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Document 31995D0323

95/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr registrierter Pferde aus Syrien in die Gemeinschaft

ABl. L 190 vom 11.8.1995, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/323/oj

31995D0323

95/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr registrierter Pferde aus Syrien in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 190 vom 11/08/1995 S. 0011 - 0012


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr registrierter Pferde aus Syrien in die Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (95/323/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 12, 13, 15, 16 und 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde ein Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung für die zeitweilige Zulassung bzw. Einfuhr von registrierten Pferden sind in den Entscheidungen 92/260/EWG (3) bzw. 93/197/EWG (4) der Kommission, beide zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sowie für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach der zeitweiligen Ausfuhr in der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/99/EG (6), festgelegt.

Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission in Syrien hat sich gezeigt, daß die tierseuchenrechtliche Situation von dem gut strukturierten und gut organisierten syrischen Veterinärdienst zufriedenstellend beherrscht wird.

Syrien ist seit mehr als zwei Jahren frei von der Afrikanischen Pferdepest, hat in den vergangenen zwölf Monaten nicht systematisch gegen diese Seuche geimpft und ist seit mehr als sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche; die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis und die Vesikuläre Stomatitis sind dort nie aufgetreten.

Der Veterinärdienst Syriens hat versichert, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung einer infektiösen oder kontagiösen Pferdekrankheit gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG, sowie bei jeglicher Änderung der Impf- oder Einfuhrpolitik in bezug auf Equiden durch Telefax, Telegramm oder Telex unterrichtet werden.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung müssen entsprechend der tierseuchenrechtlichen Situation des betreffenden Drittlands angenommen werden. Im vorliegenden Fall bezieht sich dies lediglich auf registrierte Pferde.

Die Entscheidung 79/542/EWG sowie die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil 2 des Anhangs zu der Entscheidung 79/542/EWG wird in der Spalte für Equiden folgende Zeile entsprechend der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Kodes eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Artikel 2

Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Gruppe E des Anhangs I wird "Syrien" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen.

2. In Anhang II Buchstabe E wird "Syrien" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer in der Überschrift zur Gesundheitsbescheinigung aufgenommen.

Artikel 3

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Gruppe E des Anhangs I wird "Syrien" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen.

2. In Anhang II Gruppe E wird "Syrien" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer in der Überschrift zur Gesundheitsbescheinigung aufgenommen.

Artikel 4

Die Entscheidung 93/197/EG wird wie folgt geändert:

1. In Gruppe E des Anhangs I wird "Syrien (2)" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen.

2. In Anhang II Buchstabe E wird "Syrien" entsprechend der alphabetischen Reihenfolge in das Verzeichnis der Drittländer im ersten Teil der Überschrift betreffend die Gesundheitsbescheinigung für registrierte Pferde aufgenommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

(4) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

(5) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 76 vom 5. 4. 1995, S. 16.

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