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Document 32003D0799

    2003/799/EG: Beschluss des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg

    ABl. L 299 vom 18.11.2003, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/799/oj

    32003D0799

    2003/799/EG: Beschluss des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg

    Amtsblatt Nr. L 299 vom 18/11/2003 S. 0023 - 0023


    Beschluss des Rates

    vom 10. November 2003

    zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg

    (2003/799/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

    gestützt auf die Empfehlung EZB/2003/11 der Europäischen Zentralbank vom 3. Oktober 2003 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

    (2) Das Mandat des amtierenden externen Rechnungsprüfers der Banque centrale du Luxembourg läuft Ende des Jahres 2003 aus.

    (3) Der EZB-Rat hat dem Rat empfohlen, die Bestellung eines neuen externen Rechnungsprüfers der Banque centrale du Luxembourg, den diese nach ihren vergaberechtlichen Vorschriften ausgewählt hat, ab dem Geschäftsjahr 2004 für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung zu billigen.

    (4) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses 1999/70/EG(2) erhält folgende Fassung:

    "(7) Deloitte & Touche Luxembourg wird als der externe Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg ab dem Geschäftsjahr 2004 für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung anerkannt."

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 10. November 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Marzano

    (1) ABl. C 247 vom 15.10.2003, S. 16.

    (2) ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/270/EG (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 49).

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