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Document 31994R0177

    Verordnung (EG) Nr. 177/94 der Kommission vom 28. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

    ABl. L 24 vom 29.1.1994, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2104

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/177/oj

    31994R0177

    Verordnung (EG) Nr. 177/94 der Kommission vom 28. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

    Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/1994 S. 0033 - 0033
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0383
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0383


    VERORDNUNG (EG) Nr. 177/94 DER KOMMISSION vom 28. Januar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (2), insbesondere auf Artikel 35a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 620/93 (4), wurden die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die zu ihrer Bestimmung anzuwendenden Verfahren festgelegt.

    Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sieht bei der organoleptischen Beurteilung von nativen Olivenölen die befristete Anwendung eines bestimmten Toleranzwerts vor. Unter Berücksichtigung der bei der Übernahme zur Intervention mit der Anwendung des Toleranzwerts 0,5 gewonnenen Erfahrung sollte dieser Wert im Interesse einer reibungslosen Anwendung der Interventionsregelung aufgehoben werden.

    Damit den natürlichen Merkmalen bestimmter Olivenöle besser Rechnung getrage werden kann, sollte der Anhang XIV angepasst werden. Ausserdem sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 enthaltene Fehler zu beheben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 wird wie folgt geändert:

    1. In Anhang IV wird unter Punkt 5.2.5.2 "100" durch "1 000" ersetzt.

    2. In Anhang XII Punkt 10.2 "Endgültige Bewertung" erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

    "Im Fall von Olivenölen, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen sind, wird jedoch kein Toleranzwert angewandt."

    3. In Anhang XIV wird die Anmerkung 2 wie folgt geändert:

    - In den Punkten B I a), B II c) und C b) werden die Worte "aliphatische Alkohole" durch das Wort "Wachs" ersetzt;

    - in Punkt B I a) wird die Zahl "400" durch die Zahl "350" ersetzt;

    - in Punkt B II c) wird die Zahl "300" durch die Zahl "250" ersetzt;

    - Punkt C c) erhält folgende Fassung:

    "c) Extinktionsköffizient K270 von höchstens 1,2";

    - in Absatz C erhält Buchstabe d) folgende Fassung:

    "d) Schwankung des Extinktionsköffizienten (D K) im Bereich von 270 nm von höchstens 0,16".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1

    Ziffer 3 gilt jedoch ab dem 21. Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Januar 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 285 vom 20. 11. 1993, S. 9.

    (3) ABl. Nr. L 248 vom 5. 9. 1991, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 66 vom 18. 3. 1993, S. 29.

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