This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32005R0027
Council Regulation (EC) No 27/2005 of 22 December 2004 fixing for 2005 the fishing opportunities and associated conditions for certain fish stocks and groups of fish stocks, applicable in Community waters and, for Community vessels, in waters where catch limitations are required
Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)
Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)
ABl. L 12 vom 14.1.2005, p. 1–151
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/11/2005
14.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 12/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 27/2005 DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (3), insbesondere auf Artikel 5,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. |
(2) |
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 20 jener Verordnung auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden. |
(3) |
Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden. |
(4) |
Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können. |
(5) |
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (4) müssen die Bestände bestimmt werden, für die die verschiedenen dort festgelegten Maßnahmen gelten. |
(6) |
Gemäß dem in den Fischereiabkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren hat die Gemeinschaft Konsultationen über die Fangrechte mit Norwegen (5), den Färöern (6) und Grönland (7) geführt. |
(7) |
Gemäß Artikel 6 der Beitrittsakte von 2003 wird die Verwaltung der von Lettland und Litauen mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. In Übereinstimmung mit jenen Abkommen hat die Gemeinschaft Konsultationen mit der Russischen Föderation geführt. |
(8) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Organisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere Erhaltungsmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten daher von der Gemeinschaft umgesetzt werden. |
(9) |
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung im Juni 2004 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen und technische Maßnahmen für die Behandlung von Beifängen beschlossen. Die Gemeinschaft ist zwar nicht Mitglied von IATCC, dennoch müssen die Maßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieses Fischbestands unter der Zuständigkeit der Organisation sicherzustellen. |
(10) |
Die Internationale Kommission für die Erhaltung des Thunfischbestands im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2004 Tabellen verabschiedet, die anzeigen, ob und in welchem Umfang die Vertragsparteien ihre Fangmöglichkeiten überschritten oder nicht ausgeschöpft haben. In diesem Zusammenhang hat die ICCAT einen Beschluss angenommen, in dem festgestellt wird, dass die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2003 für mehrere Bestände ihre Quote unterschritten hat. |
(11) |
Um die von der ICCAT beschlossenen Anpassungen der Gemeinschaftsquoten umzusetzen, müssen die betreffenden Kürzungen entsprechend den jeweils nicht genutzten Mengen anteilig auf die Mitgliedstaaten umgelegt werden, ohne den Verteilungsschlüssel nach dieser Verordnung für die jährliche Aufteilung der TAC zu ändern. |
(12) |
Die ICCAT hat auf ihrer Jahrestagung eine Reihe von technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten im Atlantik und im Mittelmeer beschlossen, dazu gehören unter anderem die Festlegung einer neuen Mindestgröße für Roten Thun, Fischereibeschränkungen in bestimmten Gebieten zu bestimmten Zeiten zum Schutz des Großaugenthuns, Maßnahmen zur Sportfischerei im Mittelmeer sowie das Ausarbeiten eines Probenahmeprogramms, das es ermöglichen soll, die Größe des gefangenen Roten Thuns zu schätzen. Bis zur Annahme einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (8) müssen diese Maßnahmen im Interesse der Bestandserhaltung 2005 umgesetzt werden. |
(13) |
Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung eine Empfehlung verabschiedet, um die Fischerei in bestimmten Gebieten zu beschränken und so empfindliche Tiefsee-Lebensräume zu schützen. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden. |
(14) |
Mit anderen Arten vermengte Heringsfänge sollten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vorübergehend auf die jeweilige Heringsquote angerechnet werden. |
(15) |
Der Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten sollte gemäß den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) vorübergehend verringert werden. |
(16) |
Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (9), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (10), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (11), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (12), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (13), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (14), der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (15), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (16), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (17), der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (18), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (19), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (20), der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (21), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (22) und der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (2005 und 2006) für bestimmte Tiefseebestände (23). |
(17) |
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2005 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten. |
(18) |
Für den Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal sowie für den südlichen Seehecht und den Kaisergranatbestand ist eine vorläufige Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands erforderlich. Für die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak, im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland ist die bestehende Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands anzupassen. |
(19) |
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, über die Bedingungen im Zusammenhang mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zu entscheiden. Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass Fänge, welche die vereinbarten TAC erheblich übersteigen, die nachhaltige Befischung beeinträchtigen. Daher ist es angezeigt, begleitende Bedingungen festzulegen, die zu einer besseren Umsetzung der vereinbarten Fangmöglichkeiten führen. |
(20) |
Infolge des ICES-Gutachtens muss für die Industriefischerei auf Sandaal im ICES-Untergebiet IV und der Division IIIa-Nord eine befristete Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden. |
(21) |
Wissenschaftliche Gutachten belegen, dass der Nordseeschollenbestand nicht nachhaltig befischt wird und die Rückwurfmengen sehr hoch sind. Nach wissenschaftlichen Gutachten und Gutachten des Regionalen Beirats für die Nordsee ist es angezeigt, die Fangmöglichkeiten ausgehend vom Fischereiaufwand von Schiffen, die die gezielte Befischung von Scholle ausüben, anzupassen. |
(22) |
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Kabeljau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 werden alternative Regelungen vorgeschlagen, um gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung den Fischereiaufwand im Einklang mit den TAC zu steuern. |
(23) |
Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 25. Jahrestagung vom 15. bis 19. September 2003 einen Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO angenommen. Der Plan sieht Kürzungen der TAC bis 2007 sowie weitere Maßnahmen zu seiner wirksamen Umsetzung vor. Es ist notwendig, diesen Plan schon 2005 durchzuführen, bis eine Verordnung des Rates zur Umsetzung der mehrjährigen Maßnahmen zur Bestandsauffüllung bei Schwarzem Heilbutt verabschiedet wird. |
(24) |
Auf ihrer 26. Jahrestagung vom 13. bis 17. September 2004 hat die NAFO Bewirtschaftungsmaßnahmen für mehrere bislang keiner Regelung unterliegende Bestände, namentlich Rochen in der Division 3LNO, Rotbarsch in der Division 3O und Weißen Gabeldorsch in der Division 3NO, beschlossen. Es ist deshalb notwendig, diese Maßnahmen durchzuführen und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. |
(25) |
Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens über die lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) eingegangen ist, und folglich der Verpflichtung, die von der CCAMLR-Kommission beschlossenen Maßnahmen anzuwenden, sollten die von letzterer festgelegten TAC für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zusammen mit den jeweiligen Anwendungszeiträumen beachtet werden. |
(26) |
Auf ihrer 23. Jahrestagung hat die CCAMLR 2004 die einschlägigen Fanggrenzen für durch CCAMLR-Vertragsparteien befischte Bestände gebilligt. Die CCAMLR hat außerdem die Teilnahme von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft an der Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. im Untergebiet FAO 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2, 58.4.3a) und 58.4.3b) genehmigt und die betreffenden Fangtätigkeiten von den Fang- und Beifanggrenzen sowie bestimmten technischen Maßnahmen abhängig gemacht. Diese Grenzen und technischen Maßnahmen sollten ebenfalls Anwendung finden. |
(27) |
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2005 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2005 fest.
Jedoch werden für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für die in Anhang IF genannten Zeiträume festgelegt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
a) |
Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft („Gemeinschaftsschiffe“) und |
b) |
Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats („EG-Gewässer“). |
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) |
„Fangmöglichkeiten“
|
b) |
„Internationale Gewässer“ solche Gewässer, die außerhalb der Souveränität oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen; |
c) |
„NAFO-Regelungsbereich“ den Teil des NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik)-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten fällt; |
d) |
„Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; |
e) |
„Kattegat“ das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; |
f) |
„Nordsee“ das ICES-Untergebiet IV und den Teil der ICES-Division IIIa, der nach Buchstabe d nicht zum Skagerrak gehört; |
g) |
„Golf von Riga“ ein Gebiet, das im Westen von einer Linie vom Leuchtturm Ovisi (57° 34.1234′ N, 21° 42.9574′ O) an der Westküste Lettlands bis zur südlichen Spitze von Kap Loode (57° 57.4760′ N, 21° 58.2789′ O) auf der Insel Saaremaa, von dort nach Süden bis zum südlichsten Punkt der Halbinsel Sõrve und dann in nordöstlicher Richtung entlang der Ostküste der Insel Saaremaa, und im Norden von einer Linie von 58°30.0′ N, 23°13.2′O nach 58°30.0′ N, 23°41′1 O begrenzt wird; |
h) |
„Golf von Cadiz“ das ICES-Gebiet IXa östlich von 7° 23′48″ W. |
Artikel 4
Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a) |
die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (24) festgelegt; |
b) |
die CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben (25) festgelegt; |
c) |
die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (26) festgelegt; |
d) |
die CCAMLR-Gebiete (Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in Verordnung (EG) Nr. 601/2004 festgelegt. |
KAPITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE
Artikel 5
Fangmöglichkeiten und Aufteilung
(1) Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern und die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sind in Anhang I festgelegt.
(2) Gemeinschaftsschiffen ist es erlaubt, im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den Gewässern zu fischen, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Norwegens und der Fischereizone um Jan Mayen fallen.
(3) Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.
(4) Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling in den Gebieten I-XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) und von Hering in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) können von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erweitert werden, wenn sich Drittstaaten nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung dieser Bestände halten.
Artikel 6
Besondere Vorschriften und Aufteilung
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:
a) |
den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
b) |
Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; |
c) |
zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
d) |
zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
e) |
Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96. |
Artikel 7
Flexible Quotenregelung
Für 2005 sind folgende Bestände in Anhang I dieser Verordnung festgelegt:
a) |
Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten; |
b) |
Bestände, für die die flexible Handhabung der Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt, und |
c) |
Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten. |
Artikel 8
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
(1) Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn
a) |
die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder |
b) |
der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC wurde nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft, oder |
c) |
es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, die mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder |
d) |
es handelt sich um Hering, dessen Fang mit den Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 12 im Einklang steht, oder |
e) |
es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert wurden, oder |
f) |
es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 oder der Verordnung (EG) Nr. 88/98. |
(2) Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, ausgenommen die Fänge nach Absatz 1 Buchstaben c, e und f.
(3) Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den Untergebieten II (EG-Gewässer), III, IV und in Subdivision VIId ausgeschöpft, so ist es Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien mit entsprechenden Fangbeschränkungen tätig sind, abweichend von Absatz 1 verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.
(4) Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 850/98 und den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/98.
Artikel 9
Zugangsbeschränkungen
Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von 4 Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.
Artikel 10
Sonderbestimmungen für Anlandungen von nichtsortierten Fängen aus den Untergebieten IIa (EG-Gewässer), III, IV und VIId
Die Maßnahmen in Anhang II gelten für das Anlanden von nichtsortierten Fängen aus den Untergebieten IIa (EG-Gewässern), III, IV und VIId.
Artikel 11
Andere technische Maßnahmen und Kontrollbestimmungen
Für das Jahr 2005 gelten die technischen Maßnahmen in Anhang III zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 1626/94 und (EG) Nr. 973/2001.
Durchführungsbestimmungen zu Anhang III Nummer 10 können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren erlassen werden.
Artikel 12
Aufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften
(1) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im östlichen Ärmelkanal, im Skagerrak, westlich von Schottland und in der Irischen See die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß den Nummern 1 bis 5, 6a, 6c, 6d, 6e und 7 bis 22 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (27).
(2) Für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten für die Bewirtschaftung der in Absatz 1 genannten Kabeljaubestände die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVa.
(3) Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVb.
(4) Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVc.
(5) Für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände im Skagerrak und in der Nordsee gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang V.
(6) Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2005 für die Sandaalfischereien in den Gebieten IIa, IIIa und IV aufgrund der Bestimmungen in Anhang V Nummer 6 fest.
(7) Schiffe, die mit Fanggerät gemäß Nummer 4 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc in den Gebieten gemäß Nummer 2 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc Fischfang betreiben, müssen im Besitz einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.
KAPITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE
Artikel 13
Genehmigung
Schiffe unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Norwegen, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Schiffe, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Quoten Fänge in den Gemeinschaftsgewässern nach Maßgabe der Artikel 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23 and 24 tätigen.
Artikel 14
Geografische Einschränkungen
Die Fangtätigkeit der Schiffe unter der Flagge
a) |
von Norwegen oder von Schiffen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten in der Nordsee, dem Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets; im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet; |
b) |
von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana liegen. |
Artikel 15
Anlandebestimmungen für Fänge und Beifänge
Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nur an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge von Schiffen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
KAPITEL IV
LIZENZREGELUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE
Artikel 16
Lizenzen und begleitende Bedingungen
(1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee:
a) |
Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder weniger, |
b) |
Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, |
c) |
Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis. |
(2) Die Höchstzahl der Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen werden in Anhang VI Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Schiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.
Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang VI Teil I, so schließt dies auch den Transfer von Lizenzen in angemessenem Umfang ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang VI Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.
Artikel 17
Färöer
Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.
KAPITEL V
LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE
Artikel 18
Vorgeschriebener Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis
(1) Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Schiffe unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder Fangerlaubnis zu sein.
(2) Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Schiffe sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.
(3) Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2004 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2005 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.
Artikel 19
Beantragung einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis
Einem an die Kommission gerichteten Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis durch eine Behörde eines Drittlands sind folgende Angaben beizufügen:
a) |
Name des Schiffes, |
b) |
Registriernummer, |
c) |
äußere Kennbuchstaben und -ziffern, |
d) |
Registrierhafen, |
e) |
Name und Anschrift des Eigners oder Charterers, |
f) |
Bruttoraumzahl und Länge über alles, |
g) |
Maschinenleistung, |
h) |
Rufzeichen und Wellenfrequenz, |
i) |
vorgesehene Fangmethode, |
j) |
vorgesehenes Fanggebiet, |
k) |
Arten, die gefangen werden sollen, |
l) |
Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird. |
Artikel 20
Anzahl Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang VI Teil II festgelegt.
Artikel 21
Ungültigkeitserklärung und Rücknahme
(1) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.
(2) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.
(3) Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.
Artikel 22
Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften
(1) Für Fischereifahrzeuge, bei denen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.
(2) Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Schiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.
Artikel 23
Verpflichtungen der Lizenzinhaber
(1) Drittlandschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die in ihrem jeweiligen Einsatzgebiet für Gemeinschaftsschiffe gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1434/98 und (EWG) Nr. 1381/87.
(2) Die Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang VII Teil I genannten Angaben eingetragen werden.
(3) Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge im ICES-Gebiet IIIa übermitteln der Kommission nach Anhang VIII die dort genannten Angaben.
Artikel 24
Sonderbestimmungen für das französische Departement Guayana
(1) Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden nur gewährt, wenn sich der betreffende Schiffseigner verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.
(2) Schiffskapitäne im Besitz einer Fanglizenz für Fisch oder Thunfisch in den Gewässern des französischen Departements Guayana legen den französischen Behörden bei der Anlandung ihrer Fänge nach jeder Fangreise eine Erklärung über die Mengen Garnelen vor, die seit der letzten Erklärung gefangen und an Bord behalten wurden. Diese Erklärung erfolgt nach dem Muster in Anhang VI Teil III. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Erklärung. Die französischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen, insbesondere durch Vergleich mit dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Fischereilogbuch. Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen Beamten unterzeichnet. Vor Ablauf eines jeden Monats übersenden die französischen Behörden der Kommission sämtliche Erklärungen für den Vormonat.
(3) Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern des französischen Departements Guayana fischen, führen ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anhang VII Teil II. Eine Kopie dieses Logbuches wird der Kommission über die französischen Behörden binnen 30 Tagen nach dem letzten Tag jeder Fangreise zugestellt.
(4) Erhält die Kommission einen Monat lang keine Mitteilung zu einem Schiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in Gewässern des französischen Departements Guayana ist, so wird die Lizenz dieses Schiffes entzogen.
KAPITEL VI
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH
ABSCHNITT 1
Gemeinschaftsbeteiligung
Artikel 25
Schiffsliste
(1) Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.
(2) Im Falle einer Änderung der Liste der Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
(3) Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält insbesondere folgende Angaben:
a) |
die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (28); |
b) |
das internationale Rufzeichen; |
c) |
gegebenenfalls den Schiffscharterer; |
d) |
den Schiffstyp. |
(4) Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung folgende Angaben:
a) |
Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist; |
b) |
Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist; |
c) |
Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führt; |
d) |
Name des Schiffes; |
e) |
von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes; |
f) |
Heimathafen des Schiffes nach der Überführung; |
g) |
Name des Schiffseigners oder -charterers; |
h) |
die Erklärung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat; |
i) |
Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich; |
j) |
vorgesehene Fanggebiete. |
ABSCHNITT 2
Technische Maßnahmen
Artikel 26
Maschenöffnung
(1) Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang IX genannten Grundfischarten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Bei der direkten Fischerei auf Rochen (Rajidae) erhöht sich die Maschenöffnung auf mindestens 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes.
(2) Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
Artikel 27
Netzzubehör
(1) Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.
(2) Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.
(3) An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang X aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.
(4) Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Fischereifahrzeuge, die Garnelen in der Division 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang III Anlage 4.
Artikel 28
Beifänge
(1) Schiffskapitäne dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
(2) Beifänge der in Anhang ID genannten Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2 500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote „Sonstige“ voll ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der in Anhang ID genannten Arten 1 250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.
(3) Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol gewichtsmäßig oder prozentual die Grenzen nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols besagte Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.
(4) Für die Garnelenfischerei (Fang von Pandalus borealis) gilt, dass die Schiffe unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Bereich des letzten Hols entfernten Fangplatz anlaufen, sobald die Gesamtbeifänge aller in Anhang ID aufgeführten Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Division 3M und 2,5 % in der Division 3L übersteigen.
(5) Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
Artikel 29
Mindestfischgröße
Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang XI festgelegte Größe besitzt, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen. Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang XI festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.
ABSCHNITT 3
Kontrollmaßnahmen
Artikel 30
Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung
(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
(2) In der Division 3L gefangene Garnelen sowie im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
(3) Die Fänge sind deutlich nach Arten getrennt zu lagern. Die im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.
Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.
Artikel 31
Produktionslogbuch und Stauplan
(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge müssen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 einhalten und zusätzlich die in Anhang XII der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch eintragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in computerlesbarer Form vor dem 15. jedes Monats die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XIII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.
(3) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang ID genannten Arten
a) |
ein Produktionslogbuch, dem aufgeschlüsselt nach Arten der Gesamtertrag zu entnehmen ist, |
b) |
einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist und welche Mengen (Produktgewicht in Kilogramm) sich an Bord befinden. |
(4) Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.
(5) Die Kapitäne leisten die zur Überprüfung der im Logbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse erforderliche Hilfe.
Artikel 32
Netze
Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang IX genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 26 festgelegt. Schiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch solche Netze an Bord mitführen, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weiteres eingesetzt werden können, das heißt,
a) |
die Netze sind von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst, und |
b) |
auf oder über der Brücke befindliche Netze sind an einem Teil des Überbaus sicher festgezurrt. |
Artikel 33
Umladungen
Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
Artikel 34
Überwachung des Fischereiaufwands
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner in Artikel 25 genannten Schiffe den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar 2005 oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich die betreffende Art fischen. Dieser Plan enthält unter anderem Angaben zur Identifizierung des Schiffes bzw. der Schiffe, die an der Fischerei teilnehmen, und zur voraussichtlichen Anzahl der Fangtage im NAFO-Regelungsbereich.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten der Schiffe in anderen Gebieten.
Der Fangplan gibt Aufschluss über den Gesamtaufwand, der in diesen Fischereien eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
Spätestens am 31. Dezember 2005 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne und teilen die Anzahl der Schiffe mit, die tatsächlich an der Fischerei teilgenommen haben, sowie die Gesamtzahl der Fangtage.
ABSCHNITT 4
Sonderbestimmungen für Garnelen
Artikel 35
Garnelenfang
Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis), die in der Division 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind jederzeit auf ein Fischereifahrzeug je Fangmenge des Mitgliedstaats beschränkt.
ABSCHNITT 5
Sonderbestimmungen für den Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt
Artikel 36
Fangverbot für Schwarzen Heilbutt
Gemeinschaftsschiffen ist es untersagt, im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO Schwarzen Heilbutt zu fangen oder dort gefangenen Schwarzen Heilbutt an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, ihr Flaggenmitgliedstaat hat ihnen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt.
Artikel 37
Schiffsliste
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereifahrzeuge, denen die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 36 erteilt werden soll, mit ihrem Namen und der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 definierten internen Nummer in einer Liste erfasst werden. Die Mitgliedstaaten erteilen die spezielle Fangerlaubnis nur, wenn das Schiff im NAFO-Schiffsregister aufgeführt ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste gemäß Absatz 1 sowie alle späteren Änderungen dieser Liste in computerlesbarer Form.
(3) Änderungen der Liste gemäß Absatz 1 werden der Kommission mindestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem das neu in die Liste aufgenommene Schiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Die Kommission leitet Änderungen der Liste unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
(4) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine Quote für Schwarzen Heilbutt auf die Schiffe aufzuteilen, die in der Liste gemäß Absatz 1 aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission spätestens 15 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Quotenaufteilung in Kenntnis.
Artikel 38
Meldungen
(1) Die Kapitäne der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Schiffe melden dem Flaggenmitgliedstaat
a) |
die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff in das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO einfährt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor der Einfahrt des Schiffes in dieses Gebiet; |
b) |
die wöchentlichen Fänge an Schwarzem Heilbutt. Dieser Bericht wird erstmals spätestens am Ende des siebten Tages nach Einfahrt des Schiffes in den Unterbereich 2 und die Divisionen 3KLMNO übermittelt oder, wenn die Fangreise länger als sieben Tage dauert, spätestens am Montag für Fänge, die in Unterbereich 2 und in den Divisionen 3KLMNO während der vorangegangenen Woche, die am Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufen ist, erfolgt sind; |
c) |
die Mengen Schwarzen Heilbutt an Bord, wenn ein Gemeinschaftsschiff das Untergebiet 2 und die Divisionen 3KLMNO verlässt. Diese Meldung erfolgt frühestens 12 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt des Schiffes aus diesem Gebiet, unter Angabe der Anzahl Fangtage und der Gesamtfänge in diesem Gebiet; |
d) |
die bei jeder Umladung von Schwarzem Heilbutt während des Aufenthalts des Schiffes im Untergebiet 2 und den Divisionen 3KLMNO übernommenen und abgegebenen Mengen. Diese Meldung erfolgt spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Umladung. |
(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Meldungen nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d unmittelbar nach Erhalt an die Kommission weiter.
(3) Gilt die den Mitgliedstaaten zugeteilte Quote durch die gemäß Absatz 2 gemeldeten Fänge an Schwarzem Heilbutt als zu 70 % ausgeschöpft, so übermitteln die Schiffskapitäne die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b alle drei Tage.
Artikel 39
Bezeichnete Häfen
(1) Es ist untersagt, Schwarzen Heilbutt an anderen Plätzen als den von den NAFO-Vertragsparteien bezeichneten Häfen anzulanden. Anlandungen von Schwarzem Heilbutt in Häfen von Nichtvertragsparteien sind verboten.
(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Häfen, in denen Schwarzer Heilbutt angelandet werden darf, und legen die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen Schwarzen Heilbutts bei jeder Anlandung fest.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 15 Tage die einschlägigen Kontroll- und Überwachungsverfahren gemäß Absatz 2. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das NAFO-Sekretariat weiter.
(4) Die Kommission übermittelt allen Mitgliedstaaten umgehend eine Liste der bezeichneten Häfen gemäß Absatz 2 sowie der von anderen Vertragsparteien der NAFO bezeichneten Häfen.
Artikel 40
Hafenkontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Schiffe, die einen bezeichneten Hafen zur Anlandung und/oder Umladung von Schwarzem Heilbutt, der im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO gefangen wurde, anlaufen, einer Hafenkontrolle gemäß der Hafenkontrollregelung der NAFO unterziehen.
(2) Es ist verboten, Fänge der in Absatz 1 genannten Schiffe zu entladen und/oder umzuladen, solange keine Kontrollbeamten anwesend sind.
(3) Alle entladenen Mengen werden vor ihrem Weitertransport zu einem Kühllager oder einem anderen Bestimmungsort nach Arten gewogen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Hafenkontrollbericht, mit Kopie an die Kommission, binnen sieben Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle an das NAFO-Sekretariat.
Artikel 41
Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von Nichtvertragsparteischiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, verboten werden.
Artikel 42
Follow-up
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 36 bis 41 vor, in dem die Gesamtzahl der Fangtage angegeben ist.
ABSCHNITT 6
Sonderbestimmungen für Rotbarsch
Artikel 43
Rotbarschfang
(1) Jeden zweiten Montag meldet der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das im Untergebiet 2 und in den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden.
Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in Untergebiet 2 und den Divisionen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden.
Haben die getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.
KAPITEL VII
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-BEREICH
ABSCHNITT 1
Beschränkungen und Angaben zu den Schiffen
Artikel 44
Fangverbote und -beschränkungen
(1) Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIV aufgeführten Arten ist in den in jenem Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
(2) Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Artikel 45
Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind
(1) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 1. August 2005 folgende Angaben zu den befugten Schiffen:
a) |
IMO-Nummer (sofern gegeben); |
b) |
gegebenenfalls frühere Flagge; |
c) |
internationales Rufzeichen; |
d) |
Name und Anschrift des/der Schiffseigner und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer; |
e) |
Schiffstyp; |
f) |
Bauort und -jahr; |
g) |
Länge; |
h) |
folgende Farbfotos des Schiffs:
|
i) |
Maßnahmen, die eine Manipulation des an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems ausschließen sollen. |
(2) Ab dem 1. August 2005 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind:
a) |
Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch; |
b) |
Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns; |
c) |
Fangmethode bzw. -methoden; |
d) |
Breite (m); |
e) |
Bruttoregistertonnen; |
f) |
Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C); |
g) |
normale Besatzung; |
h) |
Hauptmaschinenleistung (kW); |
i) |
Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume; |
j) |
sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z.B. Eisklassifizierung). |
ABSCHNITT 2
Versuchsfischerei
Artikel 46
Teilnahme an Versuchsfischerei
(1) Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen im FAO-Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 sowie in den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.
(2) In den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.
(3) Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für das Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang XV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
(4) Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Artikel 47
Melderegelungen
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 46 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:
a) |
dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. Im Untergebiet 88.1 und in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen; |
b) |
dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates; |
c) |
zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch („jellymeat“). |
Artikel 48
Sonderbestimmungen
(1) Die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 wird im Hinblick auf die Reduzierung von tödlichen Beifängen von Seevögeln bei der Langleinenfischerei nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (29) durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes:
a) |
Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten. |
b) |
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei (3) Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 erneut die Leinen nachts auslegen. |
c) |
Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und den Divisionen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei (3) Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2004/2005 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen. |
(2) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei im FAO-Untergebiet 88.1 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen:
a) |
Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen:
|
b) |
In Untergebiet 88.1 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus dem Untergebiet 88.1 entfernt werden. |
c) |
In Untergebiet 88.1 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt. |
Artikel 49
Begriffsbestimmung des Hols
(1) Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.
(2) Um als Forschungshol bezeichnet zu werden,
a) |
müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden; |
b) |
werden bei jedem Hol mindestens 3 500 und höchstens 10 000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden; |
c) |
wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem die Leine eingeholt wird. |
Artikel 50
Forschungsprogramme
Fischereifahrzeuge, die an Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:
a) |
bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 49 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; |
b) |
die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können aber auch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 2 erfüllen; |
c) |
bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in allen drei Reihen werden mithin insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe; |
d) |
das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen; |
(e) |
in den SSRU A, B, C, E und G in Untergebiet 88.1, in denen der befischbare Meeresboden keine 15 000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen. |
Artikel 51
Datenerhebungsprogramme
(1) Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreiben, führen in allen SSRU, in die das FAO-Untergebiet 88.1 und die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst:
a) |
Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol; |
b) |
Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit; |
c) |
Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische; |
d) |
Anzahl ausgesetzter Haken; |
e) |
Art des Köders; |
f) |
Erfolg der Köderung (%); |
g) |
Art der verwendeten Haken und |
h) |
See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen. |
(2) Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind alle Fische in einem Forschungshol bis zu 100 Fischen zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.
Artikel 52
Markierungsprogramm
Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch:
a) |
Während der gesamten Saison wird gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Fanggewicht markiert haben; |
b) |
es werden Exemplare aller Größen erfasst, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar je Tonne Fanggewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet; |
c) |
alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden; |
d) |
wieder gefangene markierte Fische (d.h. mit einer zuvor angebrachten Marke gefangene Fische) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren; |
e) |
von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) und, soweit möglich, elektronische Fotografien zu nehmen sowie die Otholiten und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen; |
f) |
alle einschlägigen Daten der Kennzeichnungsmarken und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch in CCAMLR-Format zu übermitteln; |
g) |
alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll in CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln. |
Artikel 53
Wissenschaftliche Beobachter
Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 46 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 54
Wissenschaftliche Überwachung
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.
(2) Meerestiere, die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck gefangen werden, dürfen verkauft, gelagert, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, wenn sie
a) |
den Vorschriften in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sowie den nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (30) erlassenen Vermarktungsnormen entsprechen oder |
b) |
unmittelbar zu anderen Zwecken als zum menschlichen Verzehr verkauft werden. |
Artikel 55
Datenübertragung
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über angelandete Mengen in computerlesbarer Form unter Verwendung der in jeder Bestandstabelle genannten Bestandscodes.
Artikel 56
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.
Werden für den CCAMLR-Bereich TAC schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so gilt Artikel 44 ab Beginn des entsprechenden Zeitraums der TAC-Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.
(3) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.
(4) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(5) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.
(6) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.
(7) ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.
(8) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).
(9) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.
(10) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).
(11) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(12) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 32).
(13) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
(14) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.
(15) ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).
(16) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).
(17) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.
(18) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.
(19) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
(20) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).
(21) ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33).
(22) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
(23) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.
(24) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(25) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(26) ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(27) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 5).
(28) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.
(29) ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1.
(30) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG I
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN GEBIETEN MIT FANGBESCHRÄNKUNGEN SOWIE FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EG-GEWÄSSERN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN (IN TONNEN LEBENDGEWICHT, SOFERN NICHT ANDERS ANGEGEBEN)
Alle in diesem Anhang genannten Fanggrenzen gelten als Quoten im Sinne von Artikel 9 dieser Verordnung und unterliegen deshalb den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, insbesondere den Artikeln 14 und 15.
Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen:
Name |
3-Alpha-Code |
Wissenschaftlicher Name |
Antarktischer Krill |
KRI |
Euphausia superba |
Arktische Seespinne |
PCR |
Chionoecetes spp. |
Bändereisfisch |
ANI |
Champsocephalus gunnari |
Blattschuppiger Schlingerhai |
GUQ |
Centrophorus squamosus |
Blauer Marlin |
BUM |
Makaira nigricans |
Blauer Wittling |
WHB |
Micromesistius poutassou |
Blauleng |
BLI |
Molva dypterigia |
Butte |
LEZ |
Lepidorhombus spp. |
Dornhai |
DGS |
Squalus acanthias |
Flunder |
FLX |
Platichthys flesus |
Gabeldorsche |
FOX |
Phycis spp. |
Geißelgarnelen |
PEN |
Penaeus spp. |
Gelbflossenthun |
YFT |
Thunnus albacares |
Gelbschwanzflunder |
YEL |
Limanda ferruginea |
Gestreifter Katfisch |
CAT |
Anarhichas lupus |
Glatter Schwarzer Dornhai |
ETP |
Etmopterus pusillus |
Goldlachs |
ARU |
Argentina silus |
Granatbarsch |
ORY |
Hoplostethus atlanticus |
Graue Notothenia |
NOS |
Lepidonotothen squamifrons |
Grenadier |
GRV |
Macrourus spp. |
Grenadierfisch |
RNG |
Coryphaenoides rupestris |
Großaugenthun |
BET |
Thunnus obesus |
Großer schwarzer Dornhai |
ETR |
Etmopterus princeps |
Grüne Notothenia |
NOG |
Gobionotothen gibberifrons |
Heilbutt |
HAL |
Hippoglossus hippoglossus |
Hering |
HER |
Clupea harengus |
Heringshai |
POR |
Lamna nasus |
Hundshai |
GAG |
Galeorhinus galeus |
Kabeljau |
COD |
Gadus morhua |
Kaiserbarsch |
ALF |
Beryx spp. |
Kaisergranat |
NEP |
Nephrops norvegicus |
Kleiner schwarzer Dornhai |
ETX |
Etmopterus spinax |
Kliesche |
DAB |
Limanda limanda |
Krebse |
PAI |
Paralomis spp. |
Kurzflossen-Kalmar |
SQI |
Illex illecebrosus |
Lachs |
SAL |
Salmo salar |
Langschnauzen-Eisfisch |
LIC |
Channichthys rhinoceratus |
Laternenfisch |
LAC |
Lampanyctus achirus |
Leng |
LIN |
Molva molva |
Limande |
LEM |
Microstomus kitt |
Lumb |
USK |
Brosme brosme |
Makrele |
MAC |
Scomber scombrus |
Marmorbarsch |
NOR |
Notothenia rossii |
Mittelmeer-Leng |
SLI |
Molva macrophthalmus |
Nordatlantik-Grenadier |
RHG |
Macrourus berglax |
Plattfische |
FLX |
Pleuronectiformes |
Polardorsch |
POC |
Boreogadus saida |
Pollack |
POL |
Pollachius pollachius |
Portugiesenhai |
CYO |
Centroscymnus coelolepis |
Raue Scharbe |
PLA |
Hippoglossoides platessoides |
Riesenhai |
BSK |
Cetorhinus maximus |
Rochen |
SRX-RAJ |
Rajidae |
Rotbarsch |
RED |
Sebastes spp. |
Rote Fleckbrasse |
SBR |
Pagellus bogaraveo |
Roter Thun |
BFT |
Thunnus thynnus |
Rotzunge |
WIT |
Glyptocephalus cynoglossus |
Sandaal |
SAN |
Ammodytidae |
Sardellen |
ANE |
Engraulis encrasicolus |
Schellfisch |
HAD |
Melanogrammus aeglefinus |
Schnabeldornhai |
DCA |
Deania calcea |
Schokoladenhai |
SCK |
Dalatias licha |
Scholle |
PLE |
Pleuronectes platessa |
Schwarzer Degenfisch |
BSF |
Aphanopus carbo |
Schwarzer Heilbutt |
GHL |
Reinhardtius hippoglossoides |
Schwarzer Seehecht |
TOP |
Dissostichus eleginoides |
Schwertfisch |
SWO |
Xiphias gladius |
Scotia-See-Eisfisch |
SSI |
Chaenocephalus aceratus |
Seehecht |
HKE |
Merluccius merluccius |
Seelachs |
POK |
Pollachius virens |
Seeteufel |
ANF |
Lophiidae |
Seezunge |
SOL |
Solea solea |
South-Georgia-Eisfisch |
SGI |
Pseudochaenichthys georgianus |
Sprotte |
SPR |
Sprattus sprattus |
Steinbutt |
TUR |
Psetta maxima |
Stintdorsch |
NOP |
Trisopterus esmarki |
Stöcker |
JAX |
Trachurus spp. |
Tiefseegarnelen |
PRA |
Pandalus borealis |
Weißer Gabeldorsch |
HKW |
Urophycis tenuis |
Weißer Marlin |
WHM |
Tetrapturus alba |
Weißer Thun |
ALB |
Thunnus alalunga |
Wittling |
WHG |
Merlangius merlangus |
ANHANG IA
OSTSEE
Sämtliche TAC in diesem Gebiet, ausgenommen Scholle und Kabeljau in Untergebiet 25-32, werden im Rahmen der IBSFC festgesetzt.
|
|
|||||||
Finnland |
52 471 |
|
||||||
Schweden |
11 529 |
|
||||||
EG |
64 000 |
|
||||||
TAC |
64 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
6 448 |
|
||||||
Deutschland |
25 380 |
|
||||||
Finnland |
3 |
|
||||||
Polen |
5 985 |
|
||||||
Schweden |
8 184 |
|
||||||
EG |
46 000 |
|
||||||
TAC |
46 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
2 588 |
|
||||||
Deutschland |
686 |
|
||||||
Estland |
13 218 |
|
||||||
Finnland |
25 801 |
|
||||||
Lettland |
3 262 |
|
||||||
Litauen |
3 405 (1) |
|
||||||
Polen |
27 862 (2) |
|
||||||
Schweden |
39 350 |
|
||||||
EG |
116 172 (3) |
|
||||||
TAC |
130 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Estland |
16 972 (4) |
|
||||||
Lettland |
20 452 |
|
||||||
EG |
37 424 (4) |
|
||||||
TAC |
38 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
8 959 |
|
||||||
Deutschland |
3 564 |
|
||||||
Estland |
873 |
|
||||||
Finnland |
686 |
|
||||||
Lettland |
3 331 |
|
||||||
Litauen |
2 189 (5) |
|
||||||
Polen |
10 203 (6) |
|
||||||
Schweden |
9 077 |
|
||||||
EG |
38 882 (7) |
|
||||||
TAC |
N/A |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
10 781 |
|
||||||
Deutschland |
5 271 |
|
||||||
Estland |
239 |
|
||||||
Finnland |
212 |
|
||||||
Lettland |
892 |
|
||||||
Litauen |
579 |
|
||||||
Polen |
2 885 |
|
||||||
Schweden |
3 841 |
|
||||||
EG |
24 700 |
|
||||||
TAC |
24 700 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
2 697 |
|
||||||
Deutschland |
300 |
|
||||||
Schweden |
203 |
|
||||||
Polen |
565 |
|
||||||
EG |
3 766 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
93 512 (8) |
|
||||||
Deutschland |
10 404 (8) |
|
||||||
Estland |
9 504 (8) |
|
||||||
Finnland |
116 603 (8) |
|
||||||
Lettland |
59 478 (8) |
|
||||||
Litauen |
6 992 (8) |
|
||||||
Polen |
28 368 (8) |
|
||||||
Schweden |
126 400 (8) |
|
||||||
EG |
451 260 (8) |
|
||||||
TAC |
460 000 (8) |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Estland |
1 581 (9) |
|
||||||
Finnland |
13 838 (9) |
|
||||||
EG |
15 419 (9) |
|
||||||
TAC |
17 000 (9) |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
48 785 |
|
||||||
Deutschland |
30 907 |
|
||||||
Estland |
56 650 |
|
||||||
Finnland |
25 538 |
|
||||||
Lettland |
68 420 |
|
||||||
Litauen |
24 750 |
|
||||||
Polen |
141 275 (10) |
|
||||||
Schweden |
94 311 |
|
||||||
EG |
490 636 (10) |
|
||||||
TAC |
550 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
(1) Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 30 t gekürzt.
(2) Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 1 450 t gekürzt.
(3) Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 1 480 t gekürzt.
(4) Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 576 t gekürzt.
(5) Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 6 t gekürzt.
(6) Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 112 t gekürzt.
(7) Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 118 t gekürzt.
(8) In Stückzahl ausgedrückt.
(9) In Stückzahl ausgedrückt.
(10) Wegen Überfischung im Jahr 2003 wurde die Quote gemäß IBSFC-Entscheidung um 3 924 t gekürzt.
ANHANG IB
SKAGERRAK UND KATTEGAT, NORDSEE UND WESTLICHE GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER
ICES-Gebiete Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIII, IX, X, CECAF (EG-Gewässer) und Französisch Guayana
|
|
|||||||
Dänemark |
9 500 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
500 |
|
||||||
EG |
10 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
618 767 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
13 525 |
|
||||||
Alle Mitgliedstaaten |
23 668 (2) |
|
||||||
EG |
655 960 |
|
||||||
Norwegen |
5 000 (3) |
|
||||||
TAC |
660 960 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Deutschland |
31 |
|
||||||
Frankreich |
10 |
|
||||||
Niederlande |
25 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
50 |
|
||||||
EG |
116 |
|
|
|
|||||||
Dänemark |
1 180 |
|
||||||
Deutschland |
12 |
|
||||||
Frankreich |
8 |
|
||||||
Irland |
8 |
|
||||||
Niederlande |
55 |
|
||||||
Schweden |
46 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
21 |
|
||||||
EG |
1 331 |
|
|
|
|||||||
Deutschland |
405 |
|
||||||
Frankreich |
9 |
|
||||||
Irland |
375 |
|
||||||
Niederlande |
4 225 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
297 |
|
||||||
EG |
5 310 |
|
||||||
TAC |
5 310 |
|
|
|
|||||||
EG |
entfällt (4) |
|
||||||
Norwegen |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Belgien |
1 |
|
||||||
Dänemark |
191 |
|
||||||
Deutschland |
1 |
|
||||||
Frankreich |
1 |
|
||||||
Niederlande |
1 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
5 |
|
||||||
EG |
200 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
|
|
|
|||||||
Dänemark |
40 104 |
|
||||||
Deutschland |
642 |
|
||||||
Schweden |
41 950 |
|
||||||
EG |
82 696 |
|
||||||
Färöer |
500 (8) |
|
||||||
TAC |
96 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
95 211 |
|
||||||
Deutschland |
57 215 |
|
||||||
Frankreich |
20 548 |
|
||||||
Niederlande |
56 745 |
|
||||||
Schweden |
5 443 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
70 395 |
|
||||||
EG |
305 557 |
|
||||||
Norwegen |
50 000 (10) |
|
||||||
TAC |
535 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Schweden |
1 102 (11) |
|
||||||
EG |
1 102 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Dänemark |
20 642 |
|
||||||
Deutschland |
184 |
|
||||||
Schweden |
3 324 |
|
||||||
EG |
24 150 |
|
||||||
TAC |
24 150 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
248 |
|
||||||
Dänemark |
47 865 |
|
||||||
Deutschland |
248 |
|
||||||
Frankreich |
248 |
|
||||||
Niederlande |
248 |
|
||||||
Schweden |
234 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
909 |
|
||||||
EG |
50 000 |
|
||||||
TAC |
50 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
9 684 (16) |
|
||||||
Dänemark |
1 882 (16) |
|
||||||
Deutschland |
1 131 (16) |
|
||||||
Frankreich |
19 341 (16) |
|
||||||
Niederlande |
34 704 (16) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
7 551 (16) |
|
||||||
EG |
74 293 |
|
||||||
TAC |
535 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Deutschland |
3 291 |
|
||||||
Frankreich |
623 |
|
||||||
Irland |
4 447 |
|
||||||
Niederlande |
3 291 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
17 788 |
|
||||||
EG |
29 440 |
|
||||||
Färöer |
660 (18) |
|
||||||
TAC |
30 100 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Irland |
12 727 |
|
||||||
Niederlande |
1 273 |
|
||||||
EG |
14 000 |
|
||||||
TAC |
14 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
1 000 |
|
||||||
EG |
1 000 |
|
||||||
TAC |
1 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Irland |
1 250 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 550 |
|
||||||
EG |
4 800 |
|
||||||
TAC |
4 800 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Frankreich |
500 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
500 |
|
||||||
EG |
1 000 |
|
||||||
TAC |
1 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Deutschland |
144 |
|
||||||
Frankreich |
802 |
|
||||||
Irland |
11 236 |
|
||||||
Niederlande |
802 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
16 |
|
||||||
EG |
13 000 |
|
||||||
TAC |
13 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
27 000 |
|
||||||
Frankreich |
3 000 |
|
||||||
EG |
30 000 |
|
||||||
TAC |
30 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
3 826 |
|
||||||
Portugal |
4 174 |
|
||||||
EG |
8 000 |
|
||||||
TAC |
8 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
10 |
|
||||||
Dänemark |
3 119 |
|
||||||
Deutschland |
78 |
|
||||||
Niederlande |
20 |
|
||||||
Schweden |
546 |
|
||||||
EG |
3 773 |
|
||||||
TAC |
3 900 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
617 |
|
||||||
Deutschland |
13 |
|
||||||
Schweden |
370 |
|
||||||
EG |
1 000 |
|
||||||
TAC |
1 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
807 |
|
||||||
Dänemark |
4 635 |
|
||||||
Deutschland |
2 939 |
|
||||||
Frankreich |
997 |
|
||||||
Niederlande |
2 619 |
|
||||||
Schweden |
31 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
10 631 |
|
||||||
EG |
22 659 |
|
||||||
Norwegen |
4 641 (23) |
|
||||||
TAC |
27 300 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Schweden |
411 |
|
||||||
EG |
411 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||||||||||
Belgien |
1 |
|
||||||||||||||
Deutschland |
11 |
|
||||||||||||||
Frankreich |
114 |
|
||||||||||||||
Irland |
162 |
|
||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
433 |
|
||||||||||||||
EG |
721 |
|
||||||||||||||
TAC |
721 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
||||||||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Belgien |
29 |
|
||||||
Frankreich |
79 |
|
||||||
Irland |
1 416 |
|
||||||
Niederlande |
7 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
619 |
|
||||||
EG |
2 150 |
|
||||||
TAC |
2 150 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
266 |
|
||||||
Frankreich |
4 554 |
|
||||||
Irland |
849 |
|
||||||
Niederlande |
38 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
493 |
|
||||||
EG |
6 200 |
|
||||||
TAC |
6 200 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
5 |
|
||||||
Dänemark |
4 |
|
||||||
Deutschland |
4 |
|
||||||
Frankreich |
28 |
|
||||||
Niederlande |
22 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 677 |
|
||||||
EG |
1 740 |
|
||||||
TAC |
1 740 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
327 |
|
||||||
Frankreich |
1 277 |
|
||||||
Irland |
373 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
903 |
|
||||||
EG |
2 880 |
|
||||||
TAC |
2 880 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
520 |
|
||||||
Spanien |
5 779 |
|
||||||
Frankreich |
7 013 |
|
||||||
Irland |
3 189 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 762 |
|
||||||
EG |
19 263 |
|
||||||
TAC |
19 263 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 238 |
|
||||||
Frankreich |
999 |
|
||||||
EG |
2 237 |
|
||||||
TAC |
2 237 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 233 |
|
||||||
Frankreich |
62 |
|
||||||
Portugal |
41 |
|
||||||
EG |
1 336 |
|
||||||
TAC |
1 336 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
491 |
|
||||||
Dänemark |
1 844 |
|
||||||
Deutschland |
2 766 |
|
||||||
Frankreich |
192 |
|
||||||
Niederlande |
11 151 |
|
||||||
Schweden |
6 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 550 |
|
||||||
EG |
18 000 |
|
||||||
TAC |
18 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
365 |
|
||||||
Dänemark |
804 |
|
||||||
Deutschland |
393 |
|
||||||
Frankreich |
75 |
|
||||||
Niederlande |
276 |
|
||||||
Schweden |
9 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
8 392 |
|
||||||
EG |
10 314 |
|
||||||
TAC |
10 314 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
54 |
|
||||||
Dänemark |
1 381 |
|
||||||
Deutschland |
22 |
|
||||||
Niederlande |
20 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
323 |
|
||||||
EG |
1 800 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
168 |
|
||||||
Deutschland |
192 |
|
||||||
Spanien |
180 |
|
||||||
Frankreich |
2 073 |
|
||||||
Irland |
469 |
|
||||||
Niederlande |
162 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 442 |
|
||||||
EG |
4 686 |
|
||||||
TAC |
4 686 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
2 318 |
|
||||||
Deutschland |
258 |
|
||||||
Spanien |
921 |
|
||||||
Frankreich |
14 874 |
|
||||||
Irland |
1 901 |
|
||||||
Niederlande |
300 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
4 510 |
|
||||||
EG |
25 082 |
|
||||||
TAC |
25 082 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
932 |
|
||||||
Frankreich |
5 188 |
|
||||||
EG |
6 120 |
|
||||||
TAC |
6 120 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 629 |
|
||||||
Frankreich |
2 |
|
||||||
Portugal |
324 |
|
||||||
EG |
1 955 |
|
||||||
TAC |
1 955 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
18 |
|
||||||
Dänemark |
3 036 |
|
||||||
Deutschland |
193 |
|
||||||
Niederlande |
4 |
|
||||||
Schweden |
359 |
|
||||||
EG |
3 610 (24) |
|
||||||
TAC |
4 018 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
544 |
|
||||||
Dänemark |
3 742 |
|
||||||
Deutschland |
2 381 |
|
||||||
Frankreich |
4 150 |
|
||||||
Niederlande |
408 |
|
||||||
Schweden |
264 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
39 832 |
|
||||||
EG |
51 321 (25) |
|
||||||
Norwegen |
14 679 |
|
||||||
TAC |
66 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Schweden |
761 |
|
||||||
EG |
761 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
2 |
|
||||||
Deutschland |
2 |
|
||||||
Frankreich |
77 |
|
||||||
Irland |
55 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
566 |
|
||||||
EG |
702 |
|
||||||
TAC |
702 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
17 |
|
||||||
Deutschland |
20 |
|
||||||
Frankreich |
838 |
|
||||||
Irland |
598 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
6 127 |
|
||||||
EG |
7 600 |
|
||||||
TAC |
7 600 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||||||||||
Belgien |
128 |
|
||||||||||||||
Frankreich |
7 680 |
|
||||||||||||||
Irland |
2 560 |
|
||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
1 152 |
|
||||||||||||||
EG |
11 520 |
|
||||||||||||||
TAC |
11 520 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
||||||||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Dänemark |
651 |
|
||||||
Niederlande |
2 |
|
||||||
Schweden |
70 |
|
||||||
EG |
723 (26) |
|
||||||
TAC |
1 500 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
605 |
|
||||||
Dänemark |
2 618 |
|
||||||
Deutschland |
681 |
|
||||||
Frankreich |
3 935 |
|
||||||
Niederlande |
1 513 |
|
||||||
Schweden |
4 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
10 444 |
|
||||||
EG |
19 800 (27) |
|
||||||
Norwegen |
2 800 (28) |
|
||||||
TAC |
28 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Deutschland |
10 |
|
||||||
Frankreich |
195 |
|
||||||
Irland |
478 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
917 |
|
||||||
EG |
1 600 |
|
||||||
TAC |
1 600 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
1 |
|
||||||
Frankreich |
18 |
|
||||||
Irland |
296 |
|
||||||
Niederlande |
0 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
199 |
|
||||||
EG |
514 |
|
||||||
TAC |
514 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
211 |
|
||||||
Frankreich |
12 960 |
|
||||||
Irland |
6 006 |
|
||||||
Niederlande |
105 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 318 |
|
||||||
EG |
21 600 |
|
||||||
TAC |
21 600 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 440 |
|
||||||
Frankreich |
2 160 |
|
||||||
EG |
3 600 |
|
||||||
TAC |
3 600 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Portugal |
816 |
|
||||||
EG |
816 |
|
||||||
TAC |
816 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Schweden |
190 |
|
||||||
EG |
190 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
1 183 |
|
||||||
Schweden |
101 |
|
||||||
EG |
1 284 |
|
||||||
TAC |
1 284 (29) |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
21 |
|
||||||
Dänemark |
866 |
|
||||||
Deutschland |
99 |
|
||||||
Frankreich |
191 |
|
||||||
Niederlande |
50 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
269 |
|
||||||
EG |
1 496 |
|
||||||
TAC |
1 496 (30) |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||||||||||||
Belgien |
220 |
|
||||||||||||||||
Spanien |
7 042 |
|
||||||||||||||||
Frankreich |
10 873 |
|
||||||||||||||||
Irland |
1 318 |
|
||||||||||||||||
Niederlande |
142 |
|
||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
4 293 |
|
||||||||||||||||
EG |
23 888 |
|
||||||||||||||||
TAC |
23 888 (31) |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
||||||||||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||||||||
Belgien |
7 |
|
||||||||||||
Spanien |
4 902 |
|
||||||||||||
Frankreich |
11 009 |
|
||||||||||||
Niederlande |
14 |
|
||||||||||||
EG |
15 932 |
|
||||||||||||
TAC |
15 932 (32) |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
||||||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Spanien |
3 819 |
|
||||||
Frankreich |
367 |
|
||||||
Portugal |
1 782 |
|
||||||
EG |
5 968 |
|
||||||
TAC |
5 968 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
118 475 |
|
||||||
Deutschland |
195 |
|
||||||
Niederlande |
359 |
|
||||||
Schweden |
382 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 613 |
|
||||||
EG |
122 024 |
|
||||||
Norwegen |
40 000 (33) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
18 050 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
950 |
|
||||||
EG |
19 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
9 803 |
|
||||||
Deutschland |
37 947 |
|
||||||
Spanien |
63 244 (34) |
|
||||||
Frankreich |
52 809 |
|
||||||
Irland |
75 893 |
|
||||||
Niederlande |
119 216 |
|
||||||
Portugal |
4 743 (34) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
110 678 |
|
||||||
EG |
474 333 |
|
||||||
Norwegen |
|
|||||||
Färöer |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Spanien |
24 404 |
|
||||||
Frankreich |
18 936 |
|
||||||
Portugal |
3 661 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
17 672 |
|
||||||
EG |
64 673 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
||||||
Die obigen Quoten dürfen in ICES-Division Vb (EG-Gewässer), Untergebiete VI, VII, XII und XIV (WHB/*5B-14) gefangen werden. |
|
|
|||||||
Spanien |
107 382 |
|
||||||
Portugal |
26 845 |
|
||||||
EG |
134 227 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
352 |
|
||||||
Dänemark |
970 |
|
||||||
Deutschland |
125 |
|
||||||
Frankreich |
265 |
|
||||||
Niederlande |
807 |
|
||||||
Schweden |
11 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 970 |
|
||||||
EG |
6 500 |
|
||||||
TAC |
6 500 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
EG |
entfällt (39) |
|
||||||
Norwegen |
200 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Färöer |
900 (40) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Dänemark |
10 |
|
||||||
Deutschland |
10 |
|
||||||
Frankreich |
10 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
||||||
Andere (41) |
5 |
|
||||||
EG |
45 |
|
|
|
|||||||
Belgien |
10 (42) |
|
||||||
Dänemark |
4 976 |
|
||||||
Deutschland |
610 |
|
||||||
Schweden |
1 930 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
610 (42) |
|
||||||
EG |
8 136 |
|
|
|
|||||||
Belgien |
25 |
|
||||||
Dänemark |
397 |
|
||||||
Deutschland |
246 |
|
||||||
Frankreich |
221 |
|
||||||
Niederlande |
8 |
|
||||||
Schweden |
17 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 052 |
|
||||||
EG |
3 966 |
|
|
|
|||||||
Belgien |
12 |
|
||||||
Dänemark |
9 |
|
||||||
Deutschland |
9 |
|
||||||
Frankreich |
9 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
9 |
|
||||||
EG |
48 |
|
|
|
|||||||
Belgien |
56 |
|
||||||
Dänemark |
10 |
|
||||||
Deutschland |
204 |
|
||||||
Spanien |
4 124 |
|
||||||
Frankreich |
4 397 |
|
||||||
Irland |
1 102 |
|
||||||
Portugal |
10 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
5 063 |
|
||||||
EG |
14 966 |
|
|
|
|||||||
EG |
entfällt (43) |
|
||||||
Norwegen |
|
|||||||
Färöer |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Belgien |
7 |
|
||||||
Dänemark |
878 |
|
||||||
Deutschland |
25 |
|
||||||
Frankreich |
10 |
|
||||||
Niederlande |
1 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
79 |
|
||||||
EG |
1 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
3 454 |
|
||||||
Deutschland |
10 |
|
||||||
Schweden |
1 236 |
|
||||||
EG |
4 700 |
|
||||||
TAC |
4 700 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
1 117 |
|
||||||
Dänemark |
1 117 |
|
||||||
Deutschland |
16 |
|
||||||
Frankreich |
33 |
|
||||||
Niederlande |
575 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
18 492 |
|
||||||
EG |
21 350 |
|
||||||
TAC |
21 350 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
946 |
|
||||||
Deutschland |
1 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
53 |
|
||||||
EG |
1 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
26 |
|
||||||
Frankreich |
103 |
|
||||||
Irland |
172 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
12 399 |
|
||||||
EG |
12 700 |
|
||||||
TAC |
12 700 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 173 |
|
||||||
Frankreich |
4 753 |
|
||||||
Irland |
7 207 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
6 411 |
|
||||||
EG |
19 544 |
|
||||||
TAC |
19 544 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
186 |
|
||||||
Frankreich |
2 914 |
|
||||||
EG |
3 100 |
|
||||||
TAC |
3 100 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
156 |
|
||||||
Frankreich |
6 |
|
||||||
EG |
162 |
|
||||||
TAC |
162 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
135 |
|
||||||
Portugal |
405 |
|
||||||
EG |
540 |
|
||||||
TAC |
540 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
3 717 |
|
||||||
Schweden |
2 002 |
|
||||||
EG |
5 719 |
|
||||||
TAC |
10 710 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
3 626 |
|
||||||
Niederlande |
34 |
|
||||||
Schweden |
146 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 074 |
|
||||||
EG |
4 880 |
|
||||||
TAC |
4 980 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
900 |
|
||||||
Schweden |
151 (48) |
|
||||||
EG |
1 051 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Frankreich |
4 000 (49) |
|
||||||
EG |
4 000 (49) |
|
||||||
Barbados |
24 (49) |
|
||||||
Guyana |
24 (49) |
|
||||||
Surinam |
0 (49) |
|
||||||
Trinidad und Tobago |
60 (49) |
|
||||||
TAC |
4 108 (49) |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
46 |
|
||||||
Dänemark |
5 917 |
|
||||||
Deutschland |
30 |
|
||||||
Niederlande |
1 138 |
|
||||||
Schweden |
317 |
|
||||||
EG |
7 448 |
|
||||||
TAC |
7 600 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
1 691 |
|
||||||
Deutschland |
19 |
|
||||||
Schweden |
190 |
|
||||||
EG |
1 900 |
|
||||||
TAC |
1 900 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
3 530 |
|
||||||
Dänemark |
11 474 |
|
||||||
Deutschland |
3 310 |
|
||||||
Frankreich |
662 |
|
||||||
Niederlande |
22 066 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
16 328 |
|
||||||
EG |
57 370 |
|
||||||
Norwegen |
1 630 |
|
||||||
TAC |
59 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Frankreich |
27 |
|
||||||
Irland |
358 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
597 |
|
||||||
EG |
982 |
|
||||||
TAC |
982 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
41 |
|
||||||
Frankreich |
18 |
|
||||||
Irland |
1 051 |
|
||||||
Niederlande |
13 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
485 |
|
||||||
EG |
1 608 |
|
||||||
TAC |
1 608 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Frankreich |
32 |
|
||||||
Irland |
128 |
|
||||||
EG |
160 |
|
||||||
TAC |
160 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
843 |
|
||||||
Frankreich |
2 810 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 498 |
|
||||||
EG |
5 151 |
|
||||||
TAC |
5 151 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
73 |
|
||||||
Frankreich |
132 |
|
||||||
Irland |
202 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
69 |
|
||||||
EG |
476 |
|
||||||
TAC |
476 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
29 |
|
||||||
Frankreich |
58 |
|
||||||
Irland |
204 |
|
||||||
Niederlande |
117 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
58 |
|
||||||
EG |
466 |
|
||||||
TAC |
466 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
75 |
|
||||||
Frankreich |
298 |
|
||||||
Portugal |
75 |
|
||||||
EG |
448 |
|
||||||
TAC |
448 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
8 |
|
||||||
Frankreich |
270 |
|
||||||
Irland |
79 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
206 |
|
||||||
EG |
563 |
|
||||||
TAC |
563 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
529 |
|
||||||
Spanien |
32 |
|
||||||
Frankreich |
12 177 |
|
||||||
Irland |
1 298 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 964 |
|
||||||
EG |
17 000 |
|
||||||
TAC |
17 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
286 |
|
||||||
Frankreich |
1 394 |
|
||||||
EG |
1 680 |
|
||||||
TAC |
1 680 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
295 |
|
||||||
Frankreich |
33 |
|
||||||
EG |
328 |
|
||||||
TAC |
328 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
278 |
|
||||||
Portugal |
10 |
|
||||||
EG |
288 |
|
||||||
TAC |
288 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
51 |
|
||||||
Dänemark |
6 013 |
|
||||||
Deutschland |
15 184 |
|
||||||
Frankreich |
35 733 |
|
||||||
Niederlande |
152 |
|
||||||
Schweden |
826 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
11 641 |
|
||||||
EG |
69 600 |
|
||||||
Norwegen |
75 400 (50) |
|
||||||
TAC |
145 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
Schweden |
947 |
|
||||||
EG |
947 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Deutschland |
984 |
|
||||||
Frankreich |
9 774 |
|
||||||
Irland |
494 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
3 792 |
|
||||||
EG |
15 044 |
|
||||||
TAC |
15 044 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
14 |
|
||||||
Frankreich |
3 137 |
|
||||||
Irland |
1 568 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
855 |
|
||||||
EG |
5 574 |
|
||||||
TAC |
5 574 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
334 |
|
||||||
Dänemark |
713 |
|
||||||
Deutschland |
182 |
|
||||||
Frankreich |
86 |
|
||||||
Niederlande |
2 527 |
|
||||||
Schweden |
5 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
703 |
|
||||||
EG |
4 550 |
|
||||||
TAC |
4 550 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
542 |
|
||||||
Dänemark |
21 |
|
||||||
Deutschland |
27 |
|
||||||
Frankreich |
85 |
|
||||||
Niederlande |
462 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 083 |
|
||||||
EG |
3 220 |
|
||||||
TAC |
3 220 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
10 |
|
||||||
Deutschland |
18 |
|
||||||
Estland |
10 |
|
||||||
Spanien |
10 |
|
||||||
Frankreich |
168 |
|
||||||
Irland |
10 |
|
||||||
Polen |
10 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
661 |
|
||||||
EG |
1 042 |
|
||||||
Norwegen |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Belgien |
148 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dänemark |
11 866 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deutschland |
155 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frankreich |
467 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Niederlande |
470 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweden |
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
435 |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EG |
17 067 (55) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Norwegen |
28 676 (57) |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TAC |
420 000 (58) |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||||||||||||||||||
Deutschland |
13 845 |
|
||||||||||||||||||||||
Spanien |
20 |
|
||||||||||||||||||||||
Estland |
115 |
|
||||||||||||||||||||||
Frankreich |
9 231 |
|
||||||||||||||||||||||
Irland |
46 149 |
|
||||||||||||||||||||||
Lettland |
85 |
|
||||||||||||||||||||||
Litauen |
85 |
|
||||||||||||||||||||||
Niederlande |
20 190 |
|
||||||||||||||||||||||
Polen |
844 |
|
||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
126 913 |
|
||||||||||||||||||||||
EG |
217 477 |
|
||||||||||||||||||||||
Norwegen |
8 500 (59) |
|
||||||||||||||||||||||
Färöer |
3 322 (60) |
|
||||||||||||||||||||||
TAC |
420 000 (61) |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||||||||||||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden:
|
|
|
|||||||||
Spanien |
20 500 (63) |
|
||||||||
Frankreich |
136 (63) |
|
||||||||
Portugal |
4 237 (63) |
|
||||||||
EG |
24 873 |
|
||||||||
TAC |
24 873 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Dänemark |
437 |
|
||||||
Deutschland |
25 |
|
||||||
Niederlande |
42 |
|
||||||
Schweden |
16 |
|
||||||
EG |
520 |
|
||||||
TAC |
520 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
1 527 |
|
||||||
Dänemark |
698 |
|
||||||
Deutschland |
1 221 |
|
||||||
Frankreich |
305 |
|
||||||
Niederlande |
13 784 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
785 |
|
||||||
EG |
18 320 |
|
||||||
Norwegen |
280 |
|
||||||
TAC |
18 600 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Irland |
54 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
14 |
|
||||||
EG |
68 |
|
||||||
TAC |
68 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
474 |
|
||||||
Frankreich |
6 |
|
||||||
Irland |
117 |
|
||||||
Niederlande |
150 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
213 |
|
||||||
EG |
960 |
|
||||||
TAC |
960 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Frankreich |
10 |
|
||||||
Irland |
55 |
|
||||||
EG |
65 |
|
||||||
TAC |
65 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
625 |
|
||||||
Frankreich |
63 |
|
||||||
Irland |
31 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
281 |
|
||||||
EG |
1 000 |
|
||||||
TAC |
1 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
54 |
|
||||||
Frankreich |
108 |
|
||||||
Irland |
293 |
|
||||||
Niederlande |
87 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
108 |
|
||||||
EG |
650 |
|
||||||
TAC |
650 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
51 |
|
||||||
Spanien |
9 |
|
||||||
Frankreich |
3 796 |
|
||||||
Niederlande |
284 |
|
||||||
EG |
4 140 |
|
||||||
TAC |
4 140 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
458 |
|
||||||
Portugal |
758 |
|
||||||
EG |
1 216 |
|
||||||
TAC |
1 216 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
33 504 |
|
||||||
Deutschland |
70 |
|
||||||
Schweden |
12 676 |
|
||||||
EG |
46 250 |
|
||||||
TAC |
50 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
2 877 |
|
||||||
Dänemark |
227 669 |
|
||||||
Deutschland |
2 877 |
|
||||||
Frankreich |
2 877 |
|
||||||
Niederlande |
2 877 |
|
||||||
Schweden |
1 330 (64) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
9 493 |
|
||||||
EG |
250 000 |
|
||||||
Norwegen |
1 000 (65) |
|
||||||
Färöer |
6 000 (66) |
|
||||||
TAC |
257 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
38 |
|
||||||
Dänemark |
2 496 |
|
||||||
Deutschland |
38 |
|
||||||
Frankreich |
538 |
|
||||||
Niederlande |
538 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
4 032 |
|
||||||
EG |
7 680 |
|
||||||
TAC |
7 680 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
19 |
|
||||||
Dänemark |
111 |
|
||||||
Deutschland |
20 |
|
||||||
Frankreich |
35 |
|
||||||
Niederlande |
30 |
|
||||||
Schweden |
2 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
919 |
|
||||||
EG |
1 136 |
|
||||||
Norwegen |
100 (67) |
|
||||||
TAC |
1 236 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Belgien |
64 |
|
||||||
Dänemark |
27 547 |
|
||||||
Deutschland |
2 077 |
|
||||||
Frankreich |
44 |
|
||||||
Irland |
1 599 |
|
||||||
Niederlande |
4 469 |
|
||||||
Schweden |
750 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
4 066 |
|
||||||
EG |
40 616 |
|
||||||
Norwegen |
1 600 (68) |
|
||||||
Färöer |
1 823 (69) |
|
||||||
TAC |
42 727 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
12 088 |
|
||||||
Deutschland |
9 662 |
|
||||||
Spanien |
13 195 |
|
||||||
Frankreich |
6 384 |
|
||||||
Irland |
31 454 |
|
||||||
Niederlande |
46 096 |
|
||||||
Portugal |
1 277 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
13 067 |
|
||||||
EG |
133 223 |
|
||||||
Färöer |
|
|||||||
TAC |
137 000 |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
29 587 (72) |
|
||||||
Frankreich |
377 (72) |
|
||||||
Portugal |
25 036 (72) |
|
||||||
EG |
55 000 |
|
||||||
TAC |
55 000 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Portugal |
3 200 |
|
||||||
EG |
3 200 |
|
||||||
TAC |
3 200 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Portugal |
1 600 |
|
||||||
EG |
1 600 |
|
||||||
TAC |
1 600 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 600 |
|
||||||
EG |
1 600 |
|
||||||
TAC |
1 600 |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
0 |
|
||||||
Deutschland |
0 |
|
||||||
Niederlande |
0 |
|
||||||
EG |
0 |
|
||||||
Norwegen |
1 000 (76) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten. |
|
|
|||||||
Dänemark |
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Analytische TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Schweden |
|
|||||||
EG |
800 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
EG |
keine Beschränkung |
|
||||||
Norwegen |
600 (81) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Belgien |
38 |
|
||||||
Dänemark |
3 500 |
|
||||||
Deutschland |
395 |
|
||||||
Frankreich |
162 |
|
||||||
Niederlande |
280 |
|
||||||
Schweden |
entfällt (82) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
2 625 |
|
||||||
EG |
7 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
EG |
keine Beschränkung |
|
||||||
Norwegen |
4 720 (83) |
|
||||||
Färöer |
400 (84) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
(1) EG-Gewässer, mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.
(3) In der Nordsee zu fischen.
(4) In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.
(5) Davon ist in den Untergebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet Vb, VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.
(6) Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von 6 800 t Leng und 4 000 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in ICES-Division Vb und Untergebiet VI und VII gefischt werden.
(7) Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert.
(8) Im Skagerrak zu fischen.
(9) Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert; jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit (Gebiete HER/04A. und HER/04B.).
(10) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/*04N-) |
EG |
50 000 |
(11) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling werden auf die betreffenden Quoten angerechnet.
(12) Unsortiert angelandeter Heringsbeifang in Fischereien auf andere Arten.
(13) Unsortiert angelandeter Heringsbeifang in Fischereien auf andere Arten.
(14) Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert.
(15) Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51°56′ N, 1°19,1′ O) genau nach Süden bis 51°33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs läuft.
(16) Bis zu 50 % dieser Quote kann auf das ICES-Gebiet IVb übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.
(17) Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Division VIa nördlich von 56°00′ N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07°00′ W und nördlich von 55°00′ N, ausgenommen Clyde..
(18) Diese Quote darf nur in VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden.
(19) Bezug auf den Heringsbestand in ICES-Division VIa südlich von 56°00′ N und westlich von 07° 00′ W.
(20) Clyde-Bestand: es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.
(21) ICES-Division VIIa abzüglich des dem ICES-Gebiet VIIghjk zugerechneten Gebiets mit folgender Abgrenzung:
— |
im Norden 52° 30'N |
— |
im Süden 52° 00'N |
— |
im Westen die Küste Irlands |
— |
im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |
(22) ICES-Division VIIg,h,j,k wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:
— |
im Norden 52° 30'N, |
— |
im Süden 52° 00'N, |
— |
im Westen die Küste Irlands |
— |
im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. |
(23) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
Norwegische Gewässer (COD/*04N-) |
EG |
19 694 |
(24) Ausgenommen geschätzte 239 t Beifang in der Industriefischerei.
(25) Ausgenommen geschätzte 578 t Beifang in der Industriefischerei.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
Norwegische Gewässer (HAD/*04N-) |
EG |
38 175 |
(26) Ausgenommen geschätzte 750 t Beifang in der Industriefischerei.
(27) Ausgenommen geschätzte 5 400 t Beifang in der Industriefischerei.
(28) Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
Norwegische Gewässer (WHG/*04N-) |
EG |
17 073 |
(29) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(30) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(31) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
VIIIabde (HKE/*8ABDE) |
Belgien |
28 |
Spanien |
1 137 |
Frankreich |
1 137 |
Irland |
142 |
Niederlande |
14 |
Vereinigtes Königreich |
639 |
EG |
3 096 |
(32) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 42 600 t für den nördlichen Seehechtbestand.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
Vb (EG-Gewässer), VI, VII, XII, XIV (HKE/*57-14) |
Belgien |
1 |
Spanien |
1 420 |
Frankreich |
2 557 |
Niederlande |
4 |
EG |
3 982 |
(33) Im Rahmen einer Gesamtquote von 120 000 t in EG-Gewässern.
(34) Davon dürfen bis zu 75 % in den Gebieten VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) gefangen werden.
(35) Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten II, IVa, VIa nördlich von 56°30'N, VIb, VII westlich von 12°W gefangen werden.
(36) Davon dürfen bis zu pm t Goldlachs (Argentina spp.) sein.
(37) Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs (Argentina spp.) einschließen.
(38) Dürfen in EG-Gewässern in den Gebieten VIa nördlich von 56°30′ N, VIb, VII westlich von 12° W gefangen werden.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
IVa WHB/*04A-C |
Norwegen |
40 000 |
(39) In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.
(40) Mit Schleppnetz zu fischen; Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet.
(41) Nur Beifänge. Die gezielte Fischerei ist im Rahmen dieser Quote nicht gestattet.
(42) Darf nicht in Abteilung 3 IIIb,c,d gefischt werden.
(43) In Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgeführt.
(44) Davon ist in den Untergebieten VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet VI und VII dürfen 3 000 t nicht überschreiten.
(45) Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von 6 000 t Leng und 4 000 t Lumb sind in einem Umfang bis zu 2 000 t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in ICES-Division Vb und Untergebiet VI und VII gefischt werden.
(46) Einschließlich Blauleng und Lumb. Dürfen nur mit Langleinen in VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIb gefischt werden.
(47) Davon ist in Untergebiet VI jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei kann dieser Satz in einem bestimmten Fanggrund überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in Untergebiet VI dürfen 75 t nicht überschreiten.
(48) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
(49) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.
(50) Dürfen nur in IV (EG-Gewässern) und im Skagerrak gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
Norwegische Gewässer (POK/*04N-) |
EG |
69 600 |
(51) Fischfang in VI nur mit Langleinen.
(52) In den EG-Gewässern von IIa und VI zu fischen.
(53) Vorläufige Quote, in Erwartung des Abschlusses der Fischereikonsultationen mit Norwegen für 2005.
(54) Einschließlich Fangrechten dieses Mitgliedstaats von 1 865 t Makrele in ICES-Division IIIa und den EG-Gewässern von ICES-Division IVab (MAC/*3A4AB).
(55) Einschließlich 315 t, die in den norwegischen Gewässern des ICES-Untergebiets IV gefischt werden (MAC/*04N-).
(56) Beim Fischfang in norwegischen Gewässern werden Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
(57) Wird vom Anteil Norwegens an der TAC abgezogen (Zugangsquote). Diese Quote darf nur in Division IVa gefischt werden, ausgenommen 3 000 t in Division IIIa.
(58) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
IIIa MAC/*03A. |
IIIa, IVb,c MAC/*3A4BC |
IVb MAC/*04B. |
IVc MAC/*04C. |
IIa (Nicht-EG-Gewässer), VI, vom 1. Januar bis 31. März 2005 MAC/*2A6. |
Dänemark |
|
4 130 |
|
|
4 020 |
Frankreich |
|
467 |
|
|
|
Niederlande |
|
470 |
|
|
|
Schweden |
|
|
390 |
10 |
|
Vereinigtes Königreich |
|
435 |
|
|
|
Norwegen |
3 000 |
|
|
|
|
(59) Darf nur in IIa, VIa (nördlich von 56°30’ N), IVa, VIId,e,f,h gefischt werden.
(60) Davon dürfen 1 002 t in ICES-Division IVa nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefischt werden. 2 763 t der Quote der Färöer dürfen in ICES-Division VIa (nördlich von 56°30'N) ganzjährig und/oder in ICES-Divisionen VIIe,f,h und/oder ICES-Division IVa gefischt werden.
(61) Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden:
|
IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C |
Deutschland |
4 175 |
Spanien |
0 |
Frankreich |
2 784 |
Irland |
13 918 |
Niederlande |
6 089 |
Vereinigtes Königreich |
38 274 |
EG |
65 240 |
Norwegen |
8 500 |
Färöer |
1 002 () |
() Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember. |
(62) Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.
(63) Die Mengen, die mit anderen Mitgliedstaaten getauscht werden, dürfen in einem Umfang bis zu 25 % der Quote des gebenden Mitgliedstaats in den ICES-Gebieten VIIIa,b,d (MAC/*8ABD.) gefischt werden.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VIIIb (MAC/*08B.) |
Spanien |
1 722 |
Frankreich |
11 |
Portugal |
356 |
(64) Einschließlich Sandaal.
(65) Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.
(66) Die Quote umfasst maximal 1 200 t Hering-Beifänge. Alle Beifänge von blauem Wittling werden auf die Quote für blauen Wittling für die Fanggebiete VIa, VIb und VII angerechnet.
(67) Einschließlich Fänge mit Langleinen von Haien der Arten Galeorhinus geleus, Etmopterus spina, Etmopterus princeps, Etmopterus pusillus, Leipdhorhinus squamosus und Centroscymnus coelolepis. Diese Quote darf nur in den ICES-Untergebieten IV, VI und VII gefangen werden.
(68) Darf nur in Untergebiet IV (EG-Gewässer) gefischt werden.
(69) Im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t in ICES-Untergebieten IV, VIa nördlich von 56°30'N und VII e,f,h.
(70) Diese Quote darf nur in ICES-Gebieten IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIIe,f,h gefischt werden.
(71) Im Rahmen einer Gesamtquote von 6 500 t für ICES-Untergebiete IV, VIa (nördlich von 56°30'N) und VIIe,f,h.
(72) Wovon unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates nur maximal 5 % Stöcker eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen dürfen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,2 multipliziert.
(73) Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehende Gewässer um die Azoren.
(74) Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unterstehende Gewässer um Madeira.
(75) Der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens unterstehende Gewässer um die Kanarischen Inseln.
(76) Diese Menge darf in ICES-Division VIa nördlich von 56°30'N gefangen werden.
(77) Einschließlich untrennbar vermengten Stöcker.
(78) Nur als Beifänge.
(79) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Köhler und Wittling werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet.
(80) Davon höchstens 400 Tonnen Stöcker.
(81) Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.
(82) Quote für „andere Arten“, die Norwegen Schweden herkömmlicherweise einräumt.
(83) Begrenzt auf IIa und IV. Einschließlich nicht spezifisch erwähnter Fischereien.
(84) Nur Weißfischbeifänge in IV und VIa.
ANHANG IC
NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND
(ICES-Gebiete I, II, IIIa, IV, V, XII, XIV und NAFO 0,1 (grönländische Gewässer)
|
|
|||||||
Irland |
0 (1) |
|
||||||
Spanien |
0 (1) |
|
||||||
EG |
0 (1) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Deutschland |
1 035 (3) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||
Deutschland |
0 (5) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
0 (5) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten. |
|
|
|||||||||||||||||||||||||||
Belgien |
27 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Dänemark |
26 909 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Deutschland |
4 713 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Spanien |
89 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Frankreich |
1 161 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Irland |
6 967 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Niederlande |
9 630 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Polen |
1 362 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Portugal |
89 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Finnland |
417 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Schweden |
9 972 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
17 205 |
|
||||||||||||||||||||||||||
EG |
78 541 |
|
||||||||||||||||||||||||||
Färöer |
7 548 (6) |
|
||||||||||||||||||||||||||
TAC |
890 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
||||||||||||||||||||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
Deutschland |
2 356 |
|
||||||
Griechenland |
292 |
|
||||||
Spanien |
2 628 |
|
||||||
Irland |
292 |
|
||||||
Frankreich |
2 163 |
|
||||||
Portugal |
2 628 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
9 140 |
|
||||||
EG |
19 499 |
|
||||||
TAC |
471 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
0 (7) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
0 (7) |
|
||||||
EG |
0 (7) |
|
||||||
TAC |
0 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
3 116 |
|
||||||
Spanien |
8 056 |
|
||||||
Frankreich |
1 330 |
|
||||||
Polen |
1 460 |
|
||||||
Portugal |
1 701 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 995 |
|
||||||
Alle Mitgliedstaaten |
100 (8) |
|
||||||
EG |
17 757 (9) |
|
||||||
TAC |
471 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
10 |
|
||||||
Frankreich |
60 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
430 |
|
||||||
EG |
500 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Portugal |
800 (12) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
0 |
|
|
|
|||||||
Alle Mitgliedstaaten |
0 (16) |
|
||||||
EG |
0 (16) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Deutschland |
484 |
|
||||||
Frankreich |
291 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
1 485 |
|
||||||
EG |
2 260 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
EG |
70 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Deutschland |
500 |
|
||||||
Frankreich |
500 |
|
||||||
EG |
1 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Dänemark |
7 040 |
|
||||||
Deutschland |
480 |
|
||||||
Frankreich |
768 |
|
||||||
Niederlande |
672 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
7 040 |
|
||||||
EG |
16 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
950 (17) |
|
||||||
Frankreich |
2 106 (17) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
184 (17) |
|
||||||
EG |
3 240 (17) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Dänemark |
887 (19) |
|
||||||
Frankreich |
887 (19) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Dänemark |
2 000 (20) |
|
||||||
Frankreich |
2 000 (20) |
|
||||||
EG |
4 000 (20) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
2 880 |
|
||||||
Frankreich |
463 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
257 |
|
||||||
EG |
3 600 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
Entfällt |
|
|
|
|||||||
Belgien |
50 |
|
||||||
Deutschland |
310 |
|
||||||
Frankreich |
1 510 |
|
||||||
Niederlande |
50 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
580 |
|
||||||
EG |
2 500 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
50 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
50 |
|
||||||
EG |
100 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
EG |
0 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Deutschland |
5 154 (22) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
271 (22) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
550 (24) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Dänemark |
8 500 (25) |
|
||||||
EG |
8 500 (25) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Dänemark |
2 763 (26) |
|
||||||
EG |
2 763 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Estland |
344 (28) |
|
||||||
Deutschland |
6 986 (28) |
|
||||||
Spanien |
1 227 (28) |
|
||||||
Frankreich |
652 (28) |
|
||||||
Irland |
2 (28) |
|
||||||
Lettland |
562 (28) |
|
||||||
Litauen |
3 625 (28) |
|
||||||
Niederlande |
3 (28) |
|
||||||
Polen |
629 (28) |
|
||||||
Portugal |
1 466 (28) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
17 (28) |
|
||||||
EG |
15 513 (28) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
766 (29) |
|
||||||
Spanien |
95 (29) |
|
||||||
Frankreich |
84 (29) |
|
||||||
Portugal |
405 (29) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
150 (29) |
|
||||||
EG |
1 500 (29) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
11 794 (33) |
|
||||||
Frankreich |
60 (33) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
84 (33) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Belgien |
29 |
|
||||||
Deutschland |
3 679 |
|
||||||
Frankreich |
249 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
43 |
|
||||||
EG |
4 000 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
Deutschland |
150 (36) |
|
||||||
Frankreich |
60 (36) |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
240 (36) |
|
||||||
EG |
450 (36) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
305 |
|
||||||
Frankreich |
275 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
180 |
|
||||||
EG |
760 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Deutschland |
108 |
|
||||||
Frankreich |
84 |
|
||||||
Vereinigtes Königreich |
408 |
|
||||||
EG |
600 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
(1) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(2) Hiervon 315 t an Norwegen.
(3) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färoer und Grönlands) für 2005.
(4) Hiervon 285 t an Norwegen.
(5) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(6) Dürfen in EG-Gewässern gefischt werden.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
II, Vb nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F) |
Belgien |
3 |
Dänemark |
2 580 |
Deutschland |
452 |
Spanien |
9 |
Frankreich |
111 |
Irland |
668 |
Niederlande |
924 |
Polen |
131 |
Portugal |
9 |
Finnland |
40 |
Schweden |
956 |
Vereinigtes Königreich |
1 650 |
(7) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(8) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und Vereinigtes Königreich.
(9) Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die Gemeinschaft in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920.
(10) Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.
(11) Wird aufgrund der Beifänge von Atlantischem Heilbutt bei der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei die Quote überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.
(12) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(13) Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.
(14) Wird aufgrund der Beifänge von Atlantischem Heilbutt bei der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei die Quote überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.
(15) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(16) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(17) Beifänge von Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch bis zu 1 080 t werden auf diese Quote angerechnet.
(18) Hiervon 2 750 t an Norwegen und 1 150 t an die Färöer.
(19) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(20) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(21) Hiervon 800 t an Norwegen und 75 t an die Färöer.
(22) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(23) Hiervon 800 t an Norwegen und 150 t an die Färöer.
(24) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(25) Darf auch in Untergebiet IV (Norwegische Gewässer) und in Division IIa (Nicht-EG-Gewässer) (MAC/*4N2A) gefischt werden.
(26) Darf in IV a (EG-Gewässer) (MAC/*04A-C) gefischt werden.
(27) EG-Gewässer und internationale Gewässer.
(28) Darf im NAFO-Regelungsbereich (Untergebiet 2, Divisionen IF und 3K) gefischt werden, wird aber im Rahmen einer Gesamtquote von 25 000 t auf die Quote für V, XII, XIV angerechnet (RED/*N1F3K).
(29) Nur als Beifang.
(30) Höchstens 12 500 t dürfen mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen. Kann östlich oder westlich gefangen werden.
(31) 3 500 t, mit pelagischem Schleppnetz zu fangen, an Norwegen.
(32) 500 t an die Färöer. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.
(33) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(34) Bezieht sich auf den kombinierten Beifang von Kabeljau, Katfisch, Rochen, Leng und Lumb. Die Kabeljau-Beifänge dürfen 100 t nicht überschreiten. Kann östlich oder westlich gefangen werden.
(35) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(36) Nur als Beifang.
(37) Ausgenommen Fischarten ohne Marktwert.
ANHANG ID
NORDWESTATLANTIK
NAFO-Bereich
Alle TAC und hieran geknüpfte Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.
|
|
|||||||
EG |
0 (1) |
|
||||||
TAC |
0 (1) |
|
|
|
|||||||
EG |
0 (2) |
|
||||||
TAC |
0 (2) |
|
|
|
|||||||
EG |
0 (3) |
|
||||||
TAC |
0 (3) |
|
|
|
|||||||
EG |
0 (4) |
|
||||||
TAC |
0 (4) |
|
|
|
|||||||
EG |
0 (5) |
|
||||||
TAC |
0 (5) |
|
|
|
|||||||
EG |
0 (6) |
|
||||||
TAC |
0 (6) |
|
|
|
|||||||
EG |
0 (7) |
|
||||||
TAC |
0 (7) |
|
|
|
|||||||
Estland |
128 (9) |
|
||||||
Lettland |
128 (9) |
|
||||||
Litauen |
128 (9) |
|
||||||
Polen |
227 (9) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
34 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Estland |
|
|
||||||
Lettland |
|
|
||||||
Litauen |
|
|
||||||
Polen |
|
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
15 000 |
|
|
|
|||||||
EG |
0 (12) |
|
||||||
TAC |
0 (12) |
|
|
|
|||||||
Estland |
144 (14) |
|
||||||
Lettland |
144 (14) |
|
||||||
Litauen |
144 (14) |
|
||||||
Polen |
144 (14) |
|
||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
13 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
TAC |
|
|
|
|||||||
Estland |
380 |
|
||||||
Deutschland |
388 |
|
||||||
Lettland |
54 |
|
||||||
Litauen |
27 |
|
||||||
Spanien |
5 208 |
|
||||||
Portugal |
2 197 |
|
||||||
EG |
8 254 |
|
||||||
TAC |
14 079 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Spanien |
6 561 |
|
||||||
Portugal |
1 274 |
|
||||||
Estland |
546 |
|
||||||
Litauen |
119 |
|
||||||
EG |
8 500 |
|
||||||
TAC |
13 500 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
EG |
0 (18) |
|
||||||
TAC |
0 (18) |
|
|
|
|||||||
Estland |
1 571 (19) |
|
||||||
Deutschland |
513 (19) |
|
||||||
Spanien |
233 (19) |
|
||||||
Lettland |
1 571 (19) |
|
||||||
Litauen |
1 571 (19) |
|
||||||
Portugal |
2 354 (19) |
|
||||||
EG |
7 813 (19) |
|
||||||
TAC |
5 000 (19) |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Spanien |
1 771 |
|
||||||
Portugal |
5 229 |
|
||||||
EG |
7 000 |
|
||||||
TAC |
20 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Spanien |
2 160 |
|
||||||
Portugal |
2 835 |
|
||||||
EG |
5 000 |
|
||||||
TAC |
8 500 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
(1) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(2) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(3) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(4) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(5) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(6) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(7) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(8) Gemeinschaftsanteil nicht spezifiziert; Kanada und den jetzigen Mitgliedstaaten stehen 29 467 t zur Verfügung, ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen.
(9) Zwischen 1. Juli und 31. Dezember zu fischen.
(10) Trotz eines Gemeinschaftsanteils von 76 t wurde beschlossen, die Fangmenge auf 0 festzusetzen: Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(11) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden dem Flaggenmitgliedstaat alle 48 Stunden gemeldet und über die Kommission an den Exekutivsekretär der NAFO weitergeleitet.
(12) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(13) Mit Ausnahme des Gebiets, das durch folgende Koordinaten begrenzt ist:
Punkt Nr. |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
47°20′0 |
46°40′0 |
2 |
47°20′0 |
46°30′0 |
3 |
46°00′0 |
46°30′0 |
4 |
46°00′0 |
46°40′0 |
(14) Diese Mengen sind vom 1. Januar bis 31. März, 1. Juli bis 14. September und 1. Dezember bis 31. Dezember zu fangen.
(15) Alle Mitgliedstaaten außer Estland, Lettland, Litauen und Polen.
(16) Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:
Punkt Nr. |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
47°20′0 |
46°40′0 |
2 |
47°20′0 |
46°30′0 |
3 |
46°00′0 |
46°30′0 |
4 |
46°00′0 |
46°40′0 |
Bei der Fischerei auf Garnelen innerhalb dieser Koordinaten müssen die Fischereifahrzeuge — unabhängig davon, ob sie die Trennlinie zwischen den NAFO-Divisionen 3L und 3M überfahren oder nicht — eine Meldung nach Nummer 1.3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwendung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 21 vom 30.1.1992, S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1048/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S. 1) machen.
Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2005 in einem Bereich untersagt, der innerhalb folgender Koordinaten liegt:
Punkt Nr. |
Breitengrad N |
Längengrad W |
1 |
47°55′0 |
45°00′0 |
2 |
47°30′0 |
44°15′0 |
3 |
46°55′0 |
44°15′0 |
4 |
46°35′0 |
44°30′0 |
5 |
46°35′0 |
45°40′0 |
6 |
47°30′0 |
45°40′0 |
7 |
47°55′0 |
45°00′0 |
(17) Entfällt. Steuerung über Begrenzung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen. Abweichend von Artikel 8 der genannten Verordnung sind diese Erlaubnisse nur gültig, wenn die Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keinen Einspruch erhebt.
Zugelassen sind:
Mitgliedstaat |
Höchstanzahl Schiffe |
Höchstanzahl Fangtage |
Dänemark |
2 |
131 |
Estland |
8 |
1 667 |
Spanien |
10 |
257 |
Lettland |
4 |
490 |
Litauen |
7 |
579 |
Polen |
1 |
100 |
Portugal |
1 |
69 |
Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission monatlich innerhalb von 25 Tagen nach dem Kalendermonat, in dem die Fänge getätigt wurden, die in Division M3 und in dem in Fußnote 1 definierten Gebiet verbrachten Fangtage.
(18) Diese Art wird nicht gezielt befischt, sondern wird innerhalb der Grenzen von Artikel 28 nur als Beifang gefangen.
(19) Voraussetzung ist die Einhaltung der für diesen Bestand festgesetzten TAC von 5 000 t. Sobald die TAC ausgeschöpft ist, wird die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhänig von den Fangmengen eingestellt.
ANHANG IE
WEIT WANDERNDE FISCHE
Alle Gebiete
Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang (wie der ICCAT und der IATTC) festgesetzt.
|
|
|||||||
Zypern |
|
|||||||
Griechenland |
323,4 |
|
||||||
Spanien |
6 276,7 |
|
||||||
Frankreich |
6 192,7 |
|
||||||
Italien |
4 888 |
|
||||||
Malta |
|
|||||||
Portugal |
590,2 |
|
||||||
Alle Mitgliedstaaten |
60 (2) |
|
||||||
EG |
18 331 |
|
||||||
TAC |
32 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Spanien |
6 541,5 |
|
||||||
Portugal |
1 010,4 |
|
||||||
Alle Mitgliedstaaten |
148,5 (3) |
|
||||||
EG |
7 700,4 |
|
||||||
TAC |
14 000 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Spanien |
6 595,6 |
|
||||||
Portugal |
371,1 |
|
||||||
EG |
6 966,7 |
|
||||||
TAC |
15 956 |
Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Irland |
|
|||||||
Spanien |
|
|||||||
Frankreich |
|
|||||||
Vereinigtes Königreich |
|
|||||||
Portugal |
|
|||||||
EG |
|
|||||||
TAC |
34 500 |
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Spanien |
943,7 |
|
||||||
Frankreich |
311 |
|
||||||
Portugal |
660 |
|
||||||
EG |
1 914,7 |
|
||||||
TAC |
30 915 |
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
Spanien |
21 526,4 |
|
||||||
Frankreich |
9 438 |
|
||||||
Portugal |
13 511 |
|
||||||
EG |
44 475,4 |
|
||||||
TAC |
90 000 |
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. |
|
|
|||||||
EG |
103 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
|
|
|||||||
EG |
46,5 |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
(1) Zypern und Malta können gemäß ICCAT-Beschluss der Jahrestagung von 2003 im Rahmen der ICCAT-Quote ”Andere” quota in fischen.
(2) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal und nur als Beifang.
(3) Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.
(4) Die Verwendung von Kiemen-, Stell-, Trammel- und Verwickelnetzen ist verboten.
(5) Die Anzahl Gemeinschaftsschiffe, die nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 auf pm Schiffe festgesetzt.
(6) Die Anzahl Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:
Mitgliedstaat |
Höchstanzahl Schiffe |
Irland |
50 |
Spanien |
730 |
Frankreich |
151 |
Vereinigtes Königreich |
12 |
Portugal |
310 |
EG |
1 253 |
ANHANG IF
ANTARKTIS
CCAMLR-Bereich
Diese von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Gemeinschaftsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.
|
|
|||||||
TAC |
2 200 (1) |
|
|
|
|||||||
TAC |
150 (2) |
|
|
|
|||||||
TAC |
3 574 (3) |
|
|
|
|||||||
TAC |
1 864 (4) |
|
|
|
|||||||
TAC |
|
|||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
TAC |
|
|
|
|||||||
TAC |
|
|
|
|||||||||
TAC |
4 000 000 (12) |
|
||||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
|
|
|||||||
TAC |
440 000 (13) |
|
||||||
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.
|
|
|
|||||||
TAC |
450 000 (14) |
|
|
|
|||||||
TAC |
1 470 (15) |
|
|
|
|||||||
TAC |
300 (16) |
|
|
|
|||||||
TAC |
80 (17) |
|
|
|
|||||||
TAC |
300 (18) |
|
|
|
|||||||
TAC |
1 600 (19) |
|
|
|
|||||||
TAC |
300 (20) |
|
|
|
|||||||
TAC |
360 (21) |
|
|
|
|||||||
TAC |
50 (22) |
|
|
|
|||||||
TAC |
|
|
|
|||||||
TAC |
2 500 (25) |
|
(1) TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(2) TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
(3) Diese TAC gilt vom 15. November 2004 bis 14. November 2005. Vom 1. März bis 31. Mai 2005 ist die Befischung dieses Bestands auf 894 t begrenzt.
(4) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
(5) Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil der FAO-Division 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:
(a) |
von dem Punkt, an dem der Längengrad 72°15’E die Grenze nach dem Abkommen über die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25’S; |
(b) |
dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74°E; |
(c) |
dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52°40’S mit dem Längengrad 76°E; |
(d) |
dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52°S; |
(e) |
dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74°30’E und dann |
(f) |
südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt. |
(6) Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis 31. August 2005 und für die Reusenfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005
(7) Einschließlich 152 t Rochen und 152 t Macrorus spp. als Beifang.
(8) Nur mit Langleinen.
(9) Diese TAC gilt für dieselbe Fangsaison wie für Untergebiet 48.3 oder bis die Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.4 oder aber, wenn dies früher der Fall sein sollte, die genannte Fanggrenze für Dissostichus eleginoides in Untergebiet 48.3 erreicht ist.
(10) Diese TAC gilt für die Schleppnetzfischerei vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005 und für die Langleinenfischerei vom 1. Mai bis zum 31. August 2005.
(11) Diese TAC gilt nur westlich von 79°20’E. Östlich dieses Längenkreises ist der Fischfang in diesem Gebiet verboten (siehe Anhang XV).
(12) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
(13) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
(14) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
(15) TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(16) TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(17) TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(18) TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(19) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
(20) TAC für Beifänge in jeder gezielten Fischerei. Ist diese TAC für Beifänge erschöpft, muss die gezielte Fischerei eingestellt werden.
(21) TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
(22) TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
(23) TAC für Beifänge in der Fischerei auf Dissostichus eleginoides und Champsocephalus gunnari. Ist diese Beifang-TAC erschöpft, muss die betreffende Fischerei eingestellt werden.
(24) Für diese TAC werden die verschiedenen Rochen als eine Art gezählt.
(25) Diese TAC gilt vom 1. Dezember 2004 bis 30. November 2005.
ANHANG II
BESONDERE MASSNAHMEN FÜR NICHT SORTIERTE ANLANDUNGEN IN DEN UNTERGEBIETEN IIa (EG-GEWÄSSER), III, IV UND VIId
1. |
Es ist verboten, nicht sortierte Fänge anzulanden. |
2. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein angemessenes Stichprobenkontrollprogramm durchgeführt wird, um eine wirksame Überwachung der angelandeten Arten sicherzustellen, wenn die Anlandungen nicht sortiert sind. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 1. März 2005 eine detaillierte Beschreibung ihres Stichprobenkontrollprogramms sowie eine Liste der Häfen und Anlandestellen, an denen die Stichprobenkontrollen vorgenommen werden. |
3. |
Abweichend von Nummer 1 dürfen nicht sortierte Fänge in Häfen und Anlandestellen, an denen ein Stichprobenkontrollprogramm nach Nummer 2 durchgeführt wird, angelandet werden. |
ANHANG III
TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN
TEIL A
OSTSEE
Abschnitt 1
Dorschfischerei
1. Bedingungen für bestimmtes, für die Dorschfischerei in der Ostsee zulässiges Fanggerät
1.1. Zugnetze
1.1.1. Ohne Fluchtfenster
Zugnetze ohne Fluchtfenster sind verboten.
1.1.2. Mit Fluchtfenster
Abweichend von den Bestimmungen über besondere Selektierungsvorschriften gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 88/98 gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zum vorliegenden Anhang.
1.1.3. Ein-Netz-Regel
Bei Einsatz eines Zugnetzes mit Fluchtfenster darf kein anderes Fanggerät an Bord mitgeführt werden.
1.2. Kiemennetze
Abweichend von den Bestimmungen von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für Kiemennetze 110 mm.
Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles bis zu einschließlich 12 m eine Höchstlänge von 12 km nicht übersteigen.
Die Netze dürfen bei Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m eine Höchstlänge von 24 km nicht übersteigen.
Die Stellzeit der Netze darf vom ersten Aussetzen bis zum vollständigen Wiedereinholen an Bord des Fischereifahrzeugs 48 Stunden nicht übersteigen.
2. Dorschbeifänge in der Ostsee
2.1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 darf außer in dem in Nummer 2.2 genannten Fall kein untermaßiger Dorsch an Bord behalten werden.
2.2. Dorschbeifänge bei der Herings- und der Sprottenfischerei mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder weniger dürfen abweichend von den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/98 einen gewichtsmäßigen Anteil von 3 % nicht übersteigen. Von diesen Dorschbeifängen dürfen bis zu 5 % untermaßige Dorsche an Bord behalten werden.
2.3. Bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Sprotte mit Schleppnetzen und Snurrewaden, außer denen gemäß Nummer 1.1.2, dürfen die Dorschbeifänge 10 % nicht übersteigen.
3. Mindestgröße für Ostseedorsch
Abweichend von den Bestimmungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestgröße für Dorsch 38 cm.
4. Sommerdorschfangverbot in der Ostsee
Der Dorschfang ist in den Untergebieten 22-24 vom 1. März 2005 bis einschließlich 30. April 2005 und in den Untergebieten 25 bis 32 vom 1. Mai 2005 bis einschließlich 15. September 2005 verboten.
5. Fangbeschränkungen für Dorsch in der Ostsee
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist jeglicher Fischfang verboten:
Gebiet 1:
— |
55°45′N, 15°30′O |
— |
55°45′N, 16°30′O |
— |
55°00′N, 16°30′O |
— |
55°00′N, 16°00′O |
— |
55°15′N, 16°00′O |
— |
55°15′N, 15°30′O |
— |
55°45′N, 15°30′O |
Gebiet 2:
— |
55°00′N, 19°14′O |
— |
54°48′N, 19°20′O |
— |
54°45′N, 19°19′O |
— |
54°45′N, 18°55′O |
— |
55°00′N, 19°14′O |
Gebiet 3:
— |
56°13′N, 18°27′O |
— |
56°13′N, 19°31′O |
— |
55°59′N, 19°13′O |
— |
56°03′N, 19°06′O |
— |
56°00′N, 18°51′O |
— |
55°47′N, 18°57′O |
— |
55°30′N, 18°34′O |
— |
56°13′N, 18°27′O |
6. Vorläufige und zusätzliche Bedingungen für die Fischereiüberwachung und Kontrollen im Hinblick auf die Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee
6.1. Allgemeine Vorschriften
6.1.1. Das Programm zur Überwachung und Kontrolle der Dorschbestände in der Ostsee umfasst Folgendes:
Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee.
Von Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden aufzustellende nationale Kontrollprogramme.
Zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen.
Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten.
6.1.2. Das nationale Kontrollprogramm für die Dorschbestände kann auf Initiative der Kommission oder auf Wunsch eines Mitgliedstaats geändert werden.
6.2. Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee
6.2.1. Alle Schiffe mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, die zur Dorschfischerei in der Ostsee zugelassenes Fanggerät an Bord mitführen bzw. einsetzen, müssen im Besitz einer speziellen Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee sein.
6.2.2. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Schiffe, denen eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt wurde.
6.2.3. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein Vertreter muss die Bedingungen in Anlage 2 erfüllen.
6.3. Nationale Kontrollprogramme
6.3.1. Jeder betroffene Mitgliedstaat stellt ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee auf.
6.3.2. Die Kommission beruft 2005 mindestens einmal den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur ein, um die Beachtung des nationalen Kontrollprogramms für die Dorschbestände der Ostsee und dessen Ergebnisse zu untersuchen.
6.4. Von den Mitgliedstaaten zu treffende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
6.4.1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und das nationale Kontrollprogramm gemäß Nummer 6.3.1 zusammen mit einem Zeitplan für dessen Durchführung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiter.
6.4.2. Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Nummer 6.2.1 sind, ein Logbuch über ihre Fangtätigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.
6.4.3. Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 darf der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in Kilogramm) der TAC-gebundenen Arten an Bord 8 % nicht überschreiten.
6.4.4. Von Dorschmengen, die in einem bezeichneten Hafen angelandet werden, sind repräsentative Stichproben von mindestens 20 % der Gesamtanlandungen in Anwesenheit vom Mitgliedstaat zugelassener Kontrollbeamten zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten und verkauft werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Einzelheiten des entsprechenden Probenahmeverfahrens.
6.4.5. Unbeschadet des Artikels 19a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 finden die Artikel 19e, 19f, 19g, 19h und 19i jener Verordnung Anwendung auf Gemeinschaftsschiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Nummer 6.2.1.
6.4.6. Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 jener Verordnung eingegangenen VMS-Daten zu Fischereifahrzeugen, denen eine besondere Erlaubnis zum Dorschfang in der Ostsee erteilt wurde, genutzt werden, um
a) |
jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt daraus in computerlesbarer Form aufzuzeichnen, |
b) |
jede Einfahrt in für den Dorschfang gesperrte Gebiete in der Ostsee und jede Ausfahrt darauf aufzuzeichnen. |
6.4.7. Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 6.4.5 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.
6.4.8. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg Dorsch hinausgehenden Mengen, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Art beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.
6.4.9. Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für Ostseedorsch länger als zwei Jahre nach deren Inkrafttreten durchgeführt werden.
6.5. Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrolleuren
6.5.1. Die betreffenden Mitgliedstaaten gehen gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten nach und führen zu diesem Zweck für ihre Überwachungsfahrzeuge gemeinsame Verfahren ein.
6.5.2. Binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beruft der Vorsitz eine Sitzung der zuständigen nationalen Inspektionsbehörden ein, um das gemeinsame Inspektions- und Überwachungsprogramme zu koordinieren.
6.5.3. Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert werden, sich zumindest an ihrer gemeinsamen Inspektionstätigkeit zu beteiligen.
6.5.4. Kontrolleure der Kommission können sich an diesem Austausch und an den gemeinsamen Inspektionen beteiligen.
Abschnitt 2
Golf von Riga
7. Sonderbestimmungen für den Golf von Riga
7.1. Spezielle Fangerlaubnis
7.1.1. Um im Golf von Riga Fischfang betreiben zu können, müssen Schiffe im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilten speziellen Fangerlaubnis sein.
7.1.2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe mit einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Nummer 1 in eine Liste aufgenommen werden, in der ihr Name und ihre interne Registriernummer angegeben sind, die der Kommission von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.
Die Schiffe auf der Liste müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) |
Die Gesamtmaschinenleistung (kW) der Schiffe auf den Listen darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000-2001 im Golf von Riga festgestellte Maschinenleistung nicht übersteigen. |
b) |
Die Maschinenleistung eines Schiffes darf zu keiner Zeit 221 Kilowatt (kW) übersteigen. |
7.2. Ersatz von Schiffen oder Schiffsmaschinen
7.2.1. Jedes Schiff auf der Liste gemäß Nummer 7.1.2 kann durch ein anderes Schiff oder andere Schiffe ersetzt werden, sofern
a) |
sich die Gesamtmaschinenleistung gemäß Nummer 7.1.2 Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat nicht erhöht und |
b) |
die Maschinenleistung von Ersatzschiffen zu keinem Zeitpunkt 221 kW übersteigt. |
7.2.2. Jede Maschine eines jeden Schiffes auf der Liste gemäß Nummer 7.1.2 kann ausgetauscht werden, sofern
a) |
es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Maschinenleistung des Schiffes über 221 kW hinaus kommt und |
b) |
es hierdurch nicht zu einem Anstieg der Gesamtmaschinenleistung für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Nummer 7.1.2 Buchstabe a kommt. |
TEIL B
SKAGERRAK UND KATTEGAT
8. Technische Erhaltungsmaßnahmen im Skagerrak und Kattegat
Abweichend von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gelten die Bestimmungen der Anlage 3 zum vorliegenden Anhang.
TEIL C
ICES-UNTERGEBIETE I BIS VII
9. Fanggewicht von Hering, Makrele und Stöcker
9.1. Für Anlandungen von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe in der Europäischen Gemeinschaft gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:
a) |
bei Hering aus den ICES-Untergebieten I, II, IV, VI und VII und den Divisionen IIIa und Vb; |
b) |
bei Makrele und Stöcker aus den ICES-Untergebieten III, IV, VI und VII und der Division IIa. |
9.2. Anlandungen im Sinne von Nummer 9.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.
9.3. Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 10.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.
9.4. Der Kapitän eines in Nummer 9.1 genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens 4 Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:
a) |
den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs, |
b) |
den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen, |
c) |
die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht. |
Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verlangen, dass mit der Entladung erst begonnen wird, wenn die Genehmigung dazu erteilt ist.
9.5. Abweichend von Anhang IV Nummer 4.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs unmittelbar nach dem Einlaufen in den Hafen die entsprechende(n) Seite(n) des Logbuchs vor, wie von der zuständigen Behörde im Anlandehafen verlangt.
Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 9.4 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragenen Mengen übereinstimmen. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.
9.6. Alle Käufer, die frischen Fisch erwerben, stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt, bevor der Fisch sortiert, verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Anlandehafen befördert oder weiterverkauft wird. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.
Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.
Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments. Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Informationen und wird auf Ersuchen oder innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss des Wiegens vorgelegt.
9.7. Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.
Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zwecks Genehmigung mit. Solche Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.
9.8. Bis spätestens 1. Mai 2005 müssen sämtliche Wiegeeinrichtungen von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt werden. Die Partei, die den Fisch wiegt, trägt das kumulierte Gesamtgewicht und das Gewicht jeder Anlandung in ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten ein. Das Logbuch ist drei Jahre lang aufzubewahren. Die zuständigen Behörden haben uneingeschränkten Zugang zur Wiegeeinrichtung.
Bis zur Aufstellung der im vorstehenden Absatz genannten Wiegeeinrichtungen müssen Kontrolleure beim Wiegen anwesend sein.
9.9. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sorgen dafür, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes umfasst:
a) |
Überprüfung des Wiegens der Fangmengen eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für eine Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Eine repräsentative Stichprobe von Kisten/Paletten wird gewogen, um ein Durchschnittsgewicht der Kisten/Paletten zu ermitteln. Die Stichprobenauswahl der Kisten erfolgt nach einer zugelassenen Methode, um ein durchschnittliches Nettofischgewicht (ohne Verpackung, Eis) zu ermitteln; |
b) |
Quervergleiche zwischen den im Logbuch angegebenen Mengen nach Arten und der Anlandeerklärung oder Verkaufsabrechnung sowie zwischen den in der vorherigen Anmeldung der Anlandung genannten Mengen und den entladenen Mengen nach Arten; |
c) |
bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich; |
d) |
Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet. |
10. Heringsfischerei im Gebiet IIa (EG-Gewässer)
Es ist verboten Hering anzulanden oder an Bord zu behalten, der zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar oder dem 16. Mai und dem 31. Dezember in der Division IIA (EG-Gewässer) gefangen wurde.
11. Bedingungen für die Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt Folgendes:
Heringsfänge, die außerhalb der ICES-Untergebiete III und IV mit Netzen mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm getätigt werden, dürfen nicht an Bord behalten werden, es sei denn, sie sind mit anderen Arten vermengt, nicht sortiert und der Heringsanteil übersteigt nicht 10 % des Gesamtgewichts der gefangenen Heringe und anderen Arten.
12. Begrenzung des Kabeljaufangs
a) |
Westlich von Schottland: Bis 31. Dezember 2005 ist jeglicher Fischfang in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:
|
b) |
Keltische See: Bis 31. März 2004 ist jeglicher Fischfang in dem in den ICES-Rechtecken 30E4, 31E4, 32E3 gelegenen Teil der ICES-Division VII verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Baumkurren während des Monats März. |
c) |
Abweichend von den Buchstaben a und b darf in den genannten Gebieten innerhalb der genannten Zeiträume Fischfang mit Reusen betrieben werden, sofern
|
d) |
Abweichend von den Buchstaben a und b darf in den dort genannten Gebieten Fischfang mit Netzen mit einer Maschengröße von weniger als 55 mm betrieben werden, sofern
|
13. Sperrung eines Gebiets für die Sandaalfischerei
Es ist verboten, Sandaal anzulanden oder an Bord zu behalten, der in einem geografischen Gebiet gefangen wurde, das durch die Ostküste Englands und Schottlands und durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossen wird:
— |
Ostküste Englands bei 55°30′N, |
— |
55°30′ nördlicher Breite, 1°00′ westlicher Länge, |
— |
58°00′ nördlicher Breite, 1°00′ westlicher Länge, |
— |
58°00′ nördlicher Breite, 2°00′ westlicher Länge, |
— |
die Ostküste Schottlands bei 2°00′ westlicher Länge. |
In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in diesem Gebiet und die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen.
14. Schellfisch-Schutzzone (Rockall)
Jeglicher Fischfang, ausgenommen mit Langleinen, ist in den durch die Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossenen Gebieten verboten:
Punkt Nr. |
Breitengrad |
Längengrad |
1 |
57°00′N |
15°00′W |
2 |
57°00′N |
14°00′W |
3 |
56°30′N |
14°00′W |
4 |
56°30′N |
15°00′W |
15. Technische Erhaltungsmaßnahmen in der Irischen See
Die technischen Erhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 254/2002 des Rates vom 12. Februar 2002 zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (2) werden im Jahr 2005 vorübergehend angewandt.
TEIL D
ICES-UNTERGEBIETE XIII, IX UND X
16. Fangverbot für Schleppnetze in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira
In Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren.
a) |
Azoren
|
b) |
Kanarische Inseln und Madeira
|
TEIL E
MITTELMEER
17. Technische Erhaltungsmaßnahmen im Mittelmeer
Die Fischereien, die derzeit im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 1 und 1a sowie Artikel 6 Absätze 1 und 1a der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ausgeübt werden, dürfen 2005 vorerst weiterbetrieben werden.
TEIL F
OSTPAZIFIK
18. Ringwaden im östlichen Pazifik (Regelungsbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC))
Die Fischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist vom 1. August bis 11. September bzw. vom 20. November bis 31. Dezember 2005 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet verboten:
— |
die amerikanische Pazifikküste, |
— |
150° westlicher Länge, |
— |
40° nördlicher Breite, |
— |
40° südlicher Breite. |
Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Juli 2005 die gewählte Schonzeit mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten müssen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei einstellen.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung behalten Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun, außer Fischen, die aus anderen Gründen als der Größe als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet gelten, an Bord. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Ringwadenfischer setzen, soweit möglich, alle Meeresschildkröten, Haie, Segelfische, Rochen, Mahi-mahi und andere Nichtzielarten unverzüglich und unversehrt wieder aus. Die Fischer sind dazu anzuhalten, Techniken und Ausrüstung zu entwickeln und anzuwenden, die die rasche und sichere Aussetzung dieser Tiere erleichtern.
Für Meeresschildkröten, die ins Netz geraten sind oder sich darin verfangen haben, gelten folgende spezifische Maßnahmen:
a) |
Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind angemessene Maßnahmen, erforderlichenfalls auch unter Einsatz eines Schnellbootes, zur Rettung der Schildkröte zu treffen, bevor sie sich im Netz verfängt. |
b) |
Wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, ist das Einholen des Netzes zu unterbrechen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, und erst dann fortzusetzen, wenn die Schildkröte befreit und wiederausgesetzt ist. |
c) |
Wenn eine Schildkröte an Bord gebracht wird, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sie unversehrt und völlig vom Netz befreit wieder ins Wasser gesetzt werden kann. |
d) |
Thunfischfänger dürfen keine Salzsäcke oder andere Kunststoffabfälle auf See entsorgen. |
e) |
Die Fischer werden dazu angehalten, Meeresschildkröten, die sich in Fischsammelvorrichtungen und anderem Fanggerät verfangen haben, soweit möglich zu befreien. |
f) |
Außerdem wird empfohlen, nicht in der Fischerei eingesetzte Fischsammelvorrichtungen einzuholen. |
TEIL G
OSTATLANTIK UND MITTELMEER
19. Mindestgröße für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 beträgt die Mindestgröße für Roten Thun im Mittelmeer 10 kg oder 80 cm.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 973/2001 entfällt eine Obergrenze für im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun.
20. Mindestgröße für Großaugenthun
Abweichend von Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 entfällt die Mindestgröße für Großaugenthun.
21. Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Arten von Schiffen und Geräten
1. |
Zum Schutz des Großaugenthunbestands, insbesondere der Jungfische, wird Ringwadenfischen und Angeln in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums verboten:
|
2. |
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Gebiet während des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitraums der Fang ohne Beschränkung des Einsatzes bestimmter Arten von Schiffen und Geräten erlaubt. |
22. Maßnahmen bezüglich Sportfischerei im Mittelmeer
1. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für ein Verbot der Verwendung von Zugnetzen, Ringnetzen, Wadennetzen, Dredgen, Kiemennetzen, Trammelnetzen und Langleinen bei der Sportfischerei auf Thun und thunähnliche Arten, insbesondere Roten Thun, im Mittelmeer. |
2. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Sportfischerei im Mittelmeer gefangener Thun und dabei gefangene thunähnliche Arten nicht vermarktet werden. |
23. Probenahmeplan für Roten Thun
Abweichend von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 stellt jeder Mitgliedstaat ein Stichprobenprogramm zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe auf; dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe in Käfigen an einer Probe (=100 Exemplare) je 100 t lebenden Fisch durchgeführt wird. Die Probe wird beim Fang (3) im Zuchtbetrieb nach dem ICCAT-Meldeverfahren (Task II) entnommen. Die Probenahme sollte während eines beliebigen Fangvorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen. Die Daten für die im Vorjahr durchgeführte Probenahme müssen der ICCAT bis zum 31. Juli übermittelt werden.
24. Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen
In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fang mit Schleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten:
Hecate Seamounts:
— |
52° 21.2866′ N, 31° 09.2688′ W |
— |
52° 20.8167′ N, 30° 51.5258′ W |
— |
52° 12.0777′ N, 30° 54.3824′ W |
— |
52° 12.4144′ N, 31° 14.8168′ W |
— |
52° 21.2866′ N, 31° 09.2688′ W |
Faraday Seamounts:
— |
50° 01.7968′ N, 29° 37.8077′ W |
— |
49° 59.1490′ N, 29° 29.4580′ W |
— |
49° 52.6429′ N, 29° 30.2820′ W |
— |
49° 44.3831′ N, 29° 02.8711′ W |
— |
49° 44.4186′ N, 28° 52.4340′ W |
— |
49° 36.4557′ N, 28° 39.4703′ W |
— |
49° 29.9701′ N, 28° 45.0183′ W |
— |
49° 49.4197′ N, 29° 42.0923′ W |
— |
50° 01.7968′ N, 29° 37.8077′ W |
Teil des Reykjanes-Rückens:
— |
55° 04.5327′ N, 36° 49.0135′ W |
— |
55° 05.4804′ N, 35° 58.9784′ W |
— |
54° 58.9914′ N, 34° 41.3634′ W |
— |
54° 41.1841′ N, 34° 00.0514′ W |
— |
54° 00.0'N, 34° 00.0′ W |
— |
53° 54.6406′ N, 34° 49.9842′ W |
— |
53° 58.9668′ N, 36° 39.1260′ W |
— |
55° 04.5327′ N, 36° 49.0135′ W |
Altair Seamounts:
— |
44° 50.4953′ N, 34° 26.9128′ W |
— |
44° 47.2611′ N, 33° 48.5158′ W |
— |
44° 31.2006′ N, 33° 50.1636′ W |
— |
44° 38.0481′ N, 34° 11.9715′ W |
— |
44° 38.9470′ N, 34° 27.6819′ W |
— |
44° 50.4953′ N, 34° 26.9128′ W |
Antialtair Seamounts:
— |
43° 43.1307′ N, 22° 44.1174′ W |
— |
43° 39.5557′ N, 22° 19.2335′ W |
— |
43° 31.2802′ N, 22° 08.7964′ W |
— |
43° 27.7335′ N, 22° 14.6192′ W |
— |
43° 30.9616′ N, 22° 32.0325′ W |
— |
43° 40.6286′ N,22° 47.0288′ W |
— |
43° 43.1307′ N, 22° 44.1174′ W |
TEIL H
TIEFSEEARTEN
Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gilt im Jahr 2005 Folgendes:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und die Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden, dazu eine Tiefsee-Fangerlaubnis benötigen.
Es ist jedoch untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis.
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).
(2) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 1.
(3) Für Fische, die länger als ein Jahr im Zuchtbetrieb gehalten wurden, sind weitere zusätzliche Probemethoden festzulegen.
Anhang III Anlage 1
Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster „BACOMA“
Fluchtfenster mit Quadratmaschen mit einer Öffnung von 110 mm (Innendurchmesser) in einem Steert mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr in Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen.
Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch im Steert. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden.
Steert, Tunnel und hinteres Ende des Schleppnetzes
Der Steert besteht aus zwei Netzblättern gleicher Größe, die auf jeder Seite durch jeweils eine Laschverstärkung verbunden sind.
Es ist verboten, an Bord ein Netz mitzuführen, das im Umfang des Steerts, ausschließlich der Verbindungen oder Laschverstärkungen, mehr als 100 offene Rautenmaschen aufweist.
Die Anzahl offener Rautenmaschen im Tunnelumfang, Laschverstärkungen ausgenommen, darf an keiner Stelle größer oder kleiner ausfallen als die Höchstmaschenzahl im Umfang des vorderen Endes des eigentlichen Steerts und des hinteren Endes des verjüngten Teils des Netzes, Laschverstärkungen ausgenommen (Abbildung 1).
Anbringung des Fensters
Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt. Es endet nicht mehr als vier Maschen von der Steertleine entfernt, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft (Abbildung 2).
Größe des Fensters
Die Breite des Fensters in Anzahl Maschenseiten entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt. Notfalls dürfen, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig verteilt, höchstens 20 % der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt stehen bleiben (Abbildung 3).
Die Länge des Fensters beträgt mindestens 3,5 m.
Netztuch des Fensters
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d.h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von mindestens 4,9 mm auf.
Sonstige Vorschriften
Die Konstruktion ist den Abbildungen 4a, 4b und 4c zu entnehmen. Die Länge des Teilstropps beträgt mindestens 4 m.
Abbildung 1
Ein Schleppnetz lässt sich in drei verschiedene Abschnitte unterteilen, die unterschiedliche Formen und Funktionen haben.
Es sind dies der vordere Netzkörper, ein verjüngter Teil mit einer Länge von 10—40 m; der Tunnel, ein nicht verjüngter Teil mit einer gestreckten Länge von 6—12 m, der normalerweise aus einem oder zwei Netzblättern mit einer Länge von 49,5 Maschen gearbeitet ist. Der Steert ist ebenfalls ein nicht verjüngter Teil aus Doppelzwirn, der ihn reißfester macht. Der Steert hat oft eine Länge von 49,5 Maschen, d.h. ungefähr 6 m (bei kleineren Schiffen sind auch Steerte zwischen 2 und 4 m möglich). Durch den Teilstropp kann der hintere Teil des Steerts abgebunden werden.
Abbildung 2
Der Abstand zwischen Fenster und Steertleine beträgt 4 Maschen: 3,5 Rautenmaschen im oberen Netzteil und eine „Steertleinenreihe“, die eine halbe handgeflochtene Masche breit ist.
Abbildung 3
Im oberen Netzblatt können 20 % der Rautenmaschen parallel zur Laschverstärkung stehen bleiben. Beispiel (Abbildung 3): beträgt die Breite des oberen Netzblattes 30 offene Maschen, so sind 20 % davon 6 Maschen. Sodann sind auf jeder Seite des Fluchtfensters 3 Maschen. Folglich beträgt die Breite des Fluchtfensters 12 Maschenseiten (30–6 = 24 Rautenmaschen, geteilt durch 2 = 12 Maschenseiten).
Abbildung 4a
Unteres Netzblatt
Konstruktion des unteren Netzblattes (49,5 Maschen).
Abbildung 4b
Oberes Netzblatt
(ohne Rautenmaschen zwischen Laschverstärkungen und Quadratmaschenfenster)
Konstruktion des oberen Netzblatts, Größe und Anbringung des Fensters, wenn es von Lasche zu Lasche reicht.
Abbildung 4c
Oberes Netzblatt
(mit Rautenmaschen zwischen Laschverstärkungen und Quadratmaschenfenster)
Konstruktion des oberen Netzblatts, wenn 20 % der Rautenmaschen zu gleichen Teilen an beiden Seiten des Fensters stehen bleiben.
Anhang III Anlage 2
Sonderbedingungen für den Dorschfang in der Ostsee
1. |
Nur Schiffe, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, dürfen Dorsch aus der Ostsee anlanden. |
2. |
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine im Voraus zu meldende Anlandung erfolgen soll, können verlangen, dass mit dem Entladen erst begonnen wird, wenn diese Behörden die Genehmigung dazu erteilt haben. |
3. |
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Erlaubnis für den Dorschfang in der Ostsee erteilt hat, oder sein Vertreter muss folgende Bedingungen erfüllen:
|
Anhang III Anlage 3
Skagerrak und Kattegat
Maschenöffnungen, Zielarten und erforderliche Mindestanteile bei Verwendung einer einzigen Maschenöffnung
Art |
Maschenöffnung (mm) |
|||||||
< 16 |
16-31 |
32-69 |
35-69 |
70-89 (5) |
≥ 90 |
|||
Mindestanteil der Zielart(en) |
||||||||
50 % (6) |
50 % (6) |
20 % (6) |
50 % (6) |
20 % (6) |
20 % (7) |
30 % (8) |
kein Mindest-anteil |
|
Sandaale (Ammodytidae) (3) |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sandaale (Ammodytidae) (4) |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
Petermännchen (Trachinus draco) (1) |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
Weichtiere (außer Sepia) (1) |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
Hornhecht (Belone belone) (1) |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
Grauer Knurrhahn (Eutrigla gurnardus) (1) |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
Goldlachse (Argentina spp.) |
|
|
|
x |
x |
x |
x |
x |
Sprotte (Sprattus sprattus) |
|
x |
|
x |
x |
x |
x |
x |
Aal (Anguilla anguilla) |
|
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (2) |
|
|
x |
x |
x |
x |
x |
x |
Makrele (Scomber spp.) |
|
|
|
x |
|
|
x |
x |
Stöcker (Trachurus spp.) |
|
|
|
x |
|
|
x |
x |
Hering (Clupea harengus) |
|
|
|
x |
|
|
x |
x |
Grönlandgarnele (Pandalus borealis) |
|
|
|
|
|
x |
x |
x |
Sand-, Felsengarnelen (Crangon spp., Palaemon adspersus) (1) |
|
|
|
|
x |
|
x |
x |
Wittling (Merlangius merlangus) |
|
|
|
|
|
|
x |
x |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) |
|
|
|
|
|
|
x |
x |
Alle sonstigen Meerestiere |
|
|
|
|
|
|
|
x |
(1) Nur innerhalb vier Meilen von den Basislinien.
(2) Außerhalb vier Meilen von den Basislinien.
(3) Vom 1. März bis zum 31. Oktober im Skagerrak und vom 1. März bis zum 31. Juli im Kattegat.
(4) Vom 1. November bis zum letzten Februartag im Skagerrak und vom 1. August bis zum letzten Februartag im Kattegat.
(5) Bei Einsatz dieses Maschenweitenbereichs müssen der Steert und das Erweiterungsstück aus Quadratmaschennetz mit Sortiergitter bestehen.
(6) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 10 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.
(7) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 50 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Hering, Makrele, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs, Kaisergranat und Hummer bestehen.
(8) Der an Bord behaltene Fang darf zu nicht mehr als 60 % aus einer Mischung aus Kabeljau, Schellfisch, Seehecht, Scholle, Rotzunge, Limande, Seezunge, Steinbutt, Glattbutt, Flunder, Flügelbutt, Wittling, Scharbe, Seelachs und Hummer bestehen.
Anhang III Anlage 4
Gelenkketten an Garnelenschleppnetzen: NAFO-Gebiet
Unter Gelenkketten versteht man Ketten, Taue oder eine Kombination daraus, mit denen das Grundtau in unterschiedlichen Abständen an der unteren Netz- oder Bülschleine befestigt wird. Die Begriffe „Netzleine“ und „Bülschleine“ sind austauschbar. Einige Schiffe verwenden nur eine Leine, während andere eine Netz- und eine Bülschleine wie in der Zeichnung dargestellt verwenden. Die Länge der Gelenkketten wird vom Zentrum des durch das Grundtau verlaufenden Drahtseils (Querschnitt) bis zur Unterseite der Bülschleine gemessen.
Die folgende Zeichnung macht deutlich, wie die Länge der Gelenkkette zu messen ist.
ANHANG IVa
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.
2. Dieser Anhang gilt für folgendes geografisches Gebiet:
|
Kattegat (ICES-Division IIIa Süd), |
|
Skagerrak und Nordsee (ICES-Divisionen IVa,b,c, IIIa Nord und IIa EG-Gewässer), |
|
westlich von Schottland (ICES-Division VIa) |
|
östlicher Ärmelkanal (ICES-Division VIId), |
|
Irische See (ICES-Division VIIa). |
Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit einem geeigneten Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet gemeldet wurden, gilt die folgende Definition für das Gebiet westlich von Schottland:
|
ICES-Division VIa mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet:
|
3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb dieses Gebiets und außerhalb des Hafens
a) |
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder |
b) |
jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums. Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen. |
4. Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a) |
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, für alle Gebiete außer Kattegat und Skagerrak, für die eine Maschenöffnung von 90 mm oder mehr gilt; |
b) |
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr; |
c) |
stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze; |
d) |
Grundleinen; |
e) |
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm, außer Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm, für alle Gebiete außer Kattegat und Skagerrak, für die eine Maschenöffnung zwischen 70 mm und 89 mm gilt; |
f) |
Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm außer Baumkurren. |
Fischereiaufwand
5. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.
a) |
Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben. Ein Tag, an dem sich ein Schiff außerhalb des Hafens und innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets aufhält, wird ebenfalls auf die Gesamtzahl der Tage angerechnet, an denen sich ein Schiff mit derselben Fanggerät-Kategorie in dem in Anhang IVc Nummer 2 definierten Gebiet aufhalten darf. Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat. Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten
Die Höchstzahl der Tage, die sich ein Fischereifahrzeug mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 Buchstabe a an Bord innerhalb eines Kalendermonats in einem der nachstehend aufgeführten Teilgebiete und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist jedoch wie folgt festgelegt:
|
b) |
Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren. |
c) |
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten – auf der Grundlage der seit 1. Januar 2002 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (1) erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen – für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerät-Kategorie gewährt wird, ist direkt proportional zu dem Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe im Jahr 2001, die die betreffenden Fanggeräte benutzten, ausgedrückt in Kilowatttagen, im Vergleich zu dem entsprechenden Fischereiaufwand aller die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2001. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet. Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren. Die zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Nummer 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 für das Jahr 2004 zugewiesen hat, bleiben im Jahr 2005 erhalten. |
d) |
Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren. Mitgliedstaaten, die diese zusätzlichen Tage zuteilen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen diese zusätzlichen Tage gewährt werden, und über deren Fangberichte. Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen
Wird einem Schiff aufgrund des geringen Anteils bestimmter Arten an seinen Fängen diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf auf diesem Schiff nie mehr als der in Tabelle II genannte Anteil der betreffenden Arten vorhanden sein, noch darf es Fisch auf See auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage. |
e) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission diesem Mitgliedstaat einen zusätzlichen Tag zuweisen, an dem sich ein Fischereifahrzeug, das Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstabe a mit einer Maschenöffnung von über 120 mm an Bord mitführt, in dem Gebiet und außerhalb des Hafens aufhalten darf, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein System entwickelt hat, das im Fall von Verstößen die automatische Aussetzung von Fischereilizenzen bewirkt. Während des Bewirtschaftungszeitraums, in dem das Fischereifahrzeug diese Bestimmung anwendet, darf das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt Fanggeräte mit einer Maschenöffnung kleiner oder gleich 120 mm an Bord mitführen. |
f) |
In Anerkennung der Tatsache, dass Gebiete in der Irischen See zum Schutz von laichenden Fischen abgeschlossen wurden und die fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau voraussichtlich zurückgehen wird, wird für Fischereifahrzeuge mit Fanggeräten der Gruppen unter Nummer 4 Buchstaben a und b, die mehr als die Hälfte der ihnen in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum zugeteilten Tage Fischfang in der Irischen See betreiben, ein zusätzlicher Tag zugewiesen. |
7. Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in den Gebieten gemäß Nummer 2 mit Fanggerät gemäß Nummer 4 fischen.
Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er zwei der unter Nummer 4 definierten Arten von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Anzahl der Tage, die ihm im folgenden Bewirtschaftungszeitraum zur Verfügung stehen, höchstens die Hälfte der Tage, die dem Schiff für jedes Fanggerät zustehen würden, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird. Es ist nicht gestattet, eines der betreffenden Fanggeräte an mehr Tagen einzusetzen, als in Tabelle I oder in Nummer 6 Buchstabe a Absatz 3 für das betreffende Untergebiet für dieses Fanggerät angegeben sind.
Die Möglichkeit, zwei Fanggeräte einzusetzen, besteht nur dann, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:
— |
Während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug nur eines der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitführen; |
— |
vor jeder Fahrt meldet der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen will, es sei denn, die Art des Fanggeräts entspricht der für die vorige Fahrt gemeldeten. Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden genannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen. Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Solche Schiffe müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein. |
8. Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät mitführen.
a) |
Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein. |
b) |
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben. |
a) |
Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatttage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist. |
b) |
Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. Greift ein Schiff, das Tage abgibt, auf die alternative Definition für das Gebiet westlich von Schottland gemäß Nummer 2 zurück, so wird der Berechnung der Fangtätigkeit diese alternativen Gebietsdefinition zugrunde gelegt. |
c) |
Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte in denselben Fanggebieten gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen. Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Tagen gestatten, wenn ein über eine Fischereilizenz verfügendes Schiff, das Tage abgibt, die Fangtätigkeit vorübergehend eingestellt hat, ohne öffentliche Hilfe dafür in Anspruch zu nehmen. |
d) |
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstabe d sowie Nummer 7 zugeteilt wurden, ist nicht zulässig. |
e) |
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. |
11. Schiffe, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch die Gebiete gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.
12. Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete durch Schiffe, für die in den Jahren 2001, 2002, 2003 oder 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.
13. Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.
Berichterstattungspflicht
14. Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb der in diesem Anhang genannten Gebiete verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in den Gebieten gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.
15. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 14 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.
Tabelle IV — Meldeformat
Land |
CFR |
Äußere Kennzeichnung |
Fanggebiet |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums |
Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts |
Für diese(s) Fanggerät(e) zulässige Fangtage |
Tage, an denen Fanggerät von Typ 1 eingesetzt wurde |
Tage, an denen Fanggerät von Typ 2 eingesetzt wurde |
Übertragung von Tagen |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
Tabelle V — Datenformat
Feldbezeichnung |
Max. Anzahl Zeichen / Ziffern |
Definition und Bemerkungen |
||
|
3 |
Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist. Immer das Meldeland. |
||
|
12 |
(Community Fleet Register Number). Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |
||
|
14 |
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission. |
||
|
1 |
Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt? |
||
|
2 |
Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden. |
||
|
2 |
Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g). |
||
|
3 |
Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat. |
||
|
3 |
Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat und Fanggerät von Typ 1 eingesetzt hat. |
||
|
3 |
Gegebenenfalls Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat und Fanggerät von Typ 2 eingesetzt hat. |
||
|
3 |
Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden. |
(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.
(2) Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht – laut EG-Logbuch.
(3) Das Schiff kann sich in dem Gebiet während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats aufhalten.
(4) Fischereifahrzeuge, für die diese Ausnahmeregelung gilt, müssen die in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.
Anhang IVa — Anlage 1
1. |
Fischereifahrzeuge, die die Art von Fanggerät gemäß diesem Anhang verwenden, müssen über eine spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 verfügen. |
2. |
Eine Kopie dieser speziellen Fangerlaubnis gemäß Nummer 1 ist an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen. |
3. |
Verfügt das Fischereifahrzeug über eine spezielle Fangerlaubnis, so führt es lediglich ein Schleppnetz mit einem Fluchtfenster gemäß Nummer 4 mit und verwendet nur ein Schleppnetz dieser Art. Dieses Fanggerät muss vor Aufnahme der Fischereitätigkeit durch die nationalen Inspektoren genehmigt werden. |
4. |
|
ANHANG IVb
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.
2. Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:
|
Iberische Halbinsel, Atlantikküste (ICES-Bereiche VIIIc und IXa) mit Ausnahme des Golfs von Cadiz. |
3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens
a) |
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder |
b) |
jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums. |
Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.
4. Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a) |
Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von > 55 mm; |
b) |
Grundlangleinen, |
c) |
Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von > 60 mm; |
d) |
Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm, |
e) |
Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 31 bis 54 mm. |
Fischereiaufwand
5. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der in Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.
a) |
Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben. Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten
|
b) |
Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren. |
c) |
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten - auf der Grundlage der seit 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen - für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Es können ebenfalls alle Schiffe, die nachweislich endgültig aus dem in Nummer 2 festgelegten Gebiet abgezogen wurden, berücksichtigt werden. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerätgruppe zugewiesen wird, ist direkt proportional zu dem im Jahr 2003 von den abgezogenen Schiffen, die die betreffenden Fanggeräte benutzen, betriebenen Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatttagen, verglichen mit dem entsprechenden von allen die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2003 betriebenen Fischereiaufwand. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet. Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Berichten über die betreffende endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen ein. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren. |
d) |
Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren. Mitgliedstaaten, die diese zusätzlichen Tage zuteilen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen diese zusätzlichen Tage gewährt werden, und über deren Fangberichte. Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen
Wird einem Schiff aufgrund seiner geringen Seehechtfänge diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf dieses Schiff im Jahr 2005 nicht mehr als fünf Tonnen Lebendgewicht an Seehecht anlanden, des Weiteren darf es keinen Fisch auf See auf andere Schiffe umladen. Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage. |
7. Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän des Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets mit den in Nummer 4 aufgeführten Fanggeräten fischen.
Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte) zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Solche Schiffe müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.
a) |
Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fangeräte im Sinne der Nummer 7 ein. |
b) |
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben. |
a) |
Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und in dem Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist. |
b) |
Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. |
c) |
Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen. |
d) |
Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstaben d zugeteilt wurden, ist nicht zulässig. |
e) |
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. |
10. Schiffe, die in dem Gebiet gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern sie keine Fangerlaubnis für dieses Gebiet besitzen oder sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch das Gebiet gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.
11. Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.
12. Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.
Überwachung und Kontrollen
13. Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der genannten Verordnung für Schiffe, die in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen. Fischereifahrzeuge, die mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, oder solche, die sich auf die Definition eines Tages in Nummer 3 Buchstabe a stützen, sind von diesen Meldeverpflichtungen befreit.
14. Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 13 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.
15. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.
16. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 14 genannten Schiffe 8 %. In dem Fall, dass im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt sind, gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.
17. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge Südlicher Seehecht über 300 kg und/oder Kaisergranat über 150 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen wird.
18. Es ist untersagt, an Bord eines Schiffes, das mehr als 50 kg Seehecht mitführt, unabhängig von der Art des Behältnisses Südlichen Seehecht und Kaisergranat mit anderen Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seehecht und Kaisergranat zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.
19. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Südlicher Seehecht über 300 kg oder Kaisergranat über 150 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.
20. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 jener Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.
21. Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 12 genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.
Berichterstattungspflicht
22. Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb des in diesem Anhang genannten Gebiets verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Anlauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in dem Gebiet gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.
23. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 22 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.
Tabelle IV — Meldeformate
Land |
CFR |
Äußere Kennzeichnung |
Fanggebiet |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums |
Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts |
Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage |
Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde |
Übertragung von Tagen |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
Tabelle V — Datenformat
Feldbezeichnung |
Max. Anzahl Zeichen / Ziffern |
Definition und Bemerkungen |
||
|
3 |
Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist. Immer das Meldeland. |
||
|
12 |
(Community Fleet Register Number). Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |
||
|
14 |
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission. |
||
|
1 |
Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt? |
||
|
2 |
Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden. |
||
|
2 |
Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g). |
||
|
3 |
Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat. |
||
|
3 |
Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat. |
||
|
3 |
Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden. |
(1) Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht – laut EG-Logbuch.
(2) Das Schiff kann sich während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats in dem Gebiet aufhalten.
ANHANG IVc
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL
Allgemeine Bestimmungen
1. Die Bestimmungen dieses Anhang gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m und darüber.
2. Dieser Anhang gilt für folgendes geografisches Gebiet:
Westlicher Ärmelkanal (ICES-Bereich VIIe).
3. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb dieses Gebiets und außerhalb des Hafens
a) |
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertages oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder |
b) |
jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums. |
Will ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b verwenden, so teilt er der Kommission vor dem 1. Februar 2005 mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherzustellen.
4. Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:
a) |
Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr; |
b) |
stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze; |
Fischereiaufwand
5. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.
a) |
Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben. Ein Tag, an dem sich ein Schiff außerhalb des Hafens und innerhalb des in Nummer 2 definierten Gebiets aufhält, wird ebenfalls auf die Gesamtzahl der Tage angerechnet, an denen sich ein Schiff mit derselben Fanggerät-Kategorie in einem der in Anhang IVa Nummer 2 definierten Gebiet aufhalten darf. Kreuzt ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten, so wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat. Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten
|
b) |
Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Kalendermonaten aggregieren. |
c) |
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten - auf der Grundlage der seit 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erfolgten endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen - für Schiffe mit Fanggeräten gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren. Die zusätzliche Anzahl von Tagen, die Schiffen mit einer bestimmten Fanggerät-Kategorie gewährt wird, ist direkt proportional zu dem Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte benutzten, im Jahr 2003, ausgedrückt in Kilowatttagen, im Vergleich zu dem entsprechenden Fischereiaufwand aller die betreffenden Fanggeräte benutzenden Schiffe im Jahr 2003. Ergeben diese Berechnungen nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage aufgerundet. Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Angaben zu den betreffenden endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen ein. Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Buchstabe a für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren. |
7. Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen gedenkt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug nicht in dem Gebiet gemäß Nummer 2 mit Fanggerät gemäß Nummer 4 fischen.
a) |
Ein Schiff, das in einem Bewirtschaftungszeitraum die ihm zustehende Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb des unter Nummer 2 genannten Gebiets, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein. |
b) |
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben. |
a) |
Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und innerhalb des Gebiets auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatttage) des Schiffes, das Tage erhält, geringer oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist. |
b) |
Die Gesamtanzahl der nach Buchstabe a übertragenen Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, an denen das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet Fänge eingebracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. |
c) |
Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte gemäß Nummer 6 Buchstabe a einsetzen. |
d) |
Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. |
10. Schiffe, die in dem Gebiet gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen dieses Gebiet durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch das Gebiet gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.
11. Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003 und 2004 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes in Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.
12. Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.
Überwachung und Kontrollen
13. Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der genannten Verordnung für Schiffe, die in dem unter Nummer 2 definierten Gebiet die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen. Fischereifahrzeuge, die mit einem Satellitenüberwachungssystem gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, oder solche, die sich auf die Definition eines Tages in Nummer 3 Buchstabe a stützen, sind von diesen Meldeverpflichtungen befreit.
14. Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 13 dieses Anhang sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.
15. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mitgeführte Fänge umladen oder in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit.
16. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen an Bord in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 13 genannten Schiffe 8 %. Falls im Gemeinschaftsrecht keine Umrechnungsfaktoren niedergelegt sind, gelten die vom jeweiligen Flaggenmitgliedstaat festgelegten Umrechnungsfaktoren.
17. Es ist untersagt, an Bord eines Fischereifahrzeugs, das mehr als 50 kg Seezunge mitführt, unabhängig von der Art des Behältnisses Seezunge mit anderen Arten von Meereslebewesen gemischt aufzubewahren. Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die mitgeführten Fänge von Seezunge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.
18. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge Seezunge über 300 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Aktionshalle gewogen wird.
19. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Seezunge über 300 kg, die in dem unter Nummer 2 genannten Gebiet gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen wird.
20. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.
21. Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 12 genannten Arten länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.
Berichterstattungspflicht
22. Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der außerhalb des Hafens und innerhalb des in diesem Anhang genannten Gebiets verbrachten Fangtage herangezogen werden, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in der in Tabelle IV vorgegebenen Form binnen einem Monat nach Anlauf eines jeden Kalenderjahres die dieses Jahr betreffenden Angaben zum Fischereiaufwand der Schiffe mit, die in dem Gebiet gemäß diesem Anhang mit unterschiedlichen Fanggeräten fischen.
23. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Nummer 22 genannten Angaben in Tabellenformat an die E-Mail-Adresse, die die Kommission ihnen mitteilen wird.
Tabelle IV — Meldeformate
Land |
CFR |
Äußere Kennzeichnung |
Fanggebiet |
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums |
Mitgeteilte Art(en) des Fanggeräts |
Für dieses Fanggerät zulässige Fangtage |
Tage, an denen dieses Fanggerät eingesetzt wurde |
Übertragung von Tagen |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
Tabelle V — Datenformat
Feldbezeichnung |
Max. Anzahl Zeichen / Ziffern |
Definition und Bemerkungen |
||
|
3 |
Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 als Fischereifahrzeug registriert ist. Immer das Meldeland. |
||
|
12 |
(Community Fleet Register Number). Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs. Mitgliedstaat (Code Alpha-3 ISO) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden. |
||
|
14 |
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission. |
||
|
1 |
Hat das Schiff in einem Gebiet nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b dieses Anhangs gefischt? |
||
|
2 |
Angabe (von 1-12) der Dauer jedes dem betreffenden Schiff zugewiesenen Bewirtschaftungszeitraums. Gesonderte Bewirtschaftungszeiträume, in denen gemäß Nummer 7 dieselbe Art Fanggerät oder Kombination von Fanggeräten gemeldet wurde, können aggregiert werden. |
||
|
2 |
Angabe der gemäß Nummer 4 gemeldeten Arten von Fanggerät (von 4 Buchstabe a bis 4 Buchstabe g). |
||
|
3 |
Anzahl der Tage, auf die das Fahrzeug nach diesem Anhang aufgrund des gewählten Fanggeräts und der gemeldeten Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Anspruch hat. |
||
|
3 |
Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich außerhalb des Hafens und innerhalb des Gebiets nach diesem Anhang verbracht hat. |
||
|
3 |
Für abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen zu verwenden. |
ANHANG V
FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DER NORDSEE UND IM SKAGERRAK SANDAALFISCHEREI BETREIBEN
1. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für alle Gemeinschaftsschiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.
2. Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag außerhalb des Hafens:
a) |
der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertags, oder ein Teil dieses Zeitraums; |
b) |
jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums. |
3. Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2005 eine Datenbank ein, in die für die Nordsee und das Skagerrak für die Jahre 2002, 2003 und 2004 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:
a) |
Name und interne Registriernummer des Schiffes; |
b) |
installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86; |
c) |
die Anzahl Tage außerhalb des Hafens beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm; |
d) |
die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage außerhalb des Hafens und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt. |
4. Jeder Mitgliedstaat errechnet:
a) |
für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage; |
b) |
die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2002 bis 2004. |
5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2005 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, 40 % der nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Gesamtzahl für 2004 nicht übersteigt.
6. Die Höchstanzahl Kilowatt-Tage nach Nummer 5 wird von der Kommission so früh wie möglich, spätestens aber am 15. Mai 2005 auf der Grundlage von Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) über die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 bei Nordsee-Sandaal nach folgenden Regeln überprüft:
a) |
Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf 500 000 Mio. Exemplare oder mehr in der Altersgruppe 0, so gelten für den Rest des Jahres 2005 keine Beschränkungen der Kilowatt-Tage; |
b) |
schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf 300 000 Mio. bis 500 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Wert für 2003 nicht übersteigen; |
c) |
schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2005 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in der Nordsee und im Skagerrak sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan für die Kontrollfänge. |
ANHANG VI
TEIL I
BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHEN
Fanggebiet |
Fischerei |
Anzahl Lizenzen |
Aufteilung der Lizenzen |
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen |
Hering, nördlich von 62°00′N |
75 |
DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17 |
55 |
Grundfische, nördlich von 62°00′N |
80 |
FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 |
50 |
|
Makrele, südlich von 62°00′N, Ringwaden |
11 |
entfällt |
||
Makrele, südlich von 62°00′N, Schleppnetz |
19 |
|
entfällt |
|
Makrele, nördlich von 62°00′N, Ringwaden |
11 (2) |
DK: 11 |
entfällt |
|
Industriefisch, südlich von 62°00′N |
480 |
DK: 450, UK: 30 |
150 |
|
Färöische Gewässer |
Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. |
26 |
BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 |
13 |
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28′N und östlich von 6°30′W. |
8 (3) |
|
4 |
|
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20′N und 62°00′N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. |
70 |
BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 |
26 |
|
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30′N und westlich von 9°00′W und im Gebiet zwischen 7°00′W und 9°00′W südlich von 60°30′N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30′N, 7°00′W und 60°00′N, 6°00′W. |
70 |
20 (5) |
||
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. |
70 |
|
22 (5) |
|
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden. |
34 |
DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 |
20 |
|
Leinenfischerei |
10 |
UK: 10 |
6 |
|
Makrelenfischerei |
12 |
DK: 12 |
12 |
|
Heringsfischerei nördlich von 62°N |
21 |
DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 |
21 |
|
Gewässer der Russischen Föderation |
Alle Fischereien |
pm |
|
pm |
Kabeljaufischerei |
7 (6) |
|
pm |
|
Sprottenfischerei |
pm |
|
pm |
TEIL II
MENGENMÄSSIGE BEGRENZUNG VON LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE VON DRITTLÄNDERN IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN
Flaggenstaat |
Fischerei |
Anzahl Lizenzen |
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
Norwegen |
Hering, nördlich von 62°00′N |
18 |
18 |
Färöer |
Makrele, VIa (nördlich von 56°30′N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich von 56°30′N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich von 56°30′N) |
14 |
14 |
Hering, nördlich von 62°00′N |
21 |
21 |
|
Hering, IIIa |
4 |
4 |
|
Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich von 56°30′N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbare Beifänge von Blauem Wittling) |
15 |
15 |
|
Leng und Lumb |
20 |
10 |
|
Blauer Wittling, VIa (nördlich von 56°30′N), VIb, VII (westlich von 12°00′W) |
20 |
20 |
|
Blauleng |
16 |
16 |
|
Heringshai (alle Gebiete außer NAFO 3PS) |
3 |
3 |
|
Russische Föderation |
Hering, IIId (Schwedische Gewässer) |
pm |
pm |
Hering, IIId (Schwedische Gewässer, nicht fischende Mutterschiffe) |
pm |
pm |
|
Sprotte |
4 (7) |
pm |
|
Barbados |
Geißelgarnelen Penaeus (8) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
5 |
pm (9) |
Schnapper (10) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
5 |
pm |
|
Guayana |
Geißelgarnelen Penaeus (11) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
pm |
pm (12) |
Surinam |
Geißelgarnelen Penaeus (11) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
5 |
pm (13) |
Trinidad und Tobago |
Geißelgarnelen Penaeus (11) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
8 |
pm (14) |
Japan |
Thun (15) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
pm |
|
Korea |
Thun (16) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
pm |
pm (11) |
Venezuela |
Schnapper (11) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
41 |
pm |
Haie (11) (Gewässer von Französisch-Guayana) |
4 |
pm |
TEIL III
ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2
(1) Ringwaden- und Schleppnetzfischerei.
(2) Von den 11 Lizenzen für die Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62°00′N auszuwählen.
(3) Nach vereinbarten Schlussfolgerungen von 1999 umfassen die Zahlen für „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ auch die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch.
(4) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.
(6) Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.
(7) Nur für den lettischen Teil der EG-Gewässer.
(8) Lizenzen für Garnelenfang in den Gewässern von Französisch-Guayana werden auf der Grundlage eines Fangplans erteilt, den das betreffende Drittland vorgelegt und die Kommission genehmigt hat. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf die Fangzeit begrenzt, die in dem für ihre Erteilung maßgeblichen Fangplan vorgesehen ist.
(9) Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 200 begrenzt.
(10) Nur mit Langleinen oder Fischfallen (Schnapper) bzw. Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in über 30 m Tiefe (Haie). Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist der Nachweis eines geltenden Vertrags zwischen dem antragstellenden Schiffseigner und einem Verarbeitungsunternehmen in Französisch-Guayana, der die Verpflichtung zur Anlandung von mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in Französisch-Guayana vorsieht, so dass die Verarbeitung der Fänge durch das genannte Unternehmen erfolgt.
Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch-Guayana gerecht wird. Eine Kopie des genehmigten Vertrags ist dem Lizenzantrag beizufügen.
Lehnen die französischen Behörden eine solche Genehmigung ab, müssen sie die betreffende Vertragspartei und die Kommission von dieser Ablehnung und ihrer Begründung unterrichten.
(11) Vom 1. Januar bis 30. April 2005 anwendbar.
(12) Vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Norwegen für 2005.
(13) Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf pm begrenzt.
(14) Die jährliche Zahl der Tage auf See ist auf 350 begrenzt.
(15) Muss mit Langleinen gefischt werden.
(16) Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben.
ANHANG VII
TEIL I
VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH
Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen:
Nach jedem Hol:
1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
1.2. Datum und Uhrzeit des Hols;
1.3. die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;
1.4. die verwendete Fangmethode.
Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:
2.1. der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;
2.2. die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);
2.3. Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist.
2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden.
Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft:
3.1. Name des Hafens;
3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).
Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
4.1. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;
4.2. Art der Meldung: IN, OUT, ICES, WKL oder 2 WKL;
4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation.
TEIL II
LOGBUCH-MUSTER
ANHANG VIII
INHALT DER MELDUNGEN UND ART DER ÜBERMITTLUNG AN DIE KOMMISSION
Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Angaben wie folgt zu übermitteln:
1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Fischereizonen der Mitgliedstaaten, in denen die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten:
a) |
die Angaben nach Nummer 1.5; |
b) |
die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht); |
c) |
das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt. |
Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die oben genannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt.
1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der in Nummer 1.1 bezeichneten Zone:
a) |
die Angaben nach Nummer 1.5; |
b) |
die in den Laderäumen befindlichen Fangmengen nach Arten (in kg Lebendgewicht); |
c) |
die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); |
d) |
die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind; |
e) |
die seit der Einfahrt in die Zone auf andere oder von anderen Schiffen umgeladenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) und die Kennbuchstaben und -nummer des Schiffes, auf das bzw. von dem umgeladen wurde; |
f) |
die nach der Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht). |
Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die unter Nummer 1.1 genannten Zonen, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt.
1.3. Bei der Fischerei auf Hering und Makrelen alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone:
a) |
die Angaben nach Nummer 1.5; |
b) |
die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); |
c) |
die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind. |
1.4. Bei jedem Wechsel des Schiffes von einer ICES-Division in eine andere:
a) |
die Angaben nach Nummer 1.5; |
b) |
die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); |
c) |
die ICES-Division, in der die Fänge getätigt worden sind. |
a) |
Name, Rufzeichen, äußere Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes und Name des Kapitäns; |
b) |
Lizenznummer, wenn das Schiff lizenzierten Fischfang betreibt; |
c) |
laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise; |
d) |
Kennzeichnung der Art der Meldung; |
e) |
Datum, Uhrzeit und geografische Position des Schiffes. |
2.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel fernschriftlich (SAT COM C 420599543 FISH), per E-Mail (FISHERIES-telecom@cec.eu.int) oder über eine der Funkstationen der Nummer 3 in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln.
2.2. Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.
Name der Funkstation |
Rufzeichen der Funkstation |
Lyngby |
OXZ |
Land's End |
GLD |
Valentia |
EJK |
Malin Head |
EJM |
Torshavn |
OXJ |
Bergen |
LGN |
Farsund |
LGZ |
Florø |
LGL |
Rogaland |
LGQ |
Tjøme |
LGT |
Ålesund |
LGA |
Ørlandet |
LFO |
Bodø |
LPG |
Svalbard |
LGS |
Blåvand |
OXB |
Gryt |
GRYT RADIO |
Göteborg |
SOG |
Turku |
OFK |
4. Form der Mitteilungen
Die Angaben nach Nummer 1 müssen Folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden:
— |
Name des Schiffes, |
— |
Rufzeichen, |
— |
äußere Kennbuchstaben und -ziffern, |
— |
laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise, |
— |
Art der Meldung nach folgenden Codes:
|
— |
Datum, Uhrzeit und geografische Position, |
— |
ICES-Divisionen/Untergebiete, in denen die Fischerei beginnen soll, |
— |
das Datum, an dem die Fischerei beginnen soll, |
— |
im Fischraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes unter Nummer 5, |
— |
die seit der vorangegangenen Meldung gefangenen Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung der Codes nach Ziffer 5, |
— |
ICES-Divisionen/Untergebiete, in denen die Fänge getätigt wurden, |
— |
Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen und/oder auf andere Schiffe umgeladen wurden, |
— |
Name und Rufzeichen des Schiffes, auf das und/oder von dem umgeladen wurde, |
— |
seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft angelandete Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht), |
— |
Name des Kapitäns. |
5. Für die Angabe der an Bord befindlichen Arten in der unter Nummer 1.4 vorgesehenen Form ist folgender Code zu verwenden:
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou), |
WHB |
Blauleng (Molva dipterygia), |
BLI |
Brachsenmakrele (Brama brama), |
POA |
Butte (Lepidorhombus spp.), |
LEZ |
Dornhai (Squalus acanthias), |
DGS |
Flotte Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), |
SBR |
Gabeldorsch (Phycis spp.), |
FOR |
Garnele (Crangon crangon), |
CSH |
Garnelen (Xyphopenaeus kroyerii), |
BOB |
Geißelgarnelen (Penaeidae), |
PEZ |
Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea), |
YEL |
Goldlachse (Argentina silus), |
ARG |
Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus), |
ORY |
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris), |
RNG |
Hai (Selachii, Pleurotremata), |
SKH |
Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), |
HAL |
Hering (Clupea harengus), |
HER |
Heringshai (Lamma nasus), |
POR |
Kabeljau (Gadus morhua), |
COD |
Kaiserbarsch (Beryx spp.), |
ALF |
Kaisergranat (Nephrops norvegicus), |
NEP |
Kalmar (Illex spp.), |
SQX |
Kalmar (Loligo spp.), |
SQC |
Lachs (Salmo salar), |
SAL |
Leng (Molva molva), |
LIN |
Lumb (Brosme brosme), |
USK |
Makrele (Scomber scombrus), |
MAC |
Pollack (Pollachius pollachius), |
POL |
Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides), |
PLA |
Riesenhai (Cetorinhus maximus), |
BSK |
Rotbarsche (Sebastes spp.), |
RED |
Sandaal (Ammodytes spp.), |
SAN |
Sardelle (Engraulis encrasicholus), |
ANE |
Sardine (Sardina pilchardus), |
PIL |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), |
HAD |
Scholle (Pleuronectes platessa), |
PLE |
Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo), |
BSF |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), |
GHL |
Seehecht (Merluccius merluccius), |
HKE |
Seelachs (Pollachius virens), |
POK |
Seeteufel (Lophius spp.), |
MNZ |
Sonstige, |
OTH |
Sprotte (Sprattus sprattus), |
SPR |
Stintdorsch (Trisopterus esmarkii), |
NOP |
Stöcker (Trachurus trachurus), |
HOM |
Thun (Thunnidae), |
TUN |
Tiefseegarnele (Pandalus borealis), |
PRA |
Wittling (Merlangus merlangus), |
WHG |
ANHANG IX
ARTEN
Gebräuchlicher Name |
Wissenschaftlicher Name |
3-Alpha Code |
Grundfische |
||
Kabeljau |
Gadus morhua |
COD |
Schellfisch |
Melanogrammus aeglefinus |
HAD |
Rotbarsch |
Sebastes sp. |
RED |
Goldbarsch |
Sebastes marinus |
REG |
Tiefenbarsch |
Sebastes mentella |
REB |
Rotbarsch |
Sebastes fasciatus |
REN |
Silberhecht |
Merluccius bilinearis |
HKS |
Roter Gabeldorsch (1) |
Urophycis chuss |
HKR |
Seelachs |
Pollachius virens |
POK |
Raue Scharbe |
Hippoglossoides platessoides |
PLA |
Rotzunge |
Glyptocephalus cynoglossus |
WIT |
Gelbschwanzflunder |
Limanda ferruginea |
YEL |
Schwarzer Heilbutt |
Reinharditius hippoglossoides |
GHL |
Heilbutt |
Hippoglossus hippoglossus |
HAL |
Winterflunder |
Pseudopleuronectes americanus |
FLW |
Sommerflunder |
Paralichthys dentatus |
FLS |
Sandbutt |
Scophthalmus aquosus |
FLD |
Plattfische |
Pleuronectiformes |
FLX |
Amerikanischer Seeteufel |
Lophius americanus |
ANG |
Nordamerikanische Knurrhähne |
Prionotus sp. |
SRA |
Atlantischer Tomcod |
Microgadus tomcod |
TOM |
Blauhecht |
Antimora rostrata |
ANT |
Blauer Wittling |
Micromesistius poutassou |
WHB |
Amerikanischer Lippfisch |
Tautogolabrus adspersus |
CUN |
Lumb |
Brosme brosme |
USK |
Grönland-Dorsch |
Gadus ogac |
GRC |
Blauleng |
Molva dypterygia |
BLI |
Leng |
Molva molva |
LIN |
Seehase |
Cyclopterus lumpus |
LUM |
Königs-Umberfisch |
Menticirrhus saxatilis |
KGF |
Nördlicher Kugelfisch |
Sphoeroides maculatus |
PUF |
Wolffisch |
Lycodes sp. |
ELZ |
Nordamerikanischer Aalmutter |
Macrozoarces americanus |
OPT |
Polardorsch |
Boreogadus saida |
POC |
Grenadierfisch |
Coryphaenoides rupestris |
RNG |
Nordatlantikgrenadier |
Macrourus berglax |
RHG |
Sandaal |
Ammodytes sp. |
SAN |
Seeskorpione |
Myoxocephalus sp. |
SCU |
Nordamerikanische Brasse |
Stenotomus chrysops |
SCP |
Tautog |
Tautoga onitis |
TAU |
Blauer Ziegelbarsch |
Lopholatilus chamaeleonticeps |
TIL |
Weißer Gabeldorsch (1) |
Urophycis tenuis |
HKW |
Seewölfe |
Anarhicas sp. |
CAT |
Steinbeißer |
Anarhichas lupus |
CAA |
Gefleckter Katfisch |
Anarhichas minor |
CAS |
Grundfische |
|
GRO |
Pelagische Arten |
||
Hering |
Clupea harengus |
HER |
Makrele |
Scomber scombrus |
MAC |
Amerikanischer Butterfisch |
Peprilus triacanthus |
BUT |
Menhaden |
Brevoortia tyrannus |
MHA |
Makrelenhecht |
Scomberesox saurus |
SAU |
Nordwestatlantische Sardelle |
Anchoa mitchilli |
ANB |
Blaufisch |
Pomatomus saltatrix |
BLU |
Pferde-Stachelmakrele |
Caranx hippos |
CVJ |
Fregattenmakrele |
Auxis thazard |
FRI |
Königsmakrele |
Scomberomourus cavalla |
KGM |
Gefleckte Königsmakrele |
Scomberomourus maculatus |
SSM |
Pazifischer Segelfisch |
Istiophorus platypterus |
SAI |
Weißer Marlin |
Tetrapturus albidus |
WHM |
Blauer Marlin |
Makaira nigricans |
BUM |
Schwertfisch |
Xiphias gladius |
SWO |
Weißer Thun |
Thunnus alalunga |
ALB |
Pelamide |
Sarda sarda |
BON |
Falscher Bonito |
Euthynnus alletteratus |
LTA |
Großaugenthun |
Thunnus obesus |
BET |
Roter Thun |
Thunnus thynnus |
BFT |
Echter Bonito |
Katsuwonus pelamis |
SKJ |
Gelbflossenthun |
Thunnus albacares |
YFT |
Thunfische |
Scombridae |
TUN |
Pelagische Fische |
|
PEL |
Wirbellose |
||
Langflossen-Schelfkalmar |
Loligo pealei |
SQL |
Kurzflossen-Kalmar |
Illex illecebrosus |
SQI |
Kalmare |
Loliginidae, Ommastrephidae |
SQU |
Amerikanische Schwertmuschel |
Ensis directus |
CLR |
Venusmuschel |
Mercenaria mercenaria |
CLH |
Islandmuschel |
Arctica islandica |
CLQ |
Sandklaffmuschel |
Mya arenaria |
CLS |
Risentrogmuschel |
Spisula solidissima |
CLB |
Trogmuschel |
Spisula polynyma |
CLT |
Herzmuschel |
Prionodesmacea, Teleodesmacea |
CLX |
Karibik-Pilgermuschel |
Argopecten irradians |
SCB |
Calico-Pilgermuschel |
Argopecten gibbus |
SCC |
Isländische Kammmuschel |
Chylamys islandica |
ISC |
Atlantischer Tiefseescallop |
Placopecten magellanicus |
SCA |
Kammmuscheln |
Pectinidae |
SCX |
Amerikanische Auster |
Crassostrea virginica |
OYA |
Miesmuschel |
Mytilus edulis |
MUS |
Helmschnecken |
Busycon sp. |
WHX |
Standschnecken |
Littorina sp. |
PER |
Weichtiere |
Mollusca |
MOL |
Felsenkrabbe |
Cancer irroratus |
CRK |
Blaukrabbe |
Callinectes sapidus |
CRB |
Strandkrabbe |
Carcinus maenas |
CRG |
Jonahkrabbe |
Cancer borealis |
CRJ |
Arktische Seespinne |
Chionoecetes opilio |
CRQ |
Rote Tiefseekrabbe |
Geryon quinquedens |
CRR |
Steinkrabbe |
Lithodes maia |
KCT |
Krabben |
Reptantia |
CRA |
Hummer |
Homarus americanus |
LBA |
Tiefseegarnelen |
Pandalus borealis |
PRA |
Rosa Garnele |
Pandalus montagui |
AES |
Geißelgarnele |
Penaeus sp. |
PEN |
Tiefseegarnelen |
Pandalus sp. |
PAN |
Krebstiere |
Crustacea |
CRU |
Seeigel |
Strongylocentrotus sp. |
URC |
Meereswürmer |
Polycheata |
WOR |
Atlantischer Schwertschwanz |
Limulus polyphemus |
HSC |
Wirbellose |
Invertebrata |
INV |
Sonstige |
||
Nordamerikanischer Flusshering |
Alosa pseudoharengus |
ALE |
Stachelmakrele |
Seriola sp. |
AMX |
Amerikanischer Meeraal |
Conger oceanicus |
COA |
Amerikanischer Aal |
Anguilla rostrata |
ELA |
Schleimaal |
Myxine glutinosa |
MYG |
Amerikanischer Maifisch |
Alosa sapidissima |
SHA |
Goldlachse |
Argentina sp. |
ARG |
Atlantischer Umberfisch |
Micropogonias undulatus |
CKA |
Atlantischer Hornhecht |
Strongylura marina |
NFA |
Lachs |
Salmo salar |
SAL |
Gezeiten-Ährenfisch |
Menidia menidia |
SSA |
Atlantischer Fadenhering |
Opisthonema oglinum |
THA |
Glattkopf |
Alepocephalus bairdii |
ALC |
Trommelfisch |
Pogonias cromis |
BDM |
Schwarzer Sägebarsch |
Centropristis striata |
BSB |
Kanadische Alse |
Alosa aestivalis |
BBH |
Lodde |
Mallotus villosus |
CAP |
Saiblinge |
Salvelinus sp. |
CHR |
Königsbarsch |
Rachycentron canadum |
CBA |
Gemeiner Pampano |
Trachinotus carolinus |
POM |
Fadenflossige Alse |
Dorosoma cepedianum |
SHG |
Süßlippen |
Pomadasyidae |
GRX |
Westatlantische Alse |
Alosa mediocris |
SHH |
Laternenfisch |
Notoscopelus sp. |
LAX |
Meeräschen |
Mugilidae |
MUL |
Amerikanischer Butterfisch |
Peprilus alepidotus (=paru) |
HVF |
Gelbflossen-Süßlippe |
Orthopristis chrysoptera |
PIG |
Regenbogen-Stint |
Osmerus mordax |
SMR |
Augenfleck-Umberfisch |
Sciaenops ocellatus |
RDM |
Gewöhnliche Sackbrasse |
Pagrus pagrus |
RPG |
Raue Bastardmakrele |
Trachurus lathami |
RSC |
Sandbarsch |
Diplectrum formosum |
PES |
Schafskopf-Brasse |
Archosargus probatocephalus |
SPH |
Punkt-Umberfisch |
Leiostomus xanthurus |
SPT |
Gefleckter Umberfisch |
Cynoscion nebulosus |
SWF |
Königs-Corvina |
Cynoscion regalis |
STG |
Felsenbarsch |
Morone saxatilis |
STB |
Störe |
Acipenseridae |
STU |
Atlantischer Tarpun |
Tarpon (= megalops) atlanticus |
TAR |
Forellen |
Salmo sp. |
TRO |
Amerikanischer Streifenbarsch |
Morone americana |
PEW |
Kaiserbarsch |
Beryx sp. |
ALF |
Dornhai |
Squalus acantias |
DGS |
Dornhaie |
Squalidae |
DGX |
Sandhai |
Odontaspis taurus |
CCT |
Heringshai |
Lamna nasus |
POR |
Makrelenhai |
Isurus oxyrinchus |
SMA |
Sandbankhai |
Carcharhinus obscurus |
DUS |
Großer Blauhai |
Prionace glauca |
BSH |
Große Haie |
Squaliformes |
SHX |
Atlantischer Spitzmaulhai |
Rhizoprionodon terraenovae |
RHT |
Schwarzer Fabricius Dornhai |
Centroscyllium fabricii |
CFB |
Eishai, Grönlandhai |
Somniosus microcephalus |
GSK |
Riesenhai |
Cetorhinus maximus |
BSK |
Rochen |
Raja sp. |
SKA |
Igelrochen |
Leucoraja erinacea |
RJD |
Arctic Skate |
Amblyraja hyperborea |
RJG |
Barndoor skate |
Dipturus laevis |
RJL |
Winterrochen |
Leucoraja ocellata |
RJT |
Atlantischer Sternrochen |
Amblyraja radiata |
RJR |
Smooth skate |
Malcoraja senta |
RJS |
Grönlandrochen |
Bathyraja spinicauda |
RJO |
Fische (NS) |
|
FIN |
(1) Nach einer Empfehlung von STACRES auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Part I, Page 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Untergebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tenuis; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis tennuis; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch bezeichnet, Urophycis chuss.
ANHANG X
ZUGELASSENER SCHEUERSCHUTZ AN DER OBERSEITE
1. ICNAF-Typ des Stirnseiten-Scheuerschutzes
Ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) |
das Netzwerk darf keine geringere Maschenweite aufweisen als für den Steert in Artikel 10 angegeben; |
b) |
das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen an dem Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben. Wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird; |
c) |
die Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts genommen werden. |
2. Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-Typ)
Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite bei nassen oder trockenen Netzwerkstücken nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts, an dem sie befestigt sind, falls
i) |
jedes Netzwerkstück
|
ii) |
die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke zwei Drittel der Länge des Steerts nicht überschreitet. |
POLNISCHER SCHEUERSCHUTZ
3. Weitmaschiger Oberseiten-Scheuerschutz (abgeänderter polnischer Typ)
Ein rechteckiges Netzwerkstück aus dem gleichen Garnmaterial wie der Steert oder aus einem einfachen, dicken, knotenlosen Garnmaterial, das an dem hinteren Teil der Oberseite des Steerts befestigt wird, jeden Teil der Oberseite des Steerts überdeckt und, wenn nass gemessen, in allen seinen Teilen die doppelte Maschenweite des Steerts aufweist und das am Steert nur an der Vorder- und Hinterkante sowie den Seitenlaschen des Netzwerks so befestigt ist, dass auf jede Masche des Netzwerks genau vier Maschen des Steerts kommen.
ANHANG XI
MINDESTFISCHGRÖSSEN (1)
Art |
Geschlachtete und ausgenommene Fische mit oder ohne Haut; frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen |
|||
Ganz |
Ohne Kopf |
Ohne Kopf und Schwanz |
Ohne Kopf und gespalten |
|
Kabeljau |
41 cm |
27 cm |
22 cm |
27/25 cm (2) |
Schwarzer Heilbutt |
30 cm |
o.A. |
o.A. |
o.A. |
Raue Scharbe |
25 cm |
19 cm |
15 cm |
o.A. |
Gelbschwanzflunder |
25 cm |
19 cm |
15 cm |
o.A. |
(1) Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau, bei den anderen Arten Gesamtlänge.
(2) Geringere Größe bei grünen Salzfischen.
ANHANG XII
VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH
FANGBEZOGENE LOGBUCHEINTRAGUNGEN
Angaben |
Code |
Name des Schiffes |
01 |
Staatszugehörigkeit des Schiffes |
02 |
Registriernummer des Schiffes |
03 |
Registrierhafen |
04 |
Verwendetes Fanggerät (getrennte Eintragungen für verschiedenes Fanggerät) |
10 |
Art des Fanggeräts |
|
Datum: |
|
— Tag |
20 |
— Monat |
21 |
— Jahr |
22 |
Position: |
|
— Breitengrad |
31 |
— Längengrad |
32 |
— statistisches Gebiet |
33 |
Anzahl Hols pro 24 Stunden (1) |
40 |
Anzahl Fangstunden mit Fanggerät pro 24 Stunden (1) |
41 |
Bezeichnung der Arten (Anhang II) |
|
Tägliche Fangmengen je Art (in Tonnen Lebendgewicht) |
50 |
Tägliche Fangmengen je Art, zum Verzehr bestimmt |
61 |
Tägliche Fangmengen je Art, zur Fischmehlherstellung |
62 |
Tägliche Rückwürfe je Art |
63 |
Ort(e) der Umladung |
70 |
Zeitpunkt(e) der Umladung |
71 |
Unterschrift des Kapitäns |
80 |
FANGGERÄTECODES
Fanggerät-Kategorie |
Standard Abkürzung Code |
Umschließungsnetze |
|
mit Schließleine (Ringwaden) |
PS |
— von einem Boot bedient |
PS1 |
— von zwei Booten bedient |
PS2 |
ohne Schließleine (Lampara) |
LA |
Wadennetze |
|
Boot- oder Schiffwaden |
SB/SV |
— Snurrewaden |
SDN |
— Schottisches Wadennetz |
SSC |
— Zwei-Schiff-Wadennetz |
SPR |
Wadennetze (allgemein) |
SX |
Schleppnetze |
|
Korbreusen |
FPO |
Grundschleppnetze |
|
— Baumkurren |
TBB |
— Scherbrettnetze (2) |
OTB |
— Zwei-Schiff-Schleppnetze |
PTB |
— Kaisergranat-Schleppnetze |
TBN |
— Garnelen-Schleppnetze |
TBS |
— Grundschleppnetze (allgemein) |
TB |
Pelagische Schleppnetze |
|
— Scherbrettnetze |
OTM |
— pelagische Zwei-Schiff-Schleppnetze |
PTM |
— Garnelen-Schleppnetze |
TMS |
— pelagische Schleppnetze (allgemein) |
TM |
Scherbretten-Hosennetz |
OTT |
Scherbrettnetze (allgemein) |
OT |
Gespannschleppnetze (allgemein) |
PT |
Andere Schleppnetze (allgemein) |
TX |
Dredgen |
|
Bootdredgen |
DRB |
Handdredgen |
DRH |
Senk- und Hebenetze |
|
Handsenknetze |
LNP |
Senktücher |
LNB |
Stationäre Hebenetze |
LNS |
Senk- und Hebenetze (allgemein) |
LN |
Fallende Netze |
|
Wurfnetze |
FCN |
Fallende Netze (allgemein) |
FG |
Kiemen- und Verwickelnetze |
|
Stellnetze (verankert) |
GNS |
Treibnetze |
GND |
Umschließende Kiemennetze |
GNC |
Einwandige Kiemennetze (an Stangen) |
GNF |
Trammelnetze |
GTR |
Kombinierte Kiemen/Trammelnetze |
GTN |
Kiemen- und Verwickelnetze (allgemein) |
GEN |
Kiemennetze (allgemein) |
GN |
Fallen |
|
Nicht bedeckte stationäre Reusen |
FPN |
Garnreusen |
FYK |
Ankerhamen |
FSN |
Fangbauten, Labyrinthbauten, Fischzäune usw. |
FWR |
Sprungfischreusen |
FAR |
Fallen (allgemein) |
FIX |
Haken und Leinen |
|
Handleinen und Angelleinen (handbetrieben) (3) |
LHP |
Handleinen und Angelleinen (mechanisiert) (3) |
LHM |
Grundleinen (Langleinen) |
LLS |
Treibleinen |
LLD |
Langleinen (allgemein) |
LL |
Schleppangeln |
LTL |
Haken und Leinen (allgemein) (4) |
LX |
Greifende und verletzende Geräte |
|
Harpunen |
HAR |
Erntegeräte |
|
Pumpen |
HMP |
Mechanisierte Dredgen |
HMD |
Erntegeräte (allgemein) |
HMX |
Verschiedenes Fanggerät (5) |
MIS |
Sportfanggerät |
RG |
Unbekanntes Fanggerät |
NK |
FISCHEREIFAHRZEUGCODES
A. Wichtigste Schiffstypen
FAO-Code |
Schiffstyp |
BO |
Schutzschiff |
CO |
Ausbildungsschiff |
DB |
Dredgenfischer — Unterbrochenes Schleppen |
DM |
Dredgenfischer — Ununterbrochenes Schleppen |
DO |
Baumkurrenfänger |
DOX |
Dredgenfischer o.n.A. |
FO |
Fischtransporter |
FX |
Fischereifahrzeug o.n.A. |
GO |
Kiemennetzfänger |
HOX |
Mutterschiff o.n.A. |
HSF |
Fabrikmutterschiff |
KO |
Krankenhausschiff |
LH |
Handleinenfischer |
LL |
Langleinenfischer |
LO |
Leinenfischer |
LP |
Angelfischereifahrzeug |
LT |
Schleppangelfischer |
MO |
Mehrzweckschiff |
MSN |
Waden-Leinenfischer (Handleine) |
MTG |
Trawler/Treibnetzfischer |
MTS |
Trawler/Ringwadenfischer |
NB |
Senknetzfischer/Begleitschiff |
NO |
Senknetzfischer |
NOX |
Senknetzfischer o.n.A. |
PO |
Pumpen verwendende Fischereifahrzeuge |
SN |
Wadenfischer, Grundzugnetz |
SO |
Wadenfischer |
SOX |
Wadenfischer o.n.A. |
SP |
Ringwadenfischer |
SPE |
Ringwadenfischer, europäischer Typ |
SPT |
Thunfischwadenfänger |
TO |
Trawler |
TOX |
Trawlers o.n.A. |
TS |
Trawler, Seitenfänger |
TSF |
Seitenfänger, Froster |
TSW |
Seitenfänger, Frischfisch |
TT |
Trawler, Heckfänger |
TTF |
Heckfänger, Froster |
TTP |
Heckfänger, Fabrikschiff |
TU |
Trawler mit Ausleger |
WO |
Fallensteller |
WOP |
Reusenfischer |
WOX |
Fallensteller o.n.A. |
ZO |
Fischereiforschungsschiff |
DRN |
Treibnetzfischer |
o.n.A. = ohne nähere Angaben |
B. Hauptbetriebsarten/Tätigkeiten
Alpha-Code |
Betriebsart/Tätigkeit |
ANC |
Ankern |
DRI |
Treiben |
FIS |
Fischfang |
HAU |
Einholen/Ziehen |
PRO |
Verarbeiten |
STE |
Fahrt |
TRX |
Umladen |
OTH |
Sonstige (anzugeben) |
(1) Werden in demselben Zeitraum von 24 Stunden zwei oder mehrere Arten von Fanggeräten verwendet, so sind für jedes Fanggerät getrennte Angaben zu machen.
(2) Zur Unterscheidung zwischen Seiten- und Hecktrawlern kann OTB-1 und OTB-2 sowie OTM-1 und OTM-2 angegeben werden.
(3) Einschließlich Reißangeln.
(4) Der Code LDV für die Angelfischerei mit Dory-Booten wird für historische Datenreihen beibehalten.
(5) Hierzu gehören: Kescher, Drive-in-Netz, das Einsammeln von Hand mit oder ohne Tauchausrüstung, Gift und Sprengstoff, abgerichtete Tiere, Elektrofischerei.
ANHANG XIII
NAFO-BEREICH
Die nachstehende Liste nennt (nicht erschöpfend) die Bestände, die nach Artikel 31 Absatz 2 gemeldet werden müssen.
ANG/N3NO |
Lophius americanus |
Seeteufel |
CAA/N3LMN |
Anarhichas lupus |
Gestreifter Katfisch |
CAP/N3LM |
Mallotus villosus |
Lodde |
CAT/N3LMN |
Anarhichas spp. |
Seewölfe |
HAD/N3LNO |
Melanogrammus aeglefinus |
Schellfisch |
HAL/N23KL |
Hippoglossus hippoglossus |
Heilbutt |
HAL/N3M |
Hippoglossus hippoglossus |
Heilbutt |
HAL/N3NO |
Hippoglossus hippoglossus |
Heilbutt |
HER/N3L |
Clupea harengus |
Hering |
HKR/N2J3KL |
Urophycis chuss |
Roter Gabeldorsch |
HKR/N3MNO |
Urophycis chuss |
Roter Gabeldorsch |
HKS/N3NLMO |
Merlucius bilinearis |
Silberhecht |
RNG/N23 |
Coryphaenoides rupestris |
Grenadierfisch |
HKW/N2J3KL |
Urophycis tenuis |
Weißer Gabeldorsch |
POK/N3O |
Pollachius virens |
Seelachs |
RHG/N23 |
Macrourus berglax |
Nordatlantik-Grenadier |
SKA/N2J3KL |
Raja spp. |
Rochen |
SKA/N3M |
Raja spp. |
Rochen |
SQI/N56 |
Illex illecebrosus |
Kurzflossenkalmar |
VFF/N3LMN |
— |
Fische, unbekannt, unsortiert |
WIT/N3M |
Glyptocephalus cynoglossus |
Rotzunge |
YEL/N3M |
Limanda ferruginea |
Gelbschwanzflunder |
ANHANG XIV
FANGVERBOT IM CCAMLR-BEREICH
Zielart |
Gebiet |
Dauer des Verbots |
Notothenia rossii |
FAO 48.1 Antarktis, im Bereich der Halbinsel |
ganzjährig |
FAO 48.2 Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln |
||
FAO 48.3 Antarktis, um Südgeorgien |
||
Fische |
FAO 48.1 Antarktis (1) |
ganzjährig |
FAO 48.2 Antarktis (1) |
||
Gobionotothen gibberifrons |
FAO 48.3 |
ganzjährig |
Chaenocephalus aceratus |
||
Pseudochaenichthys georgianus |
||
Lepidonotothen squamifrons |
||
Patagonotothen guntheri |
||
Dissostichus spp |
FAO 48.5 Antarktis |
1.12.2004 bis 30.11.2005 |
Dissostichus spp |
FAO 88.3 Antarktis (1) |
ganzjährig |
FAO 58.5.2 Antarktis östlich von 79°20′E und außerhalb der AWZ westlich von 79°20′E (1) |
||
FAO 88.2 Antarktis nördlich von 65° S (1) |
||
FAO 58.4.4 Antarktis (1) |
||
FAO 58.6 Antarktis (1) |
||
FAO 58.7 Antarktis (1) |
||
Lepidonotothen squamifrons |
FAO 58.4.4 (1) |
ganzjährig |
Aller Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides |
FAO 58.5.2 Antarktis |
1.12.2004 bis 30.11.2005 |
Dissostichus mawsoni |
FAO 48.4 Antarktis (1) |
ganzjährig |
(1) Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.
(2) Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).
ANHANG XV
BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-BEREICH 2004/2005
Untergebiet/Divisionen |
Region |
Saison |
SSRU |
Fanggrenze Dissostichus spp. (in t) |
Beifanggrenze (in t) |
||
Rochen |
Macrourus spp. |
Andere Arten |
|||||
58.4.1 |
Alle Divisionen |
1.12.2004 bis 30.11.2005 |
A |
0 |
Alle Divisionen: 50 |
Alle Divisionen: 96 |
Alle Divisionen: 20 |
B |
0 |
||||||
C |
200 |
||||||
D |
0 |
||||||
E |
200 |
||||||
F |
0 |
||||||
G |
200 |
||||||
H |
0 |
||||||
gesam. Untergebiet |
600 |
||||||
58.4.2 |
Alle Divisionen |
1.12.2004 bis 30.11.2005 |
A |
260 |
Alle Divisionen: 50 |
Alle Divisionen: 124 |
Alle Divisionen: 20 |
B |
0 |
||||||
C |
260 |
||||||
D |
0 |
||||||
E |
260 |
||||||
gesam. Untergebiet |
780 |
||||||
58.4.3. a) |
Alle Divisionen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit |
1.5 bis 31.8.2005 |
N/A |
250 |
Alle Divisionen: 50 |
Alle Divisionen: 26 |
Alle Divisionen: 20 |
58.4.3. b) |
Alle Divisionen außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit |
1.5 bis 31.8.2005 |
N/A |
300 |
Alle Divisionen: 50 |
Alle Divisionen: 159 |
Alle Divisionen: 20 |
88.1 |
Gesamtes Untergebiet |
1.12.2004 bis 31.8.2005 |
A |
0 |
0 |
||
B |
80 |
20 |
|||||
C |
223 |
20 |
|||||
D |
0 |
0 |
|||||
E |
57 |
20 |
|||||
F |
0 |
0 |
|||||
G |
83 |
20 |
|||||
H |
786 |
20 |
|||||
I |
776 |
20 |
|||||
J |
316 |
20 |
|||||
K |
749 |
20 |
|||||
L |
180 |
20 |
|||||
gesam. Untergebiet |
3 250 |
163 |
520 |
|
(1) Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:
— |
: |
Echte Rochen |
: |
5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t. |
— |
: |
Macrourus spp. |
: |
16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. |
— |
: |
Andere Arten |
: |
20 t je SSRU. |