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Document 32007R0973

    Verordnung (EG) Nr. 973/2007 der Kommission vom 20 August 2007 zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2

    ABl. L 216 vom 21.8.2007, p. 10–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/973/oj

    21.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 216/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2007 DER KOMMISSION

    vom 20 August 2007

    zur Änderung einiger Verordnungen der EG über bestimmte statistische Bereiche zum Zweck der Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Eine auf dem neuesten Stand befindliche Klassifikation ist für die fortdauernden Bemühungen der Kommission, die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zu modernisieren, von zentraler Bedeutung, um die wirtschaftliche Wirklichkeit unverfälscht darzustellen und um der technischen Entwicklung und den strukturellen Veränderungen der Wirtschaft Rechnung zu tragen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird zu diesem Zweck eine überarbeitete statistische Systematik der Wirtschaftszweige, die so genannte NACE Revision 2 (im Folgenden als „NACE Rev. 2“ bezeichnet), aufgestellt.

    (3)

    Durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird die Kommission dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Verwendung der NACE Rev. 2 in mehreren statistischen Bereichen zu erlassen.

    (4)

    Die Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation macht es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1 oder die NACE Rev. 1.1 anzupassen und mehrere einschlägige Instrumente zu ändern. Es ist daher notwendig, die folgenden Instrumente zu ändern: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (2); Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur (3); Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 der Kommission vom 7. November 2001 über die technischen Modalitäten für die Übermittlung der Daten zur Statistik des Güterkraftverkehrs (4); Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 der Kommission vom 7. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Arbeitskostenindex (5); Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission vom 7. November 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der primären Zielvariablen (6); Verordnung (EG) Nr. 753/2004 der Kommission vom 22. April 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Statistiken über Wissenschaft und Technologie (7); Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern (8); Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation (9); Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen (10); Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik (11).

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (12) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a angefügt:

    „Artikel 2a

    Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Arbeitskostenerhebung für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 1.1; verbindlich ist die Übermittlung nach der NACE Rev. 1.1 lediglich für Tabelle A und nur auf der Abschnittsebene der NACE Rev. 1.1.“

    2.

    Anhang II und Anhang III werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

    Artikel 3

    In der Verordnung (EG) Nr. 2163/2001 wird im Anhang der Ausdruck „NACE Revision 1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 1216/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    „NACE Rev. 1“ wird im gesamten Text und in den Anhängen durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

    2.

    In Artikel 4 und in Anhang IV wird „Abschnitte L, M, N und O“ ersetzt durch „Abschnitte O bis S“.

    3.

    In Anhang IV wird „Abschnitten C bis K“ durch „Abschnitten B bis N“ ersetzt.

    Artikel 5

    In der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt und in der Fußnote 22 des Anhangs wird „Rev. 1.1“ durch „Rev. 2“ ersetzt.

    Artikel 6

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EG) Nr. 912/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 genannte Erhebungsbereich der Statistik wird anhand der Erhebungsgrundgesamtheit und der Beobachtungseinheit bestimmt.

    Die Erhebungsgrundgesamtheit des Bezugszeitraums umfasst Unternehmen, deren Haupttätigkeit oder eine der Nebentätigkeiten in Abschnitt B oder C der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2), festgelegt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), aufgeführt ist.

    Die Beobachtungseinheit ist das Unternehmen wie in der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft definiert. Die Mitgliedstaaten können für die Datenerhebung eine andere statistische Einheit als Beobachtungseinheit verwenden, sofern sie Eurostat Unternehmensdaten übermitteln.

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Zur Erfüllung der für sie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 geltenden Verpflichtung, Erhebungsmethoden festzulegen, mit denen eine Erhebung bei Einheiten, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je NACE-Klasse repräsentieren, möglich ist, legen die Mitgliedstaaten Erhebungsmethoden fest, mit denen Daten erhoben werden können, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse der Abschnitte B und C der NACE Rev. 2 repräsentieren.“

    Artikel 8

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

    Artikel 9

    In der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 wird im gesamten Anhang II „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

    Artikel 10

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 782/2005 wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2008, mit Ausnahme von Artikel 4, der ab dem 1. Januar 2009 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. August 2007

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 11).

    (3)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005. (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 32).

    (4)  ABl. L 291 vom 8.11.2001, S. 13.

    (5)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 224/2007 (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 23).

    (6)  ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 34.

    (7)  ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 23.

    (8)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 71.

    (9)  ABl. L 267 vom 14.8.2004, S. 32.

    (10)  ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36.

    (11)  ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 26.

    (12)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    (13)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.“


    ANHANG I

    Anhang II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1762/1999 der Kommission, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1737/2005, werden wie folgt geändert:

    1.

    Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

    2.

    „Abschnitte C-K und M-O der NACE Rev. 1.1“ wird durch „Abschnitte B-N und P-S der NACE Rev. 2“ ersetzt.

    3.

    „Abschnitt L der NACE Rev. 1.1“ wird durch „Abschnitt O der NACE Rev. 2“ ersetzt.

    4.

    Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1, 74.50“ durch „NACE Rev. 2, 78.20“ ersetzt.


    ANHANG II

    Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1738/2005, werden wie folgt geändert:

    1.

    Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

    2.

    In Anhang II wird im gesamten Text „Abschnitte C, D, E, F, G, H, I, J, K, M, N und O“ durch „Abschnitte B bis N und P bis S“ ersetzt.

    3.

    In Anhang II wird im gesamten Text „Abschnitt L“ durch „Abschnitt O“ ersetzt.

    4.

    In Anhang II wird „NACE Rev. 1.1, 74.50“ durch „NACE Rev. 2, 78.20“ ersetzt.


    ANHANG III

    Abschnitt 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 753/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Im gesamten Text wird „NACE“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.

    2.

    Absatz 5.11 erhält folgende Fassung:

    „Die Ergebnisse der Statistiken nach Wirtschaftszweigen (NACE Rev. 2) sind in folgende Abteilungen, Gruppen, Klassen und Aggregate der NACE Rev. 2 zu untergliedern:

    ‚01, 02, 03‘, ‚05, 06, 07, 08, 09‘, ‚10 bis 33‘, ‚10, 11, 12‘, ‚10, 11‘, ‚12‘, ‚13, 14, 15‘, ‚13‘, ‚14‘, ‚15‘, ‚16, 17, 18‘, ‚16‘, ‚17‘, ‚18‘, ‚19‘, ‚20‘, ‚21‘, ‚22‘, ‚23‘, ‚24‘, ‚25, 26, 27, 28, 29, 30‘, ‚25‘, ‚25.40‘, ‚26‘, ‚26.1‘, ‚26.2‘, ‚26.3‘, ‚26.4‘, ‚26.5‘, ‚26.6‘, ‚26.7‘, ‚27‘, ‚28‘, ‚29‘, ‚30‘, ‚30.1‘, ‚30.2‘, ‚30.3‘, ‚30.4‘, ‚31‘, ‚32‘, ‚32.50‘, ‚33‘, ‚35, 36‘, ‚37, 38, 39‘, ‚41, 42, 43‘, ‚45, 46, 47‘, ‚49, 50, 51, 52, 53‘, ‚55, 56‘, ‚58, 59, 60, 61, 62, 63‘, ‚61‘, ‚62‘, ‚63‘, ‚64, 65, 66‘, ‚68‘, ‚69, 70, 71, 72, 73, 74, 75‘, ‚72‘, ‚77, 78, 79, 80, 81, 82‘, ‚84, 85‘, ‚86‘, ‚87, 88‘, ‚90, 91, 92, 93‘, ‚94, 95, 96, 97, 98, 99‘, ‚01 bis 99‘.“


    ANHANG IV

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

    „Es werden mindestens die Unternehmen der Abschnitte B, C, D, E, H und K sowie der Abteilungen 46, 58, 61, 62, 63 und 71 der NACE Rev. 2 erfasst.“

    2.

    Abschnitt 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Sämtliche Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen aufgeschlüsselt: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger, mehr als 249 Lohn- und Gehaltsempfänger.“

    3.

    Abschnitt 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sämtliche Ergebnisse werden ferner nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 2 untergliedert.“.


    ANHANG V

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 782/2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik wird wie folgt geändert:

    Liste C erhält folgende Fassung:

    „Liste C —   Wirtschaftszweigposition

    Position Nr.

    Code der NACE Rev. 2

    Bezeichnung

    1

    Abteilung 01

    Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

    Abteilung 02

    Forstwirtschaft und Holzeinschlag

    2

    Abteilung 03

    Fischerei und Aquakultur

    3

    Abschnitt B

    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    4

    Abteilung 10

    Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

    Abteilung 11

    Getränkeherstellung

    Abteilung 12

    Tabakverarbeitung

    5

    Abteilung 13

    Herstellung von Textilien

    Abteilung 14

    Herstellung von Bekleidung

    Abteilung 15

    Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

    6

    Abteilung 16

    Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

    7

    Abteilung 17

    Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

    Abteilung 18

    Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

    8

    Abteilung 19

    Kokerei und Mineralölverarbeitung

    9

    Abteilung 20

    Herstellung von chemischen Erzeugnissen

    Abteilung 21

    Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

    Abteilung 22

    Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

    10

    Abteilung 23

    Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

    11

    Abteilung 24

    Metallerzeugung und -bearbeitung

    Abteilung 25

    Herstellung von Metallerzeugnissen

    12

    Abteilung 26

    Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

    Abteilung 27

    Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

    Abteilung 28

    Maschinenbau

    Abteilung 29

    Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

    Abteilung 30

    Sonstiger Fahrzeugbau

    13

    Abteilung 31

    Herstellung von Möbeln

    Abteilung 32

    Herstellung von sonstigen Waren

    Abteilung 33

    Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

    14

    Abschnitt D

    Energieversorgung

    15

    Abteilung 36

    Wasserversorgung

    Abteilung 37

    Abwasserentsorgung

    Abteilung 39

    Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

    16

    Abteilung 38

    Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

    17

    Abschnitt F

    Baugewerbe/Bau

    18

     

    Dienstleistungen:

    Abschnitt G außer 46.77

    Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

    Abschnitt H

    Verkehr und Lagerei

    Abschnitt I

    Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

    Abschnitt J

    Information und Kommunikation

    Abschnitt K

    Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    Abschnitt L

    Grundstücks- und Wohnungswesen

    Abschnitt M

    Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

    Abschnitt N

    Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    Abschnitt O

    Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

    Abschnitt P

    Erziehung und Unterricht

    Abschnitt Q

    Gesundheits- und Sozialwesen

    Abschnitt R

    Kunst, Unterhaltung und Erholung

    Abschnitt S

    Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

    Abschnitt T

    Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

    Abschnitt U

    Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

    19

    Klasse 46.77

    Großhandel mit Altmaterial und Reststoffen

    20

     

    Abfallaufkommen aus Haushalten

    (Dies ist keine NACE-Kategorie.)

    TA

    Insgesamt

    Insgesamt“


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