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Document 02008D0477-20200512

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500—2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2625) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/477/EG)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/477/2020-05-12

    02008D0477 — DE — 12.05.2020 — 001.002


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 2008

    zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500 —2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2625)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/477/EG)

    (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/636 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 8. Mai 2020

      L 149

    3

    12.5.2020


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 179 vom 9.6.2020, S.  16 (2020/636)




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 2008

    zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500 —2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2625)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/477/EG)



    Artikel 1

    Diese Entscheidung dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 2 500 —2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können.

    Artikel 2

    ▼M1

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen für die nicht-ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung.

    (2)  Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung außerhalb des Teilbands 2 570-2 620 MHz einen Zeitduplexbetrieb oder eine „Nur-Downlink-Nutzung“ zulassen, können gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung 676/2002/EG einen Übergangszeitraum für die Anwendung der vorliegenden Entscheidung beantragen.

    ▼B

    (3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Systeme einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

    ▼M1

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 30. April 2021 Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung.

    ▼B

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M1




    ANHANG

    PARAMETER GEMÄß ARTIKEL 2

    A.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Aktives Antennensystem (AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem, bei dem die Amplitude und/oder Phase zwischen den Antennenelementen kontinuierlich angepasst wird, was zu einem Antennendiagramm führt, das auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung reagiert. Dies schließt eine langfristige Strahlformung wie eine feste elektrische Absenkung aus. Bei AAS-Basisstationen ist das Antennensystem als Bestandteil in das System der Basisstation oder des Produkts integriert.

    Nichtaktives Antennensystem (Nicht-AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem mit einem oder mehreren Antennenanschlüssen, an die ein oder mehrere separat ausgelegte passive Antennenelemente angeschlossen sind, um Funkwellen auszustrahlen. Die Amplitude und Phase der Signale zu den Antennenelementen werden nicht kontinuierlich angepasst, um auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung zu reagieren.

    Synchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen Zeitduplexnetzen (Time Division Duplex, TDD), bei dem keine gleichzeitige Uplink- und Downlink-Übertragung stattfindet, was bedeutet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in allen Netzen entweder im Downlink (DL) oder aber im Uplink (UL) übertragen wird. Dies erfordert die Abstimmung aller Downlink- und Uplink-Übertragungen in allen beteiligten TDD-Netzen sowie die Synchronisierung des Rahmen-Beginns in allen Netzen.

    Unsynchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen TDD-Netzen, bei dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in mindestens einem Netz im Downlink und gleichzeitig in mindestens einem Netz im Uplink übertragen wird. Dies kann geschehen, wenn die TDD-Netze entweder nicht alle Downlink- und Uplink-Übertragungen abstimmen oder zum Rahmen-Beginn nicht synchronisiert sind.

    Teilsynchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen TDD-Netzen, bei dem ein Teil des Rahmens dem synchronisierten Betrieb entspricht, wogegen der übrige Teil des Rahmens dem unsynchronisierten Betrieb entspricht. Dies erfordert die Festlegung einer Rahmen-Struktur für alle beteiligten TDD-Netze, einschließlich mit Schlitzen („Slots“), in denen die UL/DL-Richtung unbestimmt ist, sowie die Synchronisierung des Rahmen-Beginns in allen Netzen.

    Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Equivalent Isotropically Radiated Power, EIRP) ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn).

    Gesamtstrahlungsleistung (Total Radiated Power, TRP) ist ein Maß für die von einem kombinierten Antennensystem abgestrahlte Sendeleistung. Sie ist gleich der gesamten dem Antennenarray-System zugeführten Leistung abzüglich aller in dem Antennenarray-System auftretenden Verluste. Die TRP ist das Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung und entspricht der folgenden Formel:

    image

    Dabei ist P(θ,φ) die von einem Antennenarray-System in Richtung (θ,φ) abgestrahlte Sendeleistung, die nach der folgenden Formel berechnet wird:

    image

    PTx bezeichnet die dem Array-System zugeführte Leistung (Leistungsaufnahme gemessen in Watt), und g(θ,φ) den richtungsabhängigen Antennengewinn des Array-Systems in Richtung (θ,φ).

    B.   ALLGEMEINE PARAMETER

    (1) Die zugeteilte Blockgröße ist ein ganzzahliges Vielfaches von 5,0 MHz;

    (2) Im Frequenzband 2 500-2 690 MHz beträgt der Duplexabstand beim Frequenzduplexbetrieb (Frequency Division Duplex, FDD) 120 MHz, wobei die Aussendungen der Endstellen (Uplink) im unteren Teil des Bands von 2 500 MHz bis 2 570 MHz und die Aussendungen der Basisstationen (Downlink) im oberen Teil des Bands von 2 620 MHz bis 2 690 MHz erfolgen.

    (3) Das Frequenzteilband 2 570-2 620 MHz wird für den Zeitduplexbetrieb (Time Division Duplex, TDD) oder für die Aussendungen der Basisstationen („Nur-Downlink“) verwendet. Etwaige Schutzbänder, die erforderlich sind, um die Kompatibilität der Frequenznutzung am Bandrand von 2 570 MHz oder am Bandrand von 2 620 MHz zu gewährleisten, werden auf nationaler Ebene festgelegt und in das Teilband 2 570-2 620 MHz eingefügt.

    C.   TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BASISSTATIONEN — FREQUENZBLOCK-ENTKOPPLUNGSMASKE

    Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für die Koexistenz benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Betreibern solcher benachbarten Netze. Weniger strenge technische Parameter können angewandt werden, wenn sie zwischen allen betroffenen Betreibern solcher Netze vereinbart worden sind und diese Betreiber weiterhin die zum Schutz anderer Dienste, Anwendungen oder Netze geltenden technischen Bedingungen einhalten und die aus der grenzübergreifenden Koordinierung resultierenden Verpflichtungen erfüllen.

    Die BEM besteht aus mehreren Elementen, die in Tabelle 1 aufgeführt sind. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber zugeteilt wurde. Der Leistungsgrundwert zum Schutz der von anderen Betreibern genutzten Frequenzen im 2,6-GHz-Frequenzband und der Leistungsgrenzwert der Übergangsbereiche, die eine Filterdämpfung von der blockinternen Leistungsgrenze zum Leistungsgrundwert ermöglichen, werden als Außerblock-Leistungselemente betrachtet.

    Die Leistungsgrenzwerte werden getrennt für Nicht-AAS und AAS angegeben. Bei Nicht-AAS gelten die Leistungsgrenzwerte für die mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP). Bei AAS gelten die Leistungsgrenzwerte für die mittlere Gesamtstrahlungsleistung TRP ( 1 ). Die Bestimmung der mittleren EIRP bzw. mittleren TRP erfolgt durch Mittelung über ein Zeitintervall und über eine Messfrequenzbandbreite. Auf der Zeitebene wird die mittlere EIRP bzw. mittlere TRP über die aktiven Signalteile (Bursts) gemittelt und entspricht einer einzigen Einstellung der Leistungsregelung. Auf der Frequenzebene wird die mittlere EIRP bzw. mittlere TRP über die in den Tabellen 2-8 angegebene Messfrequenzbandbreite bestimmt ( 2 ). Generell und sofern nicht anders vermerkt, entsprechen die BEM-Leistungsgrenzwerte der aggregierten Strahlungsleistung des jeweiligen Geräts einschließlich sämtlicher Sendeantennen, mit Ausnahme der Grund- und Übergangsanforderungen für Nicht-AAS-Basisstationen, die je Antenne angegeben werden.

    Der zusätzliche Grundwert für FDD-AAS-Basisstationen ist ein Außerblock-Leistungsgrenzwert, der angewandt werden kann, um die erforderliche Koordinierungszone mit dem Radioastronomiefunkdienst (RAS) zu verringern und den RAS im benachbarten Frequenzband 2 690-2 700 MHz in bestimmten geografischen Gebieten zu schützen.

    Auf nationaler Ebene geltende Vorgaben wie Pfd-Grenzwerte zum Schutz der verschiedenen Radartypen, die in Frequenzbereichen oberhalb von 2 700 MHz betrieben werden, würden zwar weiterhin gelten, doch könnte es für die Betreiber schwieriger sein, solche Pfd-Grenzwerte einzuhalten, da AAS-Systeme nicht mit zusätzlichen externen Filtern ausgerüstet werden können.

    In diesem Frequenzband betriebene Geräte können auch anderen als den folgenden EIRP-oder TRP-Grenzwerten entsprechen, sofern geeignete Störungsminderungstechniken eingesetzt werden, die der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) entsprechen und mindestens einen gleichwertigen Störungsschutz bieten wie die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie.

    image Beispiele für BEM-Elemente und Leistungsgrenzwerte der Nicht-AAS-Basisstationen

    Erläuterung zu der Tabelle

    Der geltende BEM-Grenzwert ist stets der Grenzwert, der unmittelbar über der jeweiligen Zahl steht (d. h. von 1 bis 5).



    Tabelle 1

    Definition der BEM-Elemente

    BEM-Element

    Definition

    Blockintern (In-Block)

    Bezieht sich auf einen Block, für den die BEM ermittelt wird.

    Grundwert

    Im Frequenzband 2 500-2 690 MHz für WBB-ECS genutzte Frequenzen, mit Ausnahme des dem Betreiber zugeteilten Blocks und der entsprechenden Übergangsbereiche.

    Übergangsbereich

    Frequenzen von 0 bis 5,0 MHz unterhalb und von 0 bis 5,0 MHz oberhalb des dem Betreiber zugeteilten Blocks. Übergangsbereiche umfassen keine TDD-Blöcke, die anderen Betreibern zugeteilt sind, es sei denn, die Netze werden synchronisiert. Übergangsbereiche erstrecken sich nicht auf Bereiche unterhalb von 2 500 MHz oder oberhalb von 2 690 MHz.

    Zusätzlicher Grundwert

    Frequenzen zwischen 2 690 MHz und 2 700 MHz.

    Für die Koexistenz geografisch benachbarter Netze, die auch benachbarte Frequenzblöcke innerhalb des 2,6-GHz-Bands nutzen, können besondere Maßnahmen zur Minderung funktechnischer Störungen erforderlich sein. Zwischen zwei benachbarten unsynchronisierten TDD-Netzen oder zwischen einem TDD-Netz und einem benachbarten FDD-Netz sollte in der Regel ein Frequenztrennungsabstand von mindestens 5 MHz eingehalten werden. Eine solche Trennung sollte dadurch erfolgen, dass entweder ein 5-MHz-Block als Schutzblock ungenutzt bleibt oder ein solcher 5-MHz-Block nur mit beschränkteren BEM-Parametern genutzt werden darf (beschränkter Frequenzblock). Jede Nutzung eines 5-MHz-Schutzblocks würde das Risiko funktechnischer Störungen erhöhen.

    Um die Koexistenz benachbarter FDD- und TDD-Netze zu gewährleisten, sollte der beschränkte Frequenzblock 2 570-2 575 MHz (mit Ausnahme des ausschließlichen TDD-Uplink-Betriebs in diesem Block) für alle benachbarten Konfigurationen von i) FDD-AAS zu TDD-Nicht-AAS und ii) FDD-Nicht-AAS zu TDD-AAS eingeführt werden. Darüber hinaus kann für den Frequenzblock 2 615-2 620 MHz, der unmittelbar an den FDD-Downlink angrenzt, wegen der Ausstrahlungen aus dem FDD-Downlink ein erhöhtes Risiko funktechnischer Störungen bestehen.

    Die BEM für einen anderen Frequenzblock als den beschränkten Frequenzblock wird gebildet, indem die Tabellen 2, 3 und 4 so kombiniert werden, dass der Grenzwert für jede Frequenz dem jeweils höheren Wert aus dem Grundwert und den blockinternen Leistungsgrenzwerten entspricht.

    Die BEM für einen beschränkten Frequenzblock wird gebildet, indem die Tabellen 3 und 5 so kombiniert werden, dass der Grenzwert für jede Frequenz dem jeweils höheren Wert aus dem Grundwert und den blockinternen Leistungsgrenzwerten entspricht.

    Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat für Basisstationen mit eingeschränkter Antennenanbringung, d. h., bei denen Antennen in Innenräumen angebracht werden oder die Antennenhöhe einen bestimmten Wert nicht überschreitet, auf nationaler Ebene alternative BEM-Leistungsgrenzwerte anwenden. In solchen Fällen kann die BEM für einen beschränkten Frequenzblock für Nicht-AAS der Tabelle 6 entsprechen, sofern an den geografischen Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten Tabelle 3 und ansonsten landesweit Tabelle 5 gilt. Für AAS mit eingeschränkter Antennenanbringung können im Einzelfall alternative nationale Maßnahmen im Vergleich zu Tabelle 3 oder Tabelle 5 erforderlich sein.



    Tabelle 2

    Blockinterner Leistungsgrenzwert für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen

    BEM-Element

    EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS

    TRP-Grenzwert für AAS

    Blockintern (In-Block)

    Nicht obligatorisch.

    Falls ein Mitgliedstaat einen Höchstwert festlegt, kann ein Wert zwischen 61 dBm/5 MHz und 68 dBm/5 MHz pro Antenne angewandt werden.

    Nicht obligatorisch.

    Falls ein Mitgliedstaat einen Höchstwert festlegt, kann ein Wert zwischen 53 dBm/5MHz und 60 dBm/5 MHz pro Zelle (*1) angewandt werden.

    (*1)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.



    Tabelle 3

    Leistungsgrundwert für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen

    BEM-Element

    Frequenzbereich

    Höchstwert der mittleren EIRP für Nicht-AAS pro Antenne

    Höchstwert der mittleren TRP für AAS pro Zelle (*1)

    Grundwert

    FDD-Downlink;

    TDD-Blöcke, die mit dem betreffenden TDD-Block synchronisiert sind;

    TDD-Blöcke, die nur für den Downlink verwendet werden (*2);

    der Frequenzbereich 2 615-2 620 MHz

    + 4 dBm/MHz

    + 5 dBm/MHz (*3)

    Frequenzen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz, die nicht unter die Definition in der obigen Zeile fallen

    – 45 dBm/MHz

    – 52 dBm/MHz

    (*1)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

    (*2)   Die Einführung von FDD-AAS wirkt sich nicht auf die Nur-Downlink-Nutzungsbedingung für Nicht-AAS/AAS aus.

    (*3)   Bei der Anwendung zum Schutz von Frequenzen, die für Downlink-Übertragungen genutzt werden, beruht dieser Grundwert auf der Annahme, dass die Ausstrahlungen von einer Makro-Basisstation ausgehen. Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (kleine Zellen) können in niedrigeren Höhen und damit näher an Endstellen eingesetzt werden, was bei Anwendung der obigen Leistungsgrenzwerte zu größeren funktechnischen Störungen führen kann.

    Erläuterung zu Tabelle 3

    Sowohl die EIRP-Grenzwerte als auch die TRP-Grenzwerte beziehen sich auf eine Bandbreite von 1 MHz.



    Tabelle 4

    Leistungsgrenzwert im Übergangsbereich der Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen

    BEM-Element

    Frequenzbereich

    Höchstwert der mittleren EIRP für Nicht-AAS pro Antenne

    Höchstwert der mittleren TRP für AAS pro Zelle (*1)

    Übergangsbereich

    -5,0 bis 0 MHz Abstand vom unteren Blockrand oder 0 bis 5,0 MHz Abstand vom oberen Blockrand

    + 16 dBm/5 MHz (*2)

    + 16 dBm/5 MHz (*2)

    (*1)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

    (*2)   Dieser Grundwert beruht auf der Annahme, dass die Ausstrahlungen von einer Makro-Basisstation ausgehen. Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (kleine Zellen) können in niedrigeren Höhen und damit näher an Endstellen eingesetzt werden, was bei Anwendung dieses Leistungsgrenzwerts zu größeren funktechnischen Störungen führen kann. Für solche Fälle können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen niedrigeren Grenzwert festlegen.



    Tabelle 5

    Blockinterner Leistungsgrenzwert für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen für beschränkte Blöcke

    BEM-Element

    Frequenzbereich

    EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS pro Antenne

    TRP-Grenzwert für AAS pro Zelle (*1)

    Blockintern (In-Block)

    Frequenzbereich des beschränkten Blocks

    + 25 dBm/5 MHz

    + 22 dBm/5 MHz (*2)

    (*1)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

    (*2)   Dieser Grenzwert kann unter bestimmten Einsatzbedingungen den störungsfreien Uplink-Betrieb in angrenzenden Kanälen möglicherweise nicht gewährleisten, was in der Regel aber durch einen Leistungsverlust infolge der Gebäudedurchdringung und/oder eine unterschiedliche Antennenhöhe abgeschwächt werden kann. Auf nationaler Ebene können auch andere Störungsminderungsverfahren angewandt werden.



    Tabelle 6

    Leistungsgrenzwerte für einen beschränkten Block für Nicht-AAS-Basisstationen mit zusätzlich eingeschränkter Antennenanbringung

    BEM-Element

    Frequenzbereich

    Höchstwert der mittleren EIRP

    Grundwert

    Vom unteren Bandrand von 2 500 MHz bis -5,0 MHz Abstand vom unteren Blockrand oder von 5,0 MHz Abstand vom oberen Blockrand bis zum oberen Bandrand von 2 690 MHz

    – 22 dBm/MHz

    Übergangsbereich

    -5,0 bis 0 MHz Abstand vom unteren Blockrand oder 0 bis 5,0 MHz Abstand vom oberen Blockrand

    – 6 dBm/5 MHz



    Tabelle 7

    Zusätzlicher Leistungsgrundwert für FDD-AAS-Basisstationen im Hinblick auf den Radioastronomiefunkdienst

    BEM-Element

    Frequenzbereich

    Fall

    TRP-Grenzwert pro Zelle

    Zusätzlicher Grundwert

    2 690-2 700 MHz

    A

    + 3 dBm/10 MHz

    B

    Entfällt

    Fall A:  Dieser Grenzwert führt zu einer reduzierten Koordinierungszone in Bezug auf die RAS-Stationen.

    Fall B:  Für Situationen, in denen der betreffende Mitgliedstaat einen zusätzlichen Grundwert nicht für erforderlich hält (z. B. wenn es keine nahegelegene RAS-Station gibt oder wenn keine Koordinierungszone nötig ist).

    Erläuterung zu Tabelle 7

    Diese Leistungsgrenzwerte können in bestimmten geographischen Gebieten zur Verringerung der Koordinierungszone mit dem RAS angewandt werden. Je nach Größe der zum Schutz der RAS-Station(en) erforderlichen Koordinierungszone kann auch eine grenzüberschreitende Koordinierung erforderlich sein. Zum Schutz der RAS-Stationen können auf nationaler Ebene zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein.

    D.   TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR ENDSTELLEN



    Tabelle 8

    Blockinterne Leistungsgrenzwerte für Endstellen

    BEM-Element

    Höchstwert der mittleren EIRP (einschließlich Bereich der automatischen Sendeleistungsregelung (ATPC))

    Höchstwert der mittleren TRP (einschließlich Bereich der automatischen Sendeleistungsregelung (ATPC))

    Blockintern (In-Block)

    + 35 dBm/5 MHz

    + 31 dBm/5 MHz

    Anmerkung:  Die EIRP sollte für feste oder eingebaute Endstellen, die TRP dagegen für mobile oder ortsungebundene Endstellen verwendet werden.



    ( 1 ) Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent.

    ( 2 ) Die Messbandbreite der für die Prüfmessung verwendeten Ausrüstung kann kleiner sein als die in den genannten Tabellen angegebene Messbandbreite.

    ( 3 ) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

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