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Document 32007R1430
Commission Regulation (EC) No 1430/2007 of 5 December 2007 amending Annexes II and III to Directive 2005/36/EC of the European Parliament and of the Council on the recognition of professional qualifications (Text with EEA relevance )
Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR )
Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR )
ABl. L 320 vom 6.12.2007, p. 3–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
6.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 320/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1430/2007 DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2007
zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Deutschland, Luxemburg, Österreich und Italien haben begründete Anträge auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. Die Niederlande haben einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG gestellt. |
(2) |
Deutschland hat beantragt, das Wort „Gesundheit“ in die Bezeichnung „Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger“ einzufügen. Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 hat nämlich zu inhaltlichen Änderungen in diesem Ausbildungsgang und zur veränderten Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in)“ geführt. Der Aufbau und die Zugangsvoraussetzungen des Ausbildungsgangs bleiben unverändert. |
(3) |
Deutschland hat beantragt, den Beruf „Psychiatrische(r) Krankenschwester /Krankenpfleger“ aus Anhang II zu streichen, da dieser Ausbildungsgang die Ausbildung zur Krankenschwester bzw. zum Krankenpfleger für die allgemeine Pflege nur ergänzt und somit unter die Definition des Berufsabschlusses fällt. |
(4) |
Deutschland hat beantragt, den Beruf „Altenpfleger(in)“ hinzuzufügen, der nach dem Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt. |
(5) |
Schließlich hat Deutschland beantragt, die Berufe „Bandagist“ und „Orthopädiemechaniker“ gemäß Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zum Berufsbild „Orthopädietechniker“ zusammenzufassen. |
(6) |
Luxemburg hat beantragt, aufgrund des neu gefassten Gesetzes vom 26. März 1992 über die Ausübung und Aufwertung bestimmter medizinischer Berufe die Bezeichnung „Kinderkrankenpfleger (‚infirmier puériculteur‘)“ durch „pädiatrischer Krankenpfleger (‚infirmier en pédiatrie‘)“, die Bezeichnung „Anästhesie-Krankenpfleger (‚infirmier anesthésiste‘)“ durch „Anästhesie- und Reanimations-Krankenpfleger (‚infirmier en anesthésie et réanimation‘)“ und die Bezeichnung „Geprüfter Masseur (‚masseur diplômé‘)“ durch „Masseur (‚masseur‘)“ zu ersetzen. Die Ausbildungsmodalitäten bleiben unverändert. |
(7) |
Österreich hat beantragt, die Beschreibung des Ausbildungsgangs für die Berufe „Psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ und „Kinderkrankenpfleger“ genauer zu fassen, wie sich dies aus dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (BGBl. I Nr. 108/1997) ergibt. |
(8) |
Italien hat beantragt, die Berufe „Vermessungstechniker (‚geometra‘)“ und „staatlich geprüfter Landwirt (‚perito agrario‘)“ aus dem Anhang II zu streichen, da für sie ein Ausbildungsgang erforderlich ist, der der Definition des Befähigungsnachweises gemäß Artikel 55 des Erlasses des Staatspräsidenten Nr. 328 vom 5. Juni 2001 und gemäß Anhang I des Gesetzesdekrets Nr. 227 vom 8. Juli 2003 entspricht. |
(9) |
Deutschland, Luxemburg und Österreich haben beantragt, eine ganze Reihe von Ausbildungsgängen mit dem Abschluss als „Meister/Maître“ in Anhang II aufzunehmen. Für diese Ausbildungsgänge sind in erster Linie folgende Rechtsvorschriften maßgeblich: in Deutschland das Gesetz zur Ordnung des Handwerks — Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)); in Luxemburg das Gesetz vom 28. Dezember 1988 (ABl. vom 28. Dezember 1988 A — Nr. 72) und die Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 4. Februar 2005 (ABl. vom 10. März 2005 A — Nr. 29); in Österreich die Gewerbeordnung 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 15/2006). Sie erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG. |
(10) |
Die Niederlande haben beantragt, die Beschreibung der reglementierten Ausbildungsgänge in Anhang III zu ändern, um den mit dem Gesetz über Erziehung und berufliche Bildung (Gesetz WEB von 1996) eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Diese Ausbildungsgänge erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG. |
(11) |
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2007
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).
ANHANG
Die Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG werden wie folgt geändert:
I. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
II. |
Anhang III wird wie folgt geändert: Der Wortlaut der Rubrik „in den Niederlanden“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die dem Qualifikationsniveau 3 oder 4 des staatlichen Zentralregisters für Berufsausbildung entsprechen, das durch das Gesetz über Bildung und Berufsausbildung eingerichtet wurde, bzw. ältere Bildungs- und Ausbildungsgänge, deren Niveau mit diesen Qualifikationsniveaus gleichgestellt ist. Für Niveau 3 und 4 der Qualifikationsstruktur gelten folgenden Beschreibungen:
Die beiden Niveaus entsprechen reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgängen mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren, die den erfolgreichen Abschluss der achtjährigen Pflichtschulzeit sowie vier Jahre mittleren berufsvorbereitenden Sekundarunterricht (‚VMBO‘) und daran anschließend eine drei- oder vierjährige Ausbildung des Niveaus 3 oder 4 an einer mittleren berufsbildenden Schule (‚MBO‘), die mit einer Prüfung abschließt, voraussetzen. (Die mittlere Berufsausbildung kann von 3 auf 2 Jahre verkürzt werden, wenn der Betreffende über eine Qualifikation verfügt, die zum Studium an einer Hochschule (14 Jahre Schulbildung davor) oder an einer höheren berufsbildenden Schule (13 Jahre Schulbildung davor) berechtigt). Die niederländischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Bildungs- und Ausbildungsgänge.“. |