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Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Ziel ist es, die Effizienz und Geschwindigkeit der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher* und außergerichtlicher* Dokumente in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen durch die Reduzierung des Papierverbrauchs zu verbessern.

Dies geschieht unter Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Dokumente, unter Wahrung der Rechte der Adressaten und unter Wahrung der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen, wenn gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in ein anderes EU-Land versendet werden müssen.

Schriftstücke — Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen — werden zwischen den Stellen übermittelt über

  • ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System (ein Netz nationaler IT-Systeme und interoperabler Zugangspunkte);
  • das schnellste und am besten geeignete alternative Mittel, wenn das System eine Störung hat.

Sie werden den Adressaten zugestellt durch

  • Empfangsstellen oder
  • Übermittlungsstellen per Einschreiben oder durch elektronische Mittel, die bestimmten Bedingungen unterliegen.

Die EU-Länder

  • wählen Amtspersonen, Behörden und andere zuständige Personen, die diese Schriftstücke senden („Übermittlungsstellen“) und empfangen („Empfangsstellen“);
  • stellen der Europäischen Kommissionen Einzelheiten zu den ausgewählten und anderen Sachinformationen bereit;
  • benennen eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,
    • den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen;
    • eventuell aufkommende Probleme zu lösen,
    • in Ausnahmefällen die Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten,
  • Hilfe bereitzustellen bei der Suche nach unbekannten Adressen von Personen, denen ein Schriftstück zugestellt wird;
  • die Kosten zu erstatten für die Installation, den Betrieb und die Wartung der verwendeten nationalen IT-Systeme.

Das Übermittlungs- und Zustellungsverfahren sieht vor,

  • dass gerichtliche Schriftstücke
    • direkt und so schnell wie möglich zwischen den Stellen übermittelt werden müssen,
    • zusammen mit dem entsprechenden Antragsformular in einer EU-Amtssprache;
  • dass die Empfangsstellen
    • den Empfang des Schriftstücks so bald wie möglich bestätigen müssen,
    • die übermittelnde Stelle informiert werden muss, wenn Informationen fehlen oder die Anfrage außerhalb des Geltungsbereichs der Gesetzgebung liegt;
    • das Schriftstück an die zuständige Stelle weiterleiten müssen, wenn sie nicht über die erforderliche örtliche Zuständigkeit verfügen,
    • das Schriftstück innerhalb eines Monats zustellen müssen, sofern sie die Befugnis dazu haben,
    • die Übermittlungsstellen darüber in Kenntnis setzen müssen, ob das Schriftstück zugestellt oder verweigert wurde;
  • die Adressaten die Annahme des Schriftstücks verweigern können,
    • wenn es weder in der Amtssprache ihres Landes, noch in einer Sprache verfasst ist, die sie verstehen,
    • entweder bei der Zustellung oder durch eine schriftliche Erklärung innerhalb von zwei Wochen;
  • es gelten spezifische Regeln und Zeitpläne, wenn ein Angeklagter abwesend ist, wenn ein Schriftstück ein Gerichtsverfahren einleitet.

Im Allgemeinen müssen die Antragsteller die Kosten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke erstatten. Eine einheitliche Festgebühr, die auf nationaler Ebene festgelegt wird, gilt jedoch

  • für die Mitwirkung einer Amtsperson oder einer rechtlich zuständigen Person;
  • für ein besonderes Verfahren der Zustellung.

Die Kommission

Außergerichtliche Schriftstücke werden zu denselben Bedingungen übermittelt und zugestellt, wie die gerichtlichen Schriftstücke.

Die Verordnung

  • gilt nicht für
    • Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten,
    • die Haftung einer Regierung bei der Ausübung ihrer rechtlichen Befugnisse,
    • Adressaten, deren Adresse unbekannt ist.

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und ihre nachträglichen Änderungen (siehe Zusammenfassung) wurden durch die Verordnung (EU) 2020/1784 geändert und ersetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft, abgesehen von bestimmten praktischen Aspekten der Übermittlung von Dokumenten (Artikel 5, 8 und 10), die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten werden.

HINTERGRUND

Durch die Verordnung wird ein Rahmen für die justizielle Zusammenarbeit geschaffen, der an der digitalen Binnenmarktstrategie der EU ausgerichtet ist (siehe Zusammenfassung).

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gerichtliche Dokumente: ausgestellt während eines Zivil- oder Handelsverfahrens, wie z. B. eine Vorladung, eine Verfügung oder ein Urteil.
Außergerichtliche Dokumente: von einer Behörde oder einer Amtsperson erstellt oder beglaubigt, wie z. B. eine Rechnung oder ein Räumungsbescheid.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40-78)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa (COM(2015) 192 final vom 6.5.2015)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73-114)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 27.01.2021

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