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Document 32013H1224(01)

Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten

OJ C 378, 24.12.2013, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

24.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 9. Dezember 2013

für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten

2013/C 378/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zählt die Gleichheit zu den Grundwerten der Union. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV bekämpft die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert den Schutz der Rechte des Kindes.

(2)

Gemäß Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zielt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu bekämpfen.

(3)

Artikel 19 Absatz 1 AEUV ermöglicht es dem Rat, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

(4)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, verboten.

(5)

Die Richtlinie 2000/43/EG (1) gibt einen Rahmen für die Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in der gesamten Union in den Bereichen Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, Bildung, Sozialschutz (einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste), soziale Vergünstigungen sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, vor.

(6)

Im Sinne dieser Empfehlung — wie auch in anderen politischen Dokumenten des Europäischen Parlaments und des Rates — wird der Begriff „Roma“ verwendet als Oberbegriff für Gruppen von Menschen mit mehr oder weniger ähnlichen kulturellen Besonderheiten, wie „Sinti“, „Travellers“, „Kalé“, „Gens du voyage“ usw., egal ob diese sesshaft sind oder nicht.

(7)

Viele Roma in der Union leben nach wie vor in großer Armut, sind sozial ausgegrenzt, werden diskriminiert und stoßen bei der Wahrnehmung ihrer Grundrechte auf Hindernisse, weshalb sie anfällig für Ausbeutung — beispielsweise durch Menschenhändler — sind. Daher sollten wirksamere Maßnahmen zur sozialen Inklusion, die auf ihre Situation und Bedürfnisse zugeschnitten sind, in Betracht gezogen werden.

(8)

Die Situation von Roma-Kindern in der Union ist besonders besorgniserregend, weil sie potenziell gleich durch mehrere Faktoren besonders gefährdet und unter anderem Gesundheitsproblemen, schlechten Wohnverhältnissen, schlechter Ernährung, Ausgrenzung, Diskriminierung, Rassismus und Gewalt ausgesetzt sind. Die soziale Ausgrenzung von Roma-Kindern hängt oftmals mit dem Fehlen von Geburtsurkunden und Identitätsdokumenten, mit der geringen Teilhabe an frühkindlicher Bildung und Betreuung und an höherer Bildung und mit hohen Schulabbruchquoten zusammen. Segregation stellt ein ernsthaftes Hindernis für den Zugang zu hochwertiger Bildung dar. Zudem geraten einige Roma-Kinder in die Hände von Menschenhändlern oder werden als Arbeitskräfte ausgebeutet.

(9)

Roma, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, können ebenfalls schutzbedürftig sein, insbesondere wenn sie unter genauso schlechten Bedingungen wie viele Roma mit Unionsbürgerschaft leben, gleichzeitig aber noch mit den Problemen vieler von außerhalb der Union stammender Migranten zu kämpfen haben.

(10)

Vor dem Hintergrund der Mobilität innerhalb der Union müssen das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger sowie die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts, einschließlich der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), gewährleistet werden und mit Bestrebungen einhergehen, die Lebensbedingungen der Roma zu verbessern und Maßnahmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration in den Herkunfts- und den Wohnsitzmitgliedstaaten durchzuführen.

(11)

Das Europäische Parlament hat die Kommission und die Mitgliedstaaten in seiner Entschließung vom 9. September 2010 zur Lage der Roma und zur Freizügigkeit in der Europäischen Union sowie in seiner Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma aufgefordert, bestehende Strategien und Instrumente der Union zu nutzen, um die sozioökonomische Integration der Roma sicherzustellen.

(12)

Die Kommission hat die Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ vom 5. April 2011 aufgefordert, eine umfassende Strategie zur Integration der Roma festzulegen oder weiterzuentwickeln und eine Reihe von Zielen in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum zu verfolgen, um die Integration der Roma zu beschleunigen.

(13)

Der Rat hat am 19. Mai 2011 Schlussfolgerungen mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ angenommen, in denen er auf das Eintreten der Mitgliedstaaten für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Einbeziehung der Roma hinwies.

(14)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2011 dazu aufgerufen, die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2011 rasch umzusetzen; dies betrifft insbesondere die Ausarbeitung, Aktualisierung oder Weiterentwicklung nationaler Strategien der Mitgliedstaaten zur Integration der Roma oder integrierter Maßnahmenpakete zur Verbesserung der Lage der Roma.

(15)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Nationale Strategien zur Integration der Roma: erster Schritt zur Umsetzung des EU-Rahmens“ vom 21. Mai 2012 die Ergebnisse der ersten Bewertung aller nationalen Roma-Integrationsstrategien und integrierter Maßnahmenpakete erläutert und die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Reihe von Anpassungen zu erwägen.

(16)

Die Kommission hat ihren Dialog über die Roma-Integration mit den Mitgliedstaaten intensiviert und zu diesem Zweck insbesondere im Oktober 2012 das Netz nationaler Kontaktstellen für die Integration der Roma eingerichtet, damit Lösungen für die festgestellten Probleme erörtert werden können. Im November und Dezember 2012 diskutierte eine Gruppe nationaler Kontaktstellen für die Integration der Roma eingehender darüber, wie die Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten wirksamer gestaltet werden können. Diese Gruppe erstattete anschließend dem Netz nationaler Kontaktstellen für die Integration der Roma Bericht.

(17)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Weitere Schritte zur Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma“ vom 26. Juni 2013 hervorgehoben, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um so bald wie möglich die notwendigen Voraussetzungen für raschere Fortschritte bei der Integration der Roma zu schaffen.

(18)

Die Mitteilung der Kommission „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ („Strategie Europa 2020“) vom 3. März 2010 gibt gemeinsame europäische Ziele vor, die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen zu verringern, die Quote der Schulabbrecher zu senken sowie das Bildungsniveau und die Beschäftigungsquote zu erhöhen, und hat damit der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung neue Impulse verliehen. Die Integration der Roma ist wesentlicher Teil der aufeinander abgestimmten Anstrengungen, die von der Union und den Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht unternommen werden. Mit der derzeitigen Praxis des Europäischen Semesters wird die Umsetzung der einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen gefördert; die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2013 mit dem Titel „Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt“ geben weitere Orientierungshilfen für Maßnahmen, die inklusives Wachstum gewährleistet sollen.

(19)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der festgestellten Defizite muss die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Integration der Roma erhöht und beobachtet werden. Dies sollte unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und der vorrangigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich bewerkstelligt werden, wobei der potenziellen Sensitivität einer Datenerhebung nach ethnischer Zugehörigkeit Rechnung zu tragen ist und den Mitgliedstaaten die Wahl ihrer eigenen Beobachtungsmethoden, einschließlich der geeigneten Methoden für etwaige Datenerhebungen, und der möglichen Indikatoren freigestellt bleiben sollte.

(20)

Diese Empfehlung soll auf den unterschiedlichen Empfehlungen in den Entschließungen des Europäischen Parlaments, den Schlussfolgerungen des Rates und den Mitteilungen der Kommission zur Integration der Roma aufbauen. Sie soll die geltenden Unionsvorschriften zur Verhinderung von Diskriminierungen ergänzen, um somit zu einer wirksameren Umsetzung und Durchsetzung dieser Vorschriften beizutragen.

(21)

Diese Empfehlung betrifft nicht Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften und Bedingungen für den rechtlichen Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten nach dem einzelstaatlichen und dem Unionsrecht sowie die Rechtswirkungen dieses Status unberührt.

(22)

In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, gegebenenfalls eine integrierte Strategie für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften festzulegen. Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 sieht eine Investitionspriorität im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit Schwerpunkt auf der sozioökonomischen Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen wie etwa der Roma vor und ergänzt damit die übrigen europäischen Struktur- und Investitionsfonds (5).

IN ANBETRACHT FOLGENDER ASPEKTE:

ZWECK

Diese Empfehlung soll den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Integration der Roma zu erhöhen und die Umsetzung ihrer nationalen Strategien zur Integration der Roma oder diesbezüglicher integrierter politischer Maßnahmen im Rahmen der breiter angelegten Politik zur Förderung der sozialen Einbeziehung, die auf eine Verbesserung der Situation der Roma und eine Schließung jeglicher Kluft zwischen ihnen und der Gesamtbevölkerung abzielen, voranzutreiben.

Die Zahl der Roma und ihre soziale und wirtschaftliche Lage ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat recht unterschiedlich. Daher sollten nationale Konzepte für die Einbeziehung der Roma auf die jeweiligen Umstände und Erfordernisse vor Ort zugeschnitten sein, wobei auch politische Maßnahmen ergriffen bzw. fortgeführt werden sollten, die sich an Randgruppen und benachteiligte Gruppen — wie etwa die Roma — im weiteren Sinne wenden.

Im Mittelpunkt dieser Empfehlung stehen ausdrücklich Maßnahmen zur Förderung der Integration der Roma, ohne dass andere Randgruppen oder benachteiligte Gruppen ausgeschlossen werden sollen. Die Integrationsmaßnahmen sollten unter vergleichbaren Bedingungen auf denselben Grundsätzen basieren —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN FOLGENDES:

1.   GRUNDLEGENDE POLITISCHE FRAGEN

Wirksame politische Maßnahmen

1.1

Damit in der Praxis die volle Gleichstellung der Roma gefördert wird, sollten die Mitgliedstaaten wirksame politische Maßnahmen ergreifen, um die Gleichbehandlung der Roma und die Wahrung ihrer Grundrechte sicherzustellen, einschließlich des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum. Dieses Ziel könnte entweder durch Mainstream-Maßnahmen oder gezielte Maßnahmen erreicht werden, einschließlich spezifischer Maßnahmen, mit denen Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden oder durch eine Kombination derartiger Maßnahmen, wobei der besonderen Lage der Roma Rechnung zu tragen und der geschlechtsspezifischen Dimension besondere Beachtung zu schenken ist.

1.2

Es sollten Maßnahmen angenommen werden, die auf sozioökonomischen Indikatoren wie hohe Langzeitarbeitslosigkeit, Bildungsniveau und Gesundheitsparametern basieren, oder geografische Gebiete, die marginalisiert und/oder segregiert sind, in den Mittelpunkt stellen.

Zugang zu Bildung

1.3

Es sollten wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um für Gleichbehandlung und dafür zu sorgen, dass die Roma-Kinder uneingeschränkten Zugang zu hochwertiger regulärer Bildung haben, und um sicherzustellen, dass alle Roma-Schüler zumindest die Pflichtschulbildung abschließen (6). Dieses Ziel könnte beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a)

Abschaffung jeglicher schulischer Segregation;

b)

Abschaffung jeglicher unangemessener Einweisung von Roma-Schülern in Förderschulen;

c)

Verringerung der Zahl der Schulabbrecherquote (7) in allen Bildungsbereichen, einschließlich des Sekundarbereichs und der beruflichen Bildung;

d)

Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität frühkindlicher Erziehung und Betreuung, einschließlich erforderlichenfalls gezielter Unterstützung;

e)

Berücksichtigung der Bedürfnisse einzelner Schüler und entsprechendes Eingehen auf diese Bedürfnisse in enger Zusammenarbeit mit ihren Familien;

f)

Einsatz inklusiver und auf den Einzelnen zugeschnittener Unterrichts- und Lernmethoden, einschließlich Nachhilfeunterricht für Schüler mit Lernschwierigkeiten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Analphabetismus, und Förderung der Verfügbarkeit und der Inanspruchnahme von außerschulischen Angeboten;

g)

Förderung einer stärkeren Einbindung der Eltern und Verbesserung der Lehrerausbildung, soweit dies angemessen ist;

h)

Förderung der Teilnahme der Roma an Sekundar- und Hochschulbildung sowie entsprechender Abschlüsse durch die Roma;

i)

Erweiterung des Zugangs zum zweiten Bildungsweg und zur Erwachsenenbildung, Unterstützung des Übergangs zwischen den einzelnen Bildungsstufen und Unterstützung der Roma beim Erwerb verschiedener Kompetenzen, die an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts angepasst sind.

Zugang zur Beschäftigung

1.4

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Maßnahmen ergreifen, um für Gleichbehandlung der Roma beim Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu sorgen. Dieses Ziel könnte beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a)

Förderung erster Berufserfahrungen, beruflicher Bildung, innerbetrieblicher Ausbildungen, des lebenslangen Lernens und der Entwicklung von Kompetenzen;

b)

Unterstützung von Selbständigkeit und Unternehmergeist;

c)

Ermöglichung des gleichberechtigten Zugangs zu allgemeinen öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen, gekoppelt mit Diensten zur Unterstützung einzelner Arbeitsuchender, bei denen persönliche Beratung und individuelle Aktionspläne im Mittelpunkt stehen, und gegebenenfalls Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst;

d)

Beseitigung von Hemmnissen einschließlich Diskriminierungen für den (Wieder)Einstieg in den offenen Arbeitsmarkt.

Zugang zur Gesundheitsfürsorge

1.5

Es sollten wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um für Gleichbehandlung der Roma beim Zugang zu allgemein verfügbaren medizinischen Leistungen (8) auf der Grundlage allgemeiner Kriterien für deren Inanspruchnahme zu sorgen. Dieses Ziel könnte beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a)

Beseitigung jeglicher Hemmnisse für den Zugang zu dem der Gesamtbevölkerung zugänglichen Gesundheitsfürsorgesystem;

b)

Verbesserung des Zugangs zu ärztlichen Untersuchungen, prä- und postnataler Versorgung und Familienplanung sowie zur sexuellen und reproduktiven Gesundheitsfürsorge, die gewöhnlich von den nationalen Gesundheitsdiensten erbracht werden;

c)

Verbesserung des Zugangs zu Programmen für die kostenfreie Impfung von Kindern und zu Programmen für die Impfung insbesondere von Personen, die besonders gefährdeten Gruppen angehören und/oder in marginalisierten und abgelegenen Gebieten leben;

d)

Sensibilisierung für Gesundheits- und Gesundheitsfürsorgefragen.

Zugang zu Wohnraum

1.6

Es sollten wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um für Gleichbehandlung der Roma beim Zugang zu Wohnraum zu sorgen. Dieses Ziel könnte beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a)

Beseitigung der räumlichen Segregation und Förderung der Desegregation;

b)

Förderung des diskriminierungsfreien Zugangs zu Sozialwohnungen;

c)

Bereitstellung von Aufenthaltsorten für nicht sesshafte Roma, wobei dies im Verhältnis zu den lokalen Erfordernissen stehen sollte;

d)

Gewährleistung des Zugangs zu öffentlichen Versorgungsnetzen (wie etwa Wasser, Strom und Gas) und Infrastrukturen für Wohnraum im Einklang mit den nationalen rechtlichen Anforderungen.

1.7

Gegebenenfalls sollte sichergestellt werden, dass Anträge lokaler Behörden für Stadtsanierungsprojekte integrierte Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen umfassen.

1.8

Es sollten lokale Entwicklungsinitiativen und/oder integrierte territoriale Investitionen gefördert werden, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt werden.

Finanzierung

1.9

Es sollten angemessene Mittel aus (auf örtlicher, nationaler, internationaler und Unionsebene) verfügbaren Finanzierungsquellen für die Umsetzung und Beobachtung der nationalen und lokalen Strategien und Aktionspläne der Mitgliedstaaten vorgesehen werden, damit das Ziel der Integration der Roma durch Mainstream-Maßnahmen oder gezielte Maßnahmen erreicht werden kann.

1.10

Die Förderung der sozialen Inklusion und der Bekämpfung von Armut und Diskriminierung, einschließlich unter anderem die sozioökonomische Integration marginalisierter Bevölkerungsgruppen wie der Roma, sollte dadurch erleichtert werden, dass mindestens 20 % der gesamten ESF-Mittel in jedem Mitgliedstaat, wie in Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vorgesehen, für Investitionen in Menschen veranschlagt werden.

1.11

Je nach Größe sowie sozialer und wirtschaftlicher Lage ihrer Roma-Gemeinschaften und der Kluft zwischen Roma und Nicht-Roma sowie nach den im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen für einige Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Integration der Roma unter die Prioritäten der Partnerschaftsvereinbarungen für die Inanspruchnahme der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (9) im Zeitraum 2014-2020 aufzunehmen.

1.12

Die Verwaltungs-, Monitoring- und Bewertungskapazitäten der Mitgliedstaaten sollten durch technische Hilfe aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds verbessert und die Inanspruchnahme der nationalen und der Unionsmittel für die Unterstützung lokaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen beim Kapazitätsaufbau erleichtert werden, damit sie Projekte wirksam durchführen können.

1.13

Die Zuweisung öffentlicher Mittel für die Umsetzung nationaler Strategien zur Integration der Roma oder integrierter politischer Maßnahmen sollte auf die spezifischen Bedürfnisse der Roma oder auf die geografischen Gebiete ausgerichtet sein, die am stärksten von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen sind, und dabei sollte der geschlechtsspezifischen Dimension Rechnung getragen werden.

2.   HORIZONTALE POLITISCHE MASSNAHMEN

Antidiskriminierung

2.1

Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährleistung der wirksamen praktischen Durchsetzung der Richtlinie 2000/43/EG sollten fortgesetzt werden, insbesondere indem sichergestellt wird, dass die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungsvorschriften nichtdiskriminierend sind und nicht zu segregierenden Gepflogenheiten führen. Die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sollte in diesem Zusammenhang als Anhaltspunkt für die Vereinbarkeit von Bestimmungen und Praktiken mit den Menschenrechten dienen.

2.2

Gegebenenfalls sollten sowohl auf regionaler als auch auf lokaler Ebene Maßnahmen zur Beseitigung der Segregation von Roma durchgeführt werden. Mit den Konzepten und Maßnahmen zur Bekämpfung der Segregation sollten entsprechende Schulungs- und Informationsprogramme, einschließlich der Schulung und Information im Bereich des Schutzes der Menschenrechte, für örtliche Staatsbedienstete und Vertreter der Zivilgesellschaft und der Roma selbst einhergehen.

2.3

Es sollte dafür gesorgt werden, dass Zwangsräumungen in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht wie auch mit anderen internationalen Menschenrechtsverpflichtungen, wie beispielsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention, erfolgen.

2.4

In allen Bereichen der Gesellschaft sollten Maßnahmen zur Bekämpfung des Antiziganismus, wie die Diskriminierung von Roma und die Vorurteile gegen sie gelegentlich auch genannt werden, durchgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen könnten folgende zählen:

a)

Sensibilisierung sowohl von Roma-Gemeinschaften als auch der breiten Öffentlichkeit für die Vorteile einer Integration;

b)

Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für den vielfältigen Charakter der Gesellschaft und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Inklusionsprobleme, denen sich Roma gegenübersehen, einschließlich gegebenenfalls durch Behandlung dieser Thematik in öffentlichen Schullehrplänen und Unterrichtsmaterial;

c)

Einleitung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung von romafeindlicher Rhetorik und romafeindlichen Hassreden sowie Vorgehen gegen rassistische, stereo–typisierende oder auf andere Weise stigmatisierende Äußerungen oder andere Verhaltensweisen, die eine Aufstachelung zur Diskriminierung von Roma darstellen könnten.

Schutz von Roma-Kindern und -Frauen

2.5

Insbesondere im Wege der Durchsetzung von Rechtsvorschriften sollten alle Formen von Diskriminierung von Roma-Kindern und -Frauen, einschließlich der mehrfachen Diskriminierung, bekämpft und gegen Gewalt — einschließlich häuslicher Gewalt — gegen Frauen und Mädchen, Menschenhandel, Verheiratung von Minderjährigen und Zwangsheirat, und Betteln unter Beteiligung von Kindern vorgegangen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass hierbei alle maßgeblichen Akteure, einschließlich der öffentlichen Behörden, der Zivilgesellschaft und der Roma-Gemeinschaften, einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Situationen mit grenzübergreifender Dimension ermutigt.

Verringerung der Armut durch Sozialinvestitionen

2.6

Armut und soziale Ausgrenzung, von denen Benachteiligte einschließlich Roma betroffen sind, sollten durch Investitionen in das Humankapital und Maßnahmen für sozialen Zusammenhalt bekämpft werden. Dieses Ziel könnte beispielsweise durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

a)

Unterstützung der Roma in allen Phasen ihres Lebens, bei der so früh wie möglich begonnen und systematisch auf die Risiken eingegangen werden sollte, denen sie ausgesetzt sind, unter anderem durch Investition in eine hochwertige integrative frühkindliche Erziehung und Betreuung, gezielte Jugendgarantie-Regelungen, lebensbegleitendes Lernen und Maßnahmen für aktives Altern;

b)

die Einleitung von Aktivierungs- und Befähigungsmaßnahmen, indem der (Wieder)Eintritt in den Arbeitsmarkt durch gezielte oder breit angelegte Beschäftigungsförderungsprogramme unterstützt wird, und die Förderung eines integrativen Arbeitsmarktes durch Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz;

c)

zweckdienlichere und längerfristigere Gewährung der in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Benachteiligte, auch für Roma, vorgesehenen sozialen Zuwendungen und Leistungen durch besser abgestimmte sozialpolitische Maßnahmen, Vereinfachung der Verfahren und durch Bekämpfung von Betrug und Fehlern, Sicherstellung der Inanspruchnahme von Sozialhilferegelungen und Gewährung angemessener Einkommensbeihilfen an Berechtigte.

2.7

Abhängig von der jeweiligen Größe und sozialen und wirtschaftlichen Lage der Roma-Bevölkerung sollten die Mitgliedstaaten erwägen, die Integration der Roma zu einem wichtigen Aspekt ihrer nationalen Reformprogramme oder ihrer nationalen Sozialberichte im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 zu machen.

Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht

2.8

Die aktive Bürgerschaft der Roma sollte durch Förderung ihrer sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Beteiligung in der Gesellschaft, auch auf lokaler Ebene, unterstützt werden, da die aktive Einbeziehung und Beteiligung der Roma selbst, einschließlich durch ihre Vertreter und Organisationen, von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und für Fortschritte bei ihrer sozialen Integration sind.

2.9

Entsprechend den Integrationsansätzen vor Ort sollte die Ausbildung und Beschäftigung qualifizierter Mediatoren, die sich mit den Belangen der Roma befassen, gegebenenfalls gefördert und Mediation als eine der Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungleichheiten eingesetzt werden, denen Roma begegnen, wenn es um den Zugang zu qualitativ hochwertiger Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Unterkunft geht.

2.10

Es sollten Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, um Roma besser für ihre Rechte (vor allem im Zusammenhang mit Diskriminierungen und möglichen Rechtsbehelfen) und bürgerlichen Pflichten zu sensibilisieren.

3.   STRUKTURMASSNAHMEN

Lokale Maßnahmen

3.1

Regionalen und lokalen Behörden sollte — unter Wahrung ihrer jeweiligen Kompetenzen — nahegelegt werden, lokale Aktionspläne oder Strategien oder Bündel lokaler politischer Maßnahmen im Rahmen weiter gefasster Maßnahmen zur sozialen Inklusion zu entwickeln, zu denen auch Bezugswerte, Benchmarks und messbare Ziele für die Integration der Roma und eine angemessene Finanzierung gehören könnten.

3.2

Regionale und lokale Behörden und die Zivilgesellschaft sollten vor Ort in die Entwicklung, Umsetzung und Beobachtung der nationalen Strategien oder integrierten politischen Maßnahmen im Rahmen weiter gefasster Maßnahmen zur sozialen Inklusion eingebunden werden. Maßgebliche Vertreter und Interessenträger sollten bei Partnerschaftsvereinbarungen und aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanzierten operationellen Programmen einbezogen werden. Zentrale und lokale Behörden sollten bei der Umsetzung dieser Strategien zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck sollten die lokalen Behörden unterstützt werden, um die Umsetzung der politischen Maßnahmen auf lokaler Ebene zu erleichtern.

3.3

Bei Familien mit Roma-Hintergrund, die mit mehreren Problemen gleichzeitig zu kämpfen haben, etwa einer abgebrochenen Schulbildung, Schulden, Armut und schlechter Gesundheit, sollte ein integrierter Ansatz verfolgt werden. Dazu sollten die Kapazitäten der lokalen Behörden — unter Beachtung des einzelstaatlichen Verwaltungssystems — gestärkt werden, um ihnen eine wirksame Zusammenarbeit mit den betroffenen Familien, aber auch mit Schulen, Jugendfürsorgeeinrichtungen, der Polizei, Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, Wohlfahrtseinrichtungen, Wohnungsunternehmen usw. zu ermöglichen.

Beobachtung und Bewertung

3.4

Die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Strategien oder integrierten politischen Maßnahmen im Rahmen einer breiter angelegten Politik zur sozialen Inklusion sollte angemessen beobachtet und bewertet werden. Dies könnte anhand von Maßnahmen wie der Festlegung von Bezugswerten oder messbaren Zielvorgaben oder der Erhebung relevanter qualitativer oder quantitativer Daten über die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Strategien oder Maßnahmen im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, bewerkstelligt werden.

3.5

Zur regelmäßigen Beobachtung und Bewertung der Fortschritte insbesondere auf lokaler Ebene sollten einschlägige grundlegende Indikatoren oder Methoden der empirischen Sozialforschung oder Datenerhebung herangezogen werden, um — wahlweise mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — eine aussagekräftige Berichterstattung über die Lage der Roma in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen

3.6

Die Arbeit und institutionellen Kapazitäten von mit der Förderung der Gleichbehandlung befassten Stellen sollte gefördert werden, und es sollten ihnen angemessene Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit die von ihnen bereitgestellte Rechtsberatung und Prozesskostenhilfe für Roma, die Opfer von Diskriminierung sind, eine wirksame Hilfe darstellt.

3.7

Es sollte ein regelmäßiger Dialog zwischen nationalen Kontaktstellen für die Integration der Roma und einzelstaatlichen Stellen für die Förderung der Gleichberechtigung angeregt werden.

Nationale Kontaktstellen für die Integration der Roma

3.8

Die nationalen Kontaktstellen für die Integration der Roma sollten mit einem adäquaten Mandat und mit ihren Aufgaben entsprechenden Mitteln ausgestattet werden, damit sie — unter Beachtung der jeweiligen Verteilung der Aufgaben innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten — die bereichsübergreifende Beobachtung von Konzepten zur Integration der Roma im Hinblick auf ihre Umsetzung wirksam koordinieren können.

3.9

Die nationalen Kontaktstellen für die Integration der Roma sollten in Entscheidungen zur Entwicklung, Finanzierung und Umsetzung einschlägiger Strategien eingebunden werden. Die nationalen Kontaktstellen für die Integration der Roma sollten es der Roma-Zivilgesellschaft erleichtern, sich an der Umsetzung der nationalen Integrationsstrategien und der lokalen Aktionspläne zu beteiligen und sich dabei aktiv einzubringen.

Länderübergreifende Zusammenarbeit

3.10

Der Ausbau und die aktive Nutzung grenzüberschreitender Formen der Zusammenarbeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, insbesondere über Projekte und bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen, sollte durch politische Initiativen unterstützt werden, um

a)

Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Mobilität von Roma innerhalb der Union gemeinsam anzugehen und

b)

wechselseitiges Lernen und die Verbreitung bewährter Praktiken zu fördern, zum Beispiel durch Zusammenarbeit der Behörden, die die Strukturfonds verwalten, im Hinblick auf wirksame Interventionen zugunsten der Integration der Roma.

3.11

Die länderübergreifende Zusammenarbeit nach Nummer 4.10 sollte die im Rahmen der einzelstaatlichen Strategien zur Integration der Roma getroffenen und die im Rahmen einer weiter gefassten Politik zur sozialen Inklusion eingeleiteten integrierten politischen Maßnahmen ebenso ergänzen wie diejenigen, die im Rahmen bestehender Kooperationsabkommen zwischen Mitgliedstaaten, etwa der Donau-Strategie, oder im Rahmen internationaler Organisationen wie dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) auf den Weg gebracht worden sind.

4.   BERICHTERSTATTUNG UND FOLLOW-UP

4.1

Im Anschluss an diese Empfehlung getroffene Maßnahmen sollten der Kommission bis 1. Januar 2016 mitgeteilt werden.

4.2

Danach sollte der Kommission jeweils am Ende des Jahres mitgeteilt werden, ob neue Maßnahmen getroffen und welche Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma bzw. ihrer im Rahmen einer weiter gefassten Politik zur sozialen Inklusion eingeleiteten integrierten politischen Maßnahmen erzielt wurden;

FORDERT DIE KOMMISSION AUF,

5.1

zu gewährleisten, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben als Grundlage für die Ausarbeitung ihrer an das Europäische Parlament und den Rat zu übermittelnden Jahresberichte über die Umsetzung der nationalen Strategien zur Integration der Roma dienen und über die länderspezifischen Empfehlungen einen Beitrag für das Europäische Semester im Rahmen der Strategie Europa 2020 leisten, und

5.2

davon ausgehend die Lage aufmerksam zu beobachten und bis 1. Januar 2019 zu prüfen, ob diese Empfehlung überarbeitet und aktualisiert werden muss.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. PABEDINSKIENĖ


(1)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

(5)  Zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds gehören der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Kohäsionsfonds (KF), der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF).

(6)  Die Rechte des Kindes auf Bildung sind in Artikel 28 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankert.

(7)  Siehe Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1). Eines der Kernziele, die der Europäische Rat im Rahmen der Strategie Europa 2020 beschlossen hat, besteht darin, den Anteil der Schulabbrecher auf unter 10 % zu senken und sicherzustellen, dass mindestens 40 % der jüngeren Generation über einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(8)  Diese Empfehlung gilt unbeschadet der Richtlinie 2004/38/EG, in der gefordert wird, dass jeder sich innerhalb der EU bewegende Unionsbürger „für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen“.

(9)  Der EFRE kann für die Förderung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Bildung und Unterbringung in Anspruch genommen werden.


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