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Document 31997D0010

97/10/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 3 vom 7.1.1997, p. 9–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/08/2008; Aufgehoben durch 32008D0698

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/10(1)/oj

31997D0010

97/10/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/1997 S. 0009 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (97/10/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 19 Ziffer i),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Südafrika ist in Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/624/EG der Kommission (3), aufgeführt. Die Einfuhr von Equiden aus Südafrika ist derzeit jedoch ausgesetzt.

Mit der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/536/EG (5), wurden bestimmte Drittländer für die Einfuhr von Einhufern regionalisiert.

Mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/279/EG (7), wurden die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde festgelegt.

Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/279/EG, wurden die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die vorübergehende Zulassung und Einfuhr von registrierten Pferden und Zucht- und Nutzequiden festgelegt.

Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission in Südafrika hat sich gezeigt, daß die tierseuchenrechtliche Situation von dem gut strukturierten und gut organisierten südafrikanischen Veterinärdienst zufriedenstellend beherrscht wird.

Die afrikanische Pferdepest (AHS) ist in einigen Teilen Südafrikas endemisch. Die Kaphalbinsel ist jedoch seit mehr als fünf Jahren frei von afrikanischer Pferdepest und hat in den vergangenen zwölf Monaten auf die systematische Impfung gegen diese Seuche verzichtet.

Eine erste seroepidemiologische Untersuchung auf afrikanische Pferdepest wurde mit zufriedenstellendem Befund an allen Pferden einer repräsentativen Probe anderer Equiden in dem vorgeschlagenen AHS-freien Gebiet sowie an Stichproben von Pferden aus der vorgeschlagenen Überwachungs- bzw. Schutzzone in der Provinz Westkap durchgeführt, um den serologischen Status der dortigen Equidenbestände hinsichtlich der Antikörper gegen afrikanische Pferdepest und das Encephalosevirus zu bestimmen.

Die Beschälseuche ist in bestimmten Teilen Südafrikas endemisch. Der südwestliche Teil der Kap-Provinz ist jedoch seit mehr als sechs Monaten frei von Beschälseuche. Südafrika ist seit mehr als sechs Monaten amtlich frei von Rotz, allen Formen der Pferdeencephalomyelitis, infektiöser Anämie der Einhufer und vesikulärer Stomatitis.

Die Veterinärdienste Südafrikas haben versichert, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten binnen 24 Stunden nach Bestätigung einer infektiösen oder kontagiösen Pferdekrankheit gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG sowie rechtzeitig von jedweder Änderung der Impf- oder Einfuhrpolitik in bezug auf Equiden durch Telefax, Telegramm oder Telex unterrichtet werden.

Die Veterinärdienste Südafrikas haben bestimmte Garantien für registrierte Pferde gegeben, die vorübergehend zugelassen oder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Die Veterinärbedingungen müssen entsprechend der tierseuchenrechtlichen Situation des betreffenden Drittlands angenommen werden. Aufgrund der notwendigen Anforderungen im Hinblick auf die Verbringungskontrollen und die Quarantäne in Südafrika bezieht sich dies in vorliegendem Fall lediglich auf die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr von registrierten Pferden.

Die Entscheidungen 79/542/EWG, 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zusätzlichen Garantien in Anhang I gelten für die Regionalisierung von Südafrika bezüglich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft.

Artikel 2

In Teil 1 des Anhangs zur Entscheidung 79/542/EWG wird in der Rubrik "Lebende Tiere" unter "Besondere Bemerkungen" die auf Südafrika bezogene Fußnote "(6)" durch "(5)" ersetzt.

Artikel 3

Der Anhang der Entscheidung 92/160/EWG wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Text angefügt:

"Südafrika (3)

Das Stadtgebiet von Kapstadt innerhalb folgender Grenzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

2. Es wird die entsprechende Fußnote (3) angefügt:

"(3) Nur die vorübergehende Einfuhr und die Einfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft sind zulässig."

Artikel 4

Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird folgendes angefügt:

"Gruppe F

Südafrika (1)".

2. In Anhang II wird folgendes angefügt:

a) "F. Gesundheitsbescheinigung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde aus Ländern der Gruppe F.";

b) der Anhang II zu dieser Entscheidung.

Artikel 5

Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang I wird folgendes angefügt:

"Gruppe F

Südafrika (1)".

2. In Anhang II wird folgendes angefügt:

a) "F. Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden aus Drittländern der Gruppe F in die Gemeinschaft.";

b) der Anhang III zu dieser Entscheidung.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 279 vom 31. 10. 1996, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 304 vom 16. 12. 1995, S. 49.

(6) ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

(7) ABl. Nr. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

ANHANG I

Zusätzliche Garantien, die für die Regionalisierung Südafrikas in Hinblick auf die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde in die Europäische Gemeinschaft gelten

1. Die folgenden Krankheiten sind in Südafrika anzeigepflichtig:

afrikanische Pferdepest (AHS), Rotz, Beschälseuche, alle Formen von Pferdeencephalomyelitis, einschließlich venezolanische Pferdeencephalomyelitis, infektiöse Anämie der Einhufer, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand und Tollwut.

Die gesamte Provinz Westkap wird als hinsichtlich der afrikanischen Pferdepest als "Kontrollgebiet" (AHS-Kontrollgebiet) im Sinne des südafrikanischen Tierseuchengesetzes erklärt. Im Hinblick auf die Regionalisierung bezüglich der afrikanischen Pferdepest wird das Gebiet der Provinz Westkap unterteilt in das AHS-freie Gebiet, die Überwachungszone und die Schutzzone.

Innerhalb der Provinz Westkap ist die afrikanische Pferdepest "unter Kontrolle" im Sinne der Vorschriften des obengenannten Tierseuchengesetzes.

2. Regionalisierung:

2.1. Seuchenfreies Gebiet:

Als seuchenfreies Gebiet gilt das Stadtgebiet von Kapstadt innerhalb folgender Grenzen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2. AHS-Überwachungszone:

Das AHS-freie Gebiet ist von einer Überwachungszone von mindestens 50 km umgeben, welche die Amtsbezirke Kapstadt, Vredenburg, Hopefield, Mooreesburg, Malmesbury, Wellington, Paarl, Stellenbosch, Kuilsrivier, Goodwood, Wynberg, Simonstown, Somerset West, Mitchell's Plain und Strand einschließt und im Norden durch den Berg Rivier, im Osten durch die Hottentots Holland Mountains und im Süden und Westen durch die Küstenlinie abgegrenzt wird.

2.3. AHS-Schutzzone:

Die Überwachungszone ist von einer AHS-Schutzzone von mindestens 100 km umgeben, welche die Amtsbezirke Vanrynsdorp, Vredendal, Clanwilliam, Piketberg, Ceres, Tulbagh, Worcester, Caledon, Hermanus, Bredasdorp, Robertson, Montagu, Swellendam, Laingsburg, Ladismith, Heidelberg, Riversdale, Mossel Bay, Calitzdorp, Oudtshoorn, George, Knysna, Uniondale, Prince Albert, Beaufort West und Murraysburg einschließt.

2.4. AHS-Befallszone:

Der außerhalb der Provinz Westkap gelegene Teil des Hoheitsgebiets der Republik Südafrika.

3. Impfung:

3.1. Innerhalb des seuchenfreien Gebiets und der Überwachungszone sind systematische Impfungen gegen afrikanische Pferdepest untersagt.

In Ausnahmefällen kann der Direktor des Tiergesundheitsdienstes des südafrikanischen Ministeriums für Landwirtschaft Impfungen genehmigen, die unter Verwendung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers ausschließlich von einem Tierarzt an Pferden vorgenommen werden dürfen, die das seuchenfreie Gebiet oder die Überwachungszone über die Begrenzungslinie der Überwachungszone hinaus planmäßig verlassen, unter der Bedingung, daß diese Pferde den Betrieb so lange nicht verlassen, bis sie nach außerhalb des seuchenfreien Gebiets und der Überwachungszone verbracht werden.

3.2. Die etwaige Impfung registrierter Pferde gegen afrikanische Pferdepest in Gebieten außerhalb des seuchenfreien Gebiets oder der Überwachungszone ist vom Tierarzt nach Anweisung des Vakzinherstellers durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins durchzuführen, das im Paß zu vermerken ist.

4. Betriebsregistrierung und Equidenidentifizierung:

4.1. Innerhalb des seuchenfreien Gebiets werden alle Haltungsbetriebe (Betriebe im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/426/EWG) vom staatlichen Tierarzt des Gebiets identifiziert, registriert und überwacht.

4.2. Alle im seuchenfreien Gebiet lebenden Equiden werden ermittelt; darüber hinaus werden Aufzeichnungen über die Verbringung sowie den Gesundheits- und Impfstatus jedes Tiers geführt.

5. Verbringungskontrolle:

5.1. Jedwede Verbringung von Equiden aus der Befallszone in die Schutzzone, Überwachungszone oder das seuchenfreie Gebiet, jedwede Verbringung von Equiden aus der Schutzzone in die Überwachungszone oder das seuchenfreie Gebiet sowie jedwede Verbringung von Equiden aus der Überwachungszone in das seuchenfreie Gebiet ist untersagt.

5.2. Abweichend von dem Verbot gemäß Nummer 5.1 werden andere als registrierte Pferde für die Verbringung aus der Befallszone in die Schutzzone, Überwachungszone oder das seuchenfreie Gebiet, für die Verbringung aus der Schutzzone in die Überwachungszone und das seuchenfreie Gebiet sowie für die Verbringung aus der Überwachungszone in das seuchenfreie Gebiet ausschließlich unter den Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG zugelassen.

5.2.1. Die Monate Juni, Juli und August gelten als vektorinsektenfreier Zeitraum im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 90/426/EWG.

5.2.2. Bei Entlassung aus der Quarantäne sind die Equiden in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

5.2.3. Unbeschadet der Vorschriften gemäß Nummer 5.2 dürfen Schlachtequiden in keinem Fall in das seuchenfreie Gebiet verbracht werden; in das Überwachungsgebiet dürfen Schlachtequiden unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes nur für die sofortige Schlachtung in eigens dafür bezeichneten Schlachthöfen verbracht werden.

5.3. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde aus dem Befallsgebiet in die Schutzzone unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.3.1. Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepaß mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung vermerkt sind.

5.3.2. Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.3.3. Das Pferd muß von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h) der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.3.4. In dieser Bescheinigung muß bestätigt werden, daß das Pferd

- innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat;

- in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

- weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten;

- nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist;

- mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in die Schutzzone vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden ist.

5.4. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde aus dem Befallsgebiet oder der Schutzzone in die Überwachungszone unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.4.1. Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepaß mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung vermerkt sind.

5.4.2. Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.4.3. Das Pferd muß von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h) der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.4.4. In dieser Bescheinigung muß bestätigt werden, daß das Pferd

- innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat;

- in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

- weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten;

- nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist;

- mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in die Überwachungszone vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden ist.

5.5. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.1 ist das Verbringen registrierter Pferde in das seuchenfreie Gebiet unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

5.5.1. Registrierte Pferde können unter folgenden Voraussetzungen aus dem Befallsgebiet oder der Schutzzone oder der Überwachungszone in das seuchenfreie Gebiet verbracht werden:

5.5.1.1. Zwecks Identifizierung des Pferdes ist ein Pferdepaß mitzuführen, in dem alle Einzelheiten der Impfung vermerkt sind.

5.5.1.2. Der ausstellende amtliche Tierarzt hat dem Amtstierarzt des Bestimmungskreises die Verbringung des Pferdes anzukündigen.

5.5.1.3. Das Pferd muß von einer Bescheinigung begleitet sein, die Teil des Pferdepasses ist und von einem amtlichen Tierarzt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe h) der Richtlinie 90/426/EWG im Ursprungsbetrieb ausgestellt wurde.

5.5.1.4. In dieser Bescheinigung muß bestätigt werden, daß das Pferd

- innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand klinisch untersucht worden ist und keine klinischen Anzeichen einer Krankheit gezeigt hat;

- in den vorangegangenen 15 Tagen (soweit feststellbar) nicht mit anderen Equiden in Berührung gekommen ist, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden;

- weder aus einem Gebiet stammt, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten;

- nicht aus einem Betrieb stammt, in dem in den vorangegangenen 60 Tagen ein Fall von afrikanischer Pferdepest aufgetreten ist;

- bei Herkunft aus einem Gebiet außerhalb der Überwachungszone mindestens 60 Tage und längstens 24 Monate vor dem Verbringen in das seuchenfreie Gebiet vom Tierarzt durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten AHS-Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden ist.

5.5.2. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.5.1 können die zuständigen Veterinärbehörden die vorübergehende Zulassung eines registrierten Pferdes aus einem bestimmten Haltungsbetrieb in der Überwachungszone in das seuchenfreie Gebiet unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

5.5.2.1. Dem Pferd ist ein Pferdepaß beigefügt, in dem alle Einzelheiten der Impfung vermerkt sind.

5.5.2.2. Das Pferd ist so gekennzeichnet, daß eine einfache Identitätskontrolle des Tiers anhand seines Pferdepasses gewährleistet ist.

5.5.2.3. Der Pferdepaß enthält die Lizenz. Die Lizenz wird entzogen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, nicht mehr gegeben sind.

5.5.2.4. Das Pferd stammt weder aus einem Gebiet, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten.

5.5.2.5. Der bestimmte Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unterliegt einem Beobachtungsprogramm, das dem im seuchenfreien Gebiet durchgeführten gleichwertig ist.

5.5.2.6. Das Pferd wird lediglich für den Zeitraum von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang des gleichen Tages zugelassen.

5.5.2.7. Das Pferd wird von anderen Equiden getrennt gehalten, die nicht den gleichen Gesundheitsstatus innehaben.

5.5.3. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 5.5.1 können die zuständigen Veterinärbehörden die Rückverbringung eines registrierten Pferdes in einen im seuchenfreien Gebiet gelegenen Betrieb nach seiner vorübergehenden Verbringung in einen bestimmten Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

5.5.3.1. Dem Pferd ist ein Pferdepaß beigefügt, in dem alle Einzelheiten der Impfung vermerkt sind.

5.5.3.2. Der Pferdepaß enthält die Lizenz. Die Lizenz wird entzogen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, nicht mehr gegeben sind.

5.5.3.3. Das Pferd kommt weder aus einem Gebiet, über das tierseuchenrechtliche Beschränkungen im Hinblick auf anzeigepflichtige Equidenseuchen verhängt sind, noch aus einem Betrieb, für den tierseuchenrechtliche Beschränkungen gelten.

5.5.3.4. Der bestimmte Haltungsbetrieb in der Überwachungszone unterliegt einem Beobachtungsprogramm, das dem im seuchenfreien Gebiet durchgeführten gleichwertig ist.

5.5.3.5. Die Verbringung des Pferdes aus dem seuchenfreien Gebiet in die Überwachungszone und seine Rückverbringung in das seuchenfreie Gebiet erfolgt lediglich für den Zeitraum von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang des gleichen Tages.

5.5.3.6. Das Pferd wird von anderen Equiden getrennt gehalten, die nicht den gleichen Gesundheitsstatus innehaben.

6. Beobachtung:

6.1. Das seuchenfreie Gebiet und die es umgebende Überwachungszone werden unter ständige Beobachtung gestellt.

6.2. Allmonatlich werden mindestens 60 ungeimpfte Sentinelpferde aus dem gesamten seuchenfreien Gebiet und der gesamten Überwachungszone einer seroepidemiologischen Kontrolle unterzogen, um sich zu vergewissern, ob das seuchenfreie Gebiet und die Überwachungszone tatsächlich frei vonf afrikanischer Pferdepest sind. Die Testergebnisse sind der Kommission allmonatlich zu übermitteln.

6.3. Jeder im seuchenfreien Gebiet auftretende Todesfall bei Equiden, der vermutlich auf eine Infektionskrankheit zurückzuführen sind, sowie jeder Todesfall bei einem identifizierten Sentinelpferd wird durch amtliche Obduktion geklärt, deren Befunde durch anerkannte Diagnoseverfahren zu bestätigen und der Kommission mitzuteilen sind.

7. Anforderungen bezüglich des Aufenthaltsorts:

7.1. Registrierte Pferde, die dauerhaft in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, müssen sich seit drei Monaten im Kontrollgebiet aufgehalten haben bzw. seit ihrer Geburt, wenn sie weniger als drei Monate alt sind, bzw. seit ihrer Einfuhr, wenn sie in den vorangegangenen drei Monaten aus der Gemeinschaft eingeführt wurden.

7.2. Voraussetzung für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde in die Gemeinschaft ist ein, vom Zeitpunkt der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft an gerechnet, 60tägiger Aufenthalt der betreffenden Pferde in tierärztlich überwachten Betrieben

- im seuchenfreien Gebiet

oder

- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, sofern sie unmittelbar aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das seuchenfreie Gebiet Südafrikas eingeführt werden,

oder

- im Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das von der Europäischen Gemeinschaft für die vorübergehende Zulassung oder Einfuhr registrierter Pferde auf Dauer gemäß der Richtlinie 90/426/EWG zugelassen wurde, sofern die betreffenden Pferde unmittelbar in das seuchenfreie Gebiet Südafrikas unter Bedingungen eingeführt werden, die denjenigen mindestens gleichwertig sind, die für die vorübergehende Zulassung oder Einfuhr registrierter Pferde auf Dauer aus den betreffenden Drittländern unmittelbar in die Europäische Gemeinschaft gelten.

8. Quarantäneanforderungen:

8.1. Registrierte Pferde, die zur Einfuhr oder vorübergehenden Zulassung in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, müssen vor der Ausfuhr 40 Tage lang in einer amtlich zugelassenen, vektorgeschützten Quarantänestation isoliert worden sein. Dieser Zeitraum ist verbindlicher Teil der vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer im seuchenfreien Gebiet.

8.2. Während der Isolation muß das Pferd mindestens für die Dauer von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang des nächsten Tages in vektorgeschützten Stallungen untergebracht sein. Dem Bewegungsbedürfnis des Tieres kann innerhalb des geschlossenen Areals der Quarantänestation unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Rechnung getragen werden, nachdem das Tier vor Verlassen des Stalls mit wirksamen Insekten-Repellents geschützt wurde; ferner muß es streng von Equiden getrennt gehalten werden, die nicht bereitstehen für die Ausfuhr unter mindestens gleich strengen Bedingungen wie denen für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr in die Gemeinschaft.

8.3. Bisher wurden im seuchenfreien Gebiet des Stadtgebiets von Kapstadt lediglich die Quarantänestationen von Montagu Gardens und der Pferderennbahn von Kenilworth mit solchen Quarantäneeinrichtungen ausgestattet. Die Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Zulassung weiterer Quarantänestationen zu unterrichten.

9. Anforderungen an die Untersuchungen

9.1. Während des Isolationszeitraums werden die Gesundheitsuntersuchungen auf afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeencephalose und alle anderen in der Tiergesundheitsbescheinigung aufgeführten Krankheiten durchgeführt und die Befunde in der Bescheinigung angegeben.

9.2. Alle Gesundheitsuntersuchungen sind von einem zugelassenen Laboratorium durchzuführen.

10. Die Tiergesundheitsbescheinigung wird vom amtlichen Tierarzt der Quarantänestation unterzeichnet.

11. Bei Transport von der Quarantänestation ins Flugzeug müssen die Pferde vor Krankheitsvektoren geschützt sein. Registrierte Pferde werden per Flugzeug direkt in die Europäische Gemeinschaft verbracht.

ANHANG II

"- F -

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die vorübergehende Zulassung registrierter Pferde aus Südafrika für eine Dauer von weniger als 90 Tagen

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:. . . . . . . . . . . . . .

Versandland (1):. . . . . . . . . . . . . .

Zuständiges Ministerium:. . . . . . . . . . . . . .

I. Kennzeichnung des Pferdes

a) Nr. des Dokuments zur Identifizierung (Pferdepaß):. . . . . . . . . . . . . .

b) Bestätigungsbehörde:. . . . . . . . . . . . . .

II. Ursprung und Bestimmung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von:. . . . . . . . . . . . . .

(Versandort)

direkt nach:. . . . . . . . . . . . . .

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

mit dem Flug:. . . . . . . . . . . . . .

(Flugnummer angeben)

Name und Anschrift des Versenders:. . . . . . . . . . . . . .

Name und Anschrift des Empfängers:. . . . . . . . . . . . . .

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete Amtstierarzt von. . . . . . . . . . . . . . (Name des Landes) bestätigt, daß das oben bezeichnete Pferd folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem nachfolgend aufgeführte Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeencephalomyelitis (alle Formen, einschließlich venezolanische Pferdeencephalomyelitis), infektiöse Anämie der Einhufer, vesikuläre Stomatitis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf (2).

c) Es handelt sich nicht um ein Tier, das im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms zur Tötung bestimmt ist.

d) Es stand zum Zeitpunkt der Ausfuhr seit mindestens 60 Tagen in tierärztlich überwachten Betrieben

- im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes (1)

und

- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, wenn es aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in das Ausfuhrland (1) eingeführt wurde (3),

und

- im Hoheitsgebiet eines Drittlandes (1), das für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr registrierter Pferde in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist, wenn es in das Ausfuhrland (1) unter mindestens gleich strengen Bedingungen direkt eingeführt wurde, wie sie für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr registrierter Pferde aus dem betreffenden Drittland direkt in die Gemeinschaft (3) gelten,

und

wurde vor der Ausfuhr der mindestens 40tägigen Isolierung unmittelbar vor der Ausfuhr vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) in der zugelassenen Quarantänestation von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . unter folgenden Bedingungen unterzogen:

i) Das Pferd wurde ständig vor Vektoren geschützt gehalten (3),

oder

ii) das Pferd war mindestens für die Dauer von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang des nächsten Tages in vektorgeschützten Stallungen untergebracht; seinem Bewegungsbedürfnis wurde unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Rechnung getragen, nachdem das Tier vor Verlassen des Stalls mit wirksamen Insekten-Repellents geschützt worden war; ferner war es streng von Equiden getrennt gehalten, die nicht bereitstanden für die Ausfuhr unter mindestens gleich strengen Bedingungen wie denen für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr in die Gemeinschaft (3).

e) Es stammt aus dem Hoheitsgebiet eines Landes (1), in dem

i) venezolanische Pferdeencephalomyelitis in den letzten 2 Jahren nicht aufgetreten ist;

ii) Beschälseuche während der letzten sechs Monate nicht aufgetreten ist;

iii) Rotz während der letzten sechs Monate nicht aufgetreten ist;

iv) vesikuläre Stomatits während der letzten sechs Monate nicht aufgetreten ist (3)

oder

eine innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) entnommene Blutprobe des Pferdes mittels Virusneutralisationstest auf vesikuläre Stomatitis mit negativem Befund in der Serumverdünnung von 1:12 untersucht wurde (3) (4);

v) im Fall eines Hengstes, der mehr als 180 Tage alt ist,

- Equine-Virus-Arteriitis während der letzten sechs Monate nicht aufgetreten ist (3)

oder

- eine innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) entnommene Blutprobe des Pferdes mittels Virusneutralisationstest auf Equine-Virus-Arteriitis mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4 untersucht wurde (3) (4)

oder

- eine gleichteilige Probe des vollständigen Ejakulats innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) mittels Virusisolationstest auf Equine-Virus-Arteriitis mit negativem Befund untersucht wurde (3) (4)

oder

- das Tier am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) unter amtstierärztlicher Aufsicht mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff im Rahmen eines der folgenden Erstimpfprogramme geimpft wurde und danach in regelmäßigen Abständen eine Auffrischungsimpfung erhalten hat (3) (4).

Erstimpfungsprogramme gegen Equine-Virus-Arteriitis:

Hinweis: Auf das vorstehende Tier nicht zutreffende Impfprogramme bitte streichen.

a) Die Impfung wurde am Tag der Blutprobenahme durchgeführt; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest auf Equine-Virus-Arteriitis ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 einen negativen Befund.

b) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode von höchstens 15 Tagen nach einer Blutprobenahme vorgenommen; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest auf Equine-Virus-Arteriitis ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 einen negativen Befund.

c) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode an dem 180 bis 270 Tage alten Tier vorgenommen. Während der Isolationsperiode wurden zwei Blutproben im Abstand von mindestens zehn Tagen entnommen, die bei einem Virusneutralisationstest auf Equine-Virus-Arteriitis einen stabilen oder abnehmenden Titer aufwiesen.

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet eines Landess (1), das gemäß den EG-Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt und

- wurde entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft (3)

oder

- wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) durch Verabreichung eines registrierten, polyvalenten Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen afrikanische Pferdepest geimpft, wobei dieser Termin mindestens 80 Tage und längstens 24 Monate vor der ausfuhrvorbereitenden Isolierung lag (3) (4).

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, über den eine der folgenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen verhängt wurde:

i) Falls nicht alle im Haltungsbetrieb befindlichen Tiere, die für die Seuche anfällig sind, geschlachtet wurden, erstreckten sich die Sperrmaßnahmen über

- sechs Monate bei Pferdeencephalomyelitis, gerechnet ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet wurden;

- bei infektiöser Anämie der Einhufer nach Schlachtung der infizierten Tiere so lange, bis die übrigen Tiere auf zwei in einem Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

- sechs Monate bei vesikulärer Stomatitis;

- einen Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

- 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.

ii) Falls alle im Haltungsbetrieb befindlichen Tiere der Arten, die für die Seuche empfänglich sind, geschlachtet wurden, erstreckten sich die Sperrmaßnahmen über 30 Tage bzw. 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten zufriedenstellend desinfiziert wurden.

h) Es ist nach meiner Kenntnis und gemäß den Erklärungen des Besitzers oder seines Vertreters in den letzten 15 Tagen vor der einer Ausfuhr vorausgehenden Isolierung nicht mit Tieren in Kontakt gekommen, die klinische Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen, auf Pferde übertragbaren Krankheit aufwiesen.

i) Es wurde anhand einer innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (4) (5) entnommenen Blutprobe in folgenden Tests mit negativem Befund untersucht:

- Coggins-Test auf infektiöse Anämie der Einhufer;

- Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von 1:5.

j) Es wurde anhand von Blutproben, die im Abstand von 21 bis 30 Tagen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) und am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) entnommen wurden, zweimal mit einem Komplementbindungstest auf afrikanische Pferdepest gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG untersucht, wobei der zweite Test innerhalb der zehn Tage vor der Ausfuhr durchgeführt wurde und entweder

- bei einem nicht geimpften Tier einen negativen Befund erbracht hat (3) (4)

oder

- bei einem geimpften Tier keine Zunahme des Antikörpertiters festgestellt wurde (3) (4).

k) Es wurde anhand von Blutproben, die im Abstand von 21 bis 30 Tagen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) und am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) entnommen wurden, zweimal mit einem ELISA-Tests auf Pferdeencephalose untersucht, wobei der zweite Test innerhalb der zehn Tage vor der Ausfuhr durchgeführt wurde und entweder

- einen negativen Befund erbracht hat (3) (4)

oder

- keine Zunahme des Antikörpertiters festgestellt wurde (3) (4).

IV. Das Pferd wird vor Krankheitsvektoren geschützt direkt von der Quarantänestation zum Flughafen befördert, von wo es in den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft versandt wird, ohne mit anderen Equiden in Berührung zu kommen, die nicht von einer EG-Bescheinigung für die Einfuhr bzw. für die vorübergehende Zulassung begleitet sind. Das Flugzeug wird zuvor gereinigt und mit einem im Versandland amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert sowie unmittelbar vor dem Start mit einem Sprühmittel gegen Vektorinsekten behandelt.

Die beigefügte Erklärung wurde vom Besitzer oder seinem Vertreter unterzeichnet und ist Teil dieser Bescheinigung.

V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.

Diese Bescheinigung und das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) müssen das Pferd während seines gesamten Aufenthalts in der Europäischen Gemeinschaft begleiten. Die Gesamtaufenthaltsdauer in der Europäischen Gemeinschaft beträgt höchstens 90 Tage.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des Amtstierarztes (6)

. . . . . . . . . . . . . .

(Name in Großbuchstaben und Dienstbezeichnung)

VI. Datum und Ort der Einfuhr in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft:

. . . . . . . . . . . . . .

(Stempel und Unterschrift des Amtstierarztes) (6)

Datum der Ausfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft:. . . . . . . . . . . . . .

VII. Bei jeder nachfolgenden Verbringung des Pferdes von einem in der Bescheinigung genannten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat muß die Gültigkeit dieser Bescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt des Versandmitgliedstaats um jeweils zehn Tage verlängert werden. Die dabei durchgeführte Nämlichkeitskontrolle muß im Pferdepaß vermerkt werden.

Der Unterzeichnete hat das Pferd heute untersucht und bescheinigt, daß es die Bedingungen der Richtlinie 90/426/EWG und insbesondere des Abschnitts III Buchstaben b), c) und g) dieser Bescheinigung erfuellt.

Nach meiner Kenntnis ist das Pferd während der vergangenen 15 Tage nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden.

Datum der Untersuchung Ort der Untersuchung Stempel und Unterschrift des Amtstierarztes (6)

. . . . . . . . . . . . . .

(Name in Großbuchstaben und Dienstbezeichnung)

(1) Hoheitsgebiet oder Teile des Hoheitsgebiets eines Landes gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG, wie in der geänderten Fassung der Entscheidung 92/160/EWG festgelegt

(2) Die Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Transport des Tieres in den Bestimmungsmitgliedstaat oder am letzten Werktag vor dem Verladen ausgestellt worden sein und zusammen mit dem Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) während der Aufenthaltsdauer in der Gemeinschaft mitgeführt werden.

(3) Unzutreffendes bitte streichen.

(4) Die durchgeführte(n) Untersuchung(en), ihr(e) Befund(e) und die Impfungen sind in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) einzutragen.

(5) Bitte Datum einsetzen.

(6) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift müssen sich von der Druckfarbe unterscheiden.

ERKLÄRUNG

Der Unterzeichnete,. . . . . . . . . . ., Besitzer (1) oder Vertreter des Besitzers (1) des obengenannten Pferdes, erklärt:

1. Das Pferd wird sich in der Europäischen Union weniger als 90 Tage aufhalten und wird in folgenden Betrieben gehalten:

1. Vom. . . .(Daten eintragen) bis. . . .(Daten eintragen) in. . . .(Ort des Haltungsbetriebs) in. . . .(Mitgliedstaat)

2. Vom. . . .(Daten eintragen) bis. . . .(Daten eintragen) in. . . .(Ort des Haltungsbetriebs) in. . . .(Mitgliedstaat)

3. Vom. . . .(Daten eintragen) bis. . . .(Daten eintragen) in. . . .(Ort des Haltungsbetriebs) in. . . .(Mitgliedstaat)

4. Vom. . . .(Daten eintragen) bis. . . .(Daten eintragen) in. . . .(Ort des Haltungsbetriebs) in. . . .(Mitgliedstaat)

5. Vom. . . .(Daten eintragen) bis. . . .(Daten eintragen) in. . . .(Ort des Haltungsbetriebs) in. . . .;(Mitgliedstaat)

. . .

. . .

. . .

2. Das Pferd wird direkt von der Quarantänestation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in den Bestimmungsbetrieb versandt, ohne mit anderen Equiden in Berührung zu kommen, die nicht von einer Bescheinigung für die vorübergehende Zulassung oder für die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft begleitet sind.

3. Der Transport wird so durchgeführt, daß die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres wirksam geschützt werden können.

4. In den der Isolation vor der Ausfuhr vorausgehenden 15 Tagen ist das Pferd nicht mit Tieren in Kontakt gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen, auf Pferde übertragbaren Krankheit leiden.

5. Das Pferd wird die Europäische Gemeinschaft am. . . . . . . . . . . . . .(2) am Grenzübergang. . . . . . . . . . . . . .verlassen

. . . . . . . . . . . . . .

(Name und Ort eintragen)

6. Name und Anschrift des Besitzers (1) oder seines Vertreters (1):

. . . . . . . . . . . . . .

(Ort, Datum)

. . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift)

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:. . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . .

Unterschrift des Amtstierarztes, der die Bescheinigung unterzeichnet hat (3)

(1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

(2) Bitte Datum eintragen.

(3) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift müssen sich von der Druckfarbe unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>"

ANHANG III

"- F -

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von registrierten Pferden aus Südafrika in die Gemeinschaft (1)

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:. . . . . . . . . . . . . .

Versanddrittland (1):. . . . . . . . . . . . . .

Zuständiges Ministerium:. . . . . . . . . . . . . .

I. Kennzeichnung des Pferdes

a) Nr. des Dokuments zur Identifizierung (Pferdepaß):. . . . . . . . . . . . . .

b) Bestätigungsbehörde:. . . . . . . . . . . . . .

II. Ursprung und Bestimmung des Pferdes

Das Pferd wird versandt von:. . . . . . . . . . . . . .

(Versandort)

direkt nach:. . . . . . . . . . . . . .

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

mit dem Flug:. . . . . . . . . . . . . .

(Flugnummer angeben)

Name und Anschrift des Versenders:. . . . . . . . . . . . . .

Name und Anschrift des Empfängers:. . . . . . . . . . . . . .

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der unterzeichnete Amtstierarzt von. . . . . . . . . . . . . . (Name des Landes) bestätigt, daß das oben bezeichnete Pferd folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem nachfolgend aufgeführte Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeencephalomyelitis (alle Formen, einschließlich venezolanische Pferdeencephalomyelitis), infektiöse Anämie der Einhufer, vesikuläre Stomatitis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf (2).

c) Es handelt sich nicht um ein Tier, das im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms zur Tötung bestimmt ist.

d) Es stand zum Zeitpunkt der Ausfuhr seit mindestens drei Monaten (oder seit der Geburt, wenn es weniger als drei Monate alt ist, oder seit der Einfuhr, wenn es in den vorangegangenen drei Monaten direkt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführt wurde) im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes (1)

und

wurde vor der Ausfuhr der mindestens 40tägigen Isolierung unmittelbar vor der Ausfuhr vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) in der zugelassenen Quarantänestation von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . unter folgenden Bedingungen unterzogen:

i) Das Pferd wurde ständig vor Vektoren geschützt gehalten (3),

oder

ii) das Pferd war mindestens für die Dauer von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang des nächsten Tages in vektorgeschützten Stallungen untergebracht; seinem Bewegungsbedürfnis wurde unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Rechnung getragen, nachdem das Tier vor Verlassen des Stalls mit wirksamen Insekten-Repellents geschützt worden war; ferner war es streng von Equiden getrennt gehalten, die nicht bereitstanden für die Ausfuhr unter mindestens gleich strengen Bedingungen wie denen für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr in die Gemeinschaft (3).

e) Es stammt aus dem Hoheitsgebiet eines Landes (1), in dem

i) venezolanische Pferdeencephalomyelitis in den letzten zwei Jahren nicht aufgetreten ist;

ii) Beschälseuche während der letzten sechs Monate nicht aufgetreten ist;

iii) Rotz während der letzten sechs Monate nicht aufgetreten ist;

iv) vesikuläre Stomatitis während der letzten sechs Monate nicht aufgetreten ist (3)

oder

eine innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) entnommene Blutprobe des Pferdes mittels Virusneutralisationstest auf vesikuläre Stomatitis mit negativem Befund in der Serumverdünnung von 1:12 untersucht wurde (3) (4);

v) im Fall eines Hengstes, der mehr als 180 Tage alt ist,

- Equine-Virus-Arteriitis während der letzten sechs Monate nicht aufgetreten ist (3)

oder

- eine innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) entnommene Blutprobe des Pferdes mittels Virusneutralisationstest auf Equine-Virus-Arteriitis mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4 untersucht wurde (3) (4)

oder

- eine gleichteilige Probe des vollständigen Ejakulats innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) mittels Virusisolationstest auf Equine-Virus-Arteriitis mit negativem Befund untersucht wurde (3) (4)

oder

- das Tier am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) unter amtstierärztlicher Aufsicht mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Impfstoff im Rahmen eines der folgende Erstimpfprogramme geimpft wurde und danach in regelmäßigen Abständen eine Auffrischungsimpfung erhalten hat (3) (4).

Erstimpfungsprogramme gegen Equine-Virus-Arteriitis:

Hinweis: Auf das obenstehende Tier nicht zutreffende Impfprogramme bitte streichen.

a) Die Impfung wurde am Tag der Blutprobenahme durchgeführt; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest auf Equine-Virus-Arteriitis ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 einen negativen Befund.

b) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode von höchstens 15 Tagen nach einer Blutprobenahme vorgenommen; der damit durchgeführte Virusneutralisationstest auf Equine-Arteriitis ergab bei einer Serumverdünnung von 1:4 einen negativen Befund.

c) Die Impfung wurde während einer amtstierärztlich überwachten Isolationsperiode an dem 180 bis 270 Tage alten Tier vorgenommen. Während der Isolationsperiode wurden zwei Blutproben im Abstand von mindestens zehn Tagen entnommen, die bei einem Virusneutralisationstest auf Equine-Virus-Arteriitis einen stabilen oder abnehmenden Titer aufwiesen.

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet eines Landes (1), das gemäß den EG-Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt und

- wurde entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft (3)

oder

- wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) durch Verabreichung eines registrierten polyvalenten Vakzins nach Anweisung des Vakzinherstellers gegen afrikanische Pferdepest geimpft, wobei dieser Termin mindestens 110 Tage und längstens 24 Monate vor der ausfuhrvorbereitenden Isolierung lag (3) (4).

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, über den eine der folgenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen verhängt wurde:

i) Falls nicht alle im Haltungsbetrieb befindlichen Tiere, die für die Seuche anfällig sind, geschlachtet wurden, erstreckten sich die Sperrmaßnahmen über

- sechs Monate bei Pferdeencephalomyelitis, gerechnet ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet wurden;

- bei infektiöser Anämie der Einhufer nach Schlachtung der infizierten Tiere solange, bis die übrigen Tiere auf zwei in einem Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

- sechs Monate bei vesikulärer Stomatitis;

- einen Monat bei Tollwut, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

- 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.

ii) Falls alle im Haltungsbetrieb befindlichen Tiere der Arten, die für die Seuche anfällig sind, geschlachtet wurden, erstreckten sich die Sperrmaßnahmen über 30 Tage bzw. 15 Tage bei Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem die Tiere aus dem Betrieb entfernt und die Räumlichkeiten zufriedenstellend desinfiziert wurden.

h) Es weist keine klinischen Anzeichen der kontagiösen equinen Metritis auf und kommt nicht aus einem Betrieb, in den in den vergangenen 2 Monaten der Verdacht auf kontagiöse equine Metritis bestand und hatte keinen indirekten oder direkten Kontakt durch Begattung mit Equiden, die mit kontagiöser equiner Metritis infiziert sind, oder bei denen der Verdacht auf Infektion mit dieser Krankheit besteht.

i) Es ist meiner Kenntnis nach und gemäß den Erklärungen des Besitzers oder seines Vertreters in den letzten 15 Tagen vor der einer Ausfuhr vorausgehenden Isolierung nicht mit Tieren in Kontakt gekommen, die klinische Anzeichen einer infektiösen oder kontagiösen, auf Pferde übertragbaren Krankheit aufwiesen.

j) Es wurde anhand einer innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (4) (5) entnommenen Blutprobe in folgenden Tests mit negativem Befund untersucht:

- Coggins-Test auf infektiöse Anämie der Einhufer;

- Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von 1:5.

k) Es wurde anhand von Blutproben, die im Abstand von 21 bis 30 Tagen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) und am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) entnommen wurden, zweimal mit einem Komplementbindungstest auf afrikanische Pferdepest gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG untersucht, wobei der zweite Test innerhalb der zehn Tage vor der Ausfuhr durchgeführt wurde und entweder

- bei einem nicht geimpften Tier einen negativen Befund erbracht hat (3) (4)

oder

- bei einem geimpften Tier keine Zunahme des Antikörpertiters festgestellt wurde (3) (4).

l) Es wurde anhand von Blutproben, die im Abstand von 21 bis 30 Tagen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) und am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5) entnommen wurden, zweimal mit einem ELISA-Test auf Pferdeencephalose untersucht, wobei der zweite Test innerhalb der zehn Tage vor der Ausfuhr durchgeführt wurde und entweder

- einen negativen Befund erbracht hat (3) (4)

oder

- keine Zunahme des Antikörpertiters festgestellt wurde (3) (4).

IV. Das Pferd wird vor Krankheitsvektoren geschützt direkt von der Quarantänestation zum Flughafen befördert, von wo es in den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft versandt wird, ohne mit anderen Equiden in Berührung zu kommen, die nicht von einer EG-Bescheinigung für die Einfuhr bzw. für die vorübergehende Zulassung begleitet sind. Das Flugzeug wird zuvor gereinigt und mit einem im Versandland amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert sowie unmittelbar vor dem Start mit einem Sprühmittel gegen Vektorinsekten behandelt.

Die beigefügte Erklärung wurde vom Besitzer oder seinem Vertreter unterzeichnet und ist Teil dieser Bescheinigung.

V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig.

Datum Ort Stempel und Unterschrift des Amtstierarztes (6)

. . . . . . . . . . . . . .

(Name und Amtsbezeichnung in Großbuchstaben)

(1) Hoheitsgebiet oder Teile des Hoheitsgebiets eines Landes gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG, wie in der geänderten Fassung der Entscheidung 92/160/EWG festgelegt.

(2) Die Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Transport des Tieres in Bestimmungsmitgliedstaat oder am letzten Werktag vor dem Verladen ausgestellt worden sein und zusammen mit dem Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) während der Aufenthaltsdauer in der Gemeinschaft mitgeführt werden.

(3) Nichtzutreffendes bitte streichen.

(4) Die durchgeführte(n) Untersuchung(en), ihr(e) Befund(e) und die Impfungen sind in das Dokument zur Identifizierung (Pferdepaß) einzutragen.

(5) Bitte Datum einsetzen.

(6) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift müssen sich von der Druckfarbe unterscheiden.

Erklärung

Der Unterzeichnete,. . . . . . . . . . ., Besitzer (1) oder Vertreter des Besitzers des obengenannten Pferdes, erklärt:

1. Das Pferd wird direkt von der Quarantänestation. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in den Bestimmungsbetrieb versandt, ohne mit anderen Equiden in Berührung zu kommen, die nicht von einer Bescheinigung für die vorübergehende Zulassung oder für die Einfuhr in die Gemeinschaft begleitet sind.

2. Der Transport wird so durchgeführt, daß die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres wirksam geschützt werden können.

3. In den der Isolation vor der Ausfuhr vorausgehenden 15 Tagen ist das Pferd nicht mit Tieren in Kontakt gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen, auf Pferde übertragbaren Krankheit leiden.

. . . . . . . . . . . . . .

(Ort, Datum)

. . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift)

Nr. der Gesundheitsbescheinigung:. . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . .

(Unterschrift des Amtstierarztes, der die Bescheinigung unterzeichnet hat (2))

(1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

(2) Die Farbe des Stempels und der Unterschrift müssen sich von der Druckfarbe unterscheiden.

>ENDE EINES SCHAUBILD>"

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