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Document 32006R0657

Verordnung (EG) Nr. 657/2006 der Kommission vom 10. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 116 vom 29.4.2006, p. 9–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 378–382 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/657/oj

29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 657/2006 DER KOMMISSION

vom 10. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 98/256/EG des Rates sowie der Entscheidungen 98/351/EG und 1999/514/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Entscheidung 98/256/EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/239/EG (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 98/256/EG wird durch Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme beibehalten.

(2)

Die Entscheidung 98/256/EG untersagt den Export aus dem Vereinigten Königreich von lebenden Rindern und aus im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern gewonnenen Produkten, die in die Nahrungskette für Menschen oder Tiere gelangen können oder für die Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika oder medizinischen Produkten bestimmt sind. Bestimmte Ausnahmen sind vorgesehen, namentlich für die Ausfuhr von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im Rahmen der geburtsdatenorientierten Ausfuhrregelung (Date Based Export Scheme — DBES).

(3)

Die zwei Bedingungen, die erfüllt sein mussten, bevor eine Aufhebung des Embargos gegen das Vereinigte Königreich in Betracht gezogen werden konnte, waren zum einen eine Inzidenz von weniger als 200 BSE-Fällen pro Million ausgewachsene Rinder, zum anderen ein positives Fazit des Inspektionsbesuchs des Lebensmittel- und Veterinäramts (FVO) hinsichtlich der Durchsetzung von BSE-Kontrollen im Vereinigten Königreich und hinsichtlich der Bereitschaft, das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie auf die Durchführung von Tests einzuhalten.

(4)

Auf seiner Generalversammlung im Mai 2003 hat das Internationale Tierseuchenamt (OIE) die Kriterien, die die Grenze zwischen Ländern mit mäßigem Risiko (Kategorie 4) und Ländern mit hohem Risiko (Kategorie 5) bestimmen, geändert. Die Grenze wurde für Länder, die eine aktive Überwachung durchführen, auf 200 BSE-Fälle pro Million ausgewachsene Tiere in der Population festgesetzt.

(5)

Im Juni 2003 beantragte das Vereinigte Königreich mit dem Argument, dass sich die BSE-Inzidenz im Vereinigten Königreich der Zahl von 200 annähere und dass aus diesem Grunde das UK nicht mehr als Land mit hohem Risiko gemäß der OIE-Definition betrachtet werden sollte, wieder gemäß denselben Regeln Handel treiben zu können wie andere Mitgliedstaaten. Das Vereinigte Königreich legte Unterlagen zur Untermauerung dieses Arguments vor, einschließlich Schätzungen einer absoluten Inzidenz auf der Grundlage des partiellen Testprogramms, das im Vereinigten Königreich in Kraft ist.

(6)

Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 21. April 2004 hinsichtlich der wissenschaftlichen Begründung von Änderungsvorschlägen für die geburtsdatenorientierte Ausfuhrregelung (Data Based Export Scheme, DBES) und die Dreißig-Monats-Regelung (OTM Scheme) des Vereinigten Königreichs kommt zu dem Schluss, dass Rinder, die im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geboren oder aufgezogen wurden, aufgrund der höheren Inzidenz der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) in dieser Klasse von der Lebens- und Futtermittelkette ausgeschlossen werden sollten. In Bezug auf Rinder, die nach diesem Datum geboren wurden, kommt die Stellungnahme zu dem Schluss, dass das BSE-Risiko für die Verbraucher mit demjenigen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Seit dem 1. August 1996 ist die Verfütterung von Säugetiermehl an Nutztiere im Vereinigten Königreich generell verboten.

(7)

Am 12. Mai 2004 veröffentlichte die EFSA ihr Gutachten zum Status „mäßiges Risiko“. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Inzidenz im Vereinigten Königreich zwischen Juli und Dezember 2004 unter 200 fallen sollte. Auf ihrer Vollsitzung am 9. und 10. März 2005 kam die EFSA zu dem Schluss, dass die Überwachungsdaten aus der zweiten Jahreshälfte 2004 die Schlussfolgerungen ihres Gutachtens vom Mai 2004 bestätigen und dass gemäß der OIE-Klassifikation das Vereinigte Königreich in Bezug auf BSE für den gesamten Rinderbestand als Land mit mäßigem Risiko eingestuft werden kann.

(8)

Am 19. Juli 2004 veröffentlichte das Lebensmittel- und Veterinäramt den Bericht über einen Inspektionsbesuch in Großbritannien und Nordirland vom 26. April bis zum 7. Mai 2004 über eine allgemeine Überprüfung der Schutzmaßnahmen gegen BSE. Der Bericht kam zu dem Schluss, das System in Nordirland sein weitgehend zufrieden stellend, notierte aber Mängel in verschiedenen Bereichen in Großbritannien, die weitere Verbesserungen erforderlich machten.

(9)

Am 28. September 2005 veröffentlichte das FVO den Bericht über einen in Großbritannien vom 6. bis zum 15. Juni 2005 durchgeführten Inspektionsbesuch bezüglich Schutzmaßnahmen gegen BSE. Dieser Folgebesuch führte zu der Schlussfolgerung, dass in den meisten Bereichen zufrieden stellende Fortschritte zu verzeichnen sind.

(10)

Am 7. November 2005 ersetzte das Vereinigte Königreich die Dreißig-Monats-Regelung durch das Verfahren, das vor 1996 galt. Vor dem 1. August 1996 geborene Rinder werden auf Dauer aus der Lebensmittel- und Futtermittelkette ausgeschlossen. Seit Oktober 2004 wendet das Vereinigte Königreich für nach dem 31. Juli 1996 geborene Rinder das gleiche Überwachungsprogramm an wie die anderen Mitgliedstaaten. Das aktuelle Überwachungsprogramm, das für Tiere im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich (5) vorgesehene Tierkörperbeseitigungsprogramm gilt, sollte geändert werden.

(11)

Angesichts des Status „mäßiges Risiko“ für den Rinderbestand und angesichts der positiven FVO-Inspektionsberichte können die im Zusammenhang mit BSE erlassenen Beschränkungen des Handels mit Rindern und daraus hergestellten Erzeugnissen aufgehoben werden.

(12)

Die Bedingungen für die Aufhebung des Embargos waren am 15. Juni 2005, dem Datum des Abschlusses des FVO-Inspektionsbesuchs in Großbritannien, im vollen Umfang erfüllt. Daher sollte die Wirkung dieser Verordnung in Bezug auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Schlachttieren begrenzt werden auf Fleisch und andere Erzeugnisse von Tieren, die nach diesem Datum geschlachtet wurden.

(13)

Die Entscheidung 98/256/EG sollte daher aufgehoben werden und die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bestimmungen sollten umfassend gelten.

(14)

Gemäß der Entscheidung 2005/598/EG der Kommission (6) ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen oder aufgezogenen Rindern stammen, untersagt. Desgleichen muss das Vereinigte Königreich sicherstellen, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt die Wirbelsäule von über 24 Monate alten Rindern als spezifiziertes Risikomaterial. Für das Vereinigte Königreich gilt eine Ausnahmeregelung, der zufolge die Verwendung der Wirbelsäule von Rindern zulässig ist, die weniger als 30 Monate alt sind. Zusätzlich ist in der Verordnung für das Vereinigte Königreich eine erweiterte Liste spezifizierter Risikomaterialien festgelegt.

(16)

Nach der Aufhebung der Einschränkungen sollte die für die anderen Mitgliedstaaten geltende Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule und die Liste spezifizierter Risikomaterialien in gleicher Weise für das Vereinigte Königreich gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(17)

Angesichts der aktuellen Unterschiede in der Altersgrenze für das Entfernen der Wirbelsäule als spezifiziertes Risikomaterial zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten sollte aus Gründen der besseren Kontrolle die unmittelbare Wirkung dieser Verordnung nicht für Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Tiere gelten. Diese Wirbelsäulen und daraus hergestellte Erzeugnisse sollten nicht aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

(18)

Im Sinne der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidung 98/351/EG der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Festsetzung des Datums, ab dem die Versendung aus Nordirland von Rindererzeugnissen im Rahmen der Regelung zur Freigabe von Herden für die Ausfuhr (Export Certified Herds Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates (7) aufgenommen werden darf, und die Entscheidung 1999/514/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/256/EG des Rates aufgenommen werden darf (8), aufgehoben werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidungen 98/256/EG, 98/351/EG und 1999/514/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 339/2006 (ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 5).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(4)  ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/670/EG der Kommission (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 22).

(5)  ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2109/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 25).

(6)  ABl. L 204 vom 5.8.2005, S. 22.

(7)  ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 110.

(8)  ABl. L 195 vom 28.7.1999, S. 42.


ANHANG

Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„4.   Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden.

Alle Tiere, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 1. August 1996 geboren sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung getötet werden, sind auf BSE zu testen.“

2.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Teil A werden die Nummern 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„1.

Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

i)

Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und Wirbelsäule von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;

ii)

Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt I kann das unter Ziffer i festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden.

2.

Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Ziffer i kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden:

a)

die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder

b)

die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

Schweden kann auf der Grundlage bereits vorgelegter und evaluierter Nachweise in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen. Andere Mitgliedstaaten können einen Antrag stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a bzw. Buchstabe b schlüssige Nachweise vorlegen.

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfüllung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass alle über 30 Monate alten Rinder gemäß einem der in Anhang X Kapitel C Ziffer 4 aufgeführten genehmigten Schnelltests untersucht worden sind:

i)

die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;

ii)

die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise entsprechend Artikel 21 zu überprüfen.“

b)

Teil D wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 wird gestrichen.

ii)

Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.

a)

Unbeschadet der Entscheidung 2005/598/EG stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

b)

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass kein Fleisch und keine Fleischerzeugnisse, die von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen und vor dem 15. Juni 2005 geschlachteten Rindern stammen, von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

c)

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Rindern sowie aus solchen Wirbelsäulen hergestellte Erzeugnisse nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.“


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