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Document 32008R1207
Council Regulation (EC) No 1207/2008 of 28 November 2008 amending Regulation (EC) No 639/2004 on the management of fishing fleets registered in the Community outermost regions
Verordnung (EG) Nr. 1207/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten
Verordnung (EG) Nr. 1207/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten
ABl. L 327 vom 5.12.2008, pp. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1380
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5.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1207/2008 DES RATES
vom 28. November 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (2) ermöglicht Abweichungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (3). Dieser Artikel sieht eine allgemeine Regelung zur Steuerung der Flottenzu- und -abgänge vor. |
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(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird die Geltungsdauer der abweichenden Zugang-/Abgangs-Regelung für Fischereifahrzeuge festgelegt, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden. Die Geltungsdauer endete ursprünglich am 31. Dezember 2007 und wurde dann aufgrund der im Rat am 19. Juni 2006 erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. |
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(3) |
Der Rechtsakt der Kommission, mit dem die betroffenen Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, staatliche Beihilfen zu gewähren, wurde später als geplant erlassen. Angesichts der Tatsache, dass die interessierten Werften eine begrenzte Kapazität haben, ist eine vollständige Umsetzung der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung bis zum 31. Dezember 2008 nicht möglich. |
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(4) |
Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 um ein weiteres Jahr zu verlängern. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Berichterstattung Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BARNIER
(1) Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).