkontakt mit einem kontaminierten Produkt in Kontakt

    Lokale oder systemische Infektion

    Beim Betrieb eines Produkts entstehende Gefahren

    Belastende Körperhaltung

    Konstruktionsbedingt belastende Körperhaltung bei der Bedienung des Produkts

    Verstauchung, Funktionsstörung des Bewegungsapparats

     

    Überanstrengung

    Die Bedienung des Produkts erfordert konstruktionsbedingt einen erheblichen Kraftaufwand

    Verstauchung oder Zerrung, Funktionsstörung des Bewegungsapparats

     

    Mangelnde Ergonomie

    Unergonomische Konstruktion erschwert oder verhindert die Bedienung des Produkts

    Verstauchung oder Zerrung

     

    Nichtberücksichtigung von persönlicher Schutzausrüstung

    Konstruktionsbedingt kann das Produkt bei angelegter Schutzausrüstung nicht gehandhabt oder bedient werden.

    Verletzungen unterschiedlicher Art

     

    Unabsichtliche Inbetriebsetzung/Außerbetriebsetzung

    Das Produkt kann leicht unbeabsichtigt ein- oder ausgeschaltet werden und wird so unabsichtlich in Betrieb gesetzt

    Verletzungen unterschiedlicher Art

     

    Ungeeignete Konstruktion

    Konstruktionsmängel führen zu falscher Bedienung, oder ein Produkt mit Schutzvorrichtung bietet nicht den erwarteten Schutz

    Verletzungen unterschiedlicher Art

     

    Produkt bleibt nicht stehen/schaltet nicht ab

    Der Benutzer will das Produkt abschalten, doch es lässt sich nicht abschalten

    Verletzungen unterschiedlicher Art

     

    Produkt läuft unerwartet an

    Das Produkt stoppt aufgrund eines Stromausfalls, läuft dann jedoch unverhofft wieder an, wodurch eine Gefahrensituation entsteht

    Verletzungen unterschiedlicher Art

     

    Produkt kann nicht angehalten werden

    In einer Notfallsituation kann das Produkt nicht angehalten werden

    Verletzungen unterschiedlicher Art

     

    Nicht passgenaue Teile

    Der Benutzer versucht ein Teil zu montieren, muss hierfür jedoch zu viel Kraft aufwenden, so dass das Produkt zerbricht; oder ein Teil ist nicht ausreichend befestigt und löst sich während der Benutzung

    Verstauchung oder Zerrung, Rissverletzung, Schnittverletzung, Prellung, leichte Quetschung

     

    Fehlende oder nicht richtig montierte Schutzvorrichtung

    Gefährliche Teile sind frei zugänglich

    Verletzungen unterschiedlicher Art

     

    Unzureichende Warnhinweise und -symbole

    Warnhinweise werden übersehen und/oder Warnsymbole sind unverständlich

    Verletzungen unterschiedlicher Art

     

    Unzureichende Warnsignale

    Es entsteht eine Gefahrensituation, weil (optische oder akustische) Warnsignale übersehen bzw. überhört werden

    Verletzungen unterschiedlicher Art

    Anmerkung: Diese Tabelle ist nur als Orientierungshilfe gedacht; bei der Erstellung einer Risikobewertung müssen die typischen Verletzungsszenarien entsprechend angepasst werden. Für die Risikobewertung von Chemikalien, Kosmetika und anderem existieren spezifische Leitlinien, deren Verwendung bei der Bewertung der betreffenden Produkte dringend empfohlen wird. Siehe hierzu Abschnitt 3.2.


    Tabelle 3

    Schweregrad der Verletzung

    Einführung

    In diesem Leitfaden für die Risikobewertung werden vier Schweregrade von Verletzungen unterschieden. Es ist wichtig, sich klarzumachen, dass der Verletzungsgrad absolut objektiv bewertet werden sollte. Ziel ist es, den Schweregrad unterschiedlicher Szenarien zu vergleichen und Prioritäten zu setzen; es geht nicht darum, die „Vertretbarkeit“ einer einzelnen Verletzung zu beurteilen. Eine Verletzung, die problemlos hätte vermieden werden können, wird der Verbraucher nur schwer hinnehmen. Dennoch ist aus Sicht der Behörden ein erhöhter Aufwand eher zur Vermeidung irreversibler Folgen gerechtfertigt als zur Vermeidung vorübergehender Beschwerden.

    Objektive Kriterien für die Bewertung des Schweregrads von Folgeerscheinungen (akute Verletzung oder Gesundheitsschädigung) ergeben sich einerseits aus dem Umfang der medizinischen Behandlung und andererseits aus der Beeinträchtigung der Körperfunktionen des Opfers. Beide Aspekte ließen sich als Kosten ausdrücken, doch lassen sich die Folgekosten von Gesundheitsschäden möglicherweise nur schwer quantifizieren.

    Kombiniert man diese Kriterien, so lassen sich die vier Schweregrade wie folgt definieren:

    1.

    Verletzung oder Folgeerscheinung, die nach der Durchführung von Sofortmaßnahmen (Erste Hilfe, in der Regel nicht durch einen Arzt) keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung bzw. keine großen Schmerzen verursacht; in der Regel sind die Folgeerscheinungen vollkommen reversibel.

    2.

    Verletzung oder Folgeerscheinung, die eine ambulante, in der Regel jedoch keine stationäre Behandlung erforderlich macht. Die Funktion kann über einen begrenzten Zeitraum (maximal sechs Monate) beeinträchtigt sein; eine nahezu vollständige Wiederherstellung ist möglich.

    3.

    Verletzung oder Folgeerscheinung, die in der Regel eine stationäre Behandlung erfordert und zu einer Funktionsbeeinträchtigung während mindestens sechs Monaten oder zu einem dauerhaften Funktionsverlust führt.

    4.

    Verletzung oder Folgeerscheinung, die zum Tod führt oder führen könnte, einschließlich Hirntod; reproduktionstoxische Folgen; Verlust von Gliedmaßen oder schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung, der/die zu einer Behinderung von mehr als ca. 10 % führt.

    Die folgende Tabelle ist weder verbindlich noch vollständig, sondern soll als Orientierungshilfe dienen; sie enthält Beispiele für Verletzungen aller vier Schweregrade. Dabei mag es von Land zu Land Unterschiede geben, die kulturell oder durch unterschiedliche Gesundheitssysteme und unterschiedliche finanzielle Regelungen bedingt sind. Eventuelle Abweichungen von der vorgeschlagenen Einstufung würden die Einheitlichkeit der Risikobewertung innerhalb der EU beeinträchtigen; im Risikobewertungsbericht müsste dies daher klar und deutlich angegeben und begründet werden.


    Art der Verletzung

    Schweregrad der Verletzung

    1

    2

    3

    4

    Riss-/Schnittverletzung

    Oberflächlich

    Äußerlich (tief) (> 10 cm lang, am Körper)

    (> 5 cm lang, im Gesicht), Nähen erforderlich

    Sehne oder in Gelenk

    Augapfel oder Hornhaut

    Sehnerv

    Halsschlagader

    Luftröhre

    Innere Organe

    Bronchien

    Speiseröhre

    Aorta

    Rückenmark (unterer Bereich)

    Tiefe Rissverletzung innerer Organe

    Durchtrennung des oberen Rückenmarks

    Gehirn (schwere Schädigung/Funktionsstörung)

    Prellung (Abschürfung/Kontusion, Schwellung, Ödem)

    Oberflächlich

    ≤ 25 cm2 im Gesicht

    ≤ 50 cm2 am Körper

    Schwerwiegend

    > 25 cm2 im Gesicht

    > 50 cm2 am Körper

    Luftröhre

    Innere Organe (leicht)

    Herz

    Gehirn

    Lunge, mit Blut oder Luft im Brustraum

    Hirnstamm

    Rückenmark mit Lähmung

    Gehirnerschütterung

    Sehr kurze Bewusstlosigkeit (Minuten)

    Längere Bewusstlosigkeit

    Koma

    Einklemmen/Kneifen

    Leichte Quetschung

    (Siehe je nach Fall die Folgen von Prellung, Quetschung, Fraktur, Luxation bzw. Amputation.)

    (Folgen wie bei Ersticken/Erdrosseln)

    Verstauchung, Zerrung, Beeinträchtigung des Bewegungsapparats

    Extremitäten

    Gelenke

    Wirbelsäule (keine Luxation oder Fraktur)

    Bänderzerrung im Knie

    Bänder- oder Sehnenriss/-abriss

    Muskelriss

    Schleudertrauma

    Luxation

    Extremitäten (Finger, Zeh, Hand, Fuß)

    Ellbogen

    Kiefer

    Loser Zahn

    Sprunggelenk

    Handgelenk

    Schulter

    Hüfte

    Knie

    Wirbelsäule

    Wirbelsäule

    Fraktur

    Gliedmaßen (Finger, Zeh, Hand, Fuß)

    Handgelenk

    Arm

    Rippe

    Brustbein

    Nase

    Zahn

    Kiefer

    Knochen der Augenhöhle

    Sprunggelenk

    Bein (Oberschenkelknochen und Unterschenkel)

    Hüfte

    Oberschenkel

    Schädel

    Wirbelsäule (minder schwere Kompressionsfraktur)

    Kiefer (schwerwiegend)

    Kehlkopf

    Mehrere Rippenfrakturen

    Blut oder Luft im Brustraum

    Hals

    Wirbelsäule

    Quetschung

    Extremitäten (Finger, Zeh, Hand, Fuß)

    Ellbogen

    Sprunggelenk

    Handgelenk

    Unterarm

    Bein

    Schulter

    Luftröhre

    Kehlkopf

    Becken

    Rückenmark

    Mittlerer/unterer Hals

    Brustkorb (schwere Quetschung)

    Hirnstamm

    Amputation

    Finger

    Zeh(en)

    Hand

    Fuß

    Arm (bzw. Teil des Arms)

    Bein

    Auge

    Beide Extremitäten

    Stichverletzung, Schnittverletzung

    Geringe Tiefe, nur Haut betroffen

    Tiefer als Haut

    Bauchwand (kein Organ betroffen)

    Auge

    Innere Organe

    Brustwand

    Aorta

    Herz

    Bronchien

    Tiefe Verletzungen von Organen (Leber, Nieren, Blase usw.)

    Verschlucken

    Verletzung eines inneren Organs

    (Siehe auch Obstruktion der Atemwege, bei der das verschluckte Objekt oben in der Speiseröhre stecken bleibt.)

    Dauerhafte Schädigung eines inneren Organs

    Blockierung der inneren Atemwege

    Sauerstoffversorgung des Gehirns blockiert, ohne Langzeitfolgen

    Sauerstoffversorgung des Gehirns blockiert, mit Langzeitfolgen

    Ersticken/Erdrosseln

    Sauerstoffversorgung des Gehirns blockiert, ohne Langzeitfolgen

    Tod durch Ersticken/Erdrosseln

    Untertauchen/Ertrinken

    Tod durch Ertrinken

    Verbrennung/Verbrühung (durch Hitze, Kälte oder chemischen Stoff)

    1. Grades, bis zu 100 % der Körperoberfläche

    2. Grades, < 6 % der Körperoberfläche

    2. Grades, 6-15 % der Körperoberfläche

    2. Grades, 16-35 % der Körperoberfläche oder 3. Grades, bis zu 35 % der Körperoberfläche

    Inhalative Verbrennung

    2. oder 3. Grades, > 35 % der Körperoberfläche

    Inhalative Verbrennung, Beatmung erforderlich

    Elektrischer Schlag

    (Siehe auch unter Verbrennung, da Strom Verbrennungen verursachen kann.)

    Örtliche begrenzte Auswirkungen (vorübergehender Krampf oder Muskellähmung)

    Tod durch elektrischen Schlag

    Neurologische Störung

    Getriggerter epileptischer Anfall

    Augenverletzung, Fremdkörper im Auge

    Vorübergehende Schmerzen, keine Behandlung erforderlich

    Vorübergehender Verlust des Sehvermögens

    Teilweiser Verlust des Sehvermögens

    Dauerhafter Verlust des Sehvermögens (ein Auge)

    Dauerhafter Verlust des Sehvermögens (beide Augen)

    Verletzung des Gehörs, Fremdkörper im Ohr

    Vorübergehende Schmerzen, keine Behandlung erforderlich

    Vorübergehende Beeinträchtigung des Hörvermögens

    Teilweiser Verlust des Hörvermögens

    Vollständiger Verlust des Hörvermögens (ein Ohr)

    Vollständiger Verlust des Hörvermögens (beide Ohren)

    Vergiftung (oral, inhalativ, dermal)

    Durchfall, Erbrechen, lokale Symptome

    Reversible Schädigung innerer Organe, z. B. Leber, Niere, leichte hämolytische Anämie

    Irreversible Schädigung innerer Organe, z. B. Speiseröhre, Magen, Leber, Niere, hämolytische Anämie, reversible Schädigung des Nervensystems

    Irreversible Schädigung des Nervensystems

    Tod

    Reizung, Dermatitis, Entzündung oder Verätzung (inhalativ, dermal)

    Leichte lokale Reizung

    Reversible Augenschädigung

    Reversible systemische Folgen

    Entzündliche Folgen

    Lungen, Beeinträchtigung der Atmung, chemische Lungenentzündung

    Irreversible systemische Folgen

    Teilweiser Verlust des Sehvermögens

    Verätzungen

    Lungen, Beatmung erforderlich

    Ersticken

    Allergische Reaktion oder Sensibilisierung

    Leichte oder lokale allergische Reaktion

    Allergische Reaktion, ausgedehnte allergische Kontaktdermatitis

    Starke Sensibilisierung, die Allergien gegen mehrere Stoffe verursacht

    Anaphylaktische Reaktion, anaphylaktischer Schock

    Tod

    Langfristige Schädigung durch Kontakt mit Stoffen oder durch Einwirkung von Strahlen

    Durchfall, Erbrechen, lokale Symptome

    Reversible Schädigung innerer Organe, z. B. Leber, Niere, leichte hämolytische Anämie

    Schädigung des Nervensystems, z. B. OPS-Syndrom (Organic Psycho Syndrome, auch genannt chronische toxische Enzephalopathie, ebenfalls als „Malerkrankheit“ bekannt) Irreversible Schädigung innerer Organe, z. B. Speiseröhre, Magen, Leber, Niere, hämolytische Anämie, reversible Schädigung des Nervensystems

    Krebs (Leukämie)

    Fortpflanzungsgefährdende Folgen

    Auswirkungen auf die Nachkommen

    ZNS-Depression

    Mikrobiologische Infektion

     

    Reversible Schädigung

    Irreversible Auswirkungen

    Infektion, die eine längere stationäre Behandlung erfordert, gegen Antibiotika resistente Organismen

    Tod

    Tabelle 4

    Risikograd als Resultat der Kombination aus Schweregrad der Verletzung und Wahrscheinlichkeit

    Wahrscheinlichkeit einer Schädigung während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts

    Schweregrad der Verletzung

    1

    2

    3

    4

    Hoch

    > 50 %

    H

    E

    E

    E

    Image

    > 1/10

    M

    E

    E

    E

    > 1/100

    M

    E

    E

    E

    > 1/1 000

    N

    H

    E

    E

    > 1/10 000

    N

    M

    H

    E

    > 1/100 000

    N

    N

    M

    H

    > 1/1 000 000

    N

    N

    N

    M

    Gering

    < 1/1 000 000

    N

    N

    N

    N


    E – Ernstes Risiko

    H – Hohes Risiko

    M – Mittleres Risiko

    N – Niedriges Risiko

    Glossar

    Gefahr: Eine Gefährdungsquelle, die das Potenzial besitzt, eine Verletzung oder Schädigung zu verursachen. Ein Kriterium zur Quantifizierung der Gefahr im Rahmen einer Risikobewertung ist der Schweregrad der möglichen Verletzung oder der möglichen Schädigung.

    Produktgefahr: Die durch die Eigenschaften eines Produkts bedingte Gefahr.

    Risiko: Ausgewogene Kombination von Gefahr und Wahrscheinlichkeit einer Schädigung. Das Risiko ist also weder nur Gefahr noch nur Wahrscheinlichkeit, sondern beides zugleich.

    Risikobewertung: Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Gefahren in drei Schritten:

    Ermittlung des Schweregrads einer Gefahr;

    Bestimmung der Wahrscheinlichkeit, mit der diese Gefahr zu einer Verletzung des Verbrauchers führt;

    Kombination von Gefahr und Wahrscheinlichkeit.

    Risikograd: Die Höhe eines Risikos. Folgende Risikograde werden unterschieden: „ernst“, „hoch“, „mittel“ und „niedrig“. Mit der Bestimmung des (höchsten) Risikograds ist die Risikobewertung abgeschlossen.

    Risikomanagement: Folgemaßnahmen, die von der Risikobewertung getrennt sind und auf die Minderung oder Ausschaltung eines Risikos abzielen.


    (1)  In den Leitlinien bezeichnet „Kommission“ im Allgemeinen das RAPEX-Team in der für die RaPS zuständigen Verwaltungseinheit der Kommission sowie ggf. die relevanten Kommissionsdienststellen.

    (2)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (3)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

    (4)  In diesem Dokument bezeichnet „Mitgliedstaaten“ alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Länder, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind.

    (5)  www.ec.europa.eu/rapex

    (6)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (7)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

    (8)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

    (9)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

    (10)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

    (11)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

    (12)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

    (13)  Weitere Informationen über Fristen in Abschnitt 3.10 der Leitlinien.

    (14)  Weitere Informationen über die RAPEX-Kontaktstellen und deren Pflichten siehe Abschnitt 5.1 der Leitlinien.

    (15)  Weitere Informationen über Folgemaßnahmen siehe Abschnitt 3.7 der Leitlinien.

    (16)  Weitere Informationen über Meldungen zu Sicherheitsaspekten, die Gegenstand von Beratungen auf EU-Ebene sind, siehe die Abschnitte 3.5.2 und 3.8.1.

    (17)  Weitere Informationen über Meldungen zu Sicherheitsaspekten, die Gegenstand von Beratungen auf EU-Ebene sind, siehe die Abschnitte 3.1.2 d und 3.8.1.

    (18)  Weitere Informationen über die RAPEX-Meldekriterien siehe Abschnitt 2 der Leitlinien.

    (19)  Weitere Informationen über Meldungen, die über die RAPEX-Anwendung übermittelt wurden, bevor Maßnahmen ergriffen worden sind, siehe Abschnitt 3.1.2 b.

    (20)  Weitere Informationen über Meldungen zu Sicherheitsaspekten, die Gegenstand von Beratungen auf EU-Ebene sind, siehe die Abschnitte 3.1.2 d und 3.5.2.

    (21)  Alle in den Leitlinien genannten Fristen sind in Kalendertagen angegeben.

    (22)  Benis HG (1990): A Product Risk Assessment Nomograph, Bericht für das neuseeländische Ministerium für Verbraucherschutz vom Februar 1990. Zitiert nach: Europäische Kommission, (2005), Establishing a Comparative Inventory of Approaches and Methods Used by Enforcement Authorities for the Assessment of the Safety of Consumer Products Covered by Directive 2001/95/EC on General Product Safety and Identification of Best Practices. Bericht erstellt durch Risk & Policy Analysts (RPA), Loddon, Norfolk, Vereinigtes Königreich.

    (23)  Von den belgischen Behörden angewandtes Verfahren. Zitiert nach: Europäische Kommission, (2005), Establishing a Comparative Inventory of Approaches and Methods Used by Enforcement Authorities for the Assessment of the Safety of Consumer Products Covered by Directive 2001/95/EC on General Product Safety and Identification of Best Practices. Bericht erstellt durch Risk & Policy Analysts (RPA), Loddon, Norfolk, Vereinigtes Königreich.

    (24)  Am 29. April 2004 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/418/EG zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) und für Meldungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 83).

    (25)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

    (26)  Kinney, G., und Wiruth, A. D., (1976), Practical risk analysis for safety management. China Lake, CA: NWC Technical Publication 5865, Naval Weapons Center, California, Juni 1976.

    (27)  https://webgate.ec.europa.eu/idbpa/

    (28)  Hinweis: Beim Vergleich eines Prüfergebnisses mit einem Grenzwert ist immer ein gewisser Unsicherheitsfaktor mit einzubeziehen. Siehe z. B.: „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions of EU food and feed legislation …“

    http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf;

    Zusammenfassender Bericht zu „Preparation of a working document in support of the uniform interpretation of legislative standards and the laboratory quality standards prescribed under Directive 93/99/EEC“, http://ec.europa.eu/food/fs/scoop/9.1_sr_en.pdf.

    (29)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (30)  ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 7.

    (31)  Norm EN 71-1:2005, Abschnitt 8.2 + A6:2008.

    (32)  Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169).

    (33)  REACH-Verordnung, Leitlinien zu REACH unter http://echa.europa.eu/

    Europäische Chemikalienagentur (2008), Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung: http://guidance.echa.europa.eu/docs/guidance_document/information_requirements_de.htm

    (34)  Scientific Committee on Consumer Products (SCCP), The SCCP’s Notes of Guidance for the Testing of Cosmetic Ingredients and their Safety Evaluation, 6th revision, 19.12.2006, http://ec.europa.eu/enterprise/cosmetics/html/testing_guidance.htm

    (35)  Aus der Definition des Begriffs „sicheres Produkt“ in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/95/EG.


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