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Document 31997R0938

Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

ABl. L 140 vom 30.5.1997, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/11/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R2307

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/938/oj

31997R0938

Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Amtsblatt Nr. L 140 vom 30/05/1997 S. 0001 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 938/97 DER KOMMISSION vom 26. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 verabschiedet die Kommission eine Verordnung zur Änderung von Anhang D, der zu einer repräsentativen Liste der Arten erklärt wird, die den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der genannten Verordnung festgelegten Kriterien genügen.

Die Aufnahme der in Anhang D aufzunehmenden Arten hat stattgefunden nach Rücksprache mit der Wissenschaftlichen Prüfgruppe.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Punkte 19 und 20 werden nach Punkt 18 in die Erläuterungen der Anhänge A, B, C und D im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates eingefügt:

"19. Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen lediglich für lebende Exemplare und unversehrte oder im wesentlichen unversehrte tote Exemplare ausgenommen Taxa, bei denen wie folgt angegeben ist, daß die Bestimmungen auch für andere Teile und Derivate gelten:

1. Alle unversehrten oder im wesentlichen unversehrten unbearbeiteten oder gegerbten Häute.

2. Alle Federn bzw. alle Häute oder anderen Teile, an denen sich Federn befinden.

20. Hinsichtlich der in Anhang D genannten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen lediglich für lebende Exemplare ausgenommen Taxa, bei denen wie folgt angegeben ist, daß die Bestimmungen für andere Teile und Derivate gelten:

3. Getrocknete und frische Pflanzen, einschließlich Blättern, Wurzeln/Wurzelstöcken, Stämmen, Samen/Sporen, Rinde und Früchten."

2. Anhang D im Anhang dieser Verordnung tritt an die Stelle von Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 1997

Für die Kommission

Ritt BJERREGAARD

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 61 vom 3. 3. 1997, S. 1.

ANHANG

"ANHANG D

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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