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Document 32007D0097
2007/97/EC: Council Decision of 12 February 2007 amending Decision 1999/70/EC concerning the external auditors of the national central banks, as regards the external auditors of the Banco de España
2007/97/EG: Beschluss des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banco de España
2007/97/EG: Beschluss des Rates vom 12. Februar 2007 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banco de España
ABl. L 42 vom 14.2.2007, p. 24–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 76–76
(MT)
In force
14.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 42/24 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 12. Februar 2007
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banco de España
(2007/97/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/18 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banco de España (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft werden, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt werden. |
(2) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes 13/1994 über die Autonomie der Banco de España sowie Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 31 ihrer Geschäftsordnung wird der Jahresabschluss der Banco de España von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer geprüft, und zwar nach Artikel 27 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und nach Maßgabe des Gesetzes 19/1988 über die Rechnungsprüfung (2), was die Auswahlkriterien für die Rechnungsprüfer, deren Mandat und Rotation anbelangt. |
(3) |
Das Mandat des gegenwärtigen externen Rechnungsprüfers der Banco de España wird nach der Rechnungsprüfung des Geschäftsjahres 2005 auslaufen. Es ist deshalb erforderlich, einen externen Rechnungsprüfer für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2006 zu bestellen. |
(4) |
Die Banco de España hat Deloitte S.L. als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 ausgewählt. Das Mandat ist nach 2008 bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012 um jeweils ein Jahr verlängerbar. |
(5) |
Die EZB ist der Ansicht, dass der von der Banco de España ausgewählte externe Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entspricht, und der EZB-Rat empfiehlt daher, Deloitte S.L. für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 zu bestellen und dass das Mandat nach diesem Zeitraum um jeweils ein Jahr bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012 verlängert werden kann. |
(6) |
Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG (3) entsprechend geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(3) Deloitte S.L. wird als externer Rechnungsprüfer der Banco de España für die Geschäftsjahre 2006 bis 2008 anerkannt.
Dieses Mandat kann nach 2008 um jeweils ein Jahr bis zum Ende des Geschäftsjahres 2012 verlängert werden.“.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F.-W. STEINMEIER
(1) ABl. C 283 vom 21.11.2006, S. 16.
(2) Geändert durch das Gesetz 44/2002 über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems.
(3) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/852/EG (ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 19).