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Document 31993D0344

93/344/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1993 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG der Kommission hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Katar sowie zur weiteren Änderung der Entscheidung 79/542/EWG

ABl. L 138 vom 9.6.1993, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/344/oj

31993D0344

93/344/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1993 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG der Kommission hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Katar sowie zur weiteren Änderung der Entscheidung 79/542/EWG

Amtsblatt Nr. L 138 vom 09/06/1993 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0254
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0254


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Mai 1993 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG der Kommission hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr, die zeitweilige Zulassung und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden aus Katar sowie zur weiteren Änderung der Entscheidung 79/542/EWG

(93/344/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/36/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 12, 13, 15, 16 und 19 Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/237/EWG der Kommission (4), wurde ein Verzeichnis von Drittländern angelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

Bei einer von der Gemeinschaft durchgeführten tierärztlichen Informationsreise nach Katar hat sich gezeigt, daß die Tierseuchenlage insgesamt zufriedenstellend ist und von gut strukturierten und organisierten Veterinärdiensten kontrolliert wird, insbesondere bezueglich der Krankheiten bei Einhufern.

Katar ist seit mehr als sechs Monaten frei von Rotz, Beschälseuche und vesikulärer Stomatitis, seit 20 Jahren von Afrikanischer Pferdepest; in dieser Zeit war die Impfung gegen diese Krankheit verboten, und die Venezolanische Pferdeencephalomyelitis ist niemals aufgetreten.

Die Veterinärbehörden Katars haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben, Fernkopien oder Telegramm innerhalb von 24 Stunden die Bestätigung des Auftretens einer der Krankheiten, die im Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG aufgeführt sind, oder die Aufnahme oder Änderung von Impfmaßnahmen sowie in einer angemessenen Frist die Änderungen in der Einfuhrpolitik bezueglich der Equiden mitzuteilen.

Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung, die sich in diesem Fall ausschließlich auf registrierte Pferde beziehen, müssen entsprechend der Tierseuchenlage in dem betreffenden Drittland geregelt werden.

Darüber hinaus hat die Kommission mit der Entscheidung 93/197/EWG (5) die Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden festgelegt. Um Unklarheiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, den Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a) und b) der Entscheidung 79/542/EWG neu zu formulieren.

Die Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG der Kommission (6), 93/195/EWG der Kommission (7) und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:

"(3) a) Unbeschadet der Entscheidung 92/160/EWG lassen die Mitgliedstaaten aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Teil 1 des Anhangs verzeichnet sind, die Einfuhr von Einhufern in die Gemeinschaft, die vorübergehende Einfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft, die vorübergehend in Drittländer oder Teile von Drittländern des Teils 1 des Anhangs ausgeführt wurden, zu.

b) Unbeschadet der Entscheidung 92/160/EWG lassen die Mitgliedstaaten aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Teil 2 des Anhangs verzeichnet sind, die vorübergehende Einfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft und die Wiedereinfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft, die vorübergehend in Drittländer oder Teile von Drittländern des Teils 2 des Anhangs ausgeführt wurden, zu."

2. Katar wird in die Sonderrubrik Einhufer in Teil 2 des Anhangs durch Einfügen der folgenden Zeile in alphabetischer Ordnung des ISO-Codes aufgenommen:

"QA Katar x ".

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 92/260/EWG werden wie folgt geändert:

1. In dem Verzeichnis von Drittländern in Gruppe E des Anhangs I wird "Katar" hinzugefügt.

2. In dem Verzeichnis von Drittländern in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung im Anhang II E wird "Katar" hinzugefügt.

Artikel 3

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/195/EWG werden wie folgt geändert:

1. In dem Verzeichnis von Drittländern in Gruppe E des Anhangs I wird "Katar" hinzugefügt.

2. In dem Verzeichnis von Drittländern, aufgeführt unter "Gruppe E" in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung im Anhang II wird "Katar" hinzugefügt.

Artikel 4

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/197/EWG werden wie folgt geändert:

1. In dem Verzeichnis von Drittländern in Gruppe E des Anhangs I wird "Katar" hinzugefügt.

2. In dem Verzeichnis von Drittländern in der Überschrift der Gesundheitsbescheinigung im Anhang II E wird "Katar" hinzugefügt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Mai 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 129.

(5) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

(6) ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

(7) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

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