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Document 31988R2052

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente

    ABl. L 185 vom 15.7.1988, p. 9–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 399R1260

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2052/oj

    31988R2052

    Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente

    Amtsblatt Nr. L 185 vom 15/07/1988 S. 0009 - 0020


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2052/88 DES RATES vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 d,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 130 a des Vertrages entwickelt und verfolgt die Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und setzt sich insbesondere zum Ziel, den Abstand zwischen den verschiedenen Regionen und den Rückstand der am wenigsten begünstigten Gebieten zu verringern.

    Nach Artikel 130 c des Vertrages ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.

    Hierzu ist in Artikel 130 d des Vertrages ein Gesamtvorschlag vorgesehen, der darauf abzielt, an der Struktur und den Regeln für die Arbeitsweise des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des EFRE die zur Präzisierung und Rationalisierung der Aufgaben dieser Fonds gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um zur Erreichung der Ziele der Artikel 130 a und 130 c des Vertrages beizutragen, die Effizienz der Fonds zu erhöhen und deren Tätigkeit sowohl untereinander als auch im Verhältnis zu den Tätigkeiten der vorhandenen Finanzinstrumente zu koordinieren.

    Die Politik, die die Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt, soll die Erreichung der in den Artikeln 130 a und 130 c des Vertrages niedergelegten Ziele unterstützen.

    Die Politik, die mit Hilfe der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt wird, die

    Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitiken der Mitgliedstaaten, die Koordinierung der nationalen Regionalpolitik, die Koordinierung der staatlichen Beihilferegelungen und sonstiger Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinsamen Politiken und der Errichtung des Binnenmarktes sind nach Artikel 130 b des Vertrages in eine Gesamtheit von Aktionen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts eingebettet; es obliegt der Kommission, hierzu geeignete Vorschläge zu unterbreiten.

    Zur Erreichung des in Artikel 130 d festgelegten allgemeinen Zielrahmens sind sämtliche Gemeinschaftsaktionen in diesem Bereich auf entsprechend definierte klare vorrangige Ziele auszurichten.

    Um die Wirkung der Strukturaktion der Gemeinschaft zu verstärken, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Februar 1988 übereingekommen, die Verpflichtungsermächtigungen für die Strukturfonds bis 1993 gegenüber dem Stand von 1987 real zu verdoppeln. Zugleich hat er über konkrete Erhöhungen bis 1992 entschieden. In diesem Rahmen werden die Beiträge der Strukturfonds für die unter das Ziel Nr. 1 fallenden Regionen bis 1992 real verdoppelt. Dabei hat die Kommission dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen der zusätzlichen Mittel für die unter das Ziel Nr. 1 fallenden Regionen eine besondere Anstrengung für die am wenigsten wohlhabenden Regionen unternommen wird.

    Es ist zu präzisieren, welche Fonds in welchem Ausmaß und unter welchen Bedingungen zur Erreichung der einzelnen vorrangigen Ziele beitragen sollen, und es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft, insbesondere im kombinierten Einsatz mit den Fonds, ebenfalls einen Beitrag leisten können.

    Der EFRE ist unter den drei Strukturfonds das Hauptinstrument, mit dem die angestrebte Entwicklung und Strukturanpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand erreicht werden soll. Er spielt bei der Umstellung der Regionen, Grenzregionen und Teilregionen (einschließlich der Arbeitsmarktregionen und der städtischen Verdichtungsräume), die vom industriellen Niedergang schwer betroffen sind, eine zentrale Rolle.

    Die vorrangigen Aufgaben des ESF sind die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und die berufliche Eingliederung der Jugendlichen. Er trägt dazu bei, daß der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert wird. Er ist auch ein Instrument von entscheidender Bedeutung, durch das eine kohärente Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft gefördert wird.

    Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, ist im Rahmen der Unterstützung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts das Hauptinstrument zur Finanzierung der Agrarstrukturanpassung und der Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik.

    Die Aktion der Fonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente soll unter anderem die Durchführung einer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen.

    Die Aufgaben der Fonds sind festzulegen, damit klargestellt wird, welche grossen Kategorien von Funktionen ihnen bei der Verfolgung der vorrangigen Ziele zugewiesen sind. Die Aktionen der Fonds müssen den Gemeinschaftspolitiken entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Wettbewerbsregeln, der Vergabe öffentlicher Aufträge und des Umweltschutzes.

    Zur Erreichung des vorrangigen Ziels der Strukturanpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand müssen die Mittel der Strukturfonds der Gemeinschaft signifikant auf dieses Ziel konzentriert werden.

    Es werden Bestimmungen über die Richtanteile der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des EFRE für die Aufteilung unter den Mitgliedstaaten vorgesehen, um den Mitgliedstaaten die Programmierung der Maßnahmen, die in den Bereich des EFRE fallen, zu erleichtern.

    Es ist festzulegen, welche Regionen, Gebiete und Personen in der Gemeinschaft in den Genuß der gemeinschaftlichen Strukturinterventionen im Rahmen der einzelnen vorrangigen Ziele kommen können.

    Das Verzeichnis der Regionen mit Entwicklungsrückstand ist aufzustellen. Dazu sind diejenigen auf der Verwaltungsebene NUTS II (4) abgegrenzten Regionen zu ermitteln, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Kaufkraftparitäten weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, sowie andere Regionen, deren Pro-Kopf-BIP den Regionen unter 75 v. H. nahekommt und für deren Aufnahme in das Verzeichnis besondere Gründe bestehen.

    Es sind Kriterien zur Abgrenzung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung festzulegen. Um eine effektive Konzentration der Interventionen zu gewährleisten, könnten von der Gemeinschaftsaktion bis zu 15 v. H. der Bevölkerung der Gemeinschaft ausserhalb der Regionen mit Entwicklungsrückstand erfasst werden.

    Es sind Kriterien zur Auswahl der ländlichen Gebiete festzulegen.

    Die Gemeinschaftsaktion soll die Aktionen der Mitgliedstaaten ergänzen oder in einer Beteiligung an nationalen Maßnahmen bestehen. Um deren eigene Initiativen auf der für geeignet gehaltenen räumlichen Ebene zu ergänzen und zu

    verstärken, ist für eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und von ihm bezeichneten, auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene zuständigen Behörden zu sorgen; dabei verfolgen alle Parteien als Partner im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten und Befugnisse ein gemeinsames Ziel.

    Die Hauptformen der Strukturinterventionen der Gemeinschaft im Interesse der in den Artikeln 130 a und 130 c des Vertrages niedergelegten Ziele sind zu präzisieren. Diese Interventionsformen sollen die Effizienz der Gemeinschaftsaktion erhöhen und gleichzeitig die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auf die jeweiligen Gegebenheiten zu reagieren.

    Vorrangige Bedeutung ist den Interventionen in Form mehrjähriger operationeller Programme beizumessen.

    Um einen gemeinsamen Einsatz eines oder mehrerer Fonds, der EIB und eines oder mehrerer anderer vorhandener Finanzinstrumente zu ermöglichen, kann für die Aufstellung und Durchführung dieser Programme ein integriertes Konzept zur Zusammenfassung der Einzelmaßnahmen gewählt werden.

    Es sind Mechanismen einzurichten, mit deren Hilfe sich die Interventionen der Gemeinschaft nach den Merkmalen der zu unterstützenden Aktionen, den Rahmenbedingungen, unter denen sie ablaufen sollen, und der Finanzkraft des betreffenden Mitgliedstaats unter Berücksichtigung insbesondere des relativen Wohlstands dieses Staates differenzieren lassen.

    Bei der Durchführung dieser Verordnung sind Modalitäten festzulegen, die eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und von ihm bezeichneten nationalen, regionalen und lokalen Behörden gewährleisten.

    Auf der Grundlage objektiver Kriterien sind wirksame Methoden zur Verfolgung, Bewertung und Kontrolle der Strukturinterventionen der Gemeinschaft, insbesondere entsprechend den in dieser Verordnung präzisierten Aufgaben der einzelnen Fonds, festzulegen.

    Die Grundsätze für die notwendigen Übergangsbestimmungen sowie für die Kumulierung und Überschneidung von Gemeinschaftsaktionen oder -maßnahmen sind festzulegen.

    Eine Revisionsklausel ist vorzusehen.

    In späteren Durchführungsbestimmungen sind detaillierte Regeln für die einzelnen Fonds sowie die Modalitäten der Koordinierung und des gemeinsamen Einsatzes der verschiedenen Fonds und Strukturinstrumente der Gemeinschaft festzulegen.

    Die EIB erfuellt weiterhin die ihr in Artikel 129 und 130 des Vertrages übertragenen Aufgaben und leistet gleichzeitig in Übereinstimmung mit ihrer Satzung einen Beitrag zur Erreichung der in dieser Verordnung niedergelegten Ziele -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    I. ZIELE UND AUFGABEN DER STRUKTURFONDS

    Artikel 1

    Ziele

    Die Politik, die die Gemeinschaft mit Hilfe der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt, unterstützt die Erreichung des in den Artikeln 130 a und 130 c des Vertrages niedergelegten allgemeinen Zielrahmens, indem sie zur Verwirklichung von fünf vorrangigen Zielen beiträgt. Diese vorrangigen Ziele sind:

    1. Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand ("Ziel Nr. 1");

    2. Umstellung der Regionen, Grenzregionen oder Teilregionen (einschließlich Arbeitsmarktregionen und städtische Verdichtungsräume), die von der rückläufigen industriellen Entwicklung schwer betroffen sind ("Ziel Nr. 2");

    3. Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit ("Ziel Nr. 3");

    4. Erleichterung der Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben ("Ziel Nr. 4");

    5. Im Hinblick auf die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

    a) beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen,

    b) Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

    ("Ziele Nr. 5 a) und Nr. 5 b)").

    Artikel 2

    Mittel

    (1) Die Strukturfonds (EAGFL, Abteilung Ausrichtung, ESF und EFRE) tragen nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen zur Erreichung der Ziele Nrn. 1 bis 5 bei, und zwar mit folgender Aufgabenverteilung:

    - Ziel Nr. 1: EFRE, ESF, EAGFL - Abteilung Ausrichtung,

    - Ziel Nr. 2: EFRE, ESF,

    - Ziel Nr. 3: ESF,

    - Ziel Nr. 4: ESF,

    - Ziel Nr. 5 a):

    EAGFL - Abteilung Ausrichtung,

    - Ziel Nr. 5 b):

    EAGFL - Abteilung Ausrichtung, ESF, EFRE.

    (2) Die EIB erfuellt weiterhin die ihr in den Artikeln 129 und 130 des Vertrages übertragenen Aufgaben und leistet gleichzeitig in Übereinstimmung mit ihrer Satzung einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel 1 dieser Verordnung niedergelegten Ziele.

    (3) Die anderen vorhandenen Finanzinstrumente können nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen für jede aus einem oder mehreren Strukturfonds unterstützte Aktion im Zusammenhang mit einem der Ziele Nrn. 1 bis 5 eingesetzt werden. Die Kommission trifft gegebenenfalls Vorkehrungen, damit diese Instrumente besser zu den in Artikel 1 genannten Zielen beitragen können.

    Artikel 3

    Aufgaben des Fonds

    (1) Gemäß Artikel 130 c des Vertrages

    - ist es wesentliche Aufgabe des EFRE, die Ziele Nr. 1 und Nr. 2 in den betreffenden Regionen zu unterstützen;

    - beteiligt sich der EFRE ferner an der Aktion betreffend das Ziel Nr. 5 b).

    Er beteiligt sich insbesondere an der Unterstützung für

    a) produktive Investitionen;

    b) die Errichtung oder Modernisierung von Infrastrukturen, die zur Entwicklung oder Umstellung der betreffenden Regionen beitragen;

    c) Maßnahmen zur Erschließung des endogenen Potentials der betreffenden Regionen.

    Der EFRE beteiligt sich ferner an der Unterstützung von Untersuchungen oder Pilotversuchen zur Regionalentwicklung auf Gemeinschaftsebene, insbesondere in Grenzregionen der Mitgliedstaaten.

    (2) Im Rahmen des Artikels 123 und auf der Grundlage der gemäß Artikel 126 des Vertrages gefassten bzw. zu fassenden Beschlüsse hat der ESF

    - unter seinen vorrangigen Aufgaben in der ganzen Gemeinschaft berufsbildende Maßnahmen und Einstellungs- und Existenzgründungshilfen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit (Ziel Nr. 3) und zur Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben (Ziel Nr. 4) zu unterstützen;

    - ausserdem die Aktion betreffend die Ziele Nrn. 1, 2 und 5 b) zu unterstützen.

    Die ESF-Unterstützung bezieht sich auf folgende Personengruppen:

    a) Langzeitarbeitslose (Ziel Nr. 3);

    b) Jugendliche nach Abschluß der obligatorischen Vollzeit-Schulbildung (Ziel Nr. 4);

    c) beteiligt sich der ESF an der Finanzierung der Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele Nrn. 1, 2 und 5 b), so gelten die berufsbildenden Maßnahmen bzw. die Einstellungs- und Existenzgründungshilfen, abgesehen von den Personengruppen der Buchstaben a) und b), insbesondere Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen, und zwar mit der Zielsetzung, den betreffenden

    Personen die beruflichen Qualifikationen zu verschaffen, die erforderlich sind, um entweder ihre Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren oder aber neue Beschäftigungsmöglichkeiten für sie zu entwickeln. Nach Absatz 4 können auch andere Personengruppen als die Gruppe der Arbeitslosen oder der von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen in diese Maßnahmen einbezogen werden.

    Diese Unterstützung erfolgt nach dem auf den Arbeitsmärkten herrschenden Bedarf und nach den Prioritäten, die sich aus den Beschäftigungspolitiken in der Gemeinschaft ergeben.

    (3) Die Interventionen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, haben unter Beachtung der Grundsätze des Artikels 39 des Vertrages insbesondere folgendes zum Ziel:

    a) Stärkung und Umgestaltung der Agrarstrukturen einschließlich der Strukturen für die Vermarktung und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen sowie von Erzeugnissen der Forstwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik;

    b) Umstellung der Agrarproduktion und Förderung der Entwicklung komplementärer Tätigkeiten für die Landwirte;

    c) Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für die Landwirte;

    d) Beitrag zur Entwicklung des sozialen Gefüges in den ländlichen Gebieten, zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raums (einschließlich der Erhaltung der natürlichen Ressourcen der Landwirtschaft) sowie zum Ausgleich der Auswirkungen naturgegebener Nachteile für die Landwirtschaft.

    (4) Die spezifischen Bestimmungen über den Einsatz der einzelnen Strukturfonds werden in den Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 130 e des Vertrages festgelegt. Darin werden insbesondere die Modalitäten der Intervention in einer der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Formen, die Kriterien für die Förderungswürdigkeit und die Zuschußsätze festgelegt. Unbeschadet des Absatzes 5 des vorhergehenden Artikels werden darin ferner die Modalitäten für die Verfolgung, Bewertung, finanzielle Abwicklung und Kontrolle der Aktionen sowie die gegenüber den derzeitigen Regelungen gegebenenfalls notwendigen Übergangsbestimmungen festgelegt.

    (5) Der Rat erlässt auf der Grundlage des Artikels 130 e des Vertrages die notwendigen Bestimmungen für eine Koordinierung zwischen den Interventionen der einzelnen Fonds einerseits und zwischen diesen und denen der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits. Die Kommission und die EIB legen einvernehmlich die praktischen Modalitäten für die Koordinierung ihrer Interventionen fest.

    In den in diesem Artikel genannten Durchführungsvorschriften werden auch die Übergangsbestimmungen für die im Rahmen der derzeitigen Regelungen beschlossenen integrierten Konzepte festgelegt.

    II. METHODE DER STRUKTURINTERVENTIONEN

    Artikel 4

    Komplementarität, Partnerschaft, technische Hilfe

    (1) Die Gemeinschaftsaktion wird als Ergänzung oder Beitrag zu den entsprechenden nationalen Aktionen konzipiert. Erreicht wird dies durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem betreffenden Mitgliedstaat und von ihm bezeichneten, auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene zuständigen Behörden, wobei alle Parteien als Partner ein gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung, Begleitung und Bewertung der Aktionen.

    (2) Die Kommission ergreift nach Maßgabe dieser Verordnung sowie der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen Initiativen und Durchführungsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaftsaktion die Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele unterstützt und die nationalen Initiativen ergänzt und verstärkt.

    (3) Im Rahmen der Partnerschaft kann die Kommission nach den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung und Anpassung der Interventionen beitragen, indem sie im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und gegebenenfalls den in Absatz 1 genannten Behörden vorbereitende Untersuchungen und Maßnahmen der technischen Hilfe an Ort und Stelle finanziert.

    (4) Die Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten in der Phase der Vorbereitung der Aktionen ist für die einzelnen Ziele in den Artikeln 8 bis 11 festgelegt.

    Artikel 5

    Interventionsformen

    (1) Bei den finanziellen Interventionen der Strukturfonds, der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft kommen je nach Art der Maßnahmen unterschiedliche Finanzierungsformen zum Einsatz.

    (2) Die finanzielle Intervention der Strukturfonds erfolgt in einer der nachstehenden Formen:

    a) Kofinanzierung operationeller Programme;

    b) Kofinanzierung einer nationalen Beihilfenregelung einschließlich von Rückerstattungen;

    c) Gewährung von Globalzuschüssen, die in der Regel von einer vom Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission bezeichneten zwischengeschalteten Stelle verwaltet und von dieser in Form von Einzelzuschüssen an die Endbegünstigten weiterverteilt werden;

    d) Kofinanzierung von geeigneten Projekten einschließlich von Rückerstattungen;

    e) Unterstützung der technischen Hilfe und der Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament andere Interventionsformen gleicher Art einführen.

    (3) Die finanzielle Intervention der EIB und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente kann nach den für sie geltenden spezifischen Bestimmungen in einer der nachstehenden Formen erfolgen:

    - Darlehen oder andere Formen der Kofinanzierung bestimmter Investitionen;

    - Globaldarlehen;

    - Kofinanzierung von technischer Hilfe oder von Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen;

    - Bürgschaften.

    (4) Bei der Gemeinschaftsbeteiligung werden Interventionen in Form von Zuschüssen und Darlehen im Sinne der Absätze 2 und 3 angemessen kombiniert, um den Ankurbelungseffekt der eingesetzten Haushaltsmittel mit Hilfe bestehender Finanzierungstechniken zu maximieren.

    (5) Ein operationelles Programm im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) ist ein kohärentes Bündel mehrjähriger Maßnahmen, zu deren Durchführung ein oder mehrere Fonds und ein oder mehrere sonstige vorhandene Finanzinstrumente sowie die EIB eingesetzt werden können.

    Erfordert ein operationelles Programm den Einsatz mehrerer Fonds und/oder den Einsatz mehrerer sonstiger Finanzinstrumente, dann kann es nach einem integrierten Konzept durchgeführt werden, dessen Modalitäten durch die in Artikel 3 Absatz 5 genannten Bestimmungen festgelegt werden.

    Operationelle Programme werden auf Initiative der Mitgliedstaaten oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet.

    Artikel 6

    Verfolgung und Bewertung der Gemeinschaftsaktion

    (1) Die Gemeinschaftsaktion wird laufend verfolgt, damit gewährleistet ist, daß die Verpflichtungen, die im Rahmen der in den Artikeln 130 a und 130 c des Vertrages niedergelegten Ziele eingegangen worden sind, tatsächlich erfuellt werden. Dies gibt die Möglichkeit, die Aktion erforderlichenfalls entsprechend den bei der Durchführung aufgetretenen Notwendigkeiten neu auszurichten.

    Die Kommission befasst die Ausschüsse nach Artikel 17 in regelmässigen Zeitabständen mit den Berichten über die Durchführung der Aktionen.

    (2) Damit die Effizienz der Strukturinterventionen abgeschätzt werden kann, wird die Gemeinschaftsaktion ex ante

    und ex post nach ihrem Effekt, bezogen auf die Ziele nach Artikel 1, und nach ihren Auswirkungen auf spezifische Strukturprobleme bewertet.

    (3) Die Modalitäten für die Verfolgung und Bewertung der Gemeinschaftsaktion werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen und bezueglich der EIB nach deren Satzung festgelegt.

    Artikel 7

    Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und Kontrolle

    (1) Die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder einer Finanzierung der EIB oder eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind, müssen den Bestimmungen der Verträge und der aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere hinsichtlich der Wettbewerbsregeln, der Vergabe öffentlicher Aufträge und des Umweltschutzes, entsprechen.

    (2) Unbeschadet der Haushaltsordnung enthalten die in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen harmonisierte Vorschriften zur Verstärkung der Kontrolle der Strukturinterventionen. Diese Bestimmungen sind dem besonderen Charakter der betreffenden Finanzoperationen angepasst. Die Verfahren zur Kontrolle der Operationen der EIB ergeben sich aus deren Satzung.

    III. BESTIMMUNGEN ZU DEN SPEZIFISCHEN ZIELEN

    Artikel 8

    Ziel Nr. 1

    (1) Unter das Ziel Nr. 1 fallen NUTS-Regionen der

    Ebene II, deren Pro-Kopf-BIP nach den Daten der letzten drei Jahre weniger als 75 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Unter das Ziel Nr. 1 fallen ferner

    Nordirland, die französischen überseeischen Departements und andere Regionen, deren Pro-Kopf-BIP dem der Regionen des Unterabsatzes 1 nahekommt und für deren Berücksichtigung im Rahmen des Ziels Nr. 1 besondere Gründe bestehen.

    (2) Das Verzeichnis der unter das Ziel Nr. 1 fallenden Regionen ist im Anhang wiedergegeben.

    (3) Das Verzeichnis der Regionen gilt für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Kommission überprüft dieses Verzeichnis vor Ablauf der fünf Jahre rechtzeitig, damit der Rat für die Zeit nach Ablauf der fünf Jahre auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit ein neues Verzeichnis festlegen kann.

    (4) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission ihre Regionalentwicklungspläne. Diese Pläne enthalten insbesondere:

    - eine Beschreibung der für die Regionalentwicklung gewählten Schwerpunkte sowie der damit zusammenhängenden Aktionen;

    - Angaben zu der im Zuge der Durchführung der Pläne beabsichtigten Verwendung der Beiträge der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente.

    Die Mitgliedstaaten können einen Regionalentwicklungsgesamtplan für die Gesamtheit ihrer in dem Verzeichnis nach Absatz 2 genannten Regionen unterbreiten, der die in Unterabsatz 1 genannten Einzelheiten enthalten muß.

    Die Mitgliedstaaten unterbreiten ausserdem die Pläne im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und die Aktionen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 für die betreffenden Regionen einschließlich der Angaben zu Aktionen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 im Sinne der Gemeinschaftsregelung, durch die Ansprüche für die Begünstigten begründet werden.

    Um die Bearbeitung der Anträge und die Durchführung der Interventionen zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten ihren Plänen Anträge für operationelle Programme, die von diesen Plänen abgedeckt sind, beifügen.

    (5) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Pläne und Aktionen sowie die sonstigen in Absatz 4 genannten Einzelheiten danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung sowie mit den in den Artikeln 6 und 7 genannten Bestimmungen und Politiken übereinstimmen. Sie legt auf der Grundlage aller in Absatz 4 genannten Pläne und Aktionen im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren das gemeinschaftliche Förderkonzept für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft fest.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst insbesondere

    - die für die Intervention der Gemeinschaft vorgesehenen Schwerpunkte;

    - die Interventionsformen;

    - den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen;

    - die Laufzeit dieser Interventionen.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept sorgt für die Koordinierung der Strukturhilfe der Gemeinschaft bei denjenigen Zielen nach Artikel 1, die in einer bestimmten Region verfolgt werden können.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept kann gegebenenfalls auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat entsprechend neuen einschlägigen Informationen und den bei der Durchführung der betreffenden Aktionen verzeichneten Ergebnissen überarbeitet und angepasst werden.

    Auf hinreichend begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats legt die Kommission die besonderen gemeinschaftlichen Förderkonzepte für einen oder mehrere der in Absatz 4 genannten Pläne fest.

    (6) Die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel Nr. 1 erfolgen vorwiegend in Form operationeller Programme.

    (7) Die Modalitäten der Anwendung dieses Artikels werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

    Artikel 9

    Ziel Nr. 2

    (1) Die unter das Ziel Nr. 2 fallenden Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung umfassen Regionen, Grenzregionen oder Teilregionen (einschließlich Arbeitsmarktregionen und städtische Verdichtungsräume).

    (2) Die Gebiete im Sinne von Absatz 1 müssen einer Gebietseinheit der Ebene NUTS III entsprechen oder zu einer solchen Gebietseinheit gehören, die jedes der folgenden Kriterien erfuellt:

    a) eine durchschnittliche Arbeitslosenquote, die über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, der während der letzten drei Jahre verzeichnet wurde;

    b) einen Anteil der in der Industrie beschäftigten Erwerbstätigen an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen, der in einem beliebigen Bezugsjahr seit 1975 dem Gemeinschaftsdurchschnitt entsprach oder über diesem lag;

    c) ein festgestellter Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen in der Industrie im Vergleich zu dem gemäß Buchstabe b) ausgewählten Bezugsjahr.

    Die Gemeinschaftsintervention kann sich vorbehaltlich des Absatzes 4 auch auf folgende Gebiete erstrecken:

    - angrenzende Gebiete, die die Kriterien der Buchstaben a) bis c) erfuellen;

    - städtische Ballungszentren, in denen die Arbeitslosenquote um mindestens 50 v. H. über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt und in denen ein erheblicher Rückgang der Zahl der Erwerbstätigen in der Industrie verzeichnet wurde;

    - andere Gebiete, die in den letzten drei Jahren in Industriesektoren, die für ihre wirtschaftliche Entwicklung entscheidend sind, substantielle Arbeitsplatzverluste verzeichnet haben, derzeit substantielle Arbeitsplatzverluste verzeichnen oder von diesen bedroht sind, und zwar mit einer ernsthaften Verschärfung der Arbeitslosigkeit in diesen Gebieten als Folge.

    (3) Sobald diese Verordnung in Kraft getreten ist, stellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 gemäß Absatz 2 ein erstes Verzeichnis der Gebiete im Sinne von Absatz 1 auf.

    (4) Bei der Aufstellung des Verzeichnisses und der Festlegung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts im Sinne von Absatz 9 achtet die Kommission auf eine effektive Konzentration der Maßnahmen auf die am stärksten betroffenen Gebiete und die am besten geeignete räumliche Ebene und trägt dabei der besonderen Lage der betreffenden Gebiete Rechnung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die ihr bei der Erfuellung dieser Aufgabe von Nutzen sein können.

    (5) Berlin gilt als ein im Rahmen dieses Ziels förderungswürdiges Gebiet.

    (6) Das Verzeichnis der Fördergebiete wird von der Kommission in regelmässigen Zeitabständen überprüft. Die Zuschüsse, die die Gemeinschaft im Zusammenhang mit Ziel Nr. 2 in den verschiedenen Gebieten des Verzeichnisses gewährt, werden jedoch auf dreijähriger Basis geplant und durchgeführt.

    (7) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann der Rat die in Absatz 2 festgelegten Kriterien auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit ändern.

    (8) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission ihre Pläne zur regionalen und sozialen Umstellung. Diese Pläne enthalten insbesondere:

    - eine Beschreibung der für die Umstellung der betreffenden Gebiete vorgesehenen Schwerpunkte sowie der damit zusammenhängenden Aktionen;

    - Angaben zu der im Zuge der Durchführung der Pläne beabsichtigten Verwendung der Beiträge der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente.

    Um die Bearbeitung der Anträge und die Durchführung der Interventionen zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten ihren Plänen Anträge für operationelle Programme, die von diesen Plänen abgedeckt sind, beifügen.

    (9) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Pläne danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung sowie mit den in den Artikeln 6 und 7 genannten Bestimmungen und Politiken übereinstimmen. Sie legt im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft das gemeinschaftliche Förderkonzept zur Umstellung fest.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst insbesondere:

    - die für die Intervention der Gemeinschaft vorgesehenen Schwerpunkte;

    - die Interventionsformen;

    - den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen;

    - die Laufzeit dieser Interventionen.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept kann gegebenenfalls auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat entsprechend neuen einschlägigen Informationen und den bei der Durchführung der betreffenden Aktionen verzeichneten Ergebnissen überarbeitet und angepasst werden.

    (10) Die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel Nr. 2 erfolgen vorwiegend in Form operationeller Programme.

    (11) Die Modalitäten der Anwendung dieses Artikels werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

    Artikel 10

    Ziele Nrn. 3 und 4

    (1) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 17 auf der Grundlage dieser Verordnung und im Rahmen der Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung für einen Mehrjahreszeitraum umfassende Leitlinien fest, in denen die Zielvorstellungen und Kriterien der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit (Ziel Nr. 3) und zur Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben (Ziel Nr. 4) präzisiert werden.

    (2) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Pläne über Aktionen zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit (Ziel Nr. 3) und zur Eingliederung der Jugendlichen in das Erwerbsleben (Ziel Nr. 4), für die sie eine Gemeinschaftsunterstützung beantragen. Diese Pläne umfassen insbesondere:

    - Informationen zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik auf nationaler Ebene;

    - Angaben zu den grundsätzlich für einen bestimmten Mehrjahreszeitraum vorgesehenen vorrangigen Aktionen, für die sie Gemeinschaftsunterstützung zugunsten der von den Zielen Nr. 3 und Nr. 4 erfassten Bevölkerung beantragen, wobei diese Aktionen mit den von der Kommission aufgestellten umfassenden Leitlinien kohärent sein müssen;

    - Angaben zu der im Zuge der Durchführung der Pläne beabsichtigten Verwendung der Beiträge des ESF, gegebenenfalls in Kombination mit Interventionen der EIB oder sonstiger vorhandener Finanzinstrumente der Gemeinschaft.

    Um die Bearbeitung der Anträge und die Durchführung der Interventionen zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten ihren Plänen Anträge für operationelle Programme, die von diesen Plänen abgedeckt sind, beifügen.

    (3) Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Pläne danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung, mit den von ihr aufgestellten umfassenden Leitlinien sowie mit den in den Artikeln 6 und 7 genannten Bestimmungen und Politiken

    übereinstimmen. Sie legt für jeden einzelnen Mitgliedstaat und für die ihr vorgelegten einzelnen Pläne im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren das gemeinschaftliche Förderkonzept zur Erreichung der Ziele Nr. 3 und Nr. 4 fest.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst insbesondere:

    - die Schwerpunkte, die für die Intervention der Gemeinschaft zugunsten der von den Zielen Nr. 3 und Nr. 4 erfassten Bevölkerung vorgesehen sind;

    - die Interventionsformen;

    - den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen;

    - die Laufzeit dieser Interventionen.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept kann gegebenenfalls auf Initiative des Mitgliedstaats oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat entsprechend neuen einschlägigen Informationen und den bei der Durchführung der betreffenden Aktionen verzeichneten Ergebnissen überarbeitet und angepasst werden.

    (4) Die Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen Nr. 3 und Nr. 4 erfolgen vorwiegend in Form operationeller Programme.

    (5) Die Modalitäten der Anwendung dieses Artikels werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

    Artikel 11

    Ziel Nr. 5

    (1) Die Durchführungsmodalitäten der Aktionen im Zusammenhang mit der beschleunigten Anpassung der Agrarstrukturen (Ziel Nr. 5 a)) werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

    (2) Die förderungswürdigen Gebiete im Rahmen des Ziels Nr. 5 b) werden nach dem Verfahren des Artikels 17 unter Berücksichtigung insbesondere ihres ländlichen Charakters aufgrund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors - insbesondere im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik - ausgewählt.

    Diese Kriterien werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

    (3) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Pläne zur Entwicklung der ländlichen Gebiete. Diese Pläne umfassen insbesondere:

    - eine Beschreibung der Schwerpunkte für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie der damit zusammenhängenden Aktionen;

    - Angaben zu der im Zuge der Durchführung der Pläne beabsichtigten Verwendung der Interventionen der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzinstrumente;

    - gegebenenfalls Hinweise auf den Zusammenhang mit

    den Auswirkungen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik.

    Um die Bearbeitung der Anträge und die Durchführung der Interventionen zu beschleunigen, können die Mitgliedstaaten ihren Plänen Anträge für operationelle Programme, die von diesen Plänen abgedeckt sind, beifügen.

    Die Kommission beurteilt die vorgeschlagenen Pläne danach, ob sie mit den Zielen dieser Verordnung sowie mit den in den Artikeln 6 und 7 genannten Bestimmungen und Politiken übereinstimmen. Sie legt im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat nach den in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren das gemeinschaftliche Förderkonzept zur Entwicklung des ländlichen Raums fest.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept umfasst insbesondere:

    - die für die Intervention der Gemeinschaft vorgesehenen Entwicklungsschwerpunkte,

    - die Interventionsformen,

    - den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen,

    - die Laufzeit dieser Interventionen.

    Das gemeinschaftliche Förderkonzept kann gegebenenfalls auf Initiative des Mitgliedstaates oder der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat entsprechend neuen einschlägigen Informationen und den bei der Durchführung der betreffenden Aktionen verzeichneten Ergebnissen überarbeitet und angepasst werden.

    Die Modalitäten der Anwendung dieses Absatzes werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

    (4) Interveniert wird vorwiegend in Form einer Kofinanzierung der nationalen Beihilfen und der operationellen Programme.

    (5) Die Aktionen, die für Zuschüsse aus den einzelnen Fonds im Zusammenhang mit dem Ziel Nr. 5 in Betracht kommen, werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt. Im Falle des EAGFL - Ausrichtung wird in diesen Bestimmungen unterschieden zwischen Maßnahmen, die im Rahmen der Anpassung der Agrarstrukturen (Ziel Nr. 5 a)), und Maßnahmen, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums (Ziel Nr. 5 b)) zu finanzieren sind.

    IV. FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 12

    Mittel der Fonds und Konzentration

    (1) Im Rahmen der mehrjährigen Haushaltsvorausschätzungen unterbreitet die Kommission alljährlich eine auf fünf Jahre ausgelegte Projektion der für die drei Strukturfonds insgesamt erforderlichen Mittel. Zusammen mit dieser Projektion wird eine indikative Aufschlüsselung der Verpflichtungsermächtigungen auf die einzelnen Ziele vorgelegt. Diese indikative Aufschlüsselung nach Zielen wird von der Kommission bei der Dotierung der Strukturfonds bei der Aufstellung der einzelnen Haushaltsvorentwürfe berücksichtigt.

    (2) Die Verpflichtungsermächtigungen für die Strukturfonds werden 1993 gegenüber 1987 real verdoppelt. Zusätzlich zu dem Mittelansatz für das Haushaltsjahr 1988 (7 700 Millionen) belaufen sich die entsprechenden jährlichen Steigerungsbeträge der Verpflichtungsermächtigungen auf 1,3 Milliarden ECU in den Jahren 1989 bis 1992 und erreichen dann 1992 einen Betrag von 12,9 Milliarden ECU (Preise 1988). Die Anstrengungen werden 1993 fortgesetzt, um zu einer Verdoppelung zu gelangen.

    Zu diesen Beträgen kommen im Rahmen einer Hoechstgrenze von 300 bzw. 150 Millionen ECU (Preise 1988) im Jahr 1992 die Beträge hinzu, die für die Einkommenshilfen für die Landwirte sowie für die Flächenstillegung erforderlich sind.

    (3) Ein erheblicher Teil der Haushaltsmittel soll auf die unter das Ziel Nr. 1 fallenden Regionen mit Entwicklungsrückstand konzentriert werden.

    Die Zuschüsse der Strukturfonds (Verpflichtungsermächtigungen) für diese Regionen werden bis 1992 real verdoppelt. Alle im Zusammenhang mit den Zielen Nrn. 1 bis 5 zugunsten der unter das Ziel Nr. 1 fallenden Regionen durchgeführten Aktionen werden entsprechend verbucht.

    (4) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß im Rahmen der zusätzlichen Mittel für die Regionen, die unter das Ziel Nr. 1 fallen, besondere Anstrengungen zugunsten der am wenigsten wohlhabenden Regionen unternommen werden.

    (5) Der EFRE kann annähernd 80 v. H. seiner Mittel für das Ziel Nr. 1 verwenden.

    (6) Um die Programmierung der Interventionen in den betroffenen Regionen zu erleichtern, legt die Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren Richtgrössen für die Aufteilung von 85 v. H. der EFRE-Verpflichtungsermächtigungen auf die einzelnen Mitgliedstaaten fest.

    Bei der Aufteilung werden die sozio-ökonomischen Kriterien zugrundegelegt, die für die Förderungswürdigkeit der Regio-

    nen und Gebiete für EFRE-Interventionen nach den Zielen Nrn. 1, 2 und 5 b) maßgeblich sind; dabei wird sichergestellt, daß das Ziel der Verdoppelung der Mittel für die unter das Ziel Nr. 1 fallenden Regionen in Form einer signifikanten Steigerung der Interventionen in diesen Regionen, im besonderen in den am wenigsten wohlhabenden Regionen, umgesetzt wird.

    Artikel 13

    Differenzierung der Interventionssätze

    (1) Die Sätze der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der Aktionen werden nach folgenden Gesichtspunkten differenziert:

    - Schweregrad der spezifischen vor allem regionalen oder sozialen Probleme, denen die Aktionen abhelfen sollen;

    - die Finanzkraft des betreffenden Mitgliedstaats, wobei insbesondere der relative Wohlstand dieses Staates berücksichtigt wird;

    - besonderes Interesse, das den Aktionen unter gemeinschaftlichen Gesichtspunkten beizumessen ist;

    - besonderes Interesse, das den Aktionen unter regionalen Gesichtspunkten beizumessen ist;

    - Merkmale der geplanten Aktionsarten.

    (2) Bei dieser Differenzierung wird der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Kombination von Zuschüssen und mobilisierten Darlehen Rechnung getragen.

    (3) Für die Sätze der Gemeinschaftsbeteiligung, die im Rahmen des Fonds für die einzelnen in Artikel 1 genannten Ziele bewilligt werden, gelten folgende Grenzen:

    - höchstens 75 v. H. der Gesamtkosten und generell mindestens 50 v. H. der öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den Regionen, die für Interventionen im Rahmen des Ziels Nr. 1 in Betracht kommen;

    - höchstens 50 v. H. der Gesamtkosten und generell mindestens 25 v. H. der öffentlichen Ausgaben für Maßnahmen in den übrigen Regionen.

    Die in Unterabsatz 1 festgesetzten Mindestinterventionssätze gelten nicht für Einnahmen schaffende Investitionen.

    (4) Bei Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden, können in Ausnahmefällen bis zu 100 v. H. der Gesamtkosten durch die Gemeinschaft finanziert werden.

    (5) Die Durchführungsmodalitäten der in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen, die Modalitäten der öffentlichen Beteiligung an den betreffenden Aktionen und die für

    Einnahmen schaffende Investitionen geltenden Sätze werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

    V. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Artikel 14

    Kumulierung und Überschneidung

    (1) Eine einzelne Maßnahme oder Aktion kann während eines bestimmten Zeitraums immer nur aus einem Fonds unterstützt werden.

    (2) Eine einzelne Maßnahme oder Aktion kann aus einem Fonds oder einem anderen Finanzinstrument immer nur im Rahmen eines der in Artikel 1 genannten Ziele unterstützt werden.

    (3) Die Modalitäten bezueglich der Kumulierung und Überschneidung werden in den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen festgelegt.

    Artikel 15

    Übergangsbestimmungen

    (1) Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung mehrjähriger Aktionen, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der vor Erlaß dieser Verordnung geltenden Fonds-Verordnungen genehmigt wurden.

    (2) Anträge auf Beteilung der Fonds an mehrjährigen Aktionen, die vor Erlaß dieser Verordnung eingereicht wurden, werden auf der Grundlage der vor Erlaß dieser Verordnung geltenden Fonds-Verordnungen von der Kommission geprüft und genehmigt.

    (3) Neue Anträge auf Beteiligung der Fonds an einer mehrjährigen Aktion, die nach Erlaß dieser Verordnung und vor Inkrafttreten der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen eingereicht wurden, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. Die etwaige Genehmigung einer Gemeinschaftsbeteiligung erfolgt in der Form und nach den Verfahren, die in den zum Zeitpunkt der Antragsgenehmigung geltenden Verordnungen vorgesehen sind.

    (4) Anträge auf Beteiligung der Fonds an nicht-mehrjähri-

    gen Aktionen, die vor Inkrafttreten der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen eingereicht wurden, werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fonds-Verordnungen geprüft und genehmigt.

    (5) Die Bestimmungen dieser Verordnung, die die Erstellung von Plänen und operationellen Programmen durch

    die Mitgliedstaaten betreffen, werden entsprechend den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Übergangsbestimmungen schrittweise nach Regeln durchgeführt, die ohne Diskriminierung auf alle Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Die Kommission unterstützt diesen Vorgang insbesondere mit Maßnahmen der technischen Hilfe im Sinne von Artikel 4 Absatz 3.

    (6) In den in Artikel 3 Absätze 4 und 5 genannten Bestimmungen werden gegebenenfalls spezifische Übergangsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels festgelegt; hierzu zählen auch Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, daß die Unterstützung für die Mitgliedstaaten bis zur Erstellung der Pläne und operationellen Programme nach dem neuen Konzept nicht ausgesetzt wird und daß die höheren Beteiligungssätze ab 1. Januar 1989 auf alle Maßnahmen angewandt werden können.

    Artikel 16

    Berichte

    Im Rahmen der Artikel 130 a und 130 b des Vertrages unterbreitet die Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr.

    In diesem Bericht legt die Kommission insbesondere dar, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele und der Konzentration der Maßnahmen im Sinne von Artikel 12 erzielt wurden.

    Artikel 17

    Ausschüsse

    (1) Bei der Anwendung dieser Verordnung wird die Kommission von drei Ausschüssen unterstützt, die sich jeweils mit folgenden Zielen befassen:

    - Ziele Nr. 1 und Nr. 2

    - Beratender Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten;

    - Ziele Nr. 3 und Nr. 4

    - Ausschuß nach Artikel 124 des Vertrages;

    - Ziele Nr. 5 a) und Nr. 5 b)

    - Verwaltungsausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten.

    (2) Die Modalitäten der Arbeitsweise der in Absatz 1 genannten Ausschüsse sowie die Maßnahmen betreffend die Aufgaben der Ausschüsse für die Verwaltung der Fonds werden gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 festgelegt.

    VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Durchführung

    Die Kommission hat für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen.

    Artikel 19

    Revisionsklausel

    Auf Vorschlag der Kommission überprüft der Rat diese Verordnung binnen fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Er

    befindet nach dem Verfahren des Artikels 130 d des Vertrages über diesen Vorschlag.

    Artikel 20

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

    Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 findet sie ab dem gleichen Zeitpunkt Anwendung.

    Der Zeitpunkt der Inkrafttretens kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission verschoben werden, um dem Inkrafttreten der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 vorgesehenen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. BANGEMANN

    EWG:L185UMBA04.93

    FF: 0UAL; SETUP: 01; Höhe: 5270 mm; 1013 Zeilen; 47904 Zeichen; Bediener: PETE Pr.: C;

    Kunde: ................................

    (1) ABl. Nr. C 151 vom 9. 6. 1988, S. 4.

    (2) ABl. Nr. C 167 vom 27. 6. 1988.

    (3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1988.

    (4) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), vgl. EUROSTAT "Statistische Schnellberichte über die Regionen" vom 25. 8. 1986.

    ANHANG

    UNTER DAS ZIEL NR. 1 FALLENDE REGIONEN

    SPANIEN:

    Andalucia, Asturias, Castilla y León, Castilla-La Mancha, Ceuta y Melilla, Comunidad Valenciana, Extremadura, Galicia, Canarias, Murcia.

    FRANKREICH:

    französische überseeische Departements und Korsika.

    GRIECHENLAND:

    das gesamte Staatsgebiet.

    IRLAND:

    das gesamte Staatsgebiet.

    ITALIEN:

    Abruzzi, Basilicata, Calabria, Campania, Molise, Puglia, Sardegna,

    Sicilia.

    PORTUGAL:

    das gesamte Staatsgebiet.

    VEREINIGTES KÖNIGREICH:

    Nordirland.

    EWG:L185UMBA05.95

    FF: 0UAL; SETUP: 01; Höhe: 251 mm; 12 Zeilen; 566 Zeichen; Bediener: PETE Pr.: C;

    Kunde: 42031

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