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Document 31999L0001

    Richtlinie 1999/1/EG der Kommission vom 21. Januar 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Kresoxymmethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 21 vom 28.1.1999, p. 21–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2000; Aufgehoben durch 32000L0080

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/1/oj

    31999L0001

    Richtlinie 1999/1/EG der Kommission vom 21. Januar 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Kresoxymmethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 021 vom 28/01/1999 S. 0021 - 0023


    RICHTLINIE 1999/1/EG DER KOMMISSION vom 21. Januar 1999 zur Aufnahme des Wirkstoffs Kresoxymmethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/73/EG der Kommission (2), im folgenden "die Richtlinie" genannt, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die belgischen Behörden haben am 28. März 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der BASF Aktiengesellschaft, im folgenden "der Antragsteller" genannt, auf Aufnahme des Wirkstoffs Kresoxymmethyl in Anhang I der Richtlinie erhalten.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Kommission in ihrer Entscheidung 96/266/EG (3) bestätigt, daß die eingereichten Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen des Anhangs II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie erfuellen.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie ist ein Wirkstoff für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anhang I aufzunehmen, wenn angenommen werden kann, daß keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser bzw. keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt eintreten werden.

    Die Auswirkungen von Kresoxymmethyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie für die von dem Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. In seiner Funktion als berichterstattender Mitgliedstaat hat Belgien der Kommission am 15. Januar 1997 den betreffenden Bewertungsbericht übermittelt.

    Der vorgelegte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 16. Oktober 1998 in Form des Prüfungsberichts der Kommission für Kresoxymmethyl abgeschlossen. Der Bericht muß möglicherweise unter Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen aktualisiert werden. In diesem Fall sind auch die Bedingungen für die Aufnahme von Kresoxymmethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß deren Artikel 6 Absatz 1 zu ändern.

    Die Unterlagen und die aus der Prüfung hervorgegangenen Informationen wurden auch dem Wissenschaftlichen Pflanzenausschuß zur Prüfung vorgelegt. Dieser Ausschuß hat am 14. Juli 1998 seine Stellungnahme abgegeben.

    Die Bewertungen haben ergeben, daß davon ausgegangen werden kann, daß den betreffenden Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel im allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 der Richtlinie erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften Anwendungen. Daher muß der betreffende Wirkstoff in Anhang I aufgenommen werden, damit die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem betreffenden Wirkstoff in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie gewährt werden kann.

    Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über kresoxymmethylhaltige Pflanzenschutzmittel umzusetzen und insbesondere innerhalb dieser Frist bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen bzw. vor Ablauf der Frist neue Zulassungen gemäß der Richtlinie zu erteilen. Für Pflanzenschutzmittel, die Kresoxymmethyl und andere in Anhang I aufgeführte Wirkstoffe enthalten, kann auch eine längere Frist erforderlich sein.

    Es ist vorzuschreiben, daß die Mitgliedstaaten den endgültigen Prüfungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie) allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

    Der Prüfungsbericht ist erforderlich für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Teile der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, soweit sich diese Grundsätze auf die Bewertung der Angaben nach Anhang II beziehen, die zwecks Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie vorgelegt wurden.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vom 16. Oktober 1998 -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Kresoxymmethyl wird hiermit gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Juli 1999 nachzukommen.

    (2) Bei Pflanzenschutzmitteln, die Kresoxymmethyl zusammen mit einem anderen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoff enthalten, wird die Frist gemäß Absatz 1 jedoch so weit verlängert, als die Vorschriften der Richtlinie bezüglich der Aufnahme dieses anderen Wirkstoffs in deren Anhang I eine längere Umsetzungsfrist vorsehen.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen den Prüfungsbericht mit Ausnahme von vertraulichen Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie allen Betroffenen zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.

    (4) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Januar 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

    (2) ABl. L 353 vom 24. 12. 1997, S. 26.

    (3) ABl. L 91 vom 12. 4. 1996, S. 74.

    ANHANG

    KRESOXYMMETHYL

    1 Identität:

    (IUPAC) Methyl-(E)-2-methoxyimino-2-[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat

    2 Insbesondere zu erfuellende Bedingungen:

    2.1 Der Wirkstoff muß eine Reinheit von mindestens 910 g/kg aufweisen.

    2.2 Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

    2.3 Die Mitgliedstaaten achten besonders auf den Schutz des Grundwassers unter empfindlichen Verhältnissen.

    2.4 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlußfolgerungen des vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz am 16. Oktober 1998 abgeschlossenen Prüfungsberichts über Kresoxymmethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

    3 Aufnahme befristet bis: 31. Januar 2009.

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