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Document 32012R1024

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ( „IMI-Verordnung“ ) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 316, 14.11.2012, p. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 048 P. 297 - 307

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/02/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1024/oj

14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1024/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Union über den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital im Binnenmarkt erfordert, dass die Mitgliedstaaten effektiver zusammenarbeiten und Informationen untereinander sowie mit der Kommission austauschen. Da in den entsprechenden Rechtsakten häufig nicht präzisiert wird, wie ein solcher Informationsaustausch konkret zu gestalten ist, müssen geeignete praktische Vorkehrungen getroffen werden.

(2)

Das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch praktisch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert. Insbesondere ist das IMI den zuständigen Behörden dabei behilflich, die zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ausfindig zu machen, auf der Grundlage einfacher und vereinheitlichter Verfahren den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, abzuwickeln und dank vordefinierter und vorübersetzter Arbeitsabläufe Sprachbarrieren zu überwinden. Soweit verfügbar, sollte die Kommission den IMI-Nutzern etwaig vorhandene zusätzliche Übersetzungsfunktionen zur Verfügung stellen, die den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen, mit den Sicherheits- und Vertraulichkeitsanforderungen für den Informationsaustausch im Rahmen des IMI vereinbar sind und zu angemessenen Kosten angeboten werden können.

(3)

Um Sprachbarrieren zu überwinden, sollte das IMI grundsätzlich in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein.

(4)

Zweck des IMI sollte es sein, durch Bereitstellung eines effektiven, benutzerfreundlichen Instruments zur Implementierung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu sorgen und damit die Anwendung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union zu erleichtern.

(5)

In der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2011 mit dem Titel „Eine bessere Governance für den Binnenmarkt mittels verstärkter administrativer Zusammenarbeit: Eine Strategie für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Binnenmarkt-Informationssystems (‚Internal Market Information System/IMI‘)‘ werden Pläne für eine mögliche Ausweitung des IMI auf weitere Rechtsakte der Union umrissen. In der Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011 mit dem Titel „Binnenmarktakte — Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen — ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ wird herausgestellt, wie wichtig das IMI für eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren, auch auf lokaler Ebene, ist und welchen Beitrag es zu einer besseren Steuerung des Binnenmarkts leisten kann. Daher ist es erforderlich, einen soliden Rechtsrahmen für das IMI sowie eine Reihe gemeinsamer Vorschriften festzulegen, um ein effizientes Funktionieren des IMI zu gewährleisten.

(6)

Erfordert die Anwendung einer Bestimmung eines Rechtsakts der Union einen Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten und damit eine Verarbeitung solcher Daten, sollte die entsprechende Bestimmung vorbehaltlich der in den Artikeln 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Voraussetzungen als ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen. Das IMI ist in erster Linie als Instrument für den Austausch von Informationen (einschließlich personenbezogener Daten) aufgrund einer den Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten durch Rechtsakte der Union auferlegten Verpflichtung zu sehen, der andernfalls auf anderem Wege, etwa per Briefpost, Fax oder E-Mail stattfinden würde. Über das IMI ausgetauschte personenbezogene Daten sollten ausschließlich für die Zwecke erfasst, verarbeitet und genutzt werden, die mit denjenigen, für die sie ursprünglich erhoben wurden, im Einklang stehen, und sollten alle maßgeblichen Garantien wahren.

(7)

Im Einklang mit dem Grundsatz des „eingebauten Datenschutzes“ wurde das IMI entsprechend den Anforderungen der Datenschutzvorschriften entwickelt und ist daher von Beginn an datenschutzfreundlich ausgelegt, insbesondere aufgrund der vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu den im Rahmen des IMI ausgetauschten personenbezogenen Daten. Somit bietet das IMI ein deutlich höheres Schutz- und Sicherheitsniveau als andere Verfahren des Informationsaustauschs wie Briefpost, Telefon, Fax oder E-Mail.

(8)

Die auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindende Verwaltungszusammenarbeit sollte im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) niedergelegt sind. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sollten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten.

(9)

Die Kommission liefert und wartet die Software und die IT-Infrastruktur für das IMI, gewährleistet die Sicherheit des IMI, verwaltet das Netz der nationalen IMI-Koordinatoren und ist in die Schulung und technische Unterstützung der IMI-Nutzer eingebunden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ausschließlich Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, die für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten unbedingt erforderlich sind, wie z. B. die Registrierung der nationalen IMI-Koordinatoren. Die Kommission sollte auch Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, wenn sie auf Ersuchen eines anderen IMI-Akteurs solche Daten ausliest, die im IMI gesperrt sind und bezüglich derer die betroffene Person um Zugang ersucht hat. Die Kommission sollte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, die als Teil der Verwaltungszusammenarbeit innerhalb des IMI ausgetauscht werden, es sei denn, ein Rechtsakt der Union sieht eine Rolle der Kommission bei dieser Zusammenarbeit vor.

(10)

Zur Gewährleistung der Transparenz, insbesondere für die betroffenen Personen, sollten die Bestimmungen von Rechtsakten der Union, in deren Rahmen das IMI zu nutzen ist, im Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden.

(11)

Das IMI kann in Zukunft auf neue Bereiche ausgeweitet werden, in denen es zur Gewährleistung einer effektiven Umsetzung eines Rechtsakts der Union in einer kosteneffizienten, benutzerfreundlichen Weise beitragen kann, wobei der technischen Durchführbarkeit und den Gesamtauswirkungen auf das IMI Rechnung getragen wird. Die Kommission sollte die nötigen Tests durchführen, um festzustellen, ob das IMI technisch auf vorgesehene Ausweitungen vorbereitet ist. Beschlüsse zur Ausweitung des IMI auf weitere Rechtsakte der Union sollten im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gefasst werden.

(12)

Pilotprojekte sind ein nützliches Instrument, um zu testen, ob die Ausweitung des IMI gerechtfertigt ist, und um die technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen an die Bedürfnisse der IMI-Nutzer anzupassen, bevor ein Beschluss über die Ausweitung des IMI gefasst wird. Die Mitgliedstaaten sollten umfassend in die Entscheidung darüber eingebunden sein, für welche Rechtsakte der Union ein Pilotprojekt stattfinden soll und welche Modalitäten für dieses Pilotprojekt gelten sollten, damit gewährleistet ist, dass das Pilotprojekt die Bedürfnisse der IMI-Nutzer widerspiegelt und dass die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig eingehalten werden. Diese Modalitäten sollten für jedes Pilotprojekt getrennt festgelegt werden.

(13)

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten und die Kommission in keiner Weise daran zu beschließen, das IMI für einen Informationsaustausch zu nutzen, der nicht mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist.

(14)

Diese Verordnung sollte die Vorschriften für die Nutzung des IMI zum Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit festlegen, die unter anderem den Informationsaustausch zwischen zwei Teilnehmern, Meldeverfahren, Vorwarnungsmechanismen, Amtshilfevereinbarungen und Problemlösungsverfahren umfassen kann.

(15)

Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren zu bestimmen, welche nationalen Behörden die aus der Verordnung entstehenden Verpflichtungen durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, Funktionen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem IMI an ihre internen Verwaltungsstrukturen anzupassen sowie die Erfordernisse eines spezifischen IMI-Arbeitsablaufs umzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche IMI-Koordinatoren ernennen können, um die Aufgaben der nationalen IMI-Koordinatoren allein oder gemeinsam für einen bestimmten Bereich des Binnenmarkts, einen bestimmten Verwaltungsbereich, eine bestimmte geografische Region oder nach Maßgabe eines anderen Kriteriums durchzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die von ihnen ernannten IMI-Koordinatoren informieren, sollten jedoch nicht verpflichtet sein, zusätzliche IMI-Koordinatoren im IMI anzugeben, wenn dies nicht für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich ist.

(16)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass ihre IMI-Akteure über die erforderlichen Ressourcen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung verfügen.

(17)

Zwar ist das IMI seinem Wesen nach ein Kommunikationsinstrument für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, das für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, doch werden unter Umständen technische Mittel zu entwickeln sein, die es externen Akteuren wie Bürgern, Unternehmen und Organisationen ermöglichen, mit den zuständigen Behörden zu interagieren, um Auskünfte zu erteilen oder Daten abzurufen oder um ihre Rechte als betroffene Personen wahrzunehmen. Entsprechende technische Mittel sollten geeignete Datenschutzvorkehrungen vorsehen. Damit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, sollte die öffentlich zugängliche Nutzeroberfläche so entwickelt werden, dass sie vom IMI, auf das nur IMI-Nutzer Zugriff haben sollten, technisch vollständig getrennt ist.

(18)

Die Nutzung des IMI für die technische Unterstützung des SOLVIT-Netzes sollte den informellen Charakter des SOLVIT-Verfahrens nicht beeinträchtigen, das auf einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (5) („SOLVIT-Empfehlung“), beruht. Damit das SOLVIT-Netz auf der Grundlage der bestehenden Arbeitsregelung weiter funktionieren kann, können eine oder mehrere Aufgaben des nationalen IMI-Koordinators an SOLVIT-Zentren innerhalb ihres eigenen Aufgabenbereichs übertragen werden, so dass sie unabhängig vom nationalen IMI-Koordinator funktionieren können. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen im Rahmen der SOLVIT-Verfahren sollten — unbeschadet des nicht verbindlichen Charakters der SOLVIT-Empfehlung — sämtliche in dieser Verordnung dargelegten Sicherheiten gelten.

(19)

Zwar umfasst das IMI eine internetgestützte Schnittstelle für seine Nutzer, doch könnte es in bestimmten Fällen und auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats angezeigt sein, technische Lösungen für die direkte Übermittlung von Daten aus etwaigen bereits bestehenden nationalen Systemen an das IMI in Betracht zu ziehen, insbesondere für Meldeverfahren. Die Einführung solcher technischer Lösungen sollte von dem Ergebnis abhängen, das eine Bewertung ihrer Machbarkeit, ihrer Kosten und ihres erwarteten Nutzens erbringt. Diese Lösungen sollten weder bestehende Strukturen noch national geregelte Zuständigkeiten beeinträchtigen.

(20)

Sind die Mitgliedstaaten ihrer Mitteilungspflicht aufgrund des Artikels 15 Absatz 7 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (6) nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) nachgekommen, so sollte von ihnen nicht auch gefordert werden, dieselbe Mitteilung mit Hilfe des IMI zu machen.

(21)

Der Informationsaustausch über das IMI ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten auferlegten rechtlichen Verpflichtung zur Amtshilfe. Um ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte die Beweiskraft von Informationen, die eine zuständige Behörde über das IMI aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, im Rahmen von Verwaltungsverfahren nicht allein aufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen werden, dass sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder auf elektronischem Wege übermittelt wurden; vielmehr sollten die betreffenden Informationen von dieser zuständigen Behörde in gleicher Weise behandelt werden wie vergleichbare Dokumente, die aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die Behörde ansässig ist.

(22)

Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus ist die maximale Dauer der Speicherung personenbezogener Daten im IMI festzulegen. Diese sollte allerdings ausgewogen sein und den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Funktionierens des IMI sowie den Rechten der betroffenen Personen gebührend Rechnung tragen, damit diese ihre Rechte in vollem Umfang ausüben können, indem sie beispielsweise einen Nachweis darüber verlangen, dass ein Informationsaustausch stattgefunden hat, um eine Entscheidung gegebenenfalls anzufechten. Insbesondere sollte die Dauer der Speicherung nicht über das für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(23)

Es sollte die Möglichkeit bestehen, Namen und Kontaktdaten der IMI-Nutzer für Zwecke zu verarbeiten, die mit den Zielen dieser Verordnung vereinbar sind, unter anderem zur Überwachung der Nutzung des Systems durch IMI-Koordinatoren und die Kommission, für die Zwecke von Kommunikations-, Schulungs- und Sensibilisierungsinitiativen und zur Erhebung von Informationen über Verwaltungszusammenarbeit bzw. Amtshilfe im Binnenmarkt.

(24)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Datensicherheit, unter anderem durch Kontakte zu den nationalen Datenschutzbehörden überwachen und im Rahmen des Möglichen sicherstellen.

(25)

Damit eine wirksame Überwachung des Funktionierens des IMI und der Durchführung dieser Verordnung sowie die diesbezügliche Berichterstattung gewährleistet werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einschlägige Informationen bereitstellen.

(26)

Die betroffenen Personen sollten darüber unterrichtet werden, dass ihre personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet werden und dass sie im Einklang mit dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten haben sowie das Recht, unrichtige Daten berichtigen und unrechtmäßigerweise verarbeitete Daten löschen zu lassen.

(27)

Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Verwaltungszusammenarbeit und einen effizienten Austausch von Informationen mit Hilfe des IMI zu ermöglichen, kann es erforderlich sein, praktische Regelungen für einen solchen Austausch festzulegen. Die Kommission sollte diese Regelungen jeweils in Form eines Durchführungsrechtsakts für jeden im Anhang aufgeführten Rechtsakt der Union oder für jede Art von Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erlassen; die Regelungen sollten die wesentlichen technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen abdecken, die für die Umsetzung der einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI erforderlich sind. Die Kommission sollte die Wartung und Weiterentwicklung der Software und der IT-Infrastruktur für das IMI gewährleisten.

(28)

Um ausreichende Transparenz für die betroffenen Personen zu gewährleisten, sollten die vordefinierten Arbeitsabläufe, Standardfragen und -antworten, Formblätter und sonstigen Modalitäten der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI öffentlich bekanntgemacht werden.

(29)

Sofern ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen oder Ausnahmen davon vorsieht, sollten Informationen über diese Einschränkungen oder Ausnahmen öffentlich bekanntgemacht werden, damit für die betroffenen Personen völlige Transparenz gewährleistet wird. Entsprechende Ausnahmen und Einschränkungen sollten notwendig und dem Zweck angemessen sein und geeigneten Garantien unterliegen.

(30)

Werden internationale Übereinkommen zwischen der Union und Drittländern geschlossen, die unter anderem die Anwendung von Bestimmungen von im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten der Union erfassen, sollte es möglich sein, die jeweiligen Ansprechpartner der IMI-Akteure in diesen Drittländern in die durch das IMI unterstützten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit einzubeziehen, sofern festgestellt wurde, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Maß an Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG bietet.

(31)

Die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) (8) sollte aufgehoben werden. Die Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (9) sollte auch weiterhin Anwendung finden, wenn es um Fragen des Informationsaustauschs gemäß der Richtlinie 2006/123/EG geht.

(32)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10), ausgeübt werden.

(33)

Die Ergebnisse der Mitgliedstaaten bei der effektiven Durchführung dieser Verordnung sollten im Rahmen der jährlichen Berichte über das Funktionieren des IMI auf der Grundlage von Statistiken des IMI und anderer einschlägiger Daten überwacht werden. Die Ergebnisse der Mitgliedstaaten sollten unter anderem anhand der durchschnittlichen Antwortzeiten beurteilt werden, um schnelle Antworten von guter Qualität zu gewährleisten.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Vorschriften für die Nutzung des IMI für die Verwaltungszusammenarbeit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(35)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 22. November 2011 eine Stellungnahme (11) abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Nutzung eines Binnenmarkt-Informationssystems („Internal Market Information System“, im Folgenden „IMI“) für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt.

Artikel 2

Errichtung des IMI

Das IMI wird förmlich errichtet.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Das IMI dient der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission, die zur Umsetzung von Rechtsakten der Union im Bereich des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich ist, welche eine Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten, zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission vorsehen. Diese Rechtsakte der Union sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Diese Verordnung bewirkt in keiner Weise, dass nicht verbindliche Bestimmungen von Rechtsakten der Union Rechtsverbindlichkeit erhalten.

Artikel 4

Ausweitung des IMI

(1)   Die Kommission kann Pilotprojekte durchführen, um zu bewerten, ob das IMI ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Rechtsakten der Union wäre, die nicht im Anhang aufgeführt sind. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um diejenigen Bestimmungen der Rechtsakte der Union, zu denen ein Pilotprojekt durchzuführen ist, und die Modalitäten des jeweiligen Projekts festzulegen, insbesondere die grundlegenden technischen Funktionen und Verfahrensregelungen, die zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts, einschließlich in Bezug auf Datenschutzfragen und effektive Übersetzungsfunktionen. Gegebenenfalls kann dieser Bewertung ein Legislativvorschlag zur Änderung des Anhangs beigefügt werden, um die Nutzung des IMI auf die einschlägigen Bestimmungen von Rechtsakten der Union auszuweiten.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„IMI“ bedeutet das von der Kommission bereitgestellte elektronische Instrument zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission;

b)

„Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission in Form eines Austauschs und der Verarbeitung von Informationen, auch durch Meldungen und Vorwarnungen, und in Form von Amtshilfe, beispielsweise zur Lösung von Problemen, zum Zwecke einer besseren Anwendung des Unionsrechts;

c)

„Binnenmarktbereich“ bedeutet einen Rechts- oder Funktionsbereich des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, in dem das IMI gemäß Artikel 3 dieser Verordnung genutzt wird;

d)

„Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet ein vordefinierter Arbeitsablauf im Rahmen des IMI, der es den IMI-Akteuren ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren;

e)

„IMI-Koordinator“ bedeutet eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die unterstützende Aufgaben wahrnimmt, welche für ein effizientes Funktionieren des IMI im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich sind;

f)

„zuständige Behörde“ bedeutet eine auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete und im IMI registrierte Stelle, die über spezifische Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften oder von im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union in einem oder mehreren Binnenmarktbereichen verfügt;

g)

„IMI-Akteure“ bedeutet die zuständigen Behörden, die IMI-Koordinatoren und die Kommission;

h)

„IMI-Nutzer“ bedeutet eine natürliche Person, die der Aufsicht eines IMI-Akteurs unterliegt und die im Namen dieses IMI-Akteurs im IMI registriert ist;

i)

„externe Akteure“ bedeutet natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um IMI-Nutzer handelt, die nur mittels separater technischer Hilfsmittel und entsprechend einem zu diesem Zweck vordefinierten Arbeitsablauf mit dem IMI interagieren dürfen;

j)

„Sperren“ bedeutet die Anwendung technischer Mittel, durch die verhindert wird, dass IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle des IMI auf personenbezogene Daten zugreifen können;

k)

„förmlicher Abschluss“ bedeutet die Anwendung der technischen Möglichkeit des IMI, um ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit abzuschließen.

KAPITEL II

FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI

Artikel 6

IMI-Koordinatoren

(1)   Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen IMI-Koordinator, der unter anderem folgende Zuständigkeiten wahrnimmt:

a)

Registrierung oder Validierung der Registrierung von IMI-Koordinatoren und zuständigen Behörden;

b)

Funktion als Hauptanlaufstelle für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen;

c)

Funktion als Ansprechpartner der Kommission in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen,

d)

Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung, einschließlich grundlegender technischer Unterstützung, für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten;

e)

Gewährleistung des effizienten Funktionierens des IMI soweit es seinem Einfluss unterliegt, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch IMI-Akteure der Mitgliedstaaten.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur zusätzlich einen oder mehrere IMI-Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben ernennen.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den gemäß Absätzen 1 und 2 ernannten IMI-Koordinatoren sowie von den Aufgaben, für die sie zuständig sind. Die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4)   Alle IMI-Koordinatoren können als zuständige Behörden agieren. In einem solchen Fall verfügt der IMI-Koordinator über dieselben Zugangsrechte wie eine zuständige Behörde. In Bezug auf seine eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten ist jeder IMI-Koordinator in seiner Eigenschaft als IMI-Akteur der für die Verarbeitung Verantwortliche.

Artikel 7

Zuständige Behörden

(1)   Im Falle einer Zusammenarbeit über das IMI stellen die zuständigen Behörden, die über IMI-Nutzer im Einklang mit den Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit handeln, sicher, dass im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsakt der Union innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums, in jedem Fall aber innerhalb der in jenem Rechtsakt festgelegten Frist eine angemessene Antwort erteilt wird.

(2)   Eine zuständige Behörde kann sämtliche Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Erklärungen oder beglaubigte Abschriften, die sie über das IMI auf elektronischem Weg erhalten hat, in gleicher Weise als Beweis geltend machen wie vergleichbare Informationen, die in ihrem eigenen Land für Zwecke erteilt werden, welche mit jenen vereinbar sind, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden.

(3)   In Bezug auf ihre eigenen, von einem ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten ist jede zuständige Behörde der für die Verarbeitung Verantwortliche und stellt sicher, dass betroffene Personen ihre Rechte im Einklang mit Kapitel III und Kapitel IV und erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission ausüben können.

Artikel 8

Kommission

(1)   Die Kommission ist für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig:

a)

Sie gewährleistet die Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und der IT-Infrastruktur für das IMI;

b)

sie stellt ein mehrsprachiges System, einschließlich bestehender Übersetzungsfunktionen, zur Verfügung, bietet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen an und richtet einen Helpdesk ein, der die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des IMI unterstützt;

c)

sie registriert die nationalen IMI-Koordinatoren und gewährt ihnen Zugang zum IMI;

d)

sie führt Verarbeitungen personenbezogener Daten innerhalb des IMI durch, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist und mit den Zielen der im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakte der Union im Einklang steht;

e)

sie überwacht die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 25 Bericht.

(2)   Zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und zur Erstellung von statistischen Berichten hat die Kommission Zugang zu den erforderlichen Informationen über die im Rahmen des IMI durchgeführten Datenverarbeitungen.

(3)   Die Kommission beteiligt sich nicht an Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, in deren Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden, es sei denn, dies ist in einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union vorgeschrieben.

Artikel 9

Zugangsrechte von IMI-Akteuren und -Nutzern

(1)   Zugang zum IMI haben ausschließlich IMI-Nutzer.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die IMI-Koordinatoren und die zuständigen Behörden und legen fest, in welchen Binnenmarktbereichen sie Zuständigkeit besitzen. Die Kommission kann dabei eine beratende Funktion übernehmen.

(3)   Jeder IMI-Akteur kann seinen IMI-Nutzern in dem seiner Zuständigkeit unterliegenden Binnenmarktbereich die erforderlichen Zugangsrechte gewähren und bei Bedarf wieder entziehen.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass IMI-Nutzer ausschließlich nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und nur für diejenigen Binnenmarktbereiche, für die ihnen gemäß Absatz 3 Zugangsrechte gewährt wurden, auf die im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zugreifen dürfen.

(5)   Die Nutzung von personenbezogenen Daten im IMI für einen spezifischen Zweck auf eine Weise, die nicht mit dem ursprünglichen Zweck zu vereinbaren ist, ist untersagt, sofern dies nicht ausdrücklich im nationalen Recht und im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehen ist.

(6)   Beinhaltet ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erhalten nur die am betreffenden Verfahren beteiligten IMI-Akteure Zugang zu den entsprechenden personenbezogenen Daten.

Artikel 10

Vertraulichkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat wendet seine Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses oder vergleichbarer Verpflichtungen auf seine IMI-Akteure und IMI-Nutzer im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union an.

(2)   Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer den Ersuchen anderer IMI-Akteure um vertrauliche Behandlung von über das IMI ausgetauschten Informationen nachkommen.

Artikel 11

Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit

Das IMI basiert auf Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, mit denen die Bestimmungen der im Anhang aufgeführten einschlägigen Rechtsakte der Union umgesetzt werden. Die Kommission kann gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte für einen speziellen im Anhang aufgeführten Rechtsakt der Union oder für eine bestimmte Art der Verwaltungszusammenarbeit erlassen, in denen die wesentlichen technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen festgelegt sind, die für die Durchführung der einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind, gegebenenfalls auch für die Interaktion zwischen externen Akteuren und dem IMI gemäß Artikel 12. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 12

Externe Akteure

Es können technische Mittel bereitgestellt werden, um externen Akteuren die Interaktion mit dem IMI zu ermöglichen, sofern diese Interaktion:

a)

in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist;

b)

in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 vorgesehen ist, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union zu erleichtern, oder

c)

erforderlich ist, damit externe Akteure in Ausübung ihrer Rechte als betroffene Personen gemäß Artikel 19 entsprechende Ersuchen stellen können.

Diese technischen Mittel sind vom IMI getrennt und ermöglichen externen Akteuren keinen Zugriff auf das IMI.

KAPITEL III

VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHEREIT

Artikel 13

Zweckbindung

Personenbezogene Daten werden von den IMI-Akteuren ausschließlich für die in den einschlägigen Bestimmungen der im Anhang aufgeführten Rechtsakte der Union genannten Zwecke ausgetauscht und verarbeitet.

Die von einer betroffenen Person an das IMI übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden.

Artikel 14

Speicherung personenbezogener Daten

(1)   Im IMI verarbeitete personenbezogene Daten werden im IMI gesperrt, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nach den Besonderheiten der jeweiligen Art der Verwaltungszusammenarbeit nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sechs Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit.

Ist jedoch in einem im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakt der Union ein längerer Zeitraum vorgesehen, so dürfen im IMI verarbeitete personenbezogene Daten höchstens 18 Monate nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit gespeichert werden.

(2)   Ist gemäß einem im Anhang aufgeführten verbindlichen Rechtsakt der Union ein Datenspeicher erforderlich, auf den IMI-Akteure künftig zugreifen können, so können die darin enthaltenen personenbezogenen Daten – entweder mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn dies in dem vorgenannten Rechtsakt der Union vorgesehen ist – so lange verarbeitet werden, wie sie zu diesem Zweck erforderlich sind.

(3)   Gemäß diesem Artikel gesperrte personenbezogene Daten werden mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung nur verarbeitet, wenn sie zum Zwecke des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung wird aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verlangt.

(4)   Drei Jahre nach dem förmlichen Abschluss eines Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit werden die gesperrten Daten im IMI automatisch gelöscht.

(5)   Auf ausdrückliches Ersuchen einer zuständigen Behörde im Einzelfall und mit Einwilligung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch vor Ablauf der geltenden Speicherzeit gelöscht werden.

(6)   Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel das Sperren und das Löschen personenbezogener Daten bzw. ihr Auslesen gemäß Absatz 3.

(7)   Es werden technische Vorkehrungen getroffen, damit IMI-Akteure Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit schnellstmöglich nach Abschluss des Informationsaustauschs förmlich abschließen und es IMI-Akteuren ermöglicht wird, IMI-Koordinatoren einzubeziehen, die für Verfahren zuständig sind, die seit mehr als zwei Monaten ohne Grund inaktiv sind.

Artikel 15

Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer

(1)   Abweichend von Artikel 14 gelten für die Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer die Absätze 2 und 3 dieses Artikels. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen der vollständige Name sowie alle Angaben zur elektronischen oder sonstigen Kontaktaufnahme, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)   Personenbezogene Daten über IMI-Nutzer werden so lange im IMI aufbewahrt, wie diese IMI-Nutzer sind, und können für mit den Zielen dieser Verordnung zu vereinbarenden Zwecken verarbeitet werden.

(3)   Wenn eine natürliche Person aufhört, IMI-Nutzer zu sein, werden die diese Person betreffenden Daten durch entsprechende technische Mittel für einen Zeitraum von drei Jahren gesperrt. Mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung werden diese Daten ausschließlich zum Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI verarbeitet und nach Ablauf des Dreijahreszeitraums gelöscht.

Artikel 16

Verarbeitung besonderer Datenkategorien

(1)   Die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das IMI ist nur aus einem der in Artikel 8 Absätze 2 und 4 der genannten Richtlinie und in Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten besonderen Gründe und vorbehaltlich geeigneter Garantien gemäß jenen Artikeln erlaubt, um die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu gewährleisten.

(2)   Das IMI kann genutzt werden zur Verarbeitung von Daten, die Zuwiderhandlungen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betreffen, vorbehaltlich der in diesen Artikeln vorgesehenen Garantien, einschließlich Informationen über Disziplinarmaßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen sowie anderer Informationen zum Nachweis der Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, wenn die Verarbeitung entsprechender Daten in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bildet, oder wenn die Verarbeitung der Daten mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und besondere Garantien gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen sind.

Artikel 17

Sicherheit

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass das IMI die von der Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Vorschriften zur Datensicherheit einhält.

(2)   Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit der im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Datenzugangskontrolle und eines Sicherheitsplans, der regelmäßig zu aktualisieren ist.

(3)   Die Kommission gewährleistet, dass es bei einem sicherheitsrelevanten Ereignis möglich ist, festzustellen, welche personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI verarbeitet wurden und wann, durch wen und zu welchem Zweck dies geschehen ist.

(4)   Die IMI-Akteure treffen alle erforderlichen verfahrenstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Sicherheit der von ihnen im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten.

KAPITEL IV

RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN UND ÜBERWACHUNG

Artikel 18

Information der betroffenen Personen und Transparenz

(1)   Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des IMI so schnell wie möglich unterrichtet werden und dass sie Zugang zu Informationen über ihre Rechte und die Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Identität und der Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls des Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen, im Einklang mit Artikel 10 oder Artikel 11 der Richtlinie 95/46/EG und mit den der Richtlinie entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften haben.

(2)   Die Kommission veröffentlicht folgende Informationen, so dass sie leicht zugänglich sind:

a)

Informationen zum IMI in klarer und verständlicher Form im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001;

b)

Informationen über die Datenschutzaspekte der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI gemäß Artikel 11 dieser Verordnung;

c)

Informationen über Ausnahmen von den Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 20 dieser Verordnung;

d)

Formen der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, wesentliche IMI-Funktionen und Kategorien von Daten, die im IMI verarbeitet werden können;

e)

eine umfassende Liste aller das IMI betreffenden Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die gemäß dieser Verordnung oder eines anderen Rechtsakts der Union erlassen worden sind, und eine konsolidierte Fassung des Anhangs dieser Verordnung und dessen nachfolgende Änderungen durch andere Rechtsakte der Union.

Artikel 19

Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung und Recht auf Löschung

(1)   Die IMI-Akteure stellen sicher, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten im IMI, das Recht auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten sowie auf Löschung von unberechtigterweise verarbeiteten Daten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriftenwirksam ausüben können. Die Berichtigung oder Löschung hat so schnell wie möglich und spätestens 30 Tage nach Erhalt des von der betroffenen Person gestellten Ersuchens durch den zuständigen IMI-Akteur zu erfolgen.

(2)   Wird die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit von Daten, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 gesperrt wurden, von der betroffenen Person in Zweifel gezogen, werden sowohl dieser Umstand als auch die korrekte bzw. korrigierte Information erfasst.

Artikel 20

Ausnahmen und Einschränkungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sofern sie Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG im nationalen Recht vorsehen.

Artikel 21

Überwachung

(1)   Die in den einzelnen Mitgliedstaaten benannte(n) und mit den in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnissen ausgestattete(n) nationale(n) Stelle(n) (im Folgenden „nationale Kontrollstellen“) überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IMI-Akteure ihres Mitgliedstaats und gewährleisten insbesondere den Schutz der in diesem Kapitel festgelegten Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit dieser Verordnung.

(2)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht und stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten – in ihrer Funktion als IMI-Akteur – im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten entsprechend.

(3)   Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse eine koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure.

(4)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann die nationalen Kontrollstellen bei Bedarf zu Zusammenkünften einladen, um die Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch IMI-Akteure gemäß Absatz 3 zu gewährleisten. Die Kosten solcher Sitzungen werden vom Europäischen Datenschutzbeauftragten getragen. Soweit erforderlich, können einvernehmlich weitere diesbezügliche Arbeitsmethoden einschließlich Verfahrensregeln festgelegt werden. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mindestens alle drei Jahre übermittelt.

KAPITEL V

GEOGRAFISCHER ANWENDUNGSBEREICH DES IMI

Artikel 22

Nationale Nutzung des IMI

(1)   Ein Mitgliedstaat kann das IMI zum Zweck der Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden innerhalb seines Hoheitsgebiets im Einklang mit dem nationalen Recht nur dann nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

es sind keine wesentlichen Änderungen an den bestehenden Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich,

b)

die nationalen Kontrollstellen wurden über die geplante Nutzung des IMI in Kenntnis gesetzt, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist, und

c)

dies hat keine negativen Auswirkungen auf das effiziente Funktionieren des IMI für die IMI-Nutzer.

(2)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, das IMI systematisch für nationale Zwecke zu nutzen, unterrichtet er die Kommission über diese Absicht und holt deren vorherige Zustimmung ein. Die Kommission prüft, ob die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Soweit erforderlich, wird im Einklang mit dieser Verordnung zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eine Vereinbarung geschlossen, in der unter anderem die technischen, finanziellen und organisatorischen Modalitäten für die nationale Nutzung, einschließlich der Zuständigkeiten der IMI-Akteure, festgelegt werden.

Artikel 23

Informationsaustausch mit Drittländern

(1)   Nach dieser Verordnung können Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen des IMI zwischen den IMI-Akteuren innerhalb der Union und ihren Ansprechpartnern in einem Drittland nur dann ausgetauscht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Verarbeitung der Informationen erfolgt nach einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union und einer gleichwertigen Bestimmung im Recht des Drittlandes,

b)

Der Austausch oder die Bereitstellung der Informationen erfolgt im Einklang mit einem internationalen Abkommen, das Folgendes vorsieht:

i)

die Anwendung einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union durch das Drittland,

ii)

die Nutzung des IMI und

iii)

die Prinzipien und Modalitäten dieses Austauschs und

c)

das betreffende Drittland gewährleistet einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, einschließlich geeigneter Garantien, dass die im Rahmen des IMI verarbeiteten Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem sie ursprünglich ausgetauscht wurden, genutzt werden, und die Kommission eine Feststellung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG getroffen hat.

(2)   Soweit die Kommission als IMI-Akteur auftritt, gilt für jeglichen Austausch von im Rahmen des IMI verarbeiteten personenbezogenen Daten mit ihren Ansprechpartnern in einem Drittland Artikel 9 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(3)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der gemäß Absatz 1 für den Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zugelassenen Drittländer und aktualisiert diese regelmäßig.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 25

Monitoring und Berichterstattung

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über das Funktionieren des IMI.

(2)   Bis zum 5. Dezember 2017 und alle fünf Jahre danach erstattet die Kommission dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Bericht über Aspekte, die den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des IMI, einschließlich Fragen der Datensicherheit, betreffen.

(3)   Zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung relevanten Informationen zur Verfügung, unter anderem auch Informationen zur praktischen Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzanforderungen.

Artikel 26

Kosten

(1)   Die für Entwicklung, Bekanntmachung, Betrieb und Wartung des IMI anfallenden Kosten werden — unbeschadet der unter Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Bestimmungen — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.

(2)   Soweit nicht ein Rechtsakt der Union etwas anderes bestimmt, werden die Kosten für den Betrieb des IMI auf der Ebene der Mitgliedstaaten, einschließlich der Kosten des für Schulungen, Werbung und technische Unterstützung (Helpdesk) sowie für die Verwaltung des IMI auf nationaler Ebene erforderlichen Personals, von den einzelnen Mitgliedstaaten getragen.

Artikel 27

Aufhebung

Die Entscheidung 2008/49/EG wird aufgehoben.

Artikel 28

Effektive Durchführung

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die effektive Durchführung dieser Verordnung durch ihre IMI-Akteure sicherzustellen.

Artikel 29

Ausnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 4 dieser Verordnung kann das am 16. Mai 2011 eingeleitete IMI-Pilotprojekt zur Erprobung der Eignung des IMI für die Umsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (12) auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen weiter betrieben werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 und des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung können im Hinblick auf die Umsetzung der in der SOLVIT-Empfehlung enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des IMI die Einbeziehung der Kommission in die Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und die bestehende Einrichtung für externe Akteure auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen fortgesetzt werden. Die in Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Dauer beträgt 18 Monate für personenbezogene Daten, die für die Zwecke der SOLVIT-Empfehlung im IMI verarbeitet werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung kann die Kommission ein Pilotprojekt in die Wege leiten, um zu beurteilen, ob das IMI ein effizientes, kostengünstiges und benutzerfreundliches Instrument zur Umsetzung des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (13) ist. Spätestens zwei Jahre nach Beginn des Pilotprojekts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vor und analysiert dabei auch die Wechselwirkungen zwischen der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Systems zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (14) eingerichtet wurde, und im Rahmen des IMI.

(4)   Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung berührt nicht etwaige Zeiträume von höchstens 18 Monaten, die auf der Grundlage des Artikels 36 der Richtlinie 2006/123/EG bezüglich der Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI jener Richtlinie festgelegt wurden.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 14.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.

(6)  ABL. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(7)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(8)  ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18.

(9)  ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32.

(10)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(11)  ABl. C 48 vom 18.2.2012, S. 2.

(12)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(13)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(14)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.


ANHANG

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT, DIE IN RECHTSAKTEN DER UNION ENTHALTEN SIND UND MIT HILFE DES IMI UMGESETZT WERDEN (GEMÄß ARTIKEL 3)

1.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1): Kapitel VI Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 7, sofern die eine in dem vorstehenden Artikel genannte Mitteilung nicht gemäß der Richtlinie 98/34/EG erfolgt.

2.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2): Artikel 8, Artikel 50 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 56.

3.

Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (3): Artikel 10 Absatz 4.

4.

Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (4): Artikel 11 Absatz 2.

5.

Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 2001 über Grundsätze zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (5): Kapitel I und II.


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(3)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(4)  ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.


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