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Document 12016E346

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
    SIEBTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    Artikel 346 (ex-Artikel 296 EGV)

    ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 194–194 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_346/oj

    7.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/194


    Artikel 346

    (ex-Artikel 296 EGV)

    (1)   Die Vorschriften der Verträge stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:

    a)

    Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

    b)

    jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.

    (2)   Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.


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