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Document 32006L0019

    Richtlinie 2006/19/EG der Kommission vom 14. Februar 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 44 vom 15.2.2006, p. 15–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 187–189 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/19/oj

    15.2.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 44/15


    RICHTLINIE 2006/19/EG DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2006

    zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Niederlande haben am 28. Februar 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Rohm and Haas France S.A. einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen in Anhang I dieser Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission (2) wurde bestätigt, dass die Unterlagen insofern vollständig sind, als sie grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfüllen.

    (2)

    Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 22. März 2003 einen Entwurf des Risikobewertungsberichts über den Wirkstoff übermittelt.

    (3)

    Der Risikobewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSA, Arbeitsgruppe „Risikobewertung“, einem Peer Review unterzogen und der Kommission am 14. Januar 2005 in Form des Wissenschaftlichen Berichts der EFSA über 1-Methylcyclopropen (3) vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 23. September 2005 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über 1-Methylcyclopropen abgeschlossen.

    (4)

    Bei der Prüfung von 1-Methylcyclopropen blieben keine Fragen oder Bedenken unbeantwortet, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses „Pflanzen“ oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die dessen Aufgaben übernommen hat, erfordert hätten.

    (5)

    Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollte 1-Methylcyclopropen in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

    (6)

    Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sie die geltenden vorläufigen Zulassungen von 1-Methylcyclopropen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln überprüfen können, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG, vor allem Artikel 13, sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die geltenden vorläufigen Zulassungen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in endgültige Zulassungen umwandeln, sie ändern oder zurückziehen. Abweichend von der oben genannten Frist ist für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorzusehen.

    (7)

    Es ist daher angebracht, die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Oktober 2006 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    (1)   Die Mitgliedstaaten ändern oder widerrufen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichenfalls bis 30. September 2006 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die 1-Methylcyclopropen als Wirkstoff enthalten. Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf 1-Methylcyclopropen erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zu diesem Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 2 den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das 1-Methylcyclopropen entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 31. März 2006 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III dieser Richtlinie genügen, und unter Berücksichtigung des Eintrags in Teil B des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf 1-Methylcyclopropen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

    Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

    a)

    Enthält ein Pflanzenschutzmittel 1-Methylcyclopropen als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. September 2007 geändert oder widerrufen;

    b)

    bei Pflanzenschutzmitteln, die 1-Methylcyclopropen als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 30. September 2007 oder bis zu dem Datum geändert oder widerrufen, das die jeweiligen Richtlinie bzw. Richtlinien, mit denen der betreffende Wirkstoff/die betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n), für die Änderung bzw. den Widerruf festlegen; maßgebend ist das spätere Datum.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am 1. April 2006 in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 14. Februar 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/6/EG der Kommission (ABl. L 12 vom 18.1.2006, S. 21).

    (2)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 52.

    (3)  Wissenschaftlicher Bericht der EFSA (2005) 30, 1—46, Schlussfolgerung zum Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff 1-Methylcyclopropen (abgeschlossen: 14. Januar 2005).


    ANHANG

    In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt

    Nr.

    Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

    IUPAC-Bezeichnung

    Reinheit (1)

    Inkrafttreten

    Aufnahme befristet bis

    Besondere Bestimmungen

    „118

    1-Methylcyclopropen (eine gebräuchliche ISO-Bezeichnung wird für diesen Wirkstoff nicht in Betracht gezogen)

    CAS-Nr. 3100-04-7

    CIPAC Nr. nicht vergeben

    1-Methylcyclopropen

    ≥ 960 g/kg

    Die herstellungsbedingten Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb darf ein Höchstgehalt von jeweils 0,5 g/kg nicht überschritten werden.

    1. April 2006

    31. März 2016

    TEIL A

    Nur Verwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.

    TEIL B

    Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. September 2005 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.


    (1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.“


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