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Document 32003R0650

    Verordnung (EG) Nr. 650/2003 der Kommission vom 10. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 95 vom 11.4.2003, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/11/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R1915

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/650/oj

    32003R0650

    Verordnung (EG) Nr. 650/2003 der Kommission vom 10. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 095 vom 11/04/2003 S. 0015 - 0016


    Verordnung (EG) Nr. 650/2003 der Kommission

    vom 10. April 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Schafen und Ziegen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2003(2), insbesondere auf Artikel 23,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 260/2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden neue Gemeinschaftsbestimmungen über die Tilgung nach Bestätigung der Traberkrankheit in einem Bestand kleiner Wiederkäuer aufgenommen, die sich auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses (WLA) vom 4. und 5. April 2002 über die sichere Gewinnung von Material kleiner Wiederkäuer stützen. Im Interesse der Übereinstimmung mit derartigen Vorschriften für die Tilgung wurden die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Zuchtschafen ebenfalls geändert, um die mit der Traberkrankheit zusammenhängenden Beschränkungen des Handels mit Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR aufzuheben.

    (2) Die Vorschriften für die Einfuhr lebender Schafe und Ziegen sollten geändert werden, damit sie den Vorschriften über den innergemeinschaftlichen Handel entsprechen.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Oktober 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. April 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 7.

    ANHANG

    Anhang IX Kapitel E wird wie folgt ersetzt:

    "KAPITEL E

    Einfuhr von Schafen und Ziegen

    Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft nach dem 1. Oktober 2003 ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der Folgendes bestätigt wird:

    a) Entweder sie sind von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten worden, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde, und im Fall von Zuchtschafen und -ziegen: Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs VIII Abschnitt I Kapitel A Buchstabe a) Ziffern i) und ii)

    b) oder sie sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission, die aus einem Haltungsbetrieb stammen, von dem in den sechs Monaten zuvor kein Fall von Traberkrankheit gemeldet wurde.

    Sofern sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitt I Kapitel A Buchstabe b) oder c) gelten, müssen sie die zusätzlichen allgemeinen oder speziellen Garantien erfuellen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt wurden."

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