Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0533

    Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

    ABl. L 86 vom 24.3.2004, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/03/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/533/oj

    32004R0533

    Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

    Amtsblatt Nr. L 086 vom 24/03/2004 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates

    vom 22. März 2004

    über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2, Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Auf der Tagung in Feira am 19. und 20. Juni 2000 bekräftigte der Europäische Rat das Ziel einer möglichst umfassenden Integration der westlichen Balkanländer in den Prozess der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklung Europas und erkannte diese Länder als potenzielle Bewerber für den Beitritt zur Europäischen Union an.

    (2) In der Zagreber Erklärung des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Länder vom 24. November 2000 wird bekräftigt, dass den betreffenden Ländern bei der Erfuellung der auf der Tagung des Europäischen Rates (Kopenhagen) im Juni 1993 festgelegten Kriterien und anhand der Fortschritte bei der Umsetzung der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, insbesondere im Bereich der regionalen Zusammenarbeit, eine Beitrittsperspektive eröffnet wird.

    (3) Der Europäische Rat bekräftigte am 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki seine Entschlossenheit, die europäische Perspektive der westlichen Balkanländer in vollem Umfang und wirksam zu unterstützen, und bestätigte, dass diese Länder uneingeschränkt Teil der Europäischen Union sein werden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfuellen. Er billigte die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2003 einschließlich der "Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration". In der "Agenda von Thessaloniki" werden Mittel und Wege zur Intensivierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses genannt, darunter auch der Entwurf von Europäischen Partnerschaften.

    (4) Gemäß der Erklärung des Gipfeltreffens EU-Westliche Balkanstaaten vom 21. Juni 2003 wird die "Agenda von Thessaloniki" als gemeinsame Agenda der Europäischen Union und der westlichen Balkanländer betrachtet, die sich dazu verpflichten, sie umzusetzen. Der angereicherte Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet weiterhin den Gesamtrahmen für die Annäherung der westlichen Balkanländer bis hin zu ihrem Beitritt.

    (5) Die Europäischen Partnerschaften für die westlichen Balkanländer bestimmen die vorrangigen Maßnahmen, die zur Unterstützung der Annäherung an die Europäische Union zu ergreifen sind, und dienen als Prüfliste für die erzielten Fortschritte. Sie werden den besonderen Bedürfnissen und dem jeweiligen Stand der Vorbereitung in den Ländern sowie den Besonderheiten des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses einschließlich der regionalen Zusammenarbeit angepasst. Zur Vorbereitung der Europäischen Partnerschaften werden mit den genannten Ländern - gegebenenfalls auch mit der weiteren internationalen Gemeinschaft - informelle Konsultationen stattfinden.

    (6) Die erforderlichenfalls zu aktualisierenden Europäischen Partnerschaften sind notwendig, um die westlichen Balkanländer dabei zu unterstützen, sich in einem kohärenten Rahmen auf die Mitgliedschaft vorzubereiten und entsprechende Programme mit Zeitplänen für Reformen und Einzelheiten zu den Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen die Anforderungen an eine weitere Integration in die Europäische Union erfuellt werden sollen.

    (7) Die Gemeinschaftshilfe sollte sich auf die Herausforderungen konzentrieren, die im Rahmen der Europäischen Partnerschaften festgelegt werden; diese sehen Leitlinien für die Finanzhilfe vor, die gemäß genau definierten Grundsätzen, Prioritäten und Bedingungen geleistet wird.

    (8) Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird durch die einschlägigen Finanzinstrumente, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(2), geleistet. Dementsprechend hat diese Verordnung keine finanziellen Auswirkungen.

    (9) Die Programmierung der finanziellen Mittel der Gemeinschaftshilfe sollte auf den Prioritäten der Europäischen Partnerschaften beruhen und im Einklang mit den in den einschlägigen Finanzinstrumenten festgelegten Verfahren beschlossen werden.

    (10) Die Überarbeitung der Prioritäten der Europäischen Partnerschaften kann erhebliche politische Auswirkungen auf die Beziehungen zu den westlichen Balkanländern haben. Deshalb sollte der Rat die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der einzelnen Europäischen Partnerschaften festlegen.

    (11) Das Follow-up zu den Europäischen Partnerschaften erfolgt im Rahmen der für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingerichteten Mechanismen, insbesondere in den Jahresberichten über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Europäische Partnerschaften werden für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (nachstehend "die Partnerländer" genannt) gegründet. Die Europäischen Partnerschaften bilden den Rahmen für die aufgrund der Analyse der Lage in den jeweiligen Partnerländern ermittelten Prioritäten, auf die sich die Vorbereitungen für eine weitere Integration in die Europäische Union konzentrieren müssen, wobei die vom Europäischen Rat festgelegten Kriterien sowie die bei der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, gegebenenfalls einschließlich der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, und insbesondere bei der regionalen Zusammenarbeit erzielten Fortschritte zu berücksichtigen sind.

    Artikel 2

    Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. März 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Cowen

    (1) Stellungnahme vom 10. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).

    Top