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Document 32001E0931
Council Common Position of 27 December 2001 on the application of specific measures to combat terrorism
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
ABl. L 344 vom 28.12.2001, p. 93–96
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Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0093 - 0096
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 15 und 34, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird. (2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden. (3) Der Rat hat am 8. Oktober 2001 daran erinnert, dass die Union entschlossen ist, in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten gegen die Finanzquellen des Terrorismus vorzugehen. (4) Im Anschluss an die UNSC-Resolution 1333 (2000) hat der Rat am 26. Februar 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/154/GASP(1) angenommen, demzufolge unter anderem die Gelder von Osama bin Laden und der mit ihm assoziierten Personen und Körperschaften eingefroren werden. Diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften fallen daher nicht unter den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt. (5) Zur Umsetzung der UNSC-Resolution 1373 (2001) sollte die Europäische Union zusätzliche Maßnahmen treffen. (6) Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Union die für die Durchführung einiger dieser zusätzlichen Maßnahmen notwendigen Informationen übermittelt. (7) Die Gemeinschaft muss tätig werden, um einige dieser zusätzlichen Maßnahmen umzusetzen. Die Mitgliedstaaten müssen ebenfalls tätig werden, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Formen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 (1) Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. (2) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind" - Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; - Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen; ferner Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Weisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen und mit ihnen assoziierter Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist oder unter deren Kontrolle steht. (3) Im Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird, i) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder ii) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: a) Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können; b) Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person; c) Entführung oder Geiselnahme; d) weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können; e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln; f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen; g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; h) Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird; i) Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten; j) Anführen einer terroristischen Vereinigung; k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat. (4) Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich. (5) Der Rat gewährleistet, dass die Namen der im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften mit ausreichenden Angaben versehen sind, um die effektive Identifizierung bestimmter Menschen, juristischer Personen, Körperschaften oder Gruppierungen zu ermöglichen und damit die Entlastung derjenigen zu erleichtern, die die gleichen oder ähnliche Namen tragen. (6) Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist. Artikel 2 Die Europäische Gemeinschaft ordnet im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Körperschaften an. Artikel 3 Die Europäische Gemeinschaft stellt im Rahmen der ihr durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten sicher, dass den im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten leisten einander im Wege der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen von Titel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft möglichst weit gehende Amtshilfe bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen. Zu diesem Zweck nutzen sie in Bezug auf Ermittlungen und Verfahren gegen bestimmte im Anhang aufgeführte Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die von ihren Behörden geführt werden, auf Ersuchen ihre Befugnisse aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union und anderen für die Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünften, Regelungen und Übereinkünften in vollem Umfang. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt zum Zeitpunkt seiner Annahme in Kraft. Artikel 6 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Artikel 7 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel (1) ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 1. ANHANG Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften(1) 1. PERSONEN *- ABAUNZA MARTÍNEZ, Javier (E.T.A.-Aktivist), geboren am 1.1.1965 in Guernica (Biscay), Identitätskarte Nr. 78.865.882 *- ALBERDI URANGA, Itziar (E.T.A.-Aktivist), geboren am 7.10.1963 in Durango (Biscay), Identitätskarte Nr. 78.865.693 *- ALBISU IRIARTE, Miguel (E.T.A.-Aktivist, Mitglied von Gestoras Pro-amnistía), geboren am 7.6.1961 in San Sebastián (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 15.954.596 *- ALCALDE LINARES, Ángel (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Herri Batasuna/E.H./Batasuna), geboren am 2.5.1943 in Portugalete (Viszaya), Identitätskarte Nr. 14.390.353 - AL-MUGHASSIL, Ahmad Ibrahim (a.k.a. ABU OMRAN; a.k.a. AL-MUGHASSIL, Ahmed Ibrahim), geboren am 26.6.1967 in Qatif-Bab al Shamal, Saudi-Arabien, Staatsangehörigkeit: Saudi-Arabien - AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa, Saudi-Arabien; Staatsangehörigkeit: Saudi-Arabien - AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut, Saudi-Arabien; Staatsangehörigkeit: Saudi-Arabien *- ARZALLUS TAPIA, Eusebio (E.T.A.-Aktivist), geboren am 8.11.1957 in Regil (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 15.927.207 - ATWA, Ali (a.k.a. BOUSLIM Ammar Mansour; a.k.a. SALIM, Hassan Rostom), Libanon, geboren 1960 in Libanon; Staasangehörigkeit: Libanon *- ELCORO AYASTUY, Paulo (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 22.10.1973 in Vergara (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 15.394.062 - EL-HOORIE, Ali Saed Bin Ali (a.k.a. AL-HOURI, Ali Saed Bin Ali; a.k.a. EL-HOURI, Ali Saed Bin Ali), geboren am 10.7.1965 oder 11.7.1965 in El Dibabiya, Saudi-Arabien; Staatsangehörigkeit: Saudi-Arabien *- FIGAL ARRANZ, Antonio Agustín (E.T.A.-Aktivist; Miglied von Kas/Ekin), geboren am 2.12.1972 in Baracaldo (Biscay), Identitätskarte Nr. 20.172.692 *- GOGEASCOECHEA ARRONATEGUI, Eneko (E.T.A.-Aktivist), geboren am 29.4.1967 in Guernica (Biscay), Identitätskarte Nr. 44.556.097 *- GOIRICELAYA GONZÁLEZ, Cristina (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Herri Batasuna/E.H./Batasuna), geboren am 23.12.1967 in Vegara (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 16.282.556 *- IPARRAGUIRRE GUENECHEA, Ma Soledad (E.T.A.-Aktivist), geboren am 25.4.1961 in Escoriaza (Navarre), Identitätskarte Nr. 16.255.819 - IZZ-AL-DIN, Hasan (a.k.a. GARBAYA, AHMED, a.k.a. SA-ID; a.k.a. SALWWAN, Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon; Staatsangehörigkeit: Libanon - MOHAMMED, Khalid Shaikh (a,k.a. ALI, Salem; a.k.a. BIN KHALID, Fahd Bin Abdallah; a.k.a. HENIN, Ashraf Refaat Nabith; a.k.a. WADOOD, Khalid Adbul), geboren am 14.4.1965 oder 1.3.1964 in Kuwait; Staatsangehörigkeit: Kuwait *- MORCILLO TORRES, Gracia (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 15.3.1967 in San Sebastián (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 72.439.052 *- MÚGICA GOÑI, Ainhoa (E.T.A.-Aktivist), geboren am 27.6.1970 in San Sebastián (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 34.101.243 - MUGHNIYAH, Imad Fa'iz (a.k.a. MUGHNIYAH, Imad Fayiz) höherer Funktionsträger im Nachrichtendienst der HISBOLLAH, geboren am 7.12.1962 in Tayr Dibba, Libanon, Pass. 432298 (Libanon) *- MUÑOA ORDOZGOITI, Aloña (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin) geboren am 6.7.1976 in Segura (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 35.771.259 *- NARVÁEZ GOÑI, Juan Jesús (E.T.A.-Aktivist), geboren am 23.2.1961 in Pamplona (Navarra), Identitätskarte Nr. 15.841.101 *- OLARRA GURIDI, Juan Antonio (E.T.A.-Aktivist), geboren am 11.9.1967 in San Sebastián (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 34.084.504 *- ORBE SEVILLANO, Zigor (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 22.9.1975 in Basauri (Biscay), Identitätskarte Nr. 45.622.851 *- OTEGUI UNANUE, Mikel (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 8.10.1972 in Itsasondo (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 44.132.976 *- PÉREZ ARAMBURU, Jon Iñaki (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Jarrai/Haika/Segi), geboren am 18.9.1964 in San Sebastián (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 15.976.521 *- SÁEZ DE EGUILAZ MURGUIONDO, Carlos (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 9.12.1963 in San Sebastián (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 15.962.687 *- URANGA ARTOLA, Kemen (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Herri Batasuna/E.H./Batasuna), geboren am 25.5.1969 in Ondarroa (Biscay), Identitätskarte Nr. 30.627.290 *- VILA MICHELENA, Fermín (E.T.A.-Aktivist; Mitglied von Kas/Ekin), geboren am 13.3.1970 in Irún (Guipúzcoa), Identitätskarte Nr. 15.254.214 2. VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN *- Continuity Irish Republican Army (CIRA) *- Euskadi Ta Askatasuna/Tierra Vasca y Libertad/Baskisches Vaterland und Freiheit (E.T.A.) (Folgende Organiationen gehören zur terroristischen Vereinigung E.T.A.: K.a.s., Xaki, Ekin, Jarrai-Haika-Seki, Gestoras pro-amnistía) *- Grupos de Resistencia Antifascista Primero de Octubre/Antifaschistische Widerstandgruppen Erster Oktober (G.R.A.P.O.) - Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas) *- Loyalist Volunteer Force (LVF) *- Orange Volunteers (OV) - Palestinian Islamic Jihad (PIJ) *- Real IRA *- Red Hand Defenders (RHD) *- Revolutionäre Kerngruppen/Epanastatiki Pirines *- Revolutionäre Organisation 17. November/Dekati Evdomi Noemvri *- Revolutionärer Volkskampf/Epanastatikos Laikos Agonas (ELA) *- Ulster Defence Association/Ulster Freedom Fighters (UDA/UFF) (1) Die mit * gekennzeichneten Personen fallen nur unter Artikel 4.