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Document 32009R0967
Commission Regulation (EC) No 967/2009 of 15 October 2009 amending Regulation (EC) No 1418/2007 concerning the export for recovery of certain waste to certain non-OECD countries (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 967/2009 der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 967/2009 der Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 271 vom 16.10.2009, pp. 12–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
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16.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 967/2009 DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,
nach Anhörung der betroffenen Staaten,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Kommission hat von Montenegro, Nepal, Serbien und Singapur Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Hongkong, Indonesien und die Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (2) sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1a
Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.
Gilt nach dem Anhang, dass ein Staat für die Verbringung bestimmter Abfälle weder ein Verbot verhängt noch ein Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung anwendet, so findet für solche Verbringungen Artikel 18 der genannten Verordnung sinngemäß Anwendung.“
Artikel 2
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Oktober 2009
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
ANHANG
Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Eintragung für Hongkong zum Abfallcode B3010 erhält folgende Fassung: „Hongkong
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2. |
Die Eintragung für Indonesien zu den folgenden Abfällen erhält folgende Fassung: „Indonesien
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3. |
Nach der Eintragung für Moldau (Republik Moldau) wird folgende Eintragung eingefügt: „Montenegro
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4. |
Nach der Eintragung für Marokko wird folgende Eintragung eingefügt: „Nepal
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5. |
Nach der Eintragung für Russland (Russische Föderation) wird folgende Eintragung eingefügt: „Serbien
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6. |
Nach der Eintragung für die Seychellen wird folgende Eintragung eingefügt: „Singapur
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7. |
Die Eintragung für die Ukraine erhält folgende Fassung: „Ukraine
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