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Document 32009R0085
Council Regulation (EC) No 85/2009 of 19 January 2009 amending Regulation (EC) No 1083/2006 laying down general provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund and the Cohesion Fund concerning certain provisions relating to financial management
Verordnung (EG) Nr. 85/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung
Verordnung (EG) Nr. 85/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung
ABl. L 25 vom 29.1.2009, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1303
29.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 85/2009 DES RATES
vom 19. Januar 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die beispiellose Krise der internationalen Finanzmärkte stellt die Gemeinschaft vor große Herausforderungen, die ein schnelles Handeln erfordern, um den Auswirkungen auf die Wirtschaft als Ganzes zu begegnen und insbesondere, um die Investitionstätigkeit zu stärken, damit Wachstum und Beschäftigung stimuliert werden. |
(2) |
Der Regelungsrahmen für den Programmplanungszeitraum 2007—2013 ist mit dem Ziel beschlossen worden, die Programmierung und Verwaltung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds und des Kohäsionsfonds weiter zu vereinfachen und ihre Wirksamkeit sowie die Subsidiarität bei ihrer Durchführung zu stärken. |
(3) |
Die Anpassung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1) ist erforderlich, um die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln zu Beginn der operationellen Programme und der im Rahmen dieser Programme unterstützten Projekte so zu erleichtern, dass ihre Durchführung und damit die Auswirkungen der Investitionen auf die Wirtschaft beschleunigt werden. |
(4) |
Die Möglichkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen Investitionsfonds (EIF), den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Durchführung der operationellen Programme zu helfen, sollten verbessert werden. |
(5) |
Angesichts der Rolle der EIB und des EIF als Finanzinstitutionen der Gemeinschaft im Sinne des Vertrags sollte es möglich sein, ihnen unmittelbar einen Auftrag zu erteilen, wenn Maßnahmen von Finanzierungsinstrumenten unter ihrer Beteiligung als Holding-Fonds durchgeführt werden. |
(6) |
Um die Inanspruchnahme von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung, zu erleichtern, sollte die Möglichkeit von Sachleistungen als förderfähige Ausgaben bei der Einrichtung von Fonds oder Beiträgen hierzu vorgesehen werden. |
(7) |
Zur Unterstützung von Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, ist es angezeigt, die Bedingungen zu lockern, unter denen die Vorschüsse im Rahmen der staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags ausgezahlt werden können. |
(8) |
Um die Durchführung von Großprojekten zu beschleunigen, ist es erforderlich, dass die Ausgabenerklärungen auch Ausgaben im Zusammenhang mit Großprojekten enthalten können, die von der Kommission noch nicht genehmigt wurden. |
(9) |
Um die Verfügbarkeit der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen und damit einen schnellen Start der operationellen Programme in Krisenzeiten zu erleichtern, ist es angezeigt, die Vorschriften für die Vorschusszahlung zu ändern. |
(10) |
Die Zahlung eines Vorschusses zu Beginn eines operationellen Programms sollte einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleisten und die Zahlungen an die Begünstigten bei der Durchführung des Programms erleichtern. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für die Zahlung des Vorschusses für die Strukturfonds erlassen werden: 7,5 % (für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind) und 9 % (für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind), um dazu beizutragen, dass die operationellen Programme schneller durchgeführt werden. |
(11) |
Aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit sollten die Änderungen, die Artikel 56 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 1 betreffen, für den gesamten Programmplanungszeitraum 2007—2013 gelten. Eine rückwirkende Anwendung ab dem 1. August 2006, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, ist deshalb erforderlich. Da die beispiellose Krise, die die internationalen Finanzmärkte erfasst hat, eine schnelle Reaktion erfordert, um den Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt entgegenzuwirken, sollten weitere Änderungen am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 46 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die EIB oder der EIF können sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an den im ersten Unterabsatz genannten Maßnahmen der technischen Hilfe beteiligen.“ |
3. |
Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten unter den in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Bedingungen als von den Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben getätigte Ausgaben behandelt werden. Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 78 Absatz 6 Unterabsatz 1 unter den in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen als Ausgaben zur Einrichtung des Fonds oder des Holding-Fonds oder als Beiträge hierzu behandelt werden. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Ausgaben müssen folgende Bedingungen erfüllen:
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4. |
Artikel 78 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a gelten jedoch ab dem 1. August 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. GANDALOVIČ
(1) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.