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Document 02006R0474-20151213

    Geconsolideerde tekst: Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/474/2015-12-13

    2006R0474 — DE — 13.12.2015 — 026.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 474/2006 DER KOMMISSION

    vom 22. März 2006

    zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 084 vom 23.3.2006, S. 14)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 910/2006 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2006

      L 168

    16

    21.6.2006

     M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1543/2006 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2006

      L 283

    27

    14.10.2006

     M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 235/2007 DER KOMMISSION vom 5. März 2007

      L 66

    3

    6.3.2007

     M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 787/2007 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2007

      L 175

    10

    5.7.2007

     M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1043/2007 DER KOMMISSION vom 11. September 2007

      L 239

    50

    12.9.2007

     M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/2007 DER KOMMISSION vom 28. November 2007

      L 311

    12

    29.11.2007

     M7

    VERORDNUNG (EG) Nr. 331/2008 DER KOMMISSION vom 11. April 2008

      L 102

    3

    12.4.2008

     M8

    VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2008 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2008

      L 197

    36

    25.7.2008

     M9

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2008 DER KOMMISSION vom 14. November 2008

      L 306

    47

    15.11.2008

     M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 298/2009 DER KOMMISSION vom 8. April 2009

      L 95

    16

    9.4.2009

     M11

    VERORDNUNG (EG) Nr. 619/2009 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2009

      L 182

    4

    15.7.2009

     M12

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2009 DER KOMMISSION vom 26. November 2009

      L 312

    16

    27.11.2009

     M13

    VERORDNUNG (EU) Nr. 273/2010 DER KOMMISSION vom 30. März 2010

      L 84

    25

    31.3.2010

     M14

    VERORDNUNG (EU) Nr. 590/2010 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2010

      L 170

    9

    6.7.2010

     M15

    VERORDNUNG (EU) Nr. 791/2010 DER KOMMISSION vom 6. September 2010

      L 237

    10

    8.9.2010

     M16

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1071/2010 DER KOMMISSION vom 22. November 2010

      L 306

    44

    23.11.2010

     M17

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 390/2011 DER KOMMISSION vom 19. April 2011

      L 104

    10

    20.4.2011

     M18

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2011 DER KOMMISSION vom 21. November 2011

      L 303

    14

    22.11.2011

     M19

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 295/2012 DER KOMMISSION vom 3. April 2012

      L 98

    13

    4.4.2012

     M20

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1146/2012 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2012

      L 333

    7

    5.12.2012

     M21

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 659/2013 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2013

      L 190

    54

    11.7.2013

     M22

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1264/2013 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2013

      L 326

    7

    6.12.2013

     M23

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 368/2014 DER KOMMISSION vom 10. April 2014

      L 108

    16

    11.4.2014

     M24

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1318/2014 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2014

      L 355

    8

    12.12.2014

     M25

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1014 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2015

      L 162

    65

    27.6.2015

    ►M26

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2322 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2015

      L 328

    67

    12.12.2015


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 107 vom 29.4.2010, S.  26 (619/2009)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 474/2006 DER KOMMISSION

    vom 22. März 2006

    zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (im Folgenden „die Grundverordnung“) legt Verfahren fest für die Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie Verfahren, die es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen erlauben, außerordentliche Maßnahmen zur Erlassung von Betriebsuntersagungen in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen.

    (2)

    In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung hat jeder Mitgliedstaat der Kommission die Identität der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet ergangen ist, sowie die Gründe für die Betriebsuntersagung und andere einschlägige Informationen mitgeteilt.

    (3)

    Die Kommission hat alle betreffenden Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, wo dies nicht praktikabel war, über die für die Beaufsichtigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und ihnen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitgeteilt, die einer Entscheidung über eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft zugrunde gelegt würden.

    (4)

    Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss ( 2 ) mündlich vorzutragen.

    (5)

    Die gemeinsamen Kriterien für die Prüfung einer Betriebsuntersagung aus Sicherheitsgründen auf Gemeinschaftsebene sind im Anhang zur Grundverordnung festgelegt.

    Air Bangladesh

    (6)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Air Bangladesh bezüglich einiger Luftfahrzeuge seiner Flotte. Diese Mängel wurden von Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 3 ).

    (7)

    Air Bangladesh hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte ihres Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt. Bislang hat Deutschland keine Gelegenheit erhalten zu prüfen, ob die Sicherheitsmängel behoben wurden.

    (8)

    Die Behörden Bangladeshs, die für die Regulierungsaufsicht über Air Bangladesh zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über ein bestimmtes von diesem Luftfahrtunternehmen eingesetztes Luftfahrzeug gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

    (9)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dem Luftfahrtunternehmen Air Bangladesh strenge Betriebsbeschränkungen auferlegt werden sollten und es in Anhang B aufgenommen werden sollte.

    Air Koryo

    (10)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Air Koryo. Diese Mängel wurden von Frankreich und Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 4 ).

    (11)

    Die anhaltende Nichtbehebung durch Air Koryo von Mängeln, die zuvor von Frankreich mitgeteilt worden waren, wurde während weiterer Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 5 ).

    (12)

    Belegte Informationen, die sich auf schwere Störungen beziehen und von Frankreich mitgeteilt wurden, weisen auf latente systematische Mängel seitens Air Koryo hin.

    (13)

    Air Koryo hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt.

    (14)

    Air Koryo hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der französischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Anfragen dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (15)

    Der von Air Koryo auf Anforderung Frankreichs vorgelegte Plan zur Mängelbehebung war nicht angemessen und reichte für die Behebung der festgestellten schweren Sicherheitsmängel nicht aus.

    (16)

    Die Behörden der Demokratischen Republik Korea, die für die Regulierungsaufsicht über Air Koryo zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

    (17)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Koryo die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    Ariana Afghan Airlines

    (18)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel bei bestimmten von Ariana Afghan Airlines betriebenen Luftfahrzeugen. Diese Mängel wurden von Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 6 ).

    (19)

    Ariana Afghan Airlines hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt.

    (20)

    Ariana Afghan Airlines hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Mitteilung ist, wie das Fehlen einer angemessenen Antwort auf Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (21)

    Die zuständigen Behörden Afghanistans, wo die von Ariana Afghan Airlines eingesetzten Luftfahrzeuge eingetragen sind, haben keine vollkommen angemessene Aufsicht über die von diesem Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

    (22)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Ariana Afghan Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen für alle von ihm betriebenen Luftfahrzeuge nicht einhält, ausgenommen das Luftfahrzeug des Musters A310 mit der Eintragungsnummer F-GYYY, das in Frankreich eingetragen ist und der Aufsicht der französischen Behörden unterliegt.

    BGB Air

    (23)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens BGB Air. Diese Mängel wurden von Italien bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 7 ).

    (24)

    BGB Air hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit oder die Bereitschaft fehlt, Sicherheitsmängel zu beheben, wie durch die Vorlage einer Selbstbeurteilung anhand von ICAO-Normen auf der Grundlage der von Italien bereitgestellten Checkliste für ausländische Luftfahrtunternehmen belegt wird, die nicht mit den Ergebnissen nachfolgender SAFA-Inspektionen übereinstimmte.

    (25)

    BGB Air hat nicht angemessen auf eine Anfrage der italienischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung einiger Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (26)

    Es liegen keine Belege für die Durchführung eines von BGB Air vorgelegten angemessenen Plans zur Mängelbehebung vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung Italiens hin behoben werden könnten.

    (27)

    Die Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht über BGB Air zuständig sind, haben nicht umfassend mit der italienischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens BGB Air, das in diesem Staat zugelassen ist, ergaben, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (28)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass BGB Air die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    Buraq Air

    (29)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Buraq Air bezüglich dessen Luftfrachtbetriebs. Diese Mängel wurden von Schweden und den Niederlanden bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 8 ).

    (30)

    Buraq Air hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Luftfrachtbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (31)

    Die Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht über Buraq Air zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über den Luftfrachtbetrieb dieses Luftfahrtunternehmens gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

    (32)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dem Luftfahrtunternehmen Buraq Air strenge Betriebsbeschränkungen auferlegt werden sollten und es in Anhang B aufgenommen werden sollte.

    Air Service Comores

    (33)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Air Service Comores. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 9 ).

    (34)

    Es liegen keine Belege für die Durchführung eines von Air Service Comores vorgelegten angemessenen Plans zur Mängelbehebung vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung Frankreichs hin behoben werden könnten.

    (35)

    Die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über Air Services Comores zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Behebung von Sicherheitsmängeln fehlt.

    (36)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden der Komoren haben nicht rechtzeitig mit der französischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs eines in diesem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens vorgebracht wurden.

    (37)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Service Comores die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    GST Aero Air Company

    (38)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens GST Aero Air Company. Diese Mängel wurden von Italien bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 10 ).

    (39)

    GST Aero Air Company hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit oder die Bereitschaft zur Behebung von Sicherheitsmängeln fehlt.

    (40)

    GST Aero Air Company hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der italienischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (41)

    Es liegen keine Belege für die Durchführung eines von GST Aero Air Company vorgelegten angemessenen Plans zur Mängelbehebung vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung Italiens hin behoben werden könnten.

    (42)

    Die Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht über GST Aero Air Company zuständig sind, haben nicht umfassend mit der italienischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs eines Luftfahrtunternehmens, das in diesem Staat genehmigt oder zugelassen ist, ergaben, wie die eingeschränkte Beantwortung der Schreiben Italiens erkennen lässt.

    (43)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass GST Aero Air Company die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    Phoenix Aviation

    (44)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Kirgisistans haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen bezüglich Phoenix Aviation fehlt. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Phoenix Aviation wurde von Kirgisistan ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft. In dem Untersuchungsbericht des US-Verkehrssicherheitsausschusses ( 11 ) über einen Unfall des Kam-Air-Flugs 904, der von Phoenix Aviation durchgeführt wurde, heißt es, dass Phoenix Aviation seinen Hauptsitz in den VAE hat.

    (45)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Phoenix Aviation die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    Phuket Airlines

    (46)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Phuket Airlines. Diese Mängel wurden von dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 12 ).

    (47)

    Phuket Airlines hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur fristgerechten und angemessenen Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt.

    (48)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Thailands haben nicht umfassend mit der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens Phuket Airlines, das in diesem Staat zugelassen ist, ergaben, wie das Fehlen zweckdienlicher Antworten auf Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (49)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Phuket Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    Reem Air

    (50)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Reem Air. Diese Mängel wurden ursprünglich von den Niederlanden bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 13 ).

    (51)

    Die anhaltende Nichtbehebung von Mängeln durch Reem Air wurde durch die Niederlande bei weiteren Vorfeldinspektionen eines bestimmten Luftfahrzeugs im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 14 ).

    (52)

    Reem Air hat fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft zur Behebung von Sicherheitsmängeln erkennen lassen.

    (53)

    Reem Air hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (54)

    Es liegen keine Belege für die Durchführung eines von Reem Air vorgelegten angemessenen Plans zur Mängelbehebung vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung der Niederlande hin behoben werden könnten.

    (55)

    Die Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht über Reem Air zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt, was das Andauern schwerer Sicherheitsmängel erkennen lässt. Außerdem belegen die Informationen, die Reem Air der Kommission während der dem Luftfahrtunternehmen gewährten Anhörung vorgetragen hat, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Reem Air zwar von Kirgisistan ausgestellt wurde, das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz jedoch in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

    (56)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Reem Air die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    Silverback Cargo Freighters

    (57)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Silverback Cargo Freighters. Diese Mängel wurden von Belgien bei einer Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 15 ).

    (58)

    Das Luftfahrtunternehmen Silverback Cargo Freighters, das auch die Instandhaltung (A&B-Checks) seiner eigenen Luftfahrzeuge durchführt, hat nicht angemessen auf eine Anfrage der Zivilluftfahrtbehörde dieses Mitgliedstaats hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie das Fehlen zweckdienlicher Antworten auf Anfragen dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (59)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Silverback Cargo Freighters die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo

    (60)

    Trotz ihrer Bemühungen haben die Zivilluftfahrtbehörden der Demokratischen Republik Kongo (DRK) anhaltende Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen, wie durch den Auditbericht des ICAO-USOAP-Berichts zur Direktion Zivilluftfahrt der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa, 11.—18. Juni 2001) belegt wird. Insbesondere besteht derzeit kein System für die Zulassung von Luftfahrtunternehmen.

    (61)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden der DRK haben daher eine mangelnde Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht erkennen lassen.

    (62)

    Gegen das Luftfahrtunternehmen Central Air Express ergeht eine Betriebsuntersagung wegen nachgewiesener Mängel bezüglich internationaler Sicherheitsnormen und seiner fehlenden Zusammenarbeit mit einem Mitgliedstaat.

    (63)

    Belgien ( 16 ) und Hewa Bora Airways (HBA) haben Informationen vorgelegt, nach denen im Fall von HBA die in der Vergangenheit von den belgischen Behörden festgestellten Mängel bezüglich bestimmter Luftfahrzeuge signifikant behoben wurden. Belgien hat die Kommission außerdem informiert, dass es beabsichtigt, systematische Vorfeldinspektionen von HBA durchzuführen. Angesichts dessen sollte diesem Luftfahrtunternehmen erlaubt werden, seinen derzeitigen Flugbetrieb fortzusetzen.

    (64)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten daher alle Luftfahrtunternehmen, die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) zugelassen sind, in Anhang A aufgenommen werden, ausgenommen das Luftfahrtunternehmen Hewa Bora Airways (HBA), das in Anhang B aufgenommen werden sollte.

    Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea

    (65)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Äquatorialguineas haben nicht umfassend mit der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs zusammengearbeitet, als sich Bedenken über die Sicherheit des Flugbetriebs eines in diesem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens ergaben. Das Vereinigte Königreich schrieb den Generaldirektor Zivilluftfahrt in Äquatorialguinea am 27. März 2002 mit der Bitte um Klärung folgender Punkte an ( 17 ):

     ein erheblicher Anstieg der Zahl der in Äquatorialguinea eingetragenen Luftfahrzeuge und Hinweise darauf, dass möglicherweise das Aircraft Registration Bureau (ARB) oder eine ähnliche Organisation das Register verwaltet;

     die Tatsache, dass eine Reihe von Luftfahrtunternehmen, die über ein von Äquatorialguinea ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügen, ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Äquatorialguinea hat.

    In dem Schreiben wurde der Generaldirektor Zivilluftfahrt auch darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich nicht in der Lage wäre, weiteren gewerblichen Flugverkehr in sein Hoheitsgebiet durch Luftfahrtunternehmen Äquatorialguineas zuzulassen, bis sich die Behörden des Vereinigten Königreichs davon überzeugt hätten, dass diese Luftfahrtunternehmen in zufrieden stellender Weise beaufsichtigt würden. Äquatorialguinea hat dieses Schreiben nicht beantwortet.

    (66)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Äquatorialguineas haben eine unzureichende Fähigkeit erkennen lassen, die einschlägigen Sicherheitsnormen umzusetzen und durchzusetzen, was sich insbesondere bei Audits und zugehörigen Plänen zur Mängelbehebung gezeigt hat, die im Programm zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) der ICAO erstellt wurden. Ein solcher USOAP-Audit Äquatorialguineas fand im Mai 2001 statt, wobei im Auditbericht ( 18 ) festgestellt wurde, dass die Zivilluftfahrtbehörde zum Zeitpunkt des Audits nicht über die Fähigkeit verfügte, eine angemessene Beaufsichtigung ihrer Luftfahrtunternehmen durchzuführen und sicherzustellen, dass der Betrieb der Luftfahrtunternehmen den ICAO-Normen entspricht. Bei dem Audit wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

     Fehlen einer Organisation, die Tätigkeiten der Sicherheitsaufsicht durchführen kann, insbesondere Fehlen von Fachkräften in den Bereichen Zulassung, Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit;

     Unfähigkeit, die Zahl der Luftfahrzeuge im Register oder die Zahl der erteilten gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisse anzugeben;

     Nichterrichtung eines strukturierten Systems für die Zulassung und Beaufsichtigung von Luftfahrtunternehmen;

     Nichterlassen von Vorschriften für den Flugbetrieb;

     Nichtdurchführung der Überwachung zugelassener Luftfahrtunternehmen;

     Nichteinrichtung eines Systems zur Durchführung der grundlegenden Aufgaben einer Inspektionsbehörde für die Lufttüchtigkeit.

    Bislang hat die Generaldirektion Zivilluftfahrt Äquatorialguineas der ICAO auch keinen Maßnahmenplan bezüglich dieser Auditergebnisse vorgelegt ( 19 ), so dass kein Nachaudit erfolgt ist.

    (67)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Äquatorialguineas haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago fehlt. Einige Inhaber von durch Äquatorialguinea ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) haben ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Äquatorialguinea, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft ( 20 ).

    (68)

    Die Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht über die folgenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen fehlt: Air Consul SA, Avirex Guinée Equatoriale, COAGE — Compagnie Aeree(?) de Guinée Equatorial, Ecuato Guineana de Aviación, Ecuatorial Cargo, GEASA — Guinea Ecuatorial Airlines SA, GETRA — Guinea Ecuatorial de Transportes Aéreos, Jetline Inc., King Transavia Cargo, Prompt Air GE SA, UTAGE — Unión de Transporte Aéreo de Guinea Ecuatorial.

    (69)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen alle Luftfahrtunternehmen, die in Äquatorialguinea zugelassen wurden, eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden sollte und sie in Anhang A aufgenommen werden sollten.

    Luftfahrtunternehmen aus Liberia

    (70)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in Liberia zugelassenen Luftfahrtunternehmens International Air Services. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 21 ).

    (71)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Liberias haben nicht umfassend mit der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs zusammengearbeitet, als sie über gravierende Sicherheitsmängel informiert wurden, die bei der Vorfeldinspektion eines in Liberia eingetragenen Luftfahrzeugs durch die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs am 5. März 1996 ( 22 ) festgestellt wurden. Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs von Luftfahrtunternehmen, die in Liberia zugelassen oder genehmigt wurden, wurden unmittelbar geltend gemacht, indem die Generaldirektion Zivilluftfahrt Liberias am 12. März 1996 von der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs darauf hingewiesen wurde, dass gewerbliche Dienste nach dem Vereinigten Königreich untersagt würden, bis die Behörden Liberias das Bestehen eines wirksamen Regulierungssystems nachwiesen, um die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen auf dem Register Liberias zu gewährleisten. Die Behörden Liberias haben dies nie beantwortet. Die Behörden Liberias haben ebenfalls nicht umfassend mit der französischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, indem sie eine Antwort abgelehnt haben, als letzterer Mitgliedstaat Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens geltend machte, das in Liberia zugelassen oder genehmigt war.

    (72)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Liberias haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen fehlt. Die Regierung Liberias hat 1996 selbst eingestanden ( 23 ), dass sie aufgrund des Bürgerkriegs nicht in der Lage war, die Regulierungsaufsicht über in Liberia eingetragene Luftfahrzeuge auszuüben. Zwar wurde 2006 ein umfassendes Friedensabkommen unterzeichnet, und die Vereinten Nationen und die Nationale Übergangsregierung Liberias treffen schrittweise Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, doch ist es unwahrscheinlich, dass sich die Fähigkeit der Regierung zur Regulierung ihres Registers seit 1996 verbessert hat. Die ICAO hat wegen der Sicherheitslage noch kein USOAP-Audit Liberias durchgeführt.

    (73)

    Die Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht über die folgenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen fehlt: International Air Services Inc., Satgur Air Transport Corp., Weasua Air Transport Co. Ltd.

    (74)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen alle Luftfahrtunternehmen, die in Liberia zugelassen wurden, eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden sollte und sie in Anhang A aufgenommen werden sollten.

    Luftfahrtunternehmen aus Sierra Leone

    (75)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Air Universal Ltd. Diese Mängel wurden von Schweden bei einer Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 24 ).

    (76)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones haben nicht umfassend mit der schwedischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens Air Universal Ltd., das in diesem Staat zugelassen ist, ergaben, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (77)

    Die Betriebsgenehmigung oder technische Erlaubnis aller Luftfahrtunternehmen unter der Aufsicht von Sierra Leone wurde zuvor von dem Vereinigten Königreich versagt oder aufgehoben.

    (78)

    Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Air Universal Ltd. wurde von Sierra Leone ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz derzeit in Jordanien hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

    (79)

    Die Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht über Air Universal Ltd. zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

    (80)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Universal Ltd. die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

    (81)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens in Sierra Leone zugelassener Luftfahrtunternehmen. Diese Mängel wurden von drei Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich, Malta und Schweden, bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 25 ).

    (82)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones haben nicht umfassend mit den Zivilluftfahrtbehörden Schwedens und Maltas zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens Air Universal Ltd., das in diesem Staat zugelassen ist, ergaben, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieser Mitgliedstaaten erkennen lässt.

    (83)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones haben erkennen lassen, dass ihre Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago unzureichend ist. Sierra Leone verfügt über kein angemessenes System zur Beaufsichtigung seiner Luftfahrtunternehmen oder der Luftfahrzeuge und verfügt nicht über die technische Kapazität oder die Mittel zur Durchführung dieser Aufgabe. Einige Inhaber von durch Sierra Leone ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) haben ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Sierra Leone, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

    (84)

    Der von Sierra Leone vorgelegte Plan zur Mängelbehebung wird als unangemessen (oder unzureichend) eingestuft, was die Behebung der festgestellten gravierenden Sicherheitsmängel angeht. Die Zivilluftfahrtbehörde Sierra Leones hat ein Privatunternehmen, International Aviation Surveyors (IAS) damit beauftragt, bestimmte Aufsichtstätigkeiten in ihrem Namen durchzuführen. Die von den beiden Parteien in einer Absichtserklärung ( 26 ) getroffenen Vereinbarungen gewährleisten jedoch kein angemessenes Aufsichtssystem für Luftfahrzeuge im Register Sierra Leones. Insbesondere ist festzustellen:

     Die Luftfahrzeuge/Luftfahrtunternehmen, die Gegenstand der Absichtserklärung waren, waren nicht in Sierra Leone basiert, und das IAS-Personal war weder in Sierra Leone noch in dem Land basiert, in dem die Luftfahrtunternehmen ihren Sitz hatten;

     IAS war anscheinend nicht mit Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet;

     IAS übernahm die Zuständigkeit für Routineinspektionen der betreffenden Luftfahrtunternehmen, aber das Niveau der Inspektionstätigkeit war nicht festgelegt;

     durch die Absichtserklärung wurde eine Vertragsbeziehung von IAS mit den betreffenden Luftfahrtunternehmen begründet;

     in der Absichtserklärung wurde die Beaufsichtigung des Flugbetriebs anscheinend nicht angemessen geregelt.

    (85)

    Die Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht über die folgenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Ausübung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen fehlt: Aerolift Co. Ltd, Afrik Air Links, Air Leone Ltd., Air Rum Ltd, Air Salone, Ltd, Air Universal Ltd., Destiny Air Services Ltd., First Line Air (SL) Ltd, Heavylift Cargo, Paramount Airlines, Ltd., Star Air Ltd, Teebah Airways, West Coast Airways Ltd.

    (86)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen alle Luftfahrtunternehmen, die in Sierra Leone zugelassen wurden, eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden sollte und sie in Anhang A aufgenommen werden sollten.

    Luftfahrtunternehmen aus Swaziland

    (87)

    Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Jet Africa, einem in Swaziland zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Diese Mängel wurden von den Niederlanden bei einer Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 27 ).

    (88)

    Jet Africa hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

    (89)

    Es liegen keine Belege für die Vorlage eines Plans zur Mängelbehebung durch Jet Africa vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung der Niederlande hin behoben werden könnten.

    (90)

    Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Swazilands haben erkennen lassen, dass ihre Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen unzureichend ist, wie insbesondere durch einen USOAP-Audit vom März 1999 belegt wird. Im Auditbericht ( 28 ) wurde festgestellt, dass Swaziland zum Zeitpunkt des Audits nicht in der Lage war, die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsaufsicht seiner Luftfahrtunternehmen und seines Luftfahrzeugregisters zufrieden stellend wahrzunehmen. Es wurde auch festgestellt, dass es nicht möglich war, die genaue Zahl der Luftfahrzeuge im Register zu ermitteln, da dieses nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Dem Auditteam war es auch nicht möglich, die genaue Zahl der von Swaziland ausgestellten, noch gültigen Personalerlaubnisse zu ermitteln, da entsprechende Unterlagen nicht geführt wurden. Ein USOAP-Nachfolgeaudit hat nicht stattgefunden, da Swaziland der ICAO keine Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des Maßnahmenplans bezüglich der Auditergebnisse vorgelegt hat.

    (91)

    Die Behörden Swazilands, die für die Regulierungsaufsicht über die folgenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen fehlt: Aero Africa (Pty) Ltd., African International Airways (Pty) Ltd., Airlink Swaziland Ltd., Northeast Airlines (Pty) Ltd., Scan Air Charter Ltd., Swazi Express Airways, Jet Africa.

    (92)

    Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen alle Luftfahrtunternehmen, die in Swaziland zugelassen wurden, eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden sollte und sie in Anhang A aufgenommen werden sollten.

    Allgemeine Erwägungen bezüglich der in die Liste aufgenommenen Luftfahrtunternehmen

    (93)

    Da die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt würde, kann es allen oben genannten Luftfahrtunternehmen gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, auszuüben, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

    (94)

    Die gemeinschaftliche Liste muss regelmäßig und so bald wie nötig aktualisiert werden, damit sicherheitsrelevante Entwicklungen bezüglich der betreffenden Luftfahrtunternehmen und weitere Nachweise getroffener Abhilfemaßnahmen berücksichtigt werden.

    Nicht in die Liste aufgenommene Luftfahrtunternehmen

    (95)

    Angesichts der von Tuninter und von den für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Tunesiens vorgelegten Nachweise sowie einer weiteren Bestätigung durch Italien gilt der Nachweis als geführt, dass die bei zwei Inspektionen an Ort und Stelle durch die italienischen Behörden beobachteten Sicherheitsmängel von dem Luftfahrtunternehmen abgestellt wurden.

    (96)

    Auf der Grundlage von Informationen, die von Deutschland übermittelt wurden, wird festgestellt, dass keine Nachweise mehr für eine mangelnde Fähigkeit oder mangelnde Bereitschaft der Behörden Tadschikistans, die für die Regulierungsaufsicht über in diesem Staat eingetragene Luftfahrtunternehmen zuständig sind, vorliegen.

    (97)

    Auf der Grundlage von Informationen, die von Belgien vorgelegt wurden, wonach die Mängel, die zu einer einzelstaatlichen Untersagung der Luftfahrtunternehmen I.C.T.T.P.W. und South Airlines geführt hatten, vollständig behoben sind, wird festgestellt, dass keine Nachweise für anhaltende gravierende Sicherheitsmängel bei diesen beiden Luftfahrtunternehmen vorliegen.

    (98)

    Auf der Grundlage von Informationen, die von Deutschland vorgelegt wurden, wonach das Luftfahrzeug, wegen dem Betriebsbeschränkungen gegen das Luftfahrtunternehmen Atlant Soyuz ausgesprochen wurden, nicht mehr zu dessen Flotte gehört, wird festgestellt, dass keine Nachweise für anhaltende gravierende Sicherheitsmängel bei diesem Luftfahrtunternehmen vorliegen.

    (99)

    Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen wird festgestellt, dass keine Nachweise für nicht behobene gravierende Sicherheitsmängel bei Air Mauritanie vorliegen. Die Fähigkeit der Behörden Mauretaniens, die für die Regulierungsaufsicht dieses Luftfahrtunternehmens zuständig sind, muss jedoch eingehender bewertet werden. Zu diesem Zweck sollte eine Bewertung der Behörden Mauretaniens, die für die Regulierungsaufsicht dieses Luftfahrtunternehmens zuständig sind, und der Unternehmen unter ihrer Zuständigkeit innerhalb von 2 Monaten durch die Kommission mit Unterstützung der Behörden interessierter Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

    (100)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird die in Kapitel II der Grundverordnung genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen erstellt, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.

    Artikel 2

    Betriebsuntersagungen

    1.  Die in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen unterliegen einer Untersagung ihres gesamten Betriebs in der Gemeinschaft.

    2.  Die in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen unterliegen Betriebsbeschränkungen in der Gemeinschaft. Die Betriebsbeschränkungen umfassen das Verbot der Nutzung bestimmter Luftfahrzeuge oder bestimmter Muster von Luftfahrzeugen, die in Anhang B genannt sind.

    Artikel 3

    Durchsetzung

    Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von allen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung in Kenntnis, die sie zur Durchsetzung der in der gemeinschaftlichen Liste festgelegten Betriebsuntersagungen gegenüber den davon betroffenen Luftfahrtunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen.

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M26




    ANHANG A

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) ( 29 )UNTERSAGT IST



    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    BLUE WING AIRLINES

    SRBWA-01/2002

    BWI

    Surinam

    IRAQI AIRWAYS

    001

    IAW

    Irak

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Islamische Republik Afghanistan

    ARIANA AFGHAN AIRLINES

    AOC 009

    AFG

    Islamische Republik Afghanistan

    KAM AIR

    AOC 001

    KMF

    Islamische Republik Afghanistan

    PAMIR AIRLINES

    Unbekannt

    PIR

    Islamische Republik Afghanistan

    SAFI AIRWAYS

    AOC 181

    SFW

    Islamische Republik Afghanistan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Angola

    AEROJET

    AO 008-01/11

    TEJ

    Republik Angola

    AIR GICANGO

    009

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR JET

    AO 006-01/11-MBC

    MBC

    Republik Angola

    AIR NAVE

    017

    Unbekannt

    Republik Angola

    AIR26

    AO 003-01/11-DCD

    DCD

    Republik Angola

    ANGOLA AIR SERVICES

    006

    Unbekannt

    Republik Angola

    DIEXIM

    007

    Unbekannt

    Republik Angola

    FLY540

    AO 004-01 FLYA

    Unbekannt

    Republik Angola

    GIRA GLOBO

    008

    GGL

    Republik Angola

    HELIANG

    010

    Unbekannt

    Republik Angola

    HELIMALONGO

    AO 005-01/11

    Unbekannt

    Republik Angola

    MAVEWA

    016

    Unbekannt

    Republik Angola

    SONAIR

    AO 002-01/10-SOR

    SOR

    Republik Angola

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Benin

    AERO BENIN

    PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    AEB

    Republik Benin

    AFRICA AIRWAYS

    Unbekannt

    AFF

    Republik Benin

    ALAFIA JET

    PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

    Unbekannt

    Republik Benin

    BENIN GOLF AIR

    PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS

    BGL

    Republik Benin

    BENIN LITTORAL AIRWAYS

    PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    LTL

    Republik Benin

    COTAIR

    PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    COB

    Republik Benin

    ROYAL AIR

    PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

    BNR

    Republik Benin

    TRANS AIR BENIN

    PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

    TNB

    Republik Benin

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Kongo

    AERO SERVICE

    RAC06-002

    RSR

    Republik Kongo

    CANADIAN AIRWAYS CONGO

    RAC06-012

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EMERAUDE

    RAC06-008

    Unbekannt

    Republik Kongo

    EQUAFLIGHT SERVICES

    RAC06-003

    EKA

    Republik Kongo

    EQUAJET

    RAC06-007

    EKJ

    Republik Kongo

    EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

    RAC06-014

    Unbekannt

    Republik Kongo

    MISTRAL AVIATION

    RAC06-011

    Unbekannt

    Republik Kongo

    TRANS AIR CONGO

    RAC06-001

    TSG

    Republik Kongo

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR FAST CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR KASAI

    409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR KATANGA

    409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    AIR TROPIQUES

    409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BLUE AIRLINES

    106/CAB/MIN/TVC/2012

    BUL

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BLUE SKY

    409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    BUSY BEE CONGO

    409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

    409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    CONGO AIRWAYS

    019/CAB/MIN/TVC/2015

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    DAKOTA SPRL

    409/CAB/MIN/TVC/071/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    DOREN AIR CONGO

    102/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    GOMAIR

    409/CAB/MIN/TVC/011/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KIN AVIA

    409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    KORONGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/001/2011

    KGO

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    MALU AVIATION

    098/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    MANGO AIRLINES

    409/CAB/MIN/TVC/009/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SERVE AIR

    004/CAB/MIN/TVC/2015

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SERVICES AIR

    103/CAB/MIN/TVC/2012

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    SWALA AVIATION

    409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    TRANSAIR CARGO SERVICES

    409/CAB/MIN/TVC/073/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    WILL AIRLIFT

    409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

    Unbekannt

    Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Dschibuti

    DAALLO AIRLINES

    Unbekannt

    DAO

    Dschibuti

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Äquatorialguinea

    CEIBA INTERCONTINENTAL

    2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

    CEL

    Äquatorialguinea

    CRONOS AIRLINES

    2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    PUNTO AZUL

    2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    TANGO AIRWAYS

    Unbekannt

    Unbekannt

    Äquatorialguinea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Eritrea

    ERITREAN AIRLINES

    AOC No 004

    ERT

    Eritrea

    NASAIR ERITREA

    AOC No 005

    NAS

    Eritrea

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Gabun, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

     

     

    Republik Gabun

    AFRIC AVIATION

    010/MTAC/ANAC-G/DSA

    EKG

    Republik Gabun

    ALLEGIANCE AIR TOURIST

    007/MTAC/ANAC-G/DSA

    LGE

    Republik Gabun

    NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (N.R.T)

    008/MTAC/ANAC-G/DSA

    NRG

    Republik Gabun

    SKY GABON

    009/MTAC/ANAC-G/DSA

    SKG

    Republik Gabun

    SOLENTA AVIATION GABON

    006/MTAC/ANAC-G/DSA

    SVG

    Republik Gabun

    TROPICAL AIR-GABON

    011/MTAC/ANAC-G/DSA

    Unbekannt

    Republik Gabun

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich

     

     

    Republik Indonesien

    AIR BORN INDONESIA

    135-055

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AIR PACIFIC UTAMA

    135-020

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ALDA TRANS PAPUA

    135-056

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ALFA TRANS DIRGANTATA

    135-012

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ANGKASA SUPER SERVICES

    135-050

    LBZ

    Republik Indonesien

    ASI PUDJIASTUTI

    135-028

    SQS

    Republik Indonesien

    AVIASTAR MANDIRI

    121-043

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    AVIASTAR MANDIRI

    135-029

    VIT

    Republik Indonesien

    BATIK AIR

    121-050

    BTK

    Republik Indonesien

    CITILINK INDONESIA

    121-046

    CTV

    Republik Indonesien

    DABI AIR NUSANTARA

    135-030

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    DERAYA AIR TAXI

    135-013

    DRY

    Republik Indonesien

    DERAZONA AIR SERVICE

    135-010

    DRZ

    Republik Indonesien

    DIRGANTARA AIR SERVICE

    135-014

    DIR

    Republik Indonesien

    EASTINDO

    135-038

    ESD

    Republik Indonesien

    ELANG LINTAS INDONESIA

    135-052

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ELANG NUSANTARA AIR

    135-053

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ENGGANG AIR SERVICE

    135-045

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    ERSA EASTERN AVIATION

    135-047

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    GATARI AIR SERVICE

    135-018

    GHS

    Republik Indonesien

    HEAVY LIFT

    135-042

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR ASIA EXTRA

    121-054

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    INDONESIA AIR TRANSPORT

    121-034

    IDA

    Republik Indonesien

    INTAN ANGKASA AIR SERVICE

    135-019

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    JAYAWIJAYA DIRGANTARA

    121-044

    JWD

    Republik Indonesien

    JOHNLIN AIR TRANSPORT

    135-043

    JLB

    Republik Indonesien

    KAL STAR

    121-037

    KLS

    Republik Indonesien

    KARTIKA AIRLINES

    121-003

    KAE

    Republik Indonesien

    KOMALA INDONESIA

    135-051

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    KURA-KURA AVIATION

    135-016

    KUR

    Republik Indonesien

    LION MENTARI AIRLINES

    121-010

    LNI

    Republik Indonesien

    MARTABUANA ABADION

    135-049

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MATTHEW AIR NUSANTARA

    135-048

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MIMIKA AIR

    135-007

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    MY INDO AIRLINES

    121-042

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NAM AIR

    121-058

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NATIONAL UTILITY HELICOPTER

    135-011

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    NUSANTARA AIR CHARTER

    121-022

    SJK

    Republik Indonesien

    PEGASUS AIR SERVICES

    135-036

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PELITA AIR SERVICE

    121-008

    PAS

    Republik Indonesien

    PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

    135-026

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    PURA WISATA BARUNA

    135-025

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    RIAU AIRLINES

    121-016

    RIU

    Republik Indonesien

    SAYAP GARUDA INDAH

    135-004

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    SMAC

    135-015

    SMC

    Republik Indonesien

    SRIWIJAYA AIR

    121-035

    SJY

    Republik Indonesien

    SURYA AIR

    135-046

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

    121-048

    TNU

    Republik Indonesien

    TRANSWISATA PRIMA AVIATION

    135-021

    TWT

    Republik Indonesien

    TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

    121-038

    XAR

    Republik Indonesien

    TRAVIRA UTAMA

    135-009

    TVV

    Republik Indonesien

    TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

    121-018

    TMG

    Republik Indonesien

    TRIGANA AIR SERVICE

    121-006

    TGN

    Republik Indonesien

    UNINDO

    135-040

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    WESTSTAR AVIATION INDONESIA

    135-059

    Unbekannt

    Republik Indonesien

    WING ABADI AIRLINES

    121-012

    WON

    Republik Indonesien

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

     

     

    Republik Kasachstan

    AIR ALMATY

    AK-0483-13

    LMY

    Republik Kasachstan

    ATMA AIRLINES

    AK-0469-12

    AMA

    Republik Kasachstan

    AVIA-JAYNAR/AVIA-ZHAYNAR

    AK-0467-12

    SAP

    Republik Kasachstan

    BEK AIR

    AK-0463-12

    BEK

    Republik Kasachstan

    BEYBARS AIRCOMPANY

    AK-0473-13

    BBS

    Republik Kasachstan

    BURUNDAYAVIA AIRLINES

    KZ-01/001

    BRY

    Republik Kasachstan

    COMLUX-KZ

    KZ-01/002

    KAZ

    Republik Kasachstan

    EAST WING

    KZ-01/007

    EWZ

    Republik Kasachstan

    EURO-ASIA AIR

    AK-0472-13

    EAK

    Republik Kasachstan

    FLY JET KZ

    AK-0477-13

    FJK

    Republik Kasachstan

    INVESTAVIA

    AK-0479-13

    TLG

    Republik Kasachstan

    IRTYSH AIR

    AK-0468-13

    MZA

    Republik Kasachstan

    JET AIRLINES

    KZ-01/003

    SOZ

    Republik Kasachstan

    KAZAIR JET

    AK-0474-13

    KEJ

    Republik Kasachstan

    KAZAIRTRANS AIRLINE

    AK-0466-12

    KUY

    Republik Kasachstan

    KAZAVIASPAS

    AK-0484-13

    KZS

    Republik Kasachstan

    PRIME AVIATION

    AK-0478-13

    PKZ

    Republik Kasachstan

    SCAT

    KZ-01/004

    VSV

    Republik Kasachstan

    ZHETYSU AIRCOMPANY

    AK-0470-12

    JTU

    Republik Kasachstan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Kirgisische Republik

    AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

    15

    EAA

    Kirgisische Republik

    AIR MANAS

    17

    MBB

    Kirgisische Republik

    AVIA TRAFFIC COMPANY

    23

    AVJ

    Kirgisische Republik

    CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

    13

    CBK

    Kirgisische Republik

    HELI SKY

    47

    HAC

    Kirgisische Republik

    AIR KYRGYZSTAN

    03

    LYN

    Kirgisische Republik

    MANAS AIRWAYS

    42

    BAM

    Kirgisische Republik

    S GROUP INTERNATIONAL

    (ehemals S GROUP AVIATION)

    45

    IND

    Kirgisische Republik

    SKY BISHKEK

    43

    BIS

    Kirgisische Republik

    SKY KG AIRLINES

    41

    KGK

    Kirgisische Republik

    SKY WAY AIR

    39

    SAB

    Kirgisische Republik

    TEZ JET

    46

    TEZ

    Kirgisische Republik

    VALOR AIR

    07

    VAC

    Kirgisische Republik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

     

     

    Liberia

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Libyen

    AFRIQIYAH AIRWAYS

    007/01

    AAW

    Libyen

    AIR LIBYA

    004/01

    TLR

    Libyen

    BURAQ AIR

    002/01

    BRQ

    Libyen

    GHADAMES AIR TRANSPORT

    012/05

    GHT

    Libyen

    GLOBAL AVIATION AND SERVICES

    008/05

    GAK

    Libyen

    LIBYAN AIRLINES

    001/01

    LAA

    Libyen

    PETRO AIR

    025/08

    PEO

    Libyen

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Mosambik

    AMBASSADOR LDA

    MOZ-21

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CFM — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

    MOZ-07

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    COA — COASTAL AVIATION

    MOZ-15

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CPY — CROPSPRAYERS

    MOZ-06

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    CRA — CR AVIATION LDA

    MOZ-14

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    ETA — EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDA

    MOZ-04

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    EVERETT AVIATION LDA

    MOZ-18

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    HCP — HELICÓPTEROS CAPITAL LDA

    MOZ-11

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    INAER AVIATION MOZAMBIQUE LDA

    MOZ-19

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    KAY — KAYA AIRLINES, LDA

    MOZ-09

    KYY

    Republik Mosambik

    LAM — LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A.

    MOZ-01

    LAM

    Republik Mosambik

    MAKOND, LDA

    MOZ-20

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    MEX — MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX

    MOZ-02

    MXE

    Republik Mosambik

    OHI — OMNI HELICÓPTEROS INTERNATIONAL LDA

    MOZ-17

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    SAF — SAFARI AIR LDA

    MOZ-12

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    SAM — SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE, SA

    MOZ-10

    Unbekannt

    Republik Mosambik

    TTA — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

    MOZ-16

    TTA

    Republik Mosambik

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Nepal

    AIR DYNASTY HELI. S.

    035/2001

    Unbekannt

    Republik Nepal

    AIR KASTHAMANDAP

    051/2009

    Unbekannt

    Republik Nepal

    BUDDHA AIR

    014/1996

    BHA

    Republik Nepal

    FISHTAIL AIR

    017/2001

    Unbekannt

    Republik Nepal

    GOMA AIR

    064/2010

    Unbekannt

    Republik Nepal

    HIMALAYA AIRLINES

    084/2015

    Unbekannt

    Republik Nepal

    MAKALU AIR

    057A/2009

    Unbekannt

    Republik Nepal

    MANANG AIR PVT LTD

    082/2014

    Unbekannt

    Republik Nepal

    MOUNTAIN HELICOPTERS

    055/2009

    Unbekannt

    Republik Nepal

    MUKTINATH AIRLINES

    081/2013

    Unbekannt

    Republik Nepal

    NEPAL AIRLINES CORPORATION

    003/2000

    RNA

    Republik Nepal

    SAURYA AIRLINES

    083/2014

    Unbekannt

    Republik Nepal

    SHREE AIRLINES

    030/2002

    SHA

    Republik Nepal

    SIMRIK AIR

    034/2000

    Unbekannt

    Republik Nepal

    SIMRIK AIRLINES

    052/2009

    RMK

    Republik Nepal

    SITA AIR

    033/2000

    Unbekannt

    Republik Nepal

    TARA AIR

    053/2009

    Unbekannt

    Republik Nepal

    YETI AIRLINES DOMESTIC

    037/2004

    NYT

    Republik Nepal

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    São Tomé und Príncipe

    AFRICA'S CONNECTION

    10/AOC/2008

    ACH

    São Tomé und Príncipe

    STP AIRWAYS

    03/AOC/2006

    STP

    São Tomé und Príncipe

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sierra Leone

    AIR RUM, LTD

    UNBEKANNT

    RUM

    Sierra Leone

    DESTINY AIR SERVICES, LTD

    UNBEKANNT

    DTY

    Sierra Leone

    HEAVYLIFT CARGO

    UNBEKANNT

    Unbekannt

    Sierra Leone

    ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

    UNBEKANNT

    ORJ

    Sierra Leone

    PARAMOUNT AIRLINES, LTD

    UNBEKANNT

    PRR

    Sierra Leone

    SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

    UNBEKANNT

    SVT

    Sierra Leone

    TEEBAH AIRWAYS

    UNBEKANNT

    Unbekannt

    Sierra Leone

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Republik Sudan

    ALFA AIRLINES

    54

    AAJ

    Republik Sudan

    ALMAJAL AVIATION SERVICE

    15

    MGG

    Republik Sudan

    BADR AIRLINES

    35

    BDR

    Republik Sudan

    BENTIU AIR TRANSPORT

    29

    BNT

    Republik Sudan

    BLUE BIRD AVIATION

    11

    BLB

    Republik Sudan

    DOVE AIRLINES

    52

    DOV

    Republik Sudan

    ELIDINER AVIATION

    8

    DND

    Republik Sudan

    FOURTY EIGHT AVIATION

    53

    WHB

    Republik Sudan

    GREEN FLAG AVIATION

    17

    Unbekannt

    Republik Sudan

    HELEJETIC AIR

    57

    HJT

    Republik Sudan

    KATA AIR TRANSPORT

    9

    KTV

    Republik Sudan

    KUSH AVIATION

    60

    KUH

    Republik Sudan

    MARSLAND COMPANY

    40

    MSL

    Republik Sudan

    MID AIRLINES

    25

    NYL

    Republik Sudan

    NOVA AIRLINES

    46

    NOV

    Republik Sudan

    SUDAN AIRWAYS

    1

    SUD

    Republik Sudan

    SUN AIR COMPANY

    51

    SNR

    Republik Sudan

    TARCO AIRLINES

    56

    TRQ

    Republik Sudan

    Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

     

     

    Sambia

    ZAMBEZI AIRLINES

    Z/AOC/001/2009

    ZMA

    Sambia




    ANHANG B

    LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT ( 30 )



    Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

    Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

    ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

    Staat des Luftfahrzeugbetreibers

    Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

    Eintragungsstaat

    TAAG ANGOLA AIRLINES

    001

    DTA

    Republik Angola

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 6 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700.

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TEI, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ.

    Republik Angola

    AIR SERVICE COMORES

    06-819/TA-15/DGACM

    KMD

    Komoren

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP.

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336).

    Komoren

    AFRIJET BUSINESS SERVICE (1)

    002/MTAC/ANAC-G/DSA

    ABS

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900.

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TR-AFR.

    Republik Gabun

    NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

    003/MTAC/ANAC-G/DSA

    NVS

    Republik Gabun

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800.

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG.

    Republik Gabun; Republik Südafrika

    IRAN AIR (2)

    FS100

    IRA

    Islamische Republik Iran

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    10 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300 und 2 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310.

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

    EP-IBA,

    EP-IBB,

    EP-IBC,

    EP-IBD,

    EP-IBG,

    EP-IBI,

    EP-IBJ,

    EP-IBS,

    EP-ICE,

    EP-ICF,

    EP-IBK,

    EP-IBL.

    Islamische Republik Iran

    AIR KORYO

    GAC-AOC/KOR-01

    KOR

    Demokratische Volksrepublik Korea

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204.

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633.

    Demokratische Volksrepublik Korea

    AIR MADAGASCAR

    5R-M01/2009

    MDG

    Madagaskar

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737, Luftfahrzeugen des Musters ATR 72/42 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300.

    Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der ATR-72/42-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF.

    Republik Madagaskar

    (1)   Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

    (2)   Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.



    ( 1 ) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

    ( 2 ) Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

    ( 3 ) LBA-D-2005-0003

    LBA-D-2005-0004

    LBA-D-2005-0004

    ( 4 ) DGAC/F 2000-210

    Aktenzeichen einer weiteren SAFA-Inspektion durch Deutschland unbekannt.

    ( 5 ) DGAC/F-2000-895

    ( 6 ) LBA-D-2004-269

    LBA-D-2004-341

    LBA-D-2004-374

    LBA-D-2004-597

    ( 7 ) ENAC-IT-2005-237

    ( 8 ) LFV-S-2004-2004-52

    CAA-NL-2005-47

    ( 9 ) DGAC/F-2005-1222

    ( 10 ) ENAC-IT-2005-170

    ENAC-IT-2005-370

    ( 11 ) Factual Aviation Report, USA-National Transportation Safety Board, 2. März 2005, (NTSB ID: DCA05RA033).

    ( 12 ) CAA-UK-2005-40

    CAA-UK-2005-41

    CAA-UK-2005-42

    CAA-UK-2005-46

    CAA-UK-2005-47

    CAA-UK-2005-48

    CAA-NL-2005-49

    CAA-NL-2005-51

    CAA-NL-2005-54

    CAA-NL-2005-55

    CAA-NL-2005-56

    ( 13 ) CAA-NL-2005-119

    CAA-NL-2005-122

    CAA-NL-2005-128

    CAA-NL-2005-171

    CAA-NL-2005-176

    CAA-NL-2005-177

    CAA-NL-2005-191

    CAA-NL-2005-195

    CAA-NL-2005-196

    ( 14 ) CAA-NL-2005-230

    CAA-NL-2005-234

    CAA-NL-2005-235

    ( 15 ) BCAA-2005-36

    ( 16 ) SAFA-Vorfeldinspektion der belgischen Behörden vom 11. März 2006 in Brüssel.

    ( 17 ) Schriftverkehr zwischen dem Department of Transport des Vereinigten Königreichs und dem Generaldirektor Zivilluftfahrt von Äquatorialguinea (27. März 2002).

    ( 18 ) ICAO-USOAP Summary Report — Audit of the Directorate of Civil Aviation of the Republic of Equatorial Guinea (Malabo, 14.—18. Mai 2001).

    ( 19 ) Arbeitspapier ICAO-Rat C-WP/12471.

    ( 20 ) Schriftverkehr zwischen dem Department of Transport des Vereinigten Königreichs und der ECAC zum Thema Luftfahrzeug-Dokumentation durch nicht zugelassene Unternehmen (6. August 2003).

    ( 21 ) DGAC/F-2004 nos 315, 316

    ( 22 ) UK — Luftfahrtamt Regulierungsgruppe — Flugzeuginspektionsbericht vom 5. März 1996 (Amtszahl: 223).

    ( 23 ) Schritfwechsel zwischen dem Verkehrsministerium Liberias und dem Generaldirektor Zivilluftfahrt des Vereinigten Königreichs bezüglich der Unfähigkeit, aufgrund des liberianischen Bürgerkriegs die Regulierungsaufsicht über in Liberia eingetragene Luftfahrzeuge auszuüben, 28. August 1996.

    ( 24 ) LFV-S-04-0037

    ( 25 ) CAA-UK-2003-103

    CAA-UK-2003-111

    CAA-UK-2003-136

    CAA-UK-2003-198

    CAA-MA-2003-4

    LFV-S-2004-37

    ( 26 ) „Memorandum of Understanding“ zwischen der Generaldirektion Zivilluftfahrt Sierra Leones und FAST International Aviation Surveyors über die Inspektion, Überwachung und Erbringung von Regulierungsdienstleistungen bezüglich Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Region (IAS/SL DCA MOA 201101).

    ( 27 ) CAA/NL-2004-98.

    ( 28 ) ICAO-USOAP Summary Report — Audit of the Directorate of Civil Aviation of Swaziland, (9.—12. März 1999).

    ( 29 ) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

    ( 30 ) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

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