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Document 32003L0051
Directive 2003/51/EC of the European Parliament and of the Council of 18 June 2003 amending Directives 78/660/EEC, 83/349/EEC, 86/635/EEC and 91/674/EEC on the annual and consolidated accounts of certain types of companies, banks and other financial institutions and insurance undertakings (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 178 vom 17.7.2003, p. 16–22
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 178 vom 17/07/2003 S. 0016 - 0022
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde die Notwendigkeit einer schnelleren Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen hervorgehoben, das Jahr 2005 als Frist für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für Finanzdienstleistungen gesetzt und darauf gedrängt, dass Schritte unternommen werden, um die Vergleichbarkeit der Abschlüsse von Unternehmen der Gemeinschaft zu verbessern, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (nachstehend "börsennotierte Unternehmen" genannt). (2) Am 13. Juni 2000 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel "Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen", in der vorgeschlagen wird, dass alle börsennotierten Unternehmen ihre konsolidierten Abschlüsse spätestens ab dem Jahr 2005 nach einheitlichen Rechnungslegungsstandards, den Internationalen Rechnungslegungsstandards ("International Accounting Standards", IAS), aufstellen. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards(4) (nachfolgend: "die IAS-Verordnung" genannt) wurde die Vorschrift eingeführt, dass alle börsennotierten Unternehmen ihre konsolidierten Abschlüsse ab 2005 nach den zur Anwendung in der Gemeinschaft übernommenen IAS aufstellen müssen. Der IAS-Verordnung zufolge haben die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit, die Anwendung übernommener IAS auch für die Aufstellung von Jahresabschlüssen zu gestatten oder vorzuschreiben sowie nichtbörsennotierten Unternehmen die Anwendung übernommener IAS zu gestatten oder vorzuschreiben. (4) Nach der IAS-Verordnung setzt die Übernahme eines internationalen Rechnungslegungsstandards zur Anwendung in der Gemeinschaft voraus, dass er die Grundanforderung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen(5) sowie der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(6) erfuellt, d. h. dass seine Anwendung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses eines Unternehmens vermittelt, wobei dieses Prinzip im Licht der genannten Richtlinien zu verstehen ist, ohne dass damit eine strenge Einhaltung jeder einzelnen Bestimmung jener Richtlinien erforderlich wäre. (5) Da für die den Richtlinien 78/660/EWG bzw. 83/349/EWG unterliegenden Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen, die nicht in Übereinstimmung mit der IAS-Verordnung aufgestellt werden, diese Richtlinien in Bezug auf die Rechnungslegungserfordernisse der Gemeinschaft weiterhin maßgeblich sind, ist es wichtig, dass für Unternehmen der Gemeinschaft, die die IAS anwenden, und für solche, die dies nicht tun, gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. (6) Sowohl für die Übernahme der IAS als auch für die Anwendung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG ist es wünschenswert, dass diese Richtlinien die Entwicklung der internationalen Rechnungslegung widerspiegeln. In dieser Hinsicht wurde die Europäische Union in der Mitteilung der Kommission "Harmonisierung auf dem Gebiet der Rechnungslegung: Eine neue Strategie im Hinblick auf die internationale Harmonisierung" aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass die Rechnungslegungs-Richtlinien der Gemeinschaft mit den Entwicklungen bei der Festlegung von internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen des "International Accounting Standards Committee" (IASC), vereinbar bleiben. (7) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz an die internationalen Entwicklungen, die ihren Niederschlag in den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen Standards finden, anzupassen. (8) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Einklang mit den internationalen Entwicklungen, die ihren Niederschlag in den vom IASB herausgegebenen Standards finden, Neubewertungen und Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert ("fair value") zu gestatten oder vorzuschreiben. (9) Der Lagebericht bzw. der konsolidierte Lagebericht sind wichtige Elemente der Rechnungslegung. Die gegenwärtig geltende Anforderung, nämlich dass diese in einer dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessenen Weise ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Geschäftsverlaufs und der Lage des Unternehmens vermitteln sollen, muss entsprechend den derzeit besten Verfahrensweisen weiterentwickelt werden, um mehr Übereinstimmung zu erreichen und zusätzliche Orientierung in Bezug auf den Informationsgehalt zu geben, der von einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild erwartet wird. Die Informationen sollten nicht auf die finanziellen Aspekte des Geschäfts des Unternehmens beschränkt sein. Dies sollte gegebenenfalls zu einer Analyse ökologischer und sozialer Aspekte führen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Unternehmens erforderlich sind. Dies steht auch im Einklang mit der Empfehlung 2001/453/EG der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung(7). Unter Berücksichtigung der ständigen Weiterentwicklung dieses Bereichs der Rechnungslegung und angesichts des möglichen Aufwands für Unternehmen unterhalb einer bestimmten Größe sollten die Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit haben, von der Verpflichtung zur Vorlage nichtfinanzieller Informationen im Lagebericht solcher Unternehmen abzusehen. (10) Unterschiede in Formulierung und Aufbau des Bestätigungsvermerks vermindern die Vergleichbarkeit und erschweren den Adressaten das Verständnis dieses äußerst wichtigen Aspekts der Rechnungslegung. Mehr Übereinstimmung sollte erreicht werden, indem die spezifischen Anforderungen an Form und Inhalt des Bestätigungsvermerks entsprechend den derzeit international besten Verfahrensweisen angepasst werden. Die grundlegende Anforderung, dass ein Prüfungsurteil feststellen muss, ob der Jahresabschluss bzw. der konsolidierte Abschluss im Einklang mit den jeweils maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, stellt keine Einschränkung der Reichweite des Prüfungsurteils dar, sondern präzisiert den Kontext, innerhalb dessen es erteilt wird. (11) Die Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG sollten entsprechend geändert werden. Ferner muss auch die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(8) geändert werden. (12) Der IASB arbeitet derzeit an der Weiterentwicklung und Präzisierung der Rechnungslegungsstandards für Versicherungsgeschäfte. (13) Auch Versicherungsunternehmen sollte eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert gemäß den vom IASB herausgegebenen einschlägigen Standards gestattet werden. (14) Folglich sollte auch die Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen(9) geändert werden. (15) Diese Änderungen werden alle Unstimmigkeiten zwischen den Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG einerseits sowie den IAS zum Stand 1. Mai 2002 andererseits beseitigen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass der Jahresabschluss zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen weitere Bestandteile umfasst." 2. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: "(6) Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass der Ausweis von Beträgen in Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz den wirtschaftlichen Gehalt des zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls oder der zugrunde liegenden Vereinbarung berücksichtigt. Eine derartige Erlaubnis oder Verpflichtung kann auf bestimmte Gruppen von Gesellschaften und/oder auf den konsolidierten Abschluss im Sinne der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss(10) beschränkt werden." 3. Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:"Die Mitgliedstaaten können den Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, die Bilanz statt nach den an anderer Stelle vorgeschriebenen oder gestatteten Gliederungen nach Artikel 10a aufzustellen." 4. In der englischen Sprachfassung werden in Artikel 9 unter "Liabilities" Posten B die Worte "Provisions for liabilities and charges" ("Rückstellungen") durch "Provisions" ersetzt. 5. In der englischen Sprachfassung werden in Artikel 10 Posten J die Worte "Provisions for liabilities and charges" ("Rückstellungen") durch "Provisions" ersetzt. 6. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10a Anstelle der Gliederung der Bilanzposten nach den Artikeln 9 und 10 können die Mitgliedstaaten den Gesellschaften oder bestimmten Gruppen von Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, bei der Gliederung zwischen kurz- und langfristigen Posten zu unterscheiden, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach den Artikeln 9 und 10 geforderten mindestens gleichwertig ist." 7. Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind." b) In der englischen Sprachfassung erhält Absatz 3 folgende Fassung: "(3) Provisions may not be used to adjust the values of assets." 8. Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:"Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten allen Gesellschaften oder einzelnen Gruppen von Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 23 bis 26 eine Ergebnisrechnung ('statement of performance') aufzustellen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach jenen Artikeln geforderten mindestens gleichwertig ist." 9. Artikel 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c) Unterbuchstabe bb) erhält folgende Fassung: "bb) Es müssen alle Risiken berücksichtigt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind." b) Der folgende Absatz wird eingefügt: "(1a) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 Buchstabe c) Unterbuchstabe bb) erfassten Beträgen können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Bilanz bekannt geworden sind." 10. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) die Neubewertung der Gegenstände des Anlagevermögens" 11. In der englischen Sprachfassung erhält Artikel 42 Absatz 1 folgende Fassung:"Provisions may not exceed in amount the sums which are necessary." 12. Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 42 e Abweichend von Artikel 32 können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Gesellschaften oder einzelne Gruppen von Gesellschaften bestimmte Arten von Vermögensgegenständen mit Ausnahme von Finanzinstrumenten auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts ('fair value') bewerten. Eine derartige Erlaubnis oder Verpflichtung kann auf den konsolidierten Abschluss im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG beschränkt werden. Artikel 42 f Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe c) können die Mitgliedstaaten gestatten oder vorschreiben, dass alle Gesellschaften oder einzelne Gruppen von Gesellschaften im Fall der Bewertung eines Vermögensgegenstands nach Artikel 42e Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen." 13. In Artikel 43 Absatz 1 Nummer 6 wird der Verweis "in den Artikeln 9 und 10" durch "in den Artikeln 9, 10 und 10a" ersetzt. 14. Artikel 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) a) Der Lagebericht stellt zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist. Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. b) Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. c) Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht - soweit angebracht - auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu." b) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Es wird den Mitgliedstaaten freigestellt, Gesellschaften, die unter Artikel 27 fallen, von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) auszunehmen, soweit sie nichtfinanzielle Informationen betrifft." 15. In Artikel 48 wird Satz 3 gestrichen. 16. Artikel 49 Satz 3 (beginnend mit "Der Bestätigungsvermerk ...") wird durch folgende Sätze ersetzt:"Der Bestätigungsvermerk der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person oder Personen (nachfolgend: 'die gesetzlichen Abschlussprüfer' genannt) darf der Veröffentlichung nicht beigefügt werden, doch ist anzugeben, ob ein uneingeschränkter oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob die gesetzlichen Abschlussprüfer nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände verweist, auf die die gesetzlichen Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken." 17. Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Jahresabschlüsse der Gesellschaften werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen(11) zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen zugelassen worden sind. Die gesetzlichen Abschlussprüfer geben auch ein Urteil darüber ab, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht." 18. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 51a (1) Der Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer umfasst: a) eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher Jahresabschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er aufgestellt wurde; b) eine Beschreibung der Art und des Umfanges der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde; c) ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob der Jahresabschluss nach Auffassung der gesetzlichen Abschlussprüfer im Einklang mit den jeweils maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter oder als eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt, oder es wird verweigert, falls die gesetzlichen Abschlussprüfer nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben; d) einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die gesetzlichen Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam machen, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken; e) ein Urteil darüber, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht. (2) Der Bestätigungsvermerk ist von den gesetzlichen Abschlussprüfern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen." 19. Artikel 53 Absatz 1 wird gestrichen. 20. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 53a Die Mitgliedstaaten gewähren die in den Artikeln 11, 27, 46, 47 und 51 vorgesehenen abweichenden Regelungen nicht im Fall von Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(12) zugelassen sind." 21. In Artikel 56 Absatz 1 wird der Verweis "in den Artikeln 9, 10" durch "in den Artikeln 9, 10, 10a" ersetzt. 22. In Artikel 60 Absatz 1 werden die Worte "auf der Grundlage des Marktpreises" durch "auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts ('fair value')" ersetzt. 23. In Artikel 61a wird der Verweis auf die "Artikel 42a bis 42d" durch einen Verweis auf die "Artikel 42a bis 42f" ersetzt. Artikel 2 Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Außer in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen können die Mitgliedstaaten jedem ihrem Recht unterliegenden Unternehmen die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts vorschreiben, wenn: a) dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss auf oder die Kontrolle über ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) ausüben kann oder tatsächlich ausübt oder b) dieses Unternehmen (Mutterunternehmen) und ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen." 2. In Artikel 3 Absatz 1 wird der Verweis auf "Artikel 13, 14 und 15" durch einen Verweis auf "die Artikel 13 und 15" ersetzt. 3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn eines der zu konsolidierenden Unternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(13) zugelassen sind." b) Absatz 5 wird gestrichen. 4. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe b) wird Satz 2 gestrichen. b) In Absatz 2 Buchstabe a) wird der Verweis auf "Artikel 13, 14 und 15" durch einen Verweis auf "Artikel 13 und 15" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Unternehmen, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind." 5. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Verweis auf "Artikel 13, 14 und 15" durch einen Verweis auf "Artikel 13 und 15" ersetzt. 6. Artikel 14 wird gestrichen. 7. Dem Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass der konsolidierte Abschluss zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen weitere Bestandteile umfasst." 8. In Artikel 17 Absatz 1 wird der Verweis auf die "Artikel 3 bis 10" durch einen Verweis auf die "Artikel 3 bis 10a" ersetzt. 9. Artikel 34 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) die gleichen Angaben sind für die Unternehmen zu machen, die nach Artikel 13 nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sind; der Ausschluss der in Artikel 13 bezeichneten Unternehmen ist zu begründen;" b) In Nummer 5 werden die Worte "oder nach Artikel 14 weggelassene" gestrichen. 10. Artikel 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der konsolidierte Lagebericht stellt zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so dar, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind. Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht - soweit angebracht - auch Hinweise auf im konsolidierten Abschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu." b) Folgender Absatz wird angefügt: "(3) Ist zusätzlich zu einem Lagebericht ein konsolidierter Lagebericht vorgeschrieben, so können diese beiden Berichte in Form eines einheitlichen Berichts vorgelegt werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen." 11. Artikel 37 erhält folgende Fassung: "Artikel 37 (1) Die konsolidierten Abschlüsse von Gesellschaften werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die von dem Mitgliedstaat, dessen Recht das Mutterunternehmen unterliegt, aufgrund der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen(14) zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen zugelassen worden sind. Die mit der Abschlussprüfung beauftragte(n) Person oder Personen (nachstehend 'die gesetzlichen Abschlussprüfer' genannt) geben auch ein Urteil darüber ab, ob der konsolidierte Lagebericht mit dem konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht. (2) Der Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer umfasst: a) eine Einleitung, die zumindest angibt, welcher konsolidierte Abschluss Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen er aufgestellt wurde; b) eine Beschreibung der Art und des Umfangs der gesetzlichen Abschlussprüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde; c) ein Prüfungsurteil, das zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob der konsolidierte Abschluss nach Auffassung der gesetzlichen Abschlussprüfer im Einklang mit den jeweils maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und, gegebenenfalls, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter oder als eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt, oder es wird verweigert, falls die gesetzlichen Abschlussprüfer nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben; d) einen Hinweis auf alle Umstände, auf die die gesetzlichen Abschlussprüfer in besonderer Weise aufmerksam machen, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken; e) ein Urteil darüber, ob der konsolidierte Lagebericht mit dem konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht. (3) Der Bestätigungsvermerk ist von den gesetzlichen Abschlussprüfern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. (4) Wird der Jahresabschluss des Mutterunternehmens dem konsolidierten Abschluss beigefügt, so kann der nach diesem Artikel erforderliche Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer mit dem Bestätigungsvermerk der gesetzlichen Abschlussprüfer bezüglich des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens verbunden werden, der nach Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG erforderlich ist." 12. Dem Artikel 38 wird folgender Absatz angefügt: "(7) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Unternehmen, deren Wertpapiere in einem Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen sind." Artikel 3 Die Richtlinie 86/635/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Für die in Artikel 2 genannten Institute gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35 und 37 bis 41, Artikel 42 Satz 1, die Artikel 42a bis 42f, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, die Artikel 48 bis 50 und 50a, Artikel 51 Absatz 1 sowie die Artikel 51a, 56 bis 59, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Artikel 35 Absatz 3, die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 39 Absätze 1 bis 4 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden. (2) Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf die Artikel 22 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf die Artikel 4 und 4a (Bilanz) oder auf die Artikel 26, 27 und 28 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie." 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung:"Die Mitgliedstaaten schreiben für die Bilanz die nachfolgende Gliederung vor. Alternativ dazu können sie den Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, die Bilanz nach Artikel 4a aufzustellen." b) In der englischen Sprachfassung werden in Artikel 4 unter "Liabilities" Posten 6 die Worte "Provisions for liabilities and charges" ("Rückstellungen") durch "Provisions" ersetzt. 3. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 4a Anstelle der Gliederung der Bilanzposten nach Artikel 4 können die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten oder bestimmten Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, diese Posten nach ihrer Art zusammengefasst und nach ihrer relativen Liquidität geordnet auszuweisen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach Artikel 4 geforderten mindestens gleichwertig ist." 4. Dem Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:"Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG können die Mitgliedstaaten allen Kreditinstituten oder einzelnen Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, anstelle der Gliederung der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Artikeln 27 oder 28 eine Ergebnisrechnung ('statement of performance') aufzustellen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach jenen Artikeln geforderten mindestens gleichwertig ist." 5. Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) wird gestrichen. Artikel 4 Die Richtlinie 91/674/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Für die in Artikel 2 genannten Unternehmen gelten die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3 bis 6, die Artikel 6, 7, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 3 und 4, die Artikel 16 bis 21, 29 bis 35, 37 bis 41, 42 und 42a bis 42f, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 und 9 bis 14, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 46 Absätze 1 und 2, die Artikel 48 bis 50 und 50a, Artikel 51 Absatz 1 sowie die Artikel 51a, 56 bis 59, 61 und 61a der Richtlinie 78/660/EWG, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes bestimmt ist. Die Artikel 46, 47, 48, 51 und 53 dieser Richtlinie gelten jedoch nicht für Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet werden. (2) Wenn in den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG auf die Artikel 9, 10 und 10a (Bilanz) oder auf die Artikel 22 bis 26 (Gewinn- und Verlustrechnung) der Richtlinie 78/660/EWG verwiesen wird, gilt dies als Bezugnahme auf Artikel 6 (Bilanz) oder auf Artikel 34 (Gewinn- und Verlustrechnung) der vorliegenden Richtlinie." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 (1) Diese Richtlinie gilt für die 'Lloyd's' genannte Vereinigung von Einzelversicherern. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten sowohl 'Lloyd's' als auch Lloyd's-Konsortien ('Lloyd's syndicates') als Versicherungsunternehmen. (2) Abweichend von Artikel 65 Absatz 1 stellt 'Lloyd's' anstelle des konsolidierten Abschlusses gemäß der Richtlinie 83/349/EWG einen aggregierten Abschluss auf. Der aggregierte Abschluss entsteht durch Kumulierung der Jahresabschlüsse aller Lloyd's-Konsortien." 3. In der englischen Sprachfassung werden in Artikel 6 unter "Liabilities" Posten E die Worte "Provisions for other risks and charges" durch die Worte "Other Provisions" ersetzt. 4. Artikel 46 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:"Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben." 5. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 46a (1) Werden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens nach Abschnitt 7a der Richtlinie 78/660/EWG bewertet, so finden die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels Anwendung. (2) Die unter dem Aktivposten D aufgeführten Kapitalanlagen sind zum beizulegenden Zeitwert ('fair value') auszuweisen. (3) Werden die Kapitalanlagen zum Anschaffungswert ausgewiesen, so ist im Anhang der beizulegende Zeitwert anzugeben. (4) Werden die Kapitalanlagen zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen, so ist im Anhang der Anschaffungswert anzugeben. (5) Kapitalanlagen, die unter einem mit einer arabischen Ziffer bezeichneten Posten oder unter dem Aktivposten C I ausgewiesen sind, sind jeweils nach derselben Bewertungsmethode zu bewerten. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen. (6) Im Anhang sind zu jedem Posten die angewandte(n) Bewertungsmethode(n) sowie die danach jeweils ermittelten Beträge anzugeben." 6. Der Anhang wird gestrichen. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 6 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 7 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2003. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident G. Drys (1) ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 336. (2) ABl. C 85 vom 8.4.2003, S. 140. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2003. (4) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1. (5) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). (6) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG. (7) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 33. (8) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG. (9) ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7. (10) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28). (11) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20. (12) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). (13) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1). (14) ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.