Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006D0212

    2006/212/EG: Beschluss des Rates vom 14. März 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank

    ABl. L 79 vom 16.3.2006, p. 25–26 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 336–337 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/212/oj

    16.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 79/25


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 14. März 2006

    zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank

    (2006/212/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf das dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

    gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/1 der Europäischen Zentralbank vom 1. Februar 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Österreichischen Nationalbank (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

    (2)

    Gemäß § 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Nationalbank wählt die Generalversammlung der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Ersatzrechnungsprüfer werden nur beauftragt, wenn die Rechnungsprüfer verhindert sind, die Rechnungsprüfung durchzuführen.

    (3)

    Das Mandat der bisherigen externen Rechnungsprüfer der ÖNB kann nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2005 nicht mehr verlängert werden. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2006 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

    (4)

    Die ÖNB hat die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH, Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH und die BDO Auxilia Treuhand GmbH als neue externe Rechnungsprüfer gemäß gemeinschaftlichem und österreichischem Vergaberecht ausgewählt, und die EZB ist der Ansicht, dass die ausgewählten Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entsprechen.

    (5)

    Der EZB-Rat hat empfohlen, dass das Mandat der externen Rechnungsprüfer jährlich verlängert wird, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten sollte.

    (6)

    Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 9 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

    „(9)   Die KPMG Alpen-Treuhand GmbH und die TPA Horwath Wirtschaftsprüfung GmbH werden gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt.

    Die Moore Stephens Austria Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH und die BDO Auxilia Treuhand GmbH werden gemeinsam als Ersatzrechnungsprüfer der ÖNB für das Geschäftsjahr 2006 anerkannt.

    Dieses Mandat kann jährlich verlängert werden; es darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten und endet spätestens mit dem Geschäftsjahr 2010.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 14. März 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K.-H. GRASSER


    (1)  ABl. C 34 vom 10.2.2006, S. 30.

    (2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/866/EG (ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 25).


    Top