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Document 32009R1140
Council Regulation (EC) No 1140/2009 of 20 November 2009 amending Regulation (EC) No 1234/2007 establishing a common organisation of agricultural markets and on specific provisions for certain agricultural products (Single CMO Regulation)
Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
Verordnung (EG) Nr. 1140/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
ABl. L 312 vom 27.11.2009, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308
27.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1140/2009 DES RATES
vom 20. November 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zum Zweck der Umstrukturierung der Milcherzeugung in der Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (2) Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen. |
(2) |
Um die erforderliche Umstrukturierung weiter zu fördern, sollte die Überschussabgabe, die die Milcherzeuger gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zahlen müssen, auf der Grundlage der einzelstaatlichen Quoten abzüglich der gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a aufgekauften einzelbetrieblichen Quoten berechnet werden, unter der Voraussetzung, dass die so frei gewordenen Quoten in dem betreffenden Quotenjahr in der nationalen Reserve verbleiben. |
(3) |
Angesichts der Notwendigkeit, die Finanzinstrumente für eine weitere Umstrukturierung des Sektors zu stärken, sollten es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die aufgrund der neuen Berechnungsmethode erwirtschafteten Mehreinnahmen für die Zwecke dieser Umstrukturierung zu verwenden. |
(4) |
Diese Berechnungsmethode sollte nur vorübergehend für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und nur für Milchlieferungen angewendet werden, damit die Maßnahme nicht über das erforderliche Maß hinausgeht. |
(5) |
Nach Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission im Fall von Störungen des Marktes für bestimmte Agrarerzeugnisse Maßnahmen ergreifen, wenn die Binnenmarktpreise deutlich ansteigen oder sinken. Milch und Milcherzeugnisse fallen jedoch nicht unter diesen Artikel. |
(6) |
Angesichts der ernsten Schwierigkeiten und der zunehmenden Preisvolatilität auf dem Milchmarkt ist es angezeigt, den Geltungsbereich von Artikel 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf Milch und Milcherzeugnisse auszuweiten, damit die Kommission flexibel und schnell auf Marktstörungen reagieren kann. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 78 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Dem Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt: „Für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen wird die Überschussabgabe gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote nach Artikel 78 Absatz 1a beigetragen haben.“ |
3. |
Artikel 186 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.