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Document 31970L0156

Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

ABl. L 42 vom 23.2.1970, p. 1–15 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 96 - 110

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/2009; Aufgehoben durch 32007L0046

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/156/oj

31970L0156

Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 042 vom 23/02/1970 S. 0001 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0120
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0082
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0120
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0096
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0046
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0174


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RICHTLINIE DES RATES

vom 6 . Februar 1970

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 70/156/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmten , zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen ; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert .

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen , wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen .

Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert , bevor die Fahrzeuge , für die sie gelten , in den Handel gebracht werden ; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen .

Es ist angezeigt , in Einzelrichtlinien harmonisierte technische Vorschriften für die einzelnen Fahrzeugteile oder Fahrzeugmerkmale festzulegen .

Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp .

Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen , ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde ; damit soll den Herstellern ermöglicht werden , eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen , die dem genehmigten Typ entsprechen ; ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten ; es ist angezeigt , daß jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Fahrzeugtyp ausgestellten Betriebserlaubnisbogens unterrichtet .

Vorübergehend muß die Betriebserlaubnis auf Grund der Gemeinschaftsvorschriften nach Maßgabe des Inkrafttretens der Einzelrichtlinien über die verschiedenen Fahrzeugteile oder -merkmale erteilt werden können , während für die noch nicht erfassten Teile die innerstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben .

Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages ist es zweckmässig , im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bestimmungen vorzusehen , um die Lösung technischer Streitfragen zu erleichtern , die über die Vereinbarkeit einer Fertigung mit dem Typ , für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde entstehen könnten .

Da auch solche Fahrzeuge , die einem genehmigten Typ entsprechen , unter Umständen Nachteile aufweisen könnten , die die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden , ist es zweckmässig , ein Verfahren vorzusehen , das geeignet ist , dieser Gefahr vorzubeugen .

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in den Einzelrichtlinien aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich ; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern , muß ein Verfahren geschaffen werden , das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Rahmen des " Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt " vorsieht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger .

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a ) " Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung " eine Verwaltungsmaßnahme mit folgender Bezeichnung :

- Agréation par type und aanneming im belgischen Recht ,

- Allgemeine Betriebserlaubnis im deutschen Recht ,

- Réception par type im französischen Recht ,

- Omologazione oder approvazione del tipo im italienischen Recht ,

- Agrégation im luxemburgischen Recht ,

- Typegödkeuring im niederländischen Recht ;

b ) " EWG-Betriebserlaubnis " eine Maßnahme , durch die ein Mitgliedstaat feststellt , daß ein Fahrzeugtyp den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt , die im EWG-Betriebserlaubnisbogen nach dem Muster des Anhangs II vorgesehen sind .

KAPITEL II

EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge

Artikel 3

Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten in einem Mitgliedstaat gestellt . Dem Antrag sind ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs I und die in diesem Bogen bezeichneten Unterlagen beizufügen . Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden .

Artikel 4

( 1 ) Jeder Mitgliedstaat erteilt die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp , der folgende Bedingungen erfuellt :

a ) Der Fahrzeugtyp stimmt mit den Angaben im Beschreibungsbogen überein ;

b ) der Fahrzeugtyp genügt den im Muster des Betriebserlaubnisbogens nach Artikel 2 Buchstabe b ) vorgeschriebenen Kontrollen .

( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Prototyp soweit erforderlich zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

Für jeden von ihm genehmigten Fahrzeugtyp fuellt der Mitgliedstaat alle Spalten des Betriebserlaubnisbogens aus .

Artikel 5

( 1 ) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats Abschriften der Beschreibungsbögen zusammen mit denen der Betriebserlaubnisbögen für jeden Fahrzeugtyp , für den sie die Betriebserlaubnis erteilen oder versagen .

( 2 ) Für jedes entsprechend dem genehmigten Prototyp hergestellte Fahrzeug wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten im Zulassungsland eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III ausgestellt .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch im Hinblick auf die Besteuerung des Fahrzeugs oder zwecks Ausstellung der Dokumente für seine Zulassung verlangen , daß andere als die in Anhang III aufgeführten Angaben gemacht werden , sofern sie auf dem Beschreibungsbogen ausdrücklich vermerkt sind oder sich durch eine einfache Berechnung daraus ableiten lassen .

Artikel 6

( 1 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen , um sich über eine etwaige Produktionseinstellung sowie über jede Änderung der Angaben des Beschreibungsbogens zu unterrichten .

( 2 ) Macht eine solche Änderung nach Ansicht dieses Mitgliedstaats eine Änderung des vorhandenen Betriebserlaubnisbogens oder die Ausstellung eines neuen Betriebserlaubnisbogens nicht notwendig , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten in regelmässigen Sammelsendungen Abschriften der an den bereits verteilten Beschreibungsbögen vorgenommenen Änderungen .

( 3 ) Stellt dieser Mitgliedstaat fest , daß durch eine am Beschreibungsbogen vorgenommene Änderung neue Versuche oder neue Prüfungen gerechtfertigt sind und daß dadurch eine Änderung des vorhandenen Betriebserlaubnisbogens oder die Ausstellung eines neuen Betriebserlaubnisbogens notwendig wird , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten diese neuen Unterlagen innerhalb eines Monats nach deren Ausstellung .

( 4 ) Wird der Betriebserlaubnisbogen geändert , ersetzt oder wegen Einstellung der Fertigung des genehmigten Typs ungültig , so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats die Seriennummern des letzten Fahrzeugs mit , das in Übereinstimmung mit dem alten Betriebserlaubnisbogen hergestellt wurde , und gegebenenfalls die Seriennummern des ersten Fahrzeugs , das in Übereinstimmung mit dem neuen oder geänderten Bogen hergestellt wurde .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines neuen , mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs nicht aus Gründen seiner Bau - oder Wirkungsweise verweigern oder verbieten .

( 2 ) Diese Bescheinigung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran , derartige Maßnahmen für Fahrzeuge zu treffen , die nicht mit dem genehmigten Prototyp übereinstimmen .

Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Prototyp liegt vor , wenn Abweichungen von dem Beschreibungsbogen festgestellt werden , die von dem Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 genehmigt worden sind . Soweit in den Einzelrichtlinien Grenzwerte aufgeführt sind , besteht keine Abweichung von dem genehmigten Typ , wenn diese Grenzwerte eingehalten werden .

Artikel 8

( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , fest , daß mehrere Fahrzeuge , die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind , nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Betriebserlaubnis erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Staates unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Betriebserlaubnis gehen können .

Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Betriebserlaubnis und den Gründen hierfür .

( 3 ) Bestreitet der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung , so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalles .

Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet . Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch , die geeignet sind , eine Lösung herbeizuführen .

Artikel 9

Stellt ein Mitgliedstaat fest , daß Fahrzeuge des gleichen Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden , obwohl sie mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind , so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten deren Zulassung verweigern oder deren Verkauf , Inbetriebnahme oder Benutzung auf seinem Hoheitsgebiet verbieten . Unter Begründung seiner Entscheidung unterrichtet der Mitgliedstaat davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission .

KAPITEL III

Übergangsbestimmungen

Artikel 10

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und nach Maßgabe des Inkrafttretens der für das EWG-Betriebserlaubnisverfahren erforderlichen Einzelrichtlinien

- werden auf Wunsch desjenigen , der die Betriebserlaubnis beantragt , die harmonisierten technischen Gemeinschaftsvorschriften an Stelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften als Grundlage für die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung angewandt ;

- fuellt jeder Mitgliedstaat auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten nach Vorlage des in Artikel 3 vorgesehenen Beschreibungsbogens die Spalten des in Artikel 2 Buchstabe b ) vorgesehenen Betriebserlaubnisbogens aus . Eine Abschrift dieses Bogens wird dem Antragsteller ausgehändigt . Die übrigen Mitgliedstaaten , bei denen eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für den gleichen Fahrzeugtyp beantragt wird , erkennen dieses Dokument als Nachweis dafür an , daß die vorgesehenen Prüfungen bereits durchgeführt worden sind .

( 2 ) Absatz 1 tritt ausser Kraft , sobald alle für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis notwendigen Vorschriften anwendbar sind .

KAPITEL IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 11

Die Änderungen , die zur Anpassung

- der Anhänge I , II und III ,

- der Bestimmungen der in Anhang II erwähnten Einzelrichtlinien , die in jeder dieser Richtlinien ausdrücklich genannt werden ,

an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen .

Artikel 12

( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 13

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 12 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden ; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 14

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Betriebserlaubnis verweigert oder entzogen , die Zulassung verweigert oder ein Verkaufs - bzw . Benutzungsverbot ausgesprochen wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 15

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 6 . Februar 1970 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . HARMEL

( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 7 .

( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 14 .

ANHANG I

MUSTER

BESCHREIBUNGSBOGEN ( a )

0 . ALLGEMEINES

0.1 . Fabrikmarke ( Firmenbezeichnung )

0.2 . Typ und Handelsbezeichnung ( gegebenenfalls sind unterschiedliche Ausführungsarten zu vermerken )

0.3 . Art

0.4 . Klasse des Fahrzeugs ( b )

0.5 . Name und Anschrift des Herstellers

0.6 . Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ( gegebenenfalls )

0.7 . Lage und Anbringungsart der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben

0.7.1 . - am Fahrgestell

0.7.2 . - am Aufbau

0.7.3 . - an der Antriebsmaschine

0.8 . Die Fahrgestellnumerierung innerhalb der Typenserie beginnt mit der Nummer ...

1 . ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

( es ist je ein Lichtbild 3/4 Vorderansicht und 3/4 Rückansicht beizufügen ) ( Maßskizze des gesamten Fahrzeugs beifügen )

1.1 . Anzahl der Achsen und Räder ( gegebenenfalls Gleisketten oder Rollbänder )

1.1.1 . ( gegebenenfalls ) Anzahl der Achsen mit Doppelbereifung

1.2 . Angetriebene Räder ( Anzahl und Lage , Ausrückvorrichtung des Antriebs einer weiteren Achse )

1.3 . Fahrgestell ( soweit vorhanden ) ( Skizze )

1.4 . Werkstoffe der Längsträger ( c )

1.5 . Lage und Anordnung der Antriebsmaschine

1.6 . Führerhaus ( nach vorn gezogen , halb nach vorn gezogen oder normal )

2 . ABMESSUNGEN UND GEWICHTE ( d ) ( mm und kg )

2.1 . Radstand oder Radstände ( bei Vollbelastung ) ( e )

2.1.1 . Bei Sattelanhängern : Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der ersten Hinterachse

2.2 . Bei Strassenzugmaschinen :

2.2.1 . Vormaß der Sattelkupplung ( grösstes und kleinstes ) ( f )

2.2.2 . Grösste Höhe der ( genormten ) Sattelkupplung ( g )

2.2.3 . Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der hinteren Achse :

2.2.3.1 Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der oder den Hinterachsen ( bei Fahrgestell mit Führerhaus )

2.2.3.2 . Abstand zwischen dem hinteren Ende des Lenkrades und der oder den Hinterachsen ( bei Fahrgestell ohne Aufbau )

2.3 . Spurweite der einzelnen Achsen ( h )

2.4 . Hauptabmessungen des Fahrzeugs ( Abmessungen über alles ) ( i ) :

* Fahrgestell ohne Aufbau * Fahrgestell mit Aufbau *

* * ohne Zubehör * mit Zubehör *

2.4.1 . Länge ( j ) * * * *

2.4.2 . Breite ( k ) * * * *

2.4.3 . Höhe bei Leergewicht ( l ) * * * *

2.4.4 . Überhang , vorn ( m ) * * * *

2.4.5 . Überhang , hinten ( n ) * * * *

2.4.6 . Bodenfreiheit ( bei technisch zulässigem Gesamtgewicht ) ( o ) * * * *

2.4.7 . Achsabstände * * * *

2.5 . Gewicht des Fahrgestells ohne Aufbau ( ohne Führerhaus , Kühlfluessigkeit , Schmiermittel , Kraftstoff , Ersatzrad , Werkzeug und Führer )

2.5.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen

2.6 . Gewicht des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Gewicht des Fahrgestells mit Führerhaus , wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird ( mit Kühlfluessigkeit , Schmiermitteln , Kraftstoff , Werkzeug , Ersatzrad und Führer ) ( p )

2.6.1 . Verteilung dieses Gewichtes auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )

2.7 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht nach Angabe des Herstellers

2.7.1 . Verteilung dieses Gewichtes auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )

2.8 . Technisch zulässige Achslast je Achse nach Angabe des Herstellers ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )

2.9 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht nach Angabe des Herstellers , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls technisch zulässige Anhängelast )

2.10 . Grösste vertikale Stützlast am Anhängepunkt ( Zughaken oder Spezialeinrichtung für Dreipunkt-Anhängung )

2.11 . Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt

2.12 . Verhältnis Motorleistung/Hoechstgewicht ( mal PS/kg ) und Anfahrvermögen an Steigungen

3 . ANTRIEBSMASCHINE ( q )

3.1 . Hersteller

3.2 . Bei Wärmekraftmaschinen :

3.2.1 . Bezeichnung

3.2.2 . Bauart ( Motor mit Fremdzuendung , Dieselmotor usw . ) , Arbeitsverfahren

3.2.3 Anzahl und Anordnung der Zylinder

3.2.4 . Bohrung , Hub , Zylinderinhalt

3.2.5 . Hoechstleistung ( Angabe der verwendeten Norm ) bei ... U/min

3.2.6 . Grösstes Drehmoment bei ... U/min ( gleiche Norm wie unter 3.2.5 )

3.2.7 . Üblicherweise verwendeter Kraftstoff

3.2.8 . Kraftstoffbehälter ( Fassungsraum , Lage )

3.2.9 . Reservebehälter für Kraftstoff ( Fassungsraum , Lage )

3.2.10 . Kraftstoffversorgung der Antriebsmaschine ( Art )

3.2.11 . Ladeluftgebläse , soweit vorhanden ( Typ , Antrieb , Ladedruck )

3.2.12 . Drehzahlregler , soweit vorhanden ( Arbeitsweise )

3.2.13 . Elektrische Anlage ( Spannung , Anschluß an Masse negativ oder positiv )

3.2.14 . Lichtmaschine ( Art und Nennleistung )

3.2.15 . Zuendung ( Bauart , Art der Zuendzeitpunktverstellung )

3.2.16 . Funkentstörung ( Beschreibung )

3.2.17 . Kühlung ( Luftkühlung , Wasserkühlung )

3.2.18 . Geräuschpegel

3.2.19 . Schalldämpfer ( Skizze )

3.2.20 . Maßnahmen gegen Verunreinigung der Luft

3.3 . Bei Elektromotoren :

3.3.1 . Motorbauart ( Reihenschlußmotor , Verbundmotor )

3.3.2 . Grösste Stundenleistung und Betriebsspannung

3.3.3 . Batterie für den Antrieb ( Zahl der Elemente , Gewicht , Kapazität in Amperestunden , Lage )

3.4 . Bei anderen als Elektromotoren oder Wärmekraftmaschinen ( Angaben über die Elemente der Bauart dieser Motoren bzw . Kraftmaschinen )

4 . KRAFTÜBERTRAGUNG ( r ) ( Schema der Kraftübertragung mit Abbildung )

4.1 . Art der Kraftübertragung ( mechanisch , hydraulisch , elektrisch usw . )

4.2 . Kupplung ( Typ )

4.2.1 . Kupplungsgewicht

4.3 . Schaltgetriebe ( Bauart , direkter Gang , Betätigungsart )

4.3.1 . Gewicht des Schaltgetriebes

4.4 . Kraftübertragung Antriebsmaschine-Getriebe-Achsgetriebe , gegebenenfalls Zwischenübertragung bzw . Zwischenrad

4.5 . Übersetzung mit und ohne Zwischengetriebe

Getriebegänge * Getriebeuebersetzung * Übersetzung des Achsgetriebes * Gesamtübersetzung *

1 * * * *

2 * * * *

3 * * * *

... * * * *

Rückwärtsgang * * * *

4.6 . Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min mit Normalbereifung ( 6.1 ) ( Laufflächenumfang bei Belastung ... Meter ) ( s )

Getriebegänge * Geschwindigkeit in km/h *

1 * *

2 * *

3 * *

... * *

Rückwärtsgang * *

4.7 . Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im schnellsten Gang ( km/h ) ( s )

4.8 . Achsschub ( und Übertragung der Bremskräfte )

4.9 . Geschwindigkeitsmesser

4.10 . Fahrtschreiber , soweit vorhanden ( Hersteller und Typ )

4.11 . Differentialsperre , soweit vorhanden

5 . ACHSEN

( Eine Maßskizze jeder Achse mit Angabe der Werkstoffe sowie nach Belieben mit Angaben über Fabrikmarke und Typ )

6 . AUFHÄNGUNG ( Skizze der Aufhängungsorgane )

6.1 . Normalbereifung ( Abmessungen und Eigenschaften )

6.2 . Typ und Konstruktion der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades

6.3 . Merkmale der federnden Teile der Aufhängung ( Ausführung , Werkstoffeigenschaften und Abmessungen )

6.4 . Stabilisatoren ( t )

6.5 . Stoßdämpfer ( t )

7 . LENKVORRICHTUNG ( Skizze )

7.1 . Art der Lenkung und der Übertragung auf die Räder , gegebenenfalls Art der Lenkhilfe ( Arbeitsweise und Betriebsschema , gegebenenfalls Marken - und Typenbezeichnung ) und notwendige Betätigungskraft

7.2 . Grösster Einschlagwinkel der Räder :

7.2.1 . - rechts ... ( Grad ) - Lenkradumdrehungen

7.2.2 . - links ... ( Grad ) - Lenkradumdrehungen

7.3 . Kleinster Wendekreisdurchmesser ( u ) :

7.3.1 . - rechts

7.3.2 . - links

8 . BREMSANLAGEN ( Skizze und Betriebsschema ) ( v )

8.1 . Betriebsbremsanlage

8.2 . Hilfsbremsanlage

8.3 . Feststellbremsanlage

8.4 . Zusätzliche Bremsanlagen , soweit vorhanden ( insbesondere Dauerbremse )

8.5 . Bremsanlage , die bei Bruch der Anhängevorrichtung selbsttätig wirkt ( bei Anhängern oder Sattelanhängern )

8.6 . Berechnung der Bremsanlage : Verhältnis zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der Betätigungskraft

8.7 . Etwaige Fremdenergiequellen ( Merkmale , Kapazität der Energiespeicher , Hoechst - und Mindestdruck , Druckmesser und Warnvorrichtung , die ein unzulässiges Absinken des Drucks anzeigt , an der Instrumententafel ; Vakuumbehälter und Speiseventil ; Verdichter ; Einhalten der Vorschriften für Einrichtungen , die unter Druck stehen )

8.8 . Fahrzeuge , die Anhänger mitführen sollen :

8.8.1 . - Anlage für die Betätigung der Anhängerbremse

8.8.2 . - Anschlüsse , Kupplungen , Sicherheitsvorrichtungen

9 . AUFBAU ( Skizze mit Angabe der Aussen - und Innenabmessungen )

9.1 . Art des Aufbaus

9.2 . Werkstoffe und Bauart

9.3 . Türen ( Anzahl , Abmessungen , Öffnungsrichtung , Schlösser , Scharniere )

9.4 . Sichtfeld

9.5 . Windschutzscheibe und sonstige Scheiben ( Anzahl und Lage , verwendete Werkstoffe )

9.5.1 . Neigung der Windschutzscheibe

9.6 . Scheibenwischer

9.7 . Scheibenwascher

9.8 . Entfrostung

9.9 . Rückspiegel

9.10 . Innenausstattung :

9.10.1 . Innerer Schutz der Insassen

9.10.2 . Anordnung und Kennzeichnung der Bedienteile

9.10.3 . Sitze ( Anzahl , Lage , Merkmale )

9.11 . Äussere Ausrüstung

9.12 . Sicherheitsgurte und andere Haltevorrichtungen ( Anzahl und Lage )

9.13 . Verankerungen für die Sicherheitsgurte ( Anzahl und Lage )

9.14 . Anbringungsstellen für die amtlichen Kennzeichen

9.15 . Unterfahrschutz

10 . BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

( Aussenansicht mit Massangaben über die Lage der Lichtaustrittsflächen aller Einrichtungen ; Farbe der Leuchten )

10.1 . Vorgeschriebene Einrichtungen :

10.1.1 . Scheinwerfer für Abblendlicht

10.1.2 . Scheinwerfer für Fernlicht

10.1.3 . Vordere Begrenzungsleuchten

10.1.4 . Fahrtrichtungsanzeiger

10.1.5 . Hintere Begrenzungsleuchten

10.1.6 . Bremsleuchten

10.1.7 . Hintere Kennzeichenleuchte

10.1.8 . Rote Rückstrahler , hinten

10.1.9 . Rückstrahler für Anhänger , vorn

10.2 . Zulässige Einrichtungen :

10.2.1 . Nebelscheinwerfer

10.2.2 . Parkleuchten

10.2.3 . Rückfahrscheinwerfer

10.2.4 . Vordere Begrenzungsleuchten für Anhänger

10.2.5 . Seitliche gelbe Rückstrahler

10.3 . Zusätzliche Einrichtungen für Spezialfahrzeuge

11 . VERBINDUNG ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

12 . VERSCHIEDENES

12.1 . Vorrichtungen für Schallzeichen

12.1.1 . normale

12.1.2 . besondere

12.2 . Sonderbestimmungen für Kraftomnibusse

12.3 . Sonderbestimmungen für Kraftdroschken

12.4 . Sonderbestimmungen für Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern

12.5 . Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs

12.6 . Abschlepphaken

12.7 . Anhängerstützvorrichtung

12.8 . Warneinrichtung

BEMERKUNGEN

Bei jeder Rubrik , bei der Lichtbilder oder Zeichnungen beizufügen sind , sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben .

( a ) Bei jedem Fahrzeugteil , für das eine Bauartgenehmigung erteilt wurde , kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Bauartgenehmigung ersetzt werden . Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen , deren Bauweise klar aus den beigefügten Schemata oder Skizzen hervorgeht .

( b ) Angabe gemäß folgender internationaler Klasseneinteilung :

1 . Klasse M : Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern sowie Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit drei Rädern und einem Hoechstgewicht über 1 t .

- Klasse M1 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz .

- Klasse M2 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem Hoechstgewicht bis zu 5 t .

- Klasse M3 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem Hoechstgewicht üb * t .

2 . Klasse N : Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens 4 Rädern sowie Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit 3 Rädern und einem Hoechstgewicht über 1 t .

- Klasse N1 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht bis zu 3,5 t .

- Klasse N2 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht über 3,5 t bis 12 t .

- Klasse N3 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht über 12 t .

3 . Klasse O : Anhänger ( einschließlich Sattelanhänger )

- Klasse O1 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht bis zu 0,75 t .

- Klasse O2 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht über 0,75 t bis zu 3,5 t .

- Klasse O3 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht über 3,5 t bis zu 10 t .

- Klasse O4 : Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 10 t .

( c ) Wenn möglich EURONORM-Bezeichnung ; gegebenenfalls sind anzugeben :

- die Beschreibung des Werkstoffs ,

- die Streckgrenze ,

- die Bruchfestigkeit ,

- die Elastizität in % ,

- die Brinellhärte .

( d ) Bei Ausführung mit normalem Führerhaus und mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Abmessungen und Gewichte anzugeben .

( e ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 ( 1 ) Definition Nr . 2 .

( f ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 33 .

( g ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 35 .

( h ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 1 .

( i ) Wenn es sich um die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug ohne Aufbau handelt , so werden in die zweite Spalte die vom Hersteller angegebenen Kleinst - und Grösstabmessungen eingetragen ; die dritte Spalte ist nicht auszufuellen .

( j ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 9 .

( k ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 12 .

( l ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 13 .

( m ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 18 .

( n ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 19 .

( o ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 7 .

( p ) Das Führergewicht ist pauschal auf 75 kg veranschlagt .

( q ) Für andere als Hubkolbenmotoren ist eine allgemeine Beschreibung beizufügen .

( r ) Die geforderten Angaben sind für alle etwa vorgesehenen Varianten zu machen .

( s ) Eine Toleranz von 5 % ist zulässig .

( t ) Nur angeben , ob vorhanden .

( u ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 27 .

( v ) Für jede Bremsanlage ist näher auszuführen :

- Art und Ausführung der Bremsen ( Maßskizze ) ( Trommel - oder Scheibenbremsen ; gebremste Räder , Verbindung zu den gebremsten Rädern ; Bremsbeläge , ihre Beschaffenheit , ihre wirksame Bremsfläche ; Halbmesser der Trommeln , Bremsbacken oder Bremsscheiben ; Trommelgewicht , Einrichtung zum Nachstellen der Bremsen ) .

- Betätigungs - und Übertragungseinrichtung ( Skizze ) ( Bauart , Einstellung , Hebelübersetzungen , Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung , deren Lage ; Bedienung durch Hebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung , Merkmale der wichtigsten Übertragungsteile , Betätigungszylinder und -kolben ; Bremszylinder ) .

( 1 ) Dokument ISO/TC 22 ( Sekretariat 133 ) 328 - Januar 1963 .

ANHANG II

EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN

A . ALLGEMEINES

Bei der Aufstellung eines Betriebserlaubnisbogens im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens ist folgendermassen vorzugehen :

1 . Auf Grund der Angaben im Beschreibungsbogen werden , nachdem die Richtigkeit dieser Angaben nachgeprüft worden ist , die im Muster des Betriebserlaubnisbogens gemäß Punkt B dieser Anlage hierfür vorgesehenen Spalten ausgefuellt .

2 . Neben jeder Spalte des Betriebserlaubnisbogens werden nachstehende Vermerke eingetragen , nachdem die entsprechenden Kontrollen und Versuche durchgeführt worden sind :

" Ü " : Kontrolle der Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den Angaben des Beschreibungsbogens ;

" ER " : Kontrolle der Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den harmonisierten Vorschriften gemäß Einzelrichtlinie ;

" P " : Aufstellung des Prüfprotokolls , das dem Betriebserlaubnisbogen beizufügen ist ;

" Sk " : Nachprüfen , ob eine Skizze und/oder ein Schema vorhanden ist .

B . MUSTER EINES BETRIEBSERLAUBNISBOGENS FÜR EIN KRAFTFAHRZEUG

0 . ALLGEMEINES

0.1 . Fabrikmarke ( Fir * bezeichnung )

0.2 . Typ und Handelsbezeichnung ( gegebenenfalls sind unterschiedliche Ausführungsarten zu vermerken )

0.3 . Art

0.4 . Klasse des Fahrzeugs

0.5 . Name und Anschrift des Herstellers

0.6 . Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ( gegebenenfalls )

0.7 . Lage und Anbringungsart der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben : * ER *

0.7.1 . am Fahrgestell

0.7.2 . am Aufbau

0.7.3 . an der Antriebsmaschine

0.8 . Die Fahrgestellnumerierung innerhalb der Typenserie beginnt mit der Nr . ...

1 . ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEIUGS

1.1 . Fahrgestell ( wenn vorhanden ) * Ü *

2 . ABMESSUNGEN UND GEWICHTE ( mm und kg )

2.1 . Bei Zugmaschinen :

2.1.1 . Vormaß der Sattelkupplung ( grösstes und kleinstes ) * Ü *

2.2 . Hauptabmessungen des Fahrzeugs ( Abmessungen über alles ) * Sk *

* Fahrgestell ohne Aufbau * Fahrgestell mit Aufbau * *

* * ohne Zubehör * mit Zubehör * *

2.2.1 . Länge * * * * ER *

2.2.2 . Breite * * * * ER *

2.2.3 . Höhe bei Leergewicht * * * * ER *

2.2.4 . Überhang , vorn * * * * ER *

2.2.5 . Überhang , hinter * * * * ER *

2.2.6 . Bodenfreiheit ( bei technisch zulässigem Gesamtgewicht ) * * * * ER *

2.2.7 . Achsabstände * * * * ER *

2.3 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs * Ü *

2.3.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * Ü *

2.4 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht * ER *

2.4.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * ER *

2.5 . Technisch zulässige Achslast je Achse ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * Ü *

2.6 . Amtlich zulässige Achslast je Achse ( bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast ) * ER *

2.7 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls technisch zulässige Anhängelast ) * Ü *

2.8 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls zulässige Anhängelast ) * ER *

2.9 . Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt * ER *

2.10 . Verhältnis Motorleistung/Hoechstgewicht ( mal PS/kg ) und Anfahrvermögen an Steigungen * ER *

3 . ANTRIEBSMASCHINE

3.1 . Hersteller

3.2 . Bei Wärmekraftmaschinen :

3.2.1 . Hoechstleistung bei ... U/min ( Angabe der verwendeten Norm ) * Ü *

3.2.2 . Kraftstoffbehälter * ER *

3.2.3 . Reservebehälter für Kraftstoff * ER *

3.2.4 . Elektrische Anlage * Ü *

3.2.5 . Funkentstörung * ER - P *

3.2.6 . Geräuschpegel * ER - P *

3.2.7 . Schalldämpfer * ER - P - Sk *

3.2.8 . Verunreinigung der Luft :

3.2.8.1 . Fahrzeuge mit Ottomotor * ER - P *

3.2.8.2 . Fahrzeuge mit Dieselmotor * ER - P *

4 . KRAFTÜBERTRAGUNG

4.1 . Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im schnellsten Gang ( km/h ) * Ü *

4.2 . Geschwindigkeitsmesser * ER *

4.3 . Rückwärtsgang * ER *

5 . ACHSEN

6 . AUFHÄNGUNG

6.1 . Normalbereifung * ER *

6.2 . Merkmale der federnden Teile der Aufhängung * ER *

7 . LENKVORRICHTUNG

7.1 . Art der Lenkung und der Übertragung * ER *

7.2 . Art der Lenkhilfe und notwendige Betätigungskraft * ER *

7.3 . Kleinster Wendekreisdurchmesser * Ü *

7.3.1 . - rechts

7.3.2 . - links

8 . BREMSANLAGEN

8.1 . Betriebsbremsanlage * ER *

8.2 . Hilfsbremsanlage * ER *

8.3 . Feststellbremsanlage * ER *

8.4 . Zusätzliche Bremsanlagen , sowiet vorhanden ( insbesondere Dauerbremse ) * ER *

8.5 . Bremsanlage , die bei Bruch der Anhängevorrichtung selbständig wirkt ( bei Anhängern oder Sattelanhängern ) * ER *

8.6 . Fahrzeuge , die Anhänger mitführen sollen :

8.6.1 . Anlage für die Betätigung der Anhängerbremse * ER *

8.7 . Etwaige Fremdenergiequellen * ER *

8.8 . Versuchsbedingungen * P *

8.9 . Versuchsergebnisse * P *

9 . AUFBAU

9.1 . Türen ( Anzahl , Abmessungen , Öffnungseinrichtung , Schlösser , Scharniere ) * ER *

9.2 . Sichtfeld * ER *

9.3 . Windschutzscheibe und sonstige Scheiben * ER *

9.3.1 . Neigung der Windschutzscheibe

9.4 . Scheibenwischer * ER *

9.5 . Scheibenwascher * ER *

9.6 . Entfrostung * ER *

9.7 . Rückspiegel * ER *

9.8 . Innenausstattung : * ER *

9.8.1 . Innerer Schutz für die Insassen

9.8.2 . Anordnung und Kennzeichnung der Bedienteile

9.8.3 . Sitze ( Anzahl , Lage , Merkmale )

9.9 . Äussere Ausrüstung * ER *

9.10 . Sicherheitsgurte und andere Haltevorrichtungen * ER *

9.11 . Verankerungen für Sicherheitsgurte * ER *

9.12 . Anbringungsstellen für die amtlichen Kennzeichen * ER *

9.13 . Unterfahrschutz * ER *

10 . BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.1 . Vorgeschriebene Einrichtungen :

10.1.1 . Scheinwerfer für Abblendlicht * ER *

10.1.2 . Scheinwerfer für Fernlicht * ER *

10.1.3 . Vordere Begrenzungsleuchten * ER *

10.1.4 . Fahrtrichtungsanzeiger * ER *

10.1.5 . Hintere Begrenzungsleuchten * ER *

10.1.6 . Bremsleuchten * ER *

10.1.7 . Hintere Kennzeichenleuchte * ER *

10.1.8 . Rote Rückstrahler , hinten * ER *

10.1.9 . Rückstrahler für Anhänger , vorn * ER *

10.2 . Zulässige Einrichtungen :

10.2.1 . Nebelscheinwerfer * ER *

10.2.2 . Parkleuchten * ER *

10.2.3 . Rückfahrscheinwerfer * ER *

10.2.4 . Vordere Begrenzungsleuchten für Anhänger * ER *

10.2.5 . Seitliche gelbe Rückstrahler * ER *

11 . VERBINDUNG ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER * ER *

12 . VERSCHIEDENES

12.1 . Vorrichtungen für Schallzeichen * ER *

12.2 . Sonderbestimmungen für Kraftomnibusse * ER *

12.3 . Sonderbestimmungen für Kraftdroschken * ER *

12.4 . Sonderbestimmungen für Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern * ER *

12.5 . Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen * ER *

12.6 . Abschlepphaken * ER *

12.7 . Anhängerstützvorrichtung * ER *

12.8 . Warneinrichtung * ER *

12.9 . Fahrtschreiber , soweit vorhanden * ER *

Hiermit wird bestätigt , daß die im Beschreibungsbogen Nr . ... enthaltenen Angaben des Herstellers mit dem vom Hersteller als Prototyp des Modells ... vorgeführten Fahrzeug , Fahrgestell-Nr . ... , Motor-Nr . ( 1 ) ... übereinstimmen .

Die auf Antrag des Herstellers vorgenommenen Feststellungen ergeben , daß das vorstehend beschriebene und als Baumuster einer Serie vorgeführte Fahrzeug allen in dem vorliegenden Bogen aufgefuhrten Vermerken entspricht .

Geschehen zu ... , am ...

... ( Unterschrift )

( 1 ) Oder wenn diese nicht angegeben worden ist , eine andere Angabe .

ANHANG III

MUSTER

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Hiermit wird ... ( Name und Vornamen ) ... bescheinigt , daß das Fahrzeug

1 . Art : ...

2 . Fabrikmarke : ...

3 . Typ : ...

4 . Nummer innerhalb der Typenserie : ... mit dem am ... in ... durch ... genehmigten , im Betriebserlaubnisbogen Nr . ... und im Beschreibungsbogen Nr . ... beschriebenen Typ vollkommen übereinstimmt .

Geschehen zu ... ( Ort ) ... , am ...

... ( Unterschrift )

... ( Stellung )

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