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Dokument 32006R1377
Commission Regulation (EC) No 1377/2006 of 18 September 2006 amending Council Regulation (EC) No 1236/2005 concerning trade in certain goods which could be used for capital punishment, torture or other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment
Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 der Kommission vom 18. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
Verordnung (EG) Nr. 1377/2006 der Kommission vom 18. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
ABl. L 255 vom 19.9.2006, lk 3—4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
Kehtetud, Kehtetuks muutumise kuupäev: 19/02/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0125
19.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1377/2006 DER KOMMISSION
vom 18. September 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1) verwendet werden könnten, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung zugewiesen worden sind. |
(2) |
Die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben beantragt, dass die Angaben zu ihren zuständigen Behörden ergänzt bzw. geändert werden. Die Adresse der Kommission sollte ebenfalls geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. September 2006
Für die Kommission
Benita FERRERO-WALDNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter der Überschrift „NIEDERLANDE“ wird die folgende Adresse eingefügt:
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(2) |
Unter der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird die Adresse durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Einfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern:
Ausfuhr von in Anhang II oder III aufgeführten Gütern und Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1:
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(3) |
Die Adresse unter der Überschrift „B. Anschrift für Mitteilungen an die Kommission“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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